Bekanntmachung : Datum:
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte zu seltenen Erkrankungen innerhalb des ERA-NET „E-Rare"
Vom 06.12.2012
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Es gibt mindestens 6 000 bis 7 000 seltene Erkrankungen, wobei der größte Teil davon einen genetischen Ursprung hat. Obwohl jede einzelne seltene Erkrankung nur wenige Menschen betrifft, leiden in Europa insgesamt mindestens 26 bis 30 Millionen Menschen an diesen Krankheiten. Ferner sind seltene Erkrankungen für das Gesundheitssystem eine besondere Herausforderung, da sie in vielen Fällen zu einer signifikanten Verminderung der Lebenserwartung führen und meist einen chronischen Verlauf mit großem Einfluss auf die Lebensqualität haben.
Deshalb sind dringend weitere Forschungsanstrengungen im Bereich der seltenen Erkrankungen nötig, um bessere Kenntnisse zur Prävention, Diagnose und Behandlung zu erlangen. Die Forschung in diesem Bereich wird dadurch erschwert, dass auf ganz unterschiedlichen Ebenen Ressourcen fehlen:
- Zu jeder einzelnen Krankheit forschen vergleichsweise wenige Wissenschaftler,
- die wenigen Patienten sind räumlich weit verteilt, was die Zusammenführung in aussagekräftigen Kohortenstudien erschwert,
- existierende Datenbanken und Materialsammlungen haben einen begrenzten Umfang, sind kaum standardisiert und für die wissenschaftliche Fachöffentlichkeit nur schwer zugänglich,
- die betreffenden Krankheitsbilder haben einen oft sehr komplexen klinischen Phänotyp, weshalb ihre Behandlung und Erforschung interdisziplinäre Ansätze erfordert.
Wegen der jeweils kleinen Zahl von Patienten, die von einer einzelnen seltenen Krankheit betroffen sind, sowie der zersplitterten Forschungslandschaft, ist das Gebiet der seltenen Erkrankungen eines der Forschungsfelder, die von einer internationalen, koordinierten Zusammenarbeit besonders profitieren können.
Aus diesem Grund wurde das ERA-NET „E-Rare" ( http://www.e-rare.eu/ ) gegründet, das die Forschungsaktivitäten der beteiligten europäischen Länder im Bereich der seltenen Krankheiten koordinieren soll. Dessen Aktivitäten werden nun in einer zweiten Phase „E-Rare-2“ (2010 bis 2014) weitergeführt.
Im Rahmen von E-Rare haben sich die folgenden Partnerorganisationen zusammengeschlossen, um die fünfte gemeinsame Fördermaßnahme zur Förderung multinationaler kooperativer Forschungsprojekte im Bereich seltener Erkrankungen durchzuführen:
- Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
- The Austrian Science Fund (FWF), Austria
- The Research Foundation Flanders (FWO), Belgium, Flanders,
- The Fund for Scientific Research (FNRS), Belgium, French-speaking community
- The Canadian Institutes of Health Research – Institute of Genetics (CIHR-IG), Canada
- Le Fonds de recherche du Québec-Santé (FRQS), Québec (Canada)
- The French National Research Agency (ANR), France
- The Hungarian Scientific Research Fund (OTKA), Hungary
- The University of Pécs (UNIPECS), Hungary
- The Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO/MOH), Israel
- The Italian National Institute of Health (ISS), Italy
- The National Centre for Research and Development (NCBiR), Poland
- The Foundation for Science and Technology (FCT), Portugal
- The Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI), Romania
- The National Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spain
- The Swiss National Science Foundation (SNSF), Switzerland
- The Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK), Turkey
Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, sich ergänzende Expertisen und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte bei der Diagnose und Therapie seltener Krankheiten realisiert werden, die aus den oben genannten Gründen allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind. Das BMBF ergänzt damit die innerhalb des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung ( Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung ) laufende Förderung von Verbünden für seltene Erkrankungen.
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der unter http://www.e-rare.eu/ eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.
Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnern in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie ist eine Durchführungsrichtlinie zum Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung .
Zuwendungen an Unternehmen sind Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). Sie unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Sie sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
2 Gegenstand der Förderung
Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer und interdisziplinärer Forschungsprojekte mit klinischer Relevanz gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag für eine Verbesserung von Prävention, Diagnose und Therapie seltener Krankheiten erwartet werden kann und die die Wichtigkeit eines translationalen Ansatzes berücksichtigen. Zur Bearbeitung solcher Projekte sollen sich Teams bilden, die sich aus mindestens drei bis maximal sechs einschlägig qualifizierten Forschungsgruppen aus mindestens drei der teilnehmenden Länder zusammensetzen. Allerdings können nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land an einem transnationalen Projekt teilnehmen.
Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen (z. B. die Zusammenführung eines ausreichend großen Patientenkollektivs bzw. einer ausreichenden Menge biologischen Materials, die gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Datenbanken, Krankheitsmodelle, Diagnoseinstrumente und Know-how bzw. innovativer Technologien sowie die europaweite Harmonisierung von Daten). Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.
Gemeinsame Forschungsprojekte sollen auf eine Gruppe seltener Erkrankungen bzw. auf eine einzelne seltene Krankheit fokussiert sein. Hierfür wird die europäische Definition zugrunde gelegt, nach der eine seltene Erkrankung nicht mehr als fünf von 10 000 Menschen in der Bevölkerung betrifft.
Forschungen zu seltenen infektiösen Krankheiten, seltenen Krebserkrankungen sowie seltenen Medikamentenunverträglichkeiten sind nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinien und können nicht gefördert werden.
Transnationale kooperative Forschungsanträge müssen zumindest eines der folgenden Themengebiete zum Gegenstand haben, die in ihrer Relevanz für die Förderinitiative gleichwertig sind:
- Gemeinsame Forschungsansätze, die bestehende Patientendatenbanken und zugehörige Materialbanken nutzen oder neu etablieren und auf nationaler Ebene alleine nicht möglich wären. Forschungsansätze in diesem Bereich müssen klar definierte wissenschaftliche Zielsetzungen verfolgen, z. B.:
- Definition neuer nosologischer Entitäten, epidemiologische Studien oder Genotyp/Phänotyp-Korrelationen
- Charakterisierung genetischer bzw. molekularer Grundlagen spezifischer seltener Krankheiten.
- Grundlagenorientierte Forschungsansätze im Bereich seltener Erkrankungen, einschließlich genetischer, epigenetischer und pathophysiologischer Studien, unter Einbeziehung innovativer Ressourcen, Technologien (OMICS, neue Sequenzierungstechnologien, etc.) und Expertise, die von den beteiligten Partnern zusammen eingebracht werden. Die klinische Relevanz dieser Forschungsfragen muss eindeutig demonstriert werden.
- Forschungsansätze zur Diagnose und Therapie von seltenen Erkrankungen. Dies kann z. B. auch die Identifizierung und Charakterisierung von (Bio-)Markern für Diagnose und Prognose, die Entwicklung innovativer Screeningsysteme und diagnostischer Werkzeuge oder die Generierung von relevanten Zell- und/oder Tiermodellen sowie präklinische Studien zu Medikamenten-, Gen- oder Zelltherapien umfassen.
- Patientenorientierte Forschung auf dem Gebiet der Sozial- und Gesellschaftswissenschaften, z. B. Psychologie, psychosoziale Forschung, psychoedukative und verhaltenstherapeutische Forschung. Darüber hinaus können Fragestellungen aus der Versorgungsforschung und Gesundheitsökonomie sowie Forschung zu ethischen, rechtlichen und sozialen Themen im Bereich seltener Erkrankungen aufgegriffen werden.
Interventionelle klinische Studien sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Ziele der Bekanntmachung befinden sich in Übereinstimmung mit den Zielen, die von dem „International Rare Diseases Research Consortium“ (IRDiRC) bei seinem Start im April 2011 formuliert wurden. Mehr Informationen dazu finden sich unter: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie Krankenhäuser und Patientenvereinigungen) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE1-Kapazitäten in Deutschland, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/ einzusehen.).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Von den transnationalen kooperativen Forschungsprojekten wird ein großer Einfluss auf den wissenschaftlichen Fortschritt bzw. die Krankenversorgung im Bereich der seltenen Krankheiten erwartet.
Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Es wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der deutschen und internationalen Partner vorausgesetzt. Die Zahl der teilnehmenden Arbeitsgruppen sollte den Zielen des Antrags angemessen und hinsichtlich der Verteilung auf die verschiedenen teilnehmenden Länder ausbalanciert sein. Daher können nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land an einem transnationalen Projekt teilnehmen. Die zur Bearbeitung der Forschungsfragen notwendige „kritische Masse" an Kompetenzen und Ressourcen muss vorhanden sein.
Auch Forschungskonsortien, die bereits im Rahmen der ersten gemeinsamen Bekanntmachung von „E-Rare“ aus dem Jahr 2007 oder 2009 gefördert wurden, können einen Antrag auf Förderung einer zweiten Phase bzw. Erweiterung ihrer Zusammenarbeit stellen. Diese Konsortien müssen im Antrag den Erfolg ihres laufenden Projektes und innovative wissenschaftliche Ziele für ihre zukünftige Zusammenarbeit darstellen. Ihre Anträge werden in Konkurrenz mit den Anträgen für neue Forschungsprojekte bewertet werden.
Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss ein Projektkoordinator bzw. eine Projektkoordinatorin benannt werden, der bzw. die das Konsortium nach außen hin repräsentiert, für die Kommunikation mit dem „E-Rare-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von Intellectual Property Rights. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Projektleiter und -leiterinnen, die aus dem jeweiligen Land kommen.
Die Projektpartner müssen bis spätestens sechs Monate nach Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Projektpartnern abschließen. Entsprechende Informationen können über die Webseite von „E-Rare“ unter „Information for applicants on cooperation agreements" abgerufen werden. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung, zusammen mit den jeweiligen einschlägigen Informationen, den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zugänglich gemacht werden.
Wissenschaftliche Arbeitsgruppen, die aus Nicht-Teilnehmerländern stammen, können gegebenenfalls an einem kooperativen Forschungsprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projektes gesichert werden soll. Die betreffenden Arbeitsgruppen müssen über die Projektkoordinatorin bzw. den Projektkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen (bis spätestens zum 1. Oktober 2013).
Es wird erwartet, dass die Projektpartner den IRDiRC-Grundsätzen und -Richtlinien folgen, sobald diese offiziell verabschiedet worden sind, und sich an den IRDiRC-Arbeitsgruppen beteiligen, sobald diese eingerichtet worden sind.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Es ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.
Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen an die deutschen Partner können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2014 zu rechnen.
Beantragt werden können Personal- und Sachmittel einschließlich Mittel für Reisen sowie gegebenenfalls projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Hochschulen und Hochschulkliniken kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).
Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die zuständige Ethikkommission einer Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme auf nationaler Ebene hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21 – 12 10
Telefax. 02 28/38 21 – 12 57
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet:
http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/
beauftragt. Ansprechpartner sind Dr. Michaela Girgenrath (Tel: 02 28/38 21 - 17 75, E-Mail: michaela.girgenrath@dlr.de), Dr. Michaela Fersch (Tel: 02 28/38 21 - 18 64, E-Mail: michaela.fersch@dlr.de) und Dr. Ralph Schuster (Tel: 02 28/38 21 - 12 33, E-Mail: ralph.schuster@dlr.de). Antragsskizzen für die kooperativen Forschungsprojekte (siehe Nummer 7.2.1) sind elektronisch beim „E-Rare-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“, das bei dem Projektträger im DLR für das BMBF angesiedelt ist, einzureichen.
Während die Antragsskizzen eines Verbundprojektes von den Projektleiterinnen/Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen
In der ersten Stufe sind bei dem „E-Rare-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ zunächst formlose Antragsskizzen für das beabsichtigte Verbundvorhaben über die jeweils vorgesehene Verbundkoordination bis spätestens 31. Januar 2013 in elektronischer Form vorzulegen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Antragsskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Die Anforderungen an die Antragsskizzen sind in einem Leitfaden für Antragsteller ( http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Leitfaden_ERARE13.pdf ) niedergelegt. Sie ist anhand des dafür vorgesehenen Antragsbogens („Pre-proposal form", abrufbar unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ ) zu erstellen. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über ein Internet-Portal ( http://www.pt-it.de/ptoutline/application/erare13 ). Im Portal ist die Antragsskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Antragsskizze werden gemeinsam begutachtet.
Aus der Vorlage einer Antragsskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Antragsskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem „E-Rare-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax alleine ist nicht möglich.
Das E-Rare-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Antragsskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Antragsberechtigung der beantragenden Institutionen). Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Antragsskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden unter Beteiligung eines international besetzten Gutachtergremiums vor allem nach folgenden Kriterien bewertet:
- Relevanz des beantragten Projekts bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
- Wissenschaftliche Qualität des Antrags (Innovation, adäquate Methodik)
- Durchführbarkeit des Projektes (angemessenes Budget, Ressourcen, Zeitplan)
- Internationale Konkurrenzfähigkeit der beteiligten Arbeitsgruppen im Forschungsgebiet, auf dem sich der Antrag bewegt (vorausgegangene Forschungsarbeiten, Expertise der Arbeitsgruppen)
- Qualität der geplanten Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Gruppen und Mehrwert („Added Value") der Verbundzusammenarbeit
- Bedeutung der erwarteten Ergebnisse hinsichtlich der klinischen Nutzung und anderer sozioökonomischer oder gesundheitsrelevanter Fragestellungen
Besonderes Augenmerk bei der Bewertung der kooperativen Forschungsprojekte wird auf die Qualität bei der Patientenrekrutierung, den angewandten biometrischen bzw. statistischen Methoden, der Phänotypisierung und der Sammlung biologischen Materials im beantragten Projekt gerichtet sein. Für Kopplungsanalysen müssen ausreichend genealogische Informationen in der Vorhabenbeschreibung enthalten sein.
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der „E-Rare“-Internetseite erhältlich (Internet-Adresse siehe oben).
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Antragsskizzen unter Angabe eines Termins zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) aufgefordert. Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen ( http://www.e-rare.eu/ ). Vorhabenbeschreibungen sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen.
Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachterkreises bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy" dringend empfohlen (Internet-Adresse siehe oben).
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/4647.php zu finden.
Berlin, den 6. Dezember 2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Ute Rehwald