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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung eines Forschungsnetzes zu psychischen Erkrankungen

Vom 29.11.2012

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Da die Menschen immer älter werden und sich die Lebens- und Ernährungsumstände gravierend verändern, nimmt die Häufigkeit von Volkskrankheiten zu. Volkskrankheiten sind weit verbreitete Erkrankungen mit einer hohen Mortalitäts- und/oder Morbiditätslast. Sie sind gekennzeichnet durch eine hohe Belastung für Betroffene und ihre Familien, durch eine hohe sozioökonomische Relevanz und durch eine hohe Komplexität in Entstehung und Verlauf.

Deshalb legt das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung (siehe Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung ) einen Schwerpunkt auf die „Gebündelte Erforschung von Volkskrankheiten“. Ziel ist es dabei, die Gesundheitsversorgung bei Volkskrankheiten durch eine Stärkung der anwendungsorientierten Forschung in Deutschland zu verbessern. Dadurch soll der Transfer von Erkenntnissen aus der Grundlagenforschung zum Patienten und in die Versorgung bzw. in das Gesundheitssystem beschleunigt werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Forschungsnetze etablieren, deren vordringliche Aufgabe es ist, die Kooperation in den Bereichen der anwendungsorientierten Grundlagenforschung, der klinischen Forschung und der Versorgungsforschung zu verbessern. Durch eine enge Vernetzung der zu beteiligenden Fachdisziplinen und eine enge Kooperation von Forschung und Versorgung soll die für die Erforschung von Volkskrankheiten notwendige Interdisziplinarität gestärkt werden.

Aufgrund ihrer hohen Prävalenz, der erheblichen Belastung für Betroffene und Angehörige sowie der hohen Krankheitskosten stellen psychische Erkrankungen einen Krankheitsbereich von hoher Versorgungsrelevanz dar. Viele ­psychische Krankheitsbilder zählen zu den weit verbreiteten Krankheiten, über deren Ätiopathogenese nach wie vor unzureichende Kenntnisse bestehen. Für eine Vielzahl von Behandlungsoptionen ist der Nutzen nicht ausreichend nachgewiesen. Der Bedarf an wissenschaftlich begründeten Konzepten für eine nachhaltig wirksame Prävention, ­Diagnostik, Therapie und Nachsorge von psychischen Erkrankungen ist daher groß.

Das Forschungsnetz für psychische Erkrankungen soll sich dieser Herausforderung annehmen. Im Vordergrund stehen dabei die Entwicklung von diagnostischen, therapeutischen oder präventiven Konzepten auf Basis von aktuellem Wissen über die Krankheitsentstehung und die Krankheitsmechanismen. Neue oder bislang nicht ausreichend validierte Konzepte sollen auf ihre Wirksamkeit untersucht und die Erprobung solcher Konzepte in der Praxis verstärkt werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie ist eine Durchführungsrichtlinie zum Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung .

Zuwendungen an Unternehmen sind Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). Sie unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Sie sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Ein maßgebliches Ziel des Forschungsnetzes ist die Bündelung von bestehenden Kompetenzen in den Bereichen der anwendungsorientierten Grundlagenforschung, der klinischen Forschung und der Versorgungsforschung. Fragestellungen mit hoher Versorgungsrelevanz, die zu einer Verbesserung der Prävention, Diagnose, Therapie und Nachsorge sowie des Verständnisses der Krankheitsmechanismen der jeweiligen Erkrankung beitragen, sollen im Zentrum des Forschungsnetzes stehen.

Gefördert werden interdisziplinäre Verbünde mit nicht mehr als acht Partnern pro Verbund, die in ihrer Gesamtheit das Forschungsnetz bilden. Die Verbünde können regional oder überregional angelegt sein. Es wird erwartet, dass ein Verbund durch eine herausragende Forschungseinrichtung sichtbar vertreten wird, die in der Lage ist, sich maßgeblich in die wissenschaftliche Konzeption und Organisation der Verbundarbeit einzubringen.

Die Verbundbildung sollte sich vorwiegend an Krankheitsbildern orientieren, die aufgrund ihrer Krankheitslast oder der Krankheitskosten von hoher Versorgungsrelevanz sind. Es ist beabsichtigt, Verbünde zu affektiven Störungen, Angststörungen, Suchtstörungen und psychotischen Störungen zu fördern. Verbünde zu weiteren psychischen Erkrankungen sowie zu krankheitsübergreifenden Ansätzen sind ebenfalls möglich.

Gefördert werden können beispielsweise Forschungsansätze zur präklinischen und zur klinischen Forschung, zu ­gesundheitsökonomischen Untersuchungen, zu epidemiologischen Fragestellungen und Versorgungsstudien zur ­Evidenzbasierung therapeutischer Maßnahmen (psychotherapeutische, medikamentöse und multimodale Verfahren). Es ist eine enge Vernetzung zwischen Forschung und Versorgungspraxis (Krankenhäuser, ärztliche Praxen oder andere ambulante Versorgungseinrichtungen) und der zu beteiligenden Disziplinen vorzusehen. Biomedizinische Fragestellungen beispielsweise zur Ätiopathogenese können im Rahmen der Verbünde grundsätzlich ebenfalls gefördert werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind aber Verbünde, die ganz dem Bereich der Ätiopathogeneseforschung zuzuordnen sind.

Die Förderdauer beträgt vier Jahre.

Wo immer möglich, ist die gezielte Nutzung von bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Materialsammlungen für Forschungsfragestellungen vorzusehen. Dabei sollen bereits bestehende Strukturen und ­Kapazitäten innerhalb und außerhalb eines Verbundes einbezogen werden (z. B. Technologie- und Methodenplattform, TMF).

Es ist vorgesehen, dass die zur Förderung ausgewählten Forschungsverbünde in einem Forschungsnetz kooperieren. Die Vernetzung kann beispielsweise durch Maßnahmen zu folgenden Aspekten erzielt werden:

  • verbundübergreifend angelegte Forschungsfragen,
  • Qualitätssicherung, Standardisierung und Harmonisierung,
  • Maßnahmen zur projektspezifischen, interdisziplinären Nachwuchsförderung (z. B. Mentorenprogramme).

Das BMBF behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt Fördermodule bekannt zu machen, um spezifische Defizit­bereiche im Forschungsnetz zu unterstützen.

Auch der Aufbau von Kooperationen mit europäischen Partnern im Hinblick auf eine angemessene nationale Mitgestaltung von und Teilnahme an Förderprogrammen der EU kann den Mehrwert des Forschungsnetzes erhöhen. Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben1 im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich ­anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Promovierende, Post-Docs) aus dem Verbund an externen ­Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Nicht gefördert werden:

  • Neuanlagen von Forschungsinfrastrukturen (z. B. Register, Kohorten, Materialbanken),
  • Einzelvorhaben ohne Zugehörigkeit zu einem Forschungsverbund,
  • Vorhaben zu Ursachen, Diagnostik und ursächlicher Therapie von neurodegenerativen Erkrankungen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazitäten in Deutschland wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist unter dem Link http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit und vernetzten Forschung mitbringen. Teilprojekte oder Verbünde, die ihre wissenschaftlichen Ziele langfristig auch ohne Kooperation mit weiteren Partnern erreichen können und keinen fachlichen oder strukturellen Beitrag zum Verbund leisten, werden nicht gefördert.

Von den Partnern eines Verbundes ist ein Koordinator zu benennen. Voraussetzungen für die Förderung sind ferner:

  • inhaltliche Fokussierung auf translationale Forschung im Gebiet der psychischen Erkrankungen,
  • Innovationsgehalt sowie wissenschaftliche und methodische Qualität des Forschungskonzepts,
  • Breite und Angemessenheit der vorhandenen Ressourcen und Vorleistungen,
  • Kohärenz innerhalb des Verbundes,
  • Bereitschaft der Verbünde zur Integration in das Forschungsnetz für psychische Erkrankungen,
  • Bereitschaft zur Einhaltung einheitlicher Standards zur Qualitätssicherung von Biomaterialbanken, Patienten­registern, IT-Vernetzung und bei der Durchführung klinischer Studien nach ICH(International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use)-GCP(Good Clinical Practice),
  • klinische Relevanz der Fragestellung,
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans.

Genderaspekte in der Forschung sollen gestärkt werden und integraler Bestandteil der Forschungsstrategie der Verbünde sein. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben zu berücksichtigen. Abweichungen von dieser Vorgabe sind explizit zu begründen.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 ) entnommen werden.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von ­Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).

Bei der Beantragung von klinischen Studien sind Personal- und Sachmittel für die Studienzentrale sowie der Aufwand für die Produktion von Therapeutika nach GMP-Standards2, für patientenbezogene Fallpauschalen für die Prüfzentren (Personal- und Sachmittel), für Patientenversicherung und Patientenwegeversicherung, für die Registrierung der klinischen Studie, für die Qualitätssicherung der klinischen Studie (z. B. Monitoring), für Reisen des Studienpersonals oder der Studienteilnehmenden und der Aufwand für Reisen und die Aufwandsentschädigung für Mitglieder im „Data Safety and Monitoring Board“ grundsätzlich zuwendungsfähig. Die Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax. 02 28/38 21-12 57
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informa­tionen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen (zweizeitiges Verfahren)

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst formlose Antragsskizzen für einzelne Forschungsverbünde einzureichen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Skizzen müssen sowohl die Organisationsstruktur als auch das Forschungsprogramm des Verbundvorhabens erläutern. Der Umfang der Skizze darf 20 Seiten nicht überschreiten. Verbindliche Anforderungen an Antragsskizzen sind in einem Leitfaden für Antragstellende ( http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Leitfaden_Psychische_Erkrankungen.pdf ) niedergelegt.

Anträge, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Antragsskizzen sind durch die vorgesehenen Verbundkoordinierenden vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Antragsskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://www.pt-it.de/ptoutline/application/netzpsye . Im Portal ist die Antragsskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Antragsübersicht generiert. Antragsübersicht und hochgeladene Antragsskizze werden gemeinsam ­begutachtet. Damit die elektronische Version der Antragsübersicht und der Antragsskizze Bestandskraft erlangen, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung zusätzlich in Papierform mit der Unterschrift des oder der Verbundkoordinierenden beim Projektträger eingereicht werden.

Die Eingaben für die Antragsübersicht und die Antragsskizze können bis spätestens

14. März 2013

eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Antragsskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Antragsskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Antragsskizzen werden unter Beteiligung eines externen Gutachterkreises nach folgenden Kriterien bewertet:

  • klinische Relevanz und Innovationsgehalt der Fragestellung,
  • wissenschaftliche und methodische Qualität des Forschungskonzepts und der vorhandenen Ressourcen und Vorleistungen (z. B. Proof of Concept von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, Patientenkohorten und -register, systematisches Review, Studienergebnisse),
  • Erfüllung besonderer förderpolitischer Zielsetzungen wie z. B. Transfer der Forschungsergebnisse und Interdisziplinarität.

Im „Leitfaden für Antragsteller“ ( http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Leitfaden_Psychische_Erkrankungen.pdf ) sind die Kriterien detailliert dargelegt.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen/(Verbund)vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten/Einrichtungen versandt.

Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachterkreises bewertet. Über diese ­Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antrags­systems „easy“ dringend empfohlen (Internet-Adresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/4658.php zu finden.

Berlin, den 29. November 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Markus Braig

1FuE = Forschung und Entwicklung
2GMP = Good Manufacturing Practice