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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld Schlüsseltechnologien für die Elektromobilität „Energieeffiziente und sichere Elektromobilität“ (STROM 2)

Die Notwendigkeit des Klima- und Ressourcenschutzes erfordert neue Konzepte für eine nachhaltige Mobilität. Die Voraussetzungen dafür, solche Konzepte in Deutschland zu entwickeln und in international konkurrenzfähige Produkte umzusetzen, sind gut – Deutschland ist ein hoch entwickelter Wirtschafts-, Technologie- und Forschungsstandort. Mit der HighTech-Strategie 2020 hat die Bundesregierung die Weichen dafür gestellt, in gesellschaftlich wichtigen Bereichen die Entstehung von Leitmärkten und Leitanbietern zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu vertiefen und die Rahmenbedingungen für Innovationen zu verbessern.

Die zunehmende Elektrifizierung der Fahrzeugantriebe bis hin zum voll elektrischen Antrieb ist eine der wichtigsten Zukunftsoptionen, um CO2-Emissionen und die Abhängigkeit von fossilen Ressourcen zu verringern. Seit einem Jahr erarbeitet die von der Bundesregierung eingesetzte Nationale Plattform Elektromobilität (NPE) Empfehlungen, um das Erreichen des Ziels „Eine Million Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen bis 2020“ zu unterstützen. Zudem soll sich Deutschland – über den heimischen Markt hinaus – zum Leitanbieter für Elektromobilität entwickeln. Wichtig hierfür sind völlig neue Konzepte für Elektrofahrzeuge, deren Kosten, Fahr- und Gebrauchseigenschaften nicht wesentlich hinter denen konventioneller Fahrzeuge zurückstehen. In diesem Zusammenhang sind noch erhebliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für künftige Fahrzeuggenerationen nötig.

Die Fördermaßnahme adressiert zwei zentrale Bereiche auf dem Weg zu konkurrenzfähigen Elektrofahrzeugen: (1) das intelligente Management der begrenzten elektrischen Energie in Plug-In-Hybrid- und reinen Elektrofahrzeugen sowie (2) Aspekte der funktionalen Sicherheit sowohl auf Bauelemente- als auch auf Systemebene.

Damit werden wichtige, bereits erarbeitete Empfehlungen der Arbeitsgruppe für Antriebstechnologien der NPE aufgegriffen.

Es wird außerdem ein Beitrag dazu geleistet, inhaltliche Grundlagen für die Realisierung der von der NPE vorgeschlagenen Struktur zur Umsetzung notwendiger FuE1-Aktivitäten, beispielsweise in Themenclustern, zu schaffen.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Zuwendungszweck

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sollen in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen dabei unterstützt werden, durch entsprechende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im vorwettbewerblichen Bereich neue Konzepte für ein umfassendes Energiemanagement und für die funktionale Sicherheit von Bauelementen und Systemen zu entwickeln. Die Ergebnisse sollen in entsprechende Demonstratoren einfließen.

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Programms „IKT2020 – Forschung für Innovationen“ und schließt an die von BMBF 2010 veröffentlichte Förderbekanntmachung „Schlüsseltechnologien für die Elektromobilität (STROM)“ an. Ziel ist die möglichst zügige Entwicklung international führender Schlüsseltechnologien für Anwendungen im Bereich Elektromobilität. Zuwendungszweck ist dabei

  • die Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft,
  • eine intensive Einbindung von KMU in die Forschungsprojekte als Unterstützung bei dem absehbaren Strukturwandel, vor allem im Bereich der Zulieferindustrie sowie
  • die Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungsaspekten im Rahmen der Forschungsprojekte, um einen Beitrag für die Verfügbarkeit hoch qualifizierter Mitarbeiter zu leisten.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Standardrichtlinien des BMBF für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Hinsichtlich der Reichweite von Elektrofahrzeugen und der Funktion bzw. Nutzbarkeit elektrischer Nebenaggregate bestehen auf Grund der Eigenschaften der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Batterien prinzipielle Einschränkungen. Die Energieeffizienz des Gesamtsystems muss deshalb optimiert werden, vor allem mit Blick auf die Betriebsbedingungen und das Nutzungsprofil des Fahrzeugs sowie das Thermomanagement. Hier besteht großer Handlungsbedarf.

Weiterhin ist bei innovativen Konzepten für Elektrofahrzeuge zu gewährleisten, dass auch in völlig neuen Strom- und Spannungsbereichen Systeme zuverlässig funktionieren und keine Abstriche bei Sicherheitsaspekten gemacht werden.

Übergreifendes Ziel ist insgesamt die Optimierung von Reichweite, Komfort, Leistungsvermögen und Sicherheit als Qualitätseigenschaften zukünftiger Elektrofahrzeuge. Hierdurch soll die Nutzerakzeptanz erhöht, die Marktdurchdringung beschleunigt und zugleich ein wichtiger Beitrag zur internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Elektrofahrzeuge geleistet werden.

Folgende Fragestellungen sollen deshalb in geeigneten FuE-Projekten aufgegriffen werden:

2.1. Innovatives Energie- und Thermomanagement in zukünftigen Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeugen

  1. Ganzheitliches, umfassendes Energiemanagement unter Nutzung von vorausschauenden Betriebsstrategien und verfügbaren Fahrzeug- und Fahrsituationsinformationen,
  2. Wirkungsgradoptimierung und effizienter Betrieb aller Verbraucher, Komponenten und Systeme,
  3. Integration und Regelung von Rekuperationssystemen und weiterer Energieerzeuger zur Erhöhung der nutzbaren Energiemenge,
  4. Ganzheitliches, umfassendes Thermomanagement unter Nutzung des Energiemanagements, Nutzung thermischer Rekuperation und Vorkonditionierung sowie innovative Methoden zur Wärme-/Kälte-Erzeugung bzw. –Speicherung.

2.2. Innovative Sicherheitskonzepte für zukünftige Elektro- und Hybridfahrzeuge

  1. Innovative Sicherheitskonzepte zur Erhöhung von EMV- und Hochvoltsicherheit auf Bauteil und Systemebene,
  2. Unfall- und Fehlbedienungssicherheit durch fahrzeuggebundene Assistenzsysteme,
  3. Erhöhung der funktionalen Sicherheit durch höhere Zuverlässigkeit und Robustheit auf der Bauteil- und Systemebene sowie Hochintegration,
  4. Erhöhung der Batteriesicherheit durch innovative, zuverlässige Zustandsanalyse, Regelung und Steuerung sowie Batteriesystemmanagement.

Nicht unterstützt werden sollen in diesem Bereich Aspekte der Karosserie- bzw. Crashsicherheit von Elektrofahrzeugen.

Im Mittelpunkt der Fördermaßnahme stehen Anwendungen bei PKW. Fragestellungen bei Zweirädern oder Nutzfahrzeugen können bei besonders innovativen Projektansätzen ebenfalls unterstützt werden.

Gefördert werden risikoreiche und anwendungsorientierte industrielle Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen erfordern. Einzelvorhaben werden nicht gefördert. Die Ergebnisse sind an Demonstratoren zu validieren. Aspekte der Normung und Standardisierung sind – wenn möglich – einzubeziehen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind in Deutschland produzierende Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU (Definition der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/growth/smes/ ), Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich in den Verbundprojekten zu beteiligen (vgl. dazu auch Nummer 7.3).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungsaufgaben (Verbundprojekte). Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen. In den Verbundprojekten muss mindestens einer der unter 2.1 oder 2.2. genannten Forschungs- und Entwicklungsaspekte als Schwerpunkt erkennbar sein. Die Vorhaben sollen die Grundlage legen für weiter führende Innovationsprozesse. Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, deren Ergebnisse in Deutschland verwertet werden und die so zu einer Stärkung des Standortes beitragen. Gefördert werden sollen vor allem interdisziplinäre Forschungsansätze, die auf neue ganzheitliche Konzepte zielen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Zu den ausgeschriebenen Themenschwerpunkten können auch international zusammengesetzte Projektkonsortien gebildet werden. Es muss durch diese Zusammenarbeit allerdings ein deutlicher Mehrwert für den Standort Deutschland erreicht werden. Die Unterstützung der Projektpartner erfolgt dabei über die jeweiligen nationalen Programme. Eine Einbindung in das EUREKA-Cluster CATRENE oder in die Joint Technology Initiative ENIAC ist ebenfalls grundsätzlich möglich, siehe http://www.bmbf.de/de/6247.php.

Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FEuI2 (Forschung, Entwicklung und Innovation)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Koordinierung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger VDI-TZ beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
- Projektträger Elektronik -
Abteilung EINS
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Zentraler Ansprechpartner ist:
Dr. Patrick Ester
Telefon: +49 (0) 211 62 14-506
Telefax: +49 (0) 211 62 14-484
E-Mail: ester@vdi.de

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 15. August 2011 zunächst Projektskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist jeweils eine Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen müssen folgende Informationen enthalten:

  1. Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Verbundkoordinators, Tabelle "Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner", Tabelle "Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf, einzeln nach Verbundpartnern"
  2. Zusammenfassung des Projektvorschlags (maximal eine Seite: Titel, Kennwort, Ziele, Lösungsweg, Verwertung der Ergebnisse)
  3. Thema und Zielsetzung des Vorhabens
  4. Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentlage
  5. Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
  6. Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert für den Standort Deutschland
  7. Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils
  8. Arbeitsplan, ggf. Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
  9. Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten)
  10. Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland durch die beteiligten Partner)

Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Phase (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (2. Phase, s. unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Die Projektskizzen sollen in Kurzform auf möglichst nicht mehr als 20 Seiten ausgeführt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden vor allem nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
  • Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes
  • Neuheit, Risiken, Breitenwirksamkeit und Innovationshöhe des Konzeptes
  • Technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung
  • Verwertungskonzept (Verwertungspotenzial in Deutschland); Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen am Standort Deutschland
  • Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung
  • Exzellenz des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft
  • Abdeckung der Wertschöpfungskette und mögliche Ergebnisdemonstration
  • Einbindung von KMU
  • Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungsaspekten
  • Berücksichtigung von Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung bei dem Einsatz der anvisierten Technologien, Verfahren und Produkte

Das BMBF wird sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten lassen. Das Votum des Gutachtergremiums trägt empfehlenden Charakter. Die Förderentscheidung des BMBF wird dem Verbundkoordinator mitgeteilt, die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator informiert.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen (über den vorgesehenen Verbundkoordinator) aufgefordert, förmliche Förderanträge einzureichen, über die nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar bei den Projektträgern angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen ( http://www.kp.dlr.de/profi/easy ).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Besondere Hinweise für Fachhochschulen

Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens in den Verbundprojekten erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung. Hierfür kann ein Antrag für ein weiteres Forschungsprojekt in der BMBF-Förderlinie „Forschungsprofil in den Neuen Technologien“ (ProfilNT) gestellt werden. Der zweite separate Förderantrag muss mit dem Projektthema des Verbundprojekts in Zusammenhang stehen, jedoch weitergehende oder neue FuE-Fragestellungen betreffen. Arbeitspläne/Forschungsleistungen und Personalplanungen in beiden Anträgen dürfen sich nicht überschneiden.

Die Begutachtung und Förderentscheidung im Rahmen der Förderlinie „ProfilNT“ erfolgt in einem gesonderten Auswahlverfahren. Mit der Administration der Förderlinie „ProfilNT“ hat das BMBF die Fachhochschulgruppe der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen „Otto von Guericke“ e.V. (AiF) als Projektträger beauftragt. Weitere Informationen (Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen, „Hinweise zur Antragstellung", Ansprechpartner etc.) erhalten Sie unter https://www.bmbf.de/de/forschung-an-fachhochschulen-543.html.

8. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 20. April 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Ulrich Katenkamp

1

FuE = Forschung und Entwicklung

2

FEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation