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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von „Stärkung der digitalen Medienkompetenz für eine zukunftsorientierte Medienbildung in der beruflichen Qualifizierung“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die heutige Gesellschaft ist in ihrem Wandel zur digitalen Informations- und Wissensgesellschaft bereits weit vorangeschritten. Ausdruck dessen ist unter anderem die Allgegenwärtigkeit digitaler Medien, sei es als Informationsquelle, Kommunikations- und Orientierungshilfe, zur privaten und beruflichen Vernetzung oder in Form der mediengestützten Aus- und Weiterbildung. Und die Bedeutung nimmt weiter zu; so initiiert aktuell die Informatisierung der Facharbeit, beispielsweise in der Kfz-Branche und im Handel, oder die rasante Entwicklung im Bereich der mobilen Endgeräte und die Nutzung sozialer Netzwerke, viele neue Anwendungen und Nutzungsformen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass ohne Aufbau entsprechender Medienkompetenz diese ständig neuen Anforderungen an die adäquate Nutzung digitaler Medien nur schwer erfüllbar sind.

Medienbildung mit dem Ziel, grundlegende Medienkompetenz aufzubauen, wird somit zu einem wichtigen Faktor, um einerseits die Persönlichkeitsentwicklung und gesellschaftliche Teilhabe zu gewährleisten. Andererseits sollen die Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit jedes Einzelnen gestärkt werden. Denn nur ein kompetenter und kritischer Nutzer wird sich in einer digitalen Welt dauerhaft zurechtfinden.

Der Bund unterstützt deshalb im Rahmen seiner Zuständigkeit die Verankerung von Medienbildung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und in den Bildungsübergängen. Die Medienkompetenzförderung bezieht sich dabei auf die im BMBF-Expertenbericht „Kompetenzen in einer digital geprägten Kultur“ zur Medienbildung benannten Themen- und Aufgabenfelder und schließt sowohl die Förderung individueller Medienkompetenz als auch die Entwicklung von Medienkompetenz von Unternehmen und von Organisationen mit ein. Darüber hinaus geht es um eine weitreichende Vernetzung mit anderen Bildungsbereichen, Institutionen der beruflichen und außerschulischen Bildung und Medienbildung sowie um die Verzahnung der Förderinstrumente und die strukturelle Weiterentwicklung von Medienbildung entlang der gesamten Bildungskette.

Ziel der beabsichtigten Fördermaßnahme ist es,

  • Medienkompetenzförderung in der beruflichen Bildung zu etablieren,
  • den Stellenwert der Medienbildung in ihren Aufgabenfeldern Informations-, Kommunikations-, Orientierungs- und Produktionskompetenz im Rahmen von Berufsvorbereitung, Ausbildung und beruflicher Fort- und Weiterbildung zu erhöhen,
  • zu einer Entwicklung von Standards und Qualitätssicherung von Medienbildung und zur Verankerung der zugehörigen medienpädagogischen Inhalte in der Aus- und Weiterbildung beizutragen,
  • die Medienkompetenz des pädagogischen Personals, von Ausbildungsleitungen und Führungskräften zu verbessern,
  • die Medienintegration und Organisationsentwicklung in Unternehmen und Einrichtungen der beruflichen Qualifizierung zu unterstützen und
  • zur Entwicklung innovativer, pädagogisch und didaktisch durchdachter Tools und Anwendungen beizutragen, mit denen Medienkompetenz vermittelt werden kann.

Das BMBF trägt mit dieser Fördermaßnahme bezüglich übergeordneter bildungspolitischer Ziele zu Fragen der Berufsbildung sowie zur Verbesserung des Übergangsmanagements in allen Phasen der Berufsfindung und -ausbildung wie auch der beruflichen Neuorientierung bei. Sie leistet außerdem einen Beitrag zur Stärkung der Kooperationsstrukturen zwischen beruflichen Schulen und betrieblicher Ausbildung. Darüber hinaus soll mit dieser Fördermaßnahme zur Beseitigung des Fachkräftemangels, zu einer Förderung der Chancengleichheit durch Erleichterung des Zugangs zu Bildungsangeboten, zur Förderung der Erwerbstätigkeit von Älteren und Frauen und zu einer Kultur des lebenslangen Lernens beigetragen werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. September 2006. Die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds - hier Europäischer Sozialfonds - beruht auf dem am 20. Dezember 2007 von der Europäischen Kommission genehmigten operationellen Programm für den Bund (CCI 2007DE05UPO001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist als spezifische Maßnahme dem Schwerpunkt B "Verbesserung des Humankapitals" zugeordnet.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben, von denen relevante Beiträge zur Erreichung der unter Ziffer 1.1 genannten Ziele zu erwarten sind. In diesen Vorhaben sollen vorhandene, anzupassende oder erst zu entwickelnde didaktische Konzepte zur Vermittlung bzw. Stärkung von Medienkompetenz in der beruflichen Qualifizierung, insbesondere im betrieblichen Alltag erprobt werden. Sie sollen zu evaluierten Konzepten und Verfahren führen, die als Grundlage für umfangreichere, nach Vorhabensende in eigener Verantwortung durchzuführende Schulungsmaßnahmen dienen können. Bei nachweisbarem Forschungsbedarf können auch Untersuchungen zur Stärkung der Medienkompetenz oder zur Akzeptanzforschung sowie Begleitforschungen zu laufenden Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben gefördert werden. Schulungsmaßnahmen zur Stärkung der Medienkompetenz bestimmter Zielgruppen sind ggf. förderfähig, sofern ihnen bereits etablierte Schulungskonzepte zugrunde liegen. Darunter fallen ebenfalls Schulungsmaßnahmen für Multiplikatoren, die in verschiedenen bildungspolitischen Zuständigkeiten tätig sind (z.B. in Ausbildungsbetrieben und Berufsschulen). Schulungsmaßnahmen zum Erwerb rein technischer Fähigkeiten (z.B. IT-Schulung, Erwerb des Europäischen Computerführerscheins - ECDL) können nicht gefördert werden.

Es sind folgende Aspekte in die Überlegungen und Planungen der Konzepte mit einzubeziehen:

  • Bedarf und Anforderungen der Zielgruppen sowie mögliche Akzeptanzprobleme bzw. Ausschlusskriterien wie Infrastruktur, Benutzerfreundlichkeit von digitalen Medien, Alter, Bildungsdefizite, Migrationshintergründe und Benachteiligungen;
  • Frühzeitige Beteiligung von Zielgruppen aus der Praxis bei der Entwicklung der didaktischen Konzepte;
  • Offenheit und Anpassungsfähigkeit der Projektkonzeption gegenüber aktuellen Medienentwicklungen;
  • arbeitsorganisatorische Maßnahmen (betriebliche Vereinbarungen o.ä.) zur Stärkung der Medienkompetenz;
  • Fragen des Privatsphärenschutzes und ggf. des Jugendmedienschutzes;
  • Berücksichtigung von Gender und Cultural Mainstreaming.

Besondere Zielgruppen für Vorhaben können beispielsweise sein: Personen mit besonderem Förderbedarf (Benachteiligte wie z.B. leistungsschwache Jugendliche, Auszubildende mit Lerndefiziten und Nachhilfebedarf, Jugendliche aus bildungsbenachteiligten Milieus), Jugendliche außerhalb herkömmlicher Lernumfelder, ältere Betriebsangehörige, Berufsrückkehrer. Zielgruppen dieser Art, aber auch andere, sind in jedem Fall quantitativ und qualitativ zu definieren und ihr besonderer Förderbedarf in Bezug auf die Stärkung von Medienkompetenz ist zu erläutern.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die für die Aus- und Weiterbildung zuständigen Sozialpartner, Bildungsträger, überbetriebliche Ausbildungszentren, Kammern und Berufsverbände, Forschungsinstitute/Hochschulen (nicht für den eigenen Lehrbetrieb) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind nachzulesen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/ .

Die Förderung richtet sich insbesondere an Verbünde, Konsortien oder Netzwerke. Zur Sicherung der Nachhaltigkeit und der Breitenwirkung werden in der Regel Anträge einzelner Einrichtungen, die nicht in Verbünden mit entsprechenden Partnern zusammenarbeiten, nicht gefördert.

Für Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Von jedem Antragsteller wird unabhängig von seiner Rechtsform eine substanzielle Eigenbeteiligung erwartet.

Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn diese das Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchführen würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, mithin wenn ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 der AGVO vorliegt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte müssen bereits einschlägige Vorarbeiten und/oder Erfahrungen mit geeigneter didaktischer Methodik im Bereich digitaler Medienkompetenzförderung vorweisen. Ihre besonderen Kompetenzen sind detailliert darzulegen. Das Eigeninteresse an den Ergebnissen des Vorhabens ist nachvollziehbar zu begründen.

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt-Vordruck 0110 - ( www.foerderportal.bund.de ) entnommen werden.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Personalausgaben und Ausgaben für Dienstreisen im Inland (gemäß BRKG) sowie in begründeten Ausnahmefällen weitere Finanzpositionen, wie beispielsweise Sachmittel und projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft sind nur Ausgaben des vorhabenbedingten Mehraufwandes zuwendungsfähig.
Die maximal zulässige Förderungshöhe richtet sich dabei projektspezifisch nach den Bestimmungen des EU-Beihilferechts und insbesondere der AGVO. Gefördert werden in diesem Zusammenhang ausschließlich Beihilfetypen gemäß den Artikeln 31, 32, 38 und 39 der AGVO. Die jeweiligen in der AGVO vorgegebenen Förderquoten und Schwellenwerte dürfen dabei nicht überschritten werden. Die AGVO lässt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Aufschlagsregelung zu.

Bei einer Förderung aus Mitteln des ESF ist seitens des Antragstellers sicherzustellen, dass keine weiteren ESF- oder anderweitige EU-Mittel in das Projekt einfließen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist nicht möglich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF“ an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung“ auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Die Laufzeit einer umsetzungsfördernden Maßnahme sollte im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit seinen Projektträger

Projektträger im DLR
Digitale Medien in der beruflichen Bildung
Kennwort: Medienkompetenz
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: DigitaleMedien@dlr.de
Internet:
beauftragt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Projektskizzen zuzuleiten. Bei Verbundprojekten ist vom zukünftigen Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze vorzulegen. Projektskizzen sollen einen Umfang von maximal 10 Din A4-Seiten (Schriftgrad 12) nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt.

Eine Skizze ist unter Beachtung der Vorgaben aus Absatz 2 dieser Bekanntmachung wie folgt zu gliedern:

  1. Titel des Vorhabens
  2. Ziel- und Problemstellung, ausgehend vom Stand der Technik und des Wissens, Bedarf der Zielgruppe, Eigeninteresse
  3. Beschreibung der Gesamtkonzeption des geplanten Vorhabens mit Angabe der geplanten Einzelmaßnahmen / des Arbeitsprogramms
  4. Verbreitungs- und Verwertungskonzept, Sicherstellung der Nachhaltigkeit nach Projektende (ggf. unter Einbindung der Sozialpartner oder akzeptierter Medienanbieter)
  5. Kooperationspartner und Arbeitsteilung (mit grafischer Darstellung)
  6. Expertise der beteiligten Partner
  7. Abschätzung des Zeit- sowie Kostenrahmens (Entwurf eines Arbeitsplans mit Balkendiagramm, benötigte Fördermittel und Eigenmittel, Angaben zur Erbringung des Eigenanteils).

Bei Skizzen zu Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben sowie Schulungsmaßnahmen sind in der Beschreibung der Gesamtkonzeption (Gliederungspunkt 2) im Einzelnen zu erläutern: (a) Didaktische und technische Konzepte; (b) Lerninhalte und Einsatzszenarien; (c) Qualitätssicherungskonzepte.

Es steht den Bewerbern frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind.

Skizzen sollen grundsätzlich über das Internet-Portal pt-outline https://www.pt-it.de/ptoutline/medienbildung/

online erstellt werden. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich fristgerecht zu u.g. Termin unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Der Stichtag zur Einreichung der Projektskizzen ist der 1. Dezember 2011. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Abhängig von der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel wird zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines zweiten Stichtages die Möglichkeit gegeben, weitere Projektskizzen einzureichen.

Bei der Bewertung der Projektskizzen durch die externen Gutachter/innen werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

  • Bildungspolitische Relevanz, Beitrag zur Verbesserung der Strukturen beruflicher Bildung
  • Zielgruppenorientierte Projektkonzeption und -durchführung
  • Qualität, Operationalisierung, Übertragbarkeit und Breitenwirksamkeit des Ansatzes, Berücksichtigung aktueller Medienentwicklungen
  • Innovationshöhe der wissenschaftlichen, technischen, didaktischen Konzepte
  • Kompetenz der Partner und Aufgabenverteilung innerhalb des Verbundes
  • Fördernotwendigkeit aufgrund der wirtschaftlichen und technologischen Risiken
  • Nachvollziehbarkeit des Eigeninteresses
  • Angemessenheit der Finanzierungsvorstellungen
  • Berücksichtigung von Gender Mainstreaming und Exklusionsfaktoren

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Förderinteressierten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung entschieden wird. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen. Dieses sowie Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter dem Link http://www.bmbf.de/de/1398.php abgerufen werden.

Bei Bildung von Verbünden, Konsortien oder Netzwerken sind Organisationsform und Verantwortlichkeiten zu spezifizieren. Die Partner eines Verbundprojekts haben zu Beginn des Vorhabens ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln (siehe auch unter "4. Zuwendungsvoraussetzungen"). In der Regel innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen nach Erhalt des Bewilligungsbescheids muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt - Nr.0110 - entnommen werden.

Externe, projektbezogene Evaluationsmaßnahmen sind ggf. vom Zuwendungsempfänger aktiv zu unterstützen.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Organisation, Entwicklung und Evaluierung der Arbeitsprozesse in den Vorhaben mit der Intention einer geschlechterspezifischen Sichtweise auf allen Ebenen und in allen Phasen praktiziert wird (Gender Mainstreaming).

Die Nutzung und Akzeptanz der Projektergebnisse ist während der Projektlaufzeit und über den Förderzeitraum hinaus sicherzustellen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Die Gewährung einer Bundeszuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

7.2.3 Geltung weiterer Vorschriften bei Förderung aus dem ESF

7.2.3.1

Unbeschadet der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes nach den §§ 91 und 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ergeben sich durch den Einsatz von ESF Mitteln weitergehende Prüfungsrechte. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, die zuständigen Stellen des BMBF sowie die Prüfbehörde für den ESF und die von der Prüfbehörde beauftragte Prüfstelle für ESF-kofinanzierte Vorhaben berechtigt, das Vorhaben zu prüfen.

7.2.3.2

Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu geben, dass entsprechend Artikel 69 der Verordnung 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 sein Name, das Vorhaben und der Förderbetrag in einem Verzeichnis der Begünstigten veröffentlicht wird.

7.2.3.3

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zu entsprechen.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 26.08.2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Gabriele Hausdorf