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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung im Rahmen der „Innovationsinitiative industrielle Biotechnologie“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, durch Förderung unternehmerisch geführter Forschungs- und Entwicklungsallianzen und durch Maßnahmen, die auf Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis gerichtet sind, die Innovationsprozesse in der industriellen Biotechnologie zu beschleunigen.

Mit der „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ hat die Bundesregierung die Grundlagen für die Vision einer nachhaltigen bio-basierten Wirtschaft bis zum Jahr 2030 gelegt. Die Sicherung der Welternährung, die Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln, die nachhaltige Gestaltung der Agrarproduktion, Energieträger auf Basis von Biomasse und die industrielle Nutzung nachwachsender Rohstoffe fordern die gezielte Nutzung biologischer Ressourcen und Verfahren. In der industriellen Produktion werden Unternehmen zunehmend gezwungen sein, nachhaltige Prozesse und Produkte zu implementieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die industrielle Biotechnologie bietet als eine Schlüsseltechnologie des 21. Jahrhunderts die Chance, durch ressourcenschonende, energiesparende und abfallvermeidende Produktionsprozesse und neuartige Produkte diese Herausforderung zu bewältigen.

Die Nutzung biobasierter Rohstoffe, der Einsatz biotechnologischer Verfahren und die gezielte Verbesserung von industriell genutzten biologischen Systemen gewinnen besonders für die chemische Industrie zunehmend an Bedeutung. Es existiert jedoch weiterhin ein unausgeschöpftes Potenzial, Prozesse und Produkte auch in anderen Industriezweigen zu biologisieren und damit den Wandel zu einer Bioökonomie zu verstärken. Klima- und Ressourcenschonung sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sind in hohem Maße davon abhängig, dass innovative Technologien industriell angewendet werden.

Hier setzt die „Innovationsinitiative industrielle Biotechnologie“ an. Durch den Zusammenschluss und die koordinierte Zusammenarbeit aller am Wertschöpfungsprozess beteiligten Innovatoren sollen Innovationsprozesse in der industriellen Biotechnologie initiiert und beschleunigt werden. Durch aufeinander abgestimmte Arbeits- und Verwertungsziele können sich Synergie-Effekte ergeben, wodurch das Risiko für den Einzelnen verringert und die Bereitschaft innovative Entwicklungen anzugehen erhöht wird. Durch die Zusammenführung unternehmerischer Einzelinteressen zu einer konvergenten Zielsetzung unter dem Dach einer strategischen Allianz wird der notwendige Impuls zur Aktivierung und Umsetzung eines tiefgreifenden Innovationsprozesses gegeben. Die „Innovationsinitiative industrielle Biotechnologie“ soll dabei auch zur Bildung ungewöhnlicher Allianzen führen – mit Partnern, die bislang nicht in dieser Form zusammengearbeitet haben.

Die Allianzen bieten den beteiligten Unternehmen die Gelegenheit, interessante Ansätze und innovative Ideen zu verfolgen. Neue innovative Produkte und Systemlösungen mit hohem Wertschöpfungspotential sollen dabei das Ziel sein. Eine Möglichkeit, die sich hier bietet, ist beispielsweise eine prospektive Umstellung bestehender Verfahren auf eine nachhaltige, ressourcenschonende Prozesskette durch die Implementierung biokatalytischer Schritte in die Produktionskette. Die Nutzung der technologischen Breite, die Vielfalt der Anwendungsfelder und das Überschreiten interdisziplinärer Grenzen eröffnen mit Hilfe der industriellen Biotechnologie dabei bisher ungeahnte Möglichkeiten. Durch die strategischen Allianzen sollen sich neue Innovationsimpulse ergeben, die auch langfristig in die Forschungsausrichtung und Investitionstätigkeiten der beteiligten Unternehmen ausstrahlen. Dieses zusätzliche Innovationspotential soll mit der Fördermaßnahme „Innovationsinitiative industrielle Biotechnologie“ erschlossen werden mit dem Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Mobilisierungsmöglichkeiten für die Märkte von Morgen zu nutzen.

Die „Innovationsinitiative industrielle Biotechnologie“ stellt eine bundesweite Ausweitung der vorangegangenen Fördermaßnahme „BioIndustrie 2021“ dar, in der regionale Strukturen und Kompetenzen für die industrielle Biotechnologie geschaffen werden konnten. Die Förderung soll insbesondere ermöglichen, Ergebnisse und Projektideen aus den laufenden Förderaktivitäten des BMBF zur industriellen Biotechnologie (GenoMikPlus, GenoMikTransfer, BioIndustrie2021, Aufreinigungstechnologien) aufzugreifen und in einem neuen integrativen Ansatz in die Anwendung zu transferieren. Die „Innovationsinitiative industrielle Biotechnologie“ ist ein Beitrag zu den Bedarfsfeldern Klima/Energie und Gesundheit/Ernährung der Hightech-Strategie 2020 für Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGFVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGFVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Weitere Informationen zur „Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“, die gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGFVO) freigestellt wurde, sind im Internet unter https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) und umsetzungsfördernde Maßnahmen innerhalb von unternehmerisch geführten strategischen Allianzen aus dem Bereich der industriellen Biotechnologie i.S.v. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und g AGFVO. Ziel der FuE-Vorhaben soll die Entwicklung innovativer Prozesse oder Produkte für industrielle Anwendungen unter Einsatz biotechnologischer Verfahren sein. Von besonderem Interesse sind industrielle Anwendungen, die mittelfristig durch biotechnologische Verfahren oder Produkte ersetzt werden können („Biologisierung der Industrie“).

Neben Branchen wie der Nahrungsmittel-, Chemie-, Papier- und Pharmaindustrie, in denen biologische Prozesse bereits eingesetzt werden, steht die Förderung grundsätzlich allen Industriezweigen offen. Besonders berücksichtigt werden Vorhaben, die neuartige Anwendungen biotechnologischer Verfahren in bisher wenig biologisierten Branchen behandeln. Von der Förderung ausgenommen sind strategische Allianzen, die primär auf eine energetische Nutzung von Biomasse zielen.

Inhaltliche Schwerpunkte können beispielsweise sein:

  • Umstellung von Produktionsprozessen auf flexible Rohstoffquellen unter Nutzung von z.B. Abfallstoffen, Biomasse, CO2, Synthesegas,
  • Integration biotechnischer Verfahrensschritte in chemische Produktionsprozesse einschließlich der Entwicklung zugehöriger Prozesstechnologien (Fermentationstechnik, Downstream-Technologien, Prozessanalyse),
  • Entwicklung von Produktionsstämmen und Biokatalysatoren zur industriellen Produktion durch Metabolic Engineering, Systembiologie, synthetische Biologie oder Enzymdesign; Entwicklung von Multi-Enzym-Prozessen und modularen Enzymen,
  • Entwicklung neuer Analytik-Verfahren basierend auf bioaktiven Komponenten verbunden mit konvergierenden Technologien wie z. B. Mikrosystem-, Nano- oder Informationstechnologien,
  • Entwicklung integrativer Verfahrenskonzepte für Bioraffinerien,
  • biotechnologische Lösungen, die zu neuartigen Materialien mit neuen Eigenschaften führen,
  • Entwicklung innovativer biobasierter Produkte auch zur Erschließung neuer Anwenderbranchen für die Biotechnologie wie z.B. der Konsumgüterindustrie.

Ein entscheidender Aspekt einer strategischen Allianz ist die Verknüpfung von Partnern mit einer kohärenten Zielstellung. Eine Allianz kann dabei vertikal entlang einer Prozesskette (Zulieferer, Produzenten, Anwender) oder horizontal z.B. entlang eines bestimmten Prozessschritts strukturiert sein. Jede Allianz soll aus miteinander verzahnten Einzel- und Verbundprojekten modulartig aufgebaut sein. Die Beteiligung der verschiedenen Unternehmen sollte durch jeweils eigene wirtschaftliche Ziele motiviert sein.

Für die einzelnen Vorhaben werden entsprechend der Anwendungsnähe und der Verwertungsperspektive angemessene finanzielle Eigenbeträge von den beteiligten Unternehmen erwartet. Die Eigenbeiträge der Wirtschaft müssen mit wachsender technologischer Reife und Marktnähe deutlich ansteigen und sollten – gemessen an den Aufwendungen, die für eine anteilige FuE-Förderung in Betracht kommen – über die gesamte strategische Allianz gerechnet 50% erreichen. Unter Berücksichtigung der erwarteten Wirtschaftsbeiträge können Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen zur Erhöhung der wissenschaftlich-technischen Kompetenz in die Allianz mit eingebunden werden. Eine Förderung von Einzel- oder Verbundvorhaben allein von wissenschaftlichen Einrichtungen ist nur innerhalb einer strategischen Allianz in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Insgesamt muss eine unternehmerische Gesamtausrichtung der Allianz eindeutig erkennbar sein.

Komplexe Innovationsprozesse erfordern Anpassungsprozesse an vielen Stellen des Innovationssystems, die von einem einzelnen Akteur im Innovationsprozess nicht geleistet werden können. Um bestehende projektbezogene Innovationshemmnisse abzubauen, beabsichtigt das BMBF umsetzungsfördernde Maßnahmen in der industriellen Biotechnologie begleitend zu den strategischen Allianzen zu fördern. Die Bildung von Verbünden aller einschlägigen Akteure wird dabei ausdrücklich begrüßt. Insbesondere können umsetzungsfördernde Maßnahmen zu folgenden Zielen beantragt werden:

  • Abschätzung ökonomischer und ökologischer Potenziale biotechnologischer Produkte und Herstellungsverfahren auch mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte,
  • Normung und Standardisierung für biotechnologische Produkte und Verfahren,
  • Vernetzung der Akteure im Innovationsprozess (einschl. Kapitalgeber) durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Konferenzen, auch zur Erschließung neuer Branchen für die industrielle Biotechnologie,
  • Bündelung und Koordinierung der internationalen Auftritte deutscher Partner der industriellen Biotechnologie,
  • Verbesserung des Technologietransfers,
  • Stärkung des Nachwuchses in der industriellen Biotechnologie.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz und Ergebnisverwertung in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/ und http://ec.europa.eu/growth/smes/ .

Innerhalb einer strategischen Allianz sind auch Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben antragsberechtigt, vorrangig innerhalb von Verbundprojekten mit Partnern aus der gewerblichen Wirtschaft. Für umsetzungsfördernde Maßnahmen sind Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Vereine und Körperschaften antragsberechtigt.

Projektpartner, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben, können im Einzelfall in FuE-Vorhaben einbezogen werden, sofern zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die wirtschaftliche Verwertung muss vorrangig bei den deutschen Partnern erfolgen.
  • Die ausländischen Projektpartner bestreiten ihren Projektanteil aus eigenen Mitteln oder erhalten dafür in ihrem Heimatland Fördermittel.
  • Die Vergabe von Unteraufträgen ins Ausland ist möglich, darf aber nicht dazu führen, dass die FuE-Arbeiten überwiegend von Dritten statt vom Zuwendungsempfänger durchgeführt werden.

Um die Anwendungsorientierung während der Projektdurchführung zu gewährleisten, sollen die strategischen Allianzen unter Führung eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft stehen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

FuE-Vorhaben können nur gefördert werden, wenn sie zu einer positiv begutachteten strategischen Allianz gehören (Antrags- und Auswahlverfahren vgl. Nr. 7.2). Die an einer Allianz beteiligten Unternehmen haben in der einzureichenden Skizze darzulegen, welche finanziellen Eigenbeiträge sie für die geplanten FuE-Vorhaben bereit sind zu leisten und welche langfristigen strategischen FuE- und Investitionsentscheidungen mit einer Beteiligung an der Allianz verbunden sind.

Zur internen Koordination der Allianz und als Ansprechpartner gegenüber dem Zuwendungsgeber und Dritten ist ein Koordinator zu benennen. Die Koordination einer Allianz sollte bei einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft liegen, das eine treibende Rolle im angestrebten Innovationsprozess spielen kann. Die Aufgaben des Koordinators umfassen insbesondere die Abstimmung und Begleitung der FuE-Arbeiten innerhalb der Allianz und die kontinuierliche Ergebniskontrolle. Hierzu ist ein Qualitäts- und Projektmanagement einzurichten.

Die Partner der Vorhaben innerhalb einer Allianz haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - unter https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 entnommen werden.

Für den Fall, dass schutzrechtsfähige Ergebnisse entwickelt werden und diese Ergebnisse nach der Kooperationsvereinbarung einem Unternehmen gehören sollen, muss dieses Unternehmen seinen Sitz in Deutschland haben.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Die Leistungen des Koordinators einer Allianz können als Personalaufwand angesetzt und anteilig gefördert werden.

Der Zeithorizont einer strategischen Allianz wird im Regelfall mindestens fünf Jahre betragen, da einzelne FuE-Projekte aufeinander aufbauen und nicht zeitgleich beginnen können. Die Laufzeit der einzelnen FuE-Projekte sollte nach inhaltlichen Meilensteinen und für den jeweiligen Entwicklungsschritt benötigten Projektpartnern bemessen werden; dabei sind Laufzeiten zwischen einem und fünf Jahren möglich. Aufeinander aufbauende Entwicklungsschritte, die ggf. auch mit verschiedenen Partnern zu realisieren sind, sollten als separate FuE-Projekte konzipiert werden. Es werden jeweils Zuwendungen für die separaten FuE-Projekte vergeben.

Jede strategische Allianz sollte eine kritische Masse erreichen – sowohl hinsichtlich der finanziellen Ausstattung als auch der gebündelten Kompetenzen der beteiligten Partner. Das BMBF beabsichtigt daher, die Förderung auf wenige strategische Allianzen zu konzentrieren.

Für umsetzungsfördernde Maßnahmen ist jeweils ein separater Antrag zu stellen. Die Laufzeit einer umsetzungsfördernden Maßnahme sollte im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.
Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bis f AGFVO genannten Schwellenwerte und die in Artikeln 26, 27, 31, 32, 33 und 36 AGFVO genannten Förderquoten werden nicht überschritten..

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Biotechnologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich

beauftragt. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Ansprechpartner ist Dr. Ralf Jossek:
Tel.: 02461-61-3720
Fax: 02461-61-2730
E-Mail: r.jossek@fz-juelich.de
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Skizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ ( easy ) dringend empfohlen. Eingereichte Skizzen und Anträge sollen so abgefasst sein, dass eine Beurteilung anhand der unten genannten Kriterien möglich ist. Förderinteressenten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.

7.2 Förderverfahren

Die Innovationsinitiative ist über mehrere Jahre angelegt. Das Antrags- und Auswahlverfahren wird in jedem Jahr in gleicher Weise ablaufen und folgende Schritte umfassen:

  1. Abgabe von Interessensbekundungen,
  2. Vorlage und Auswahl ausführlicher Skizzen,
  3. Vorlage und Förderentscheidung zu einzelnen FuE-Projekten einer Allianz.

7.2.1 Abgabe von Interessensbekundungen

An einer Förderung interessierte Allianzen sind aufgerufen, jeweils bis zum 1. Juni eine Interessensbekundung abzugeben. Erstmals ist dies zum 1. Juni 2011 möglich. Der letzte Abgabetermin ist der 1. Juni 2015.

Eine Interessensbekundung sollte folgende Informationen beinhalten:

  • Thema der Allianz,
  • Koordinator der Allianz,
  • beteiligte Partner,
  • gesamtes Finanzvolumen und Förderbetrag,
  • voraussichtlicher Startzeitpunkt und Dauer der geplanten FuE-Projekte,
  • voraussichtlicher Einreichungstermin der ausgearbeiteten Skizze.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Skizzen

Allianzen, die zum 1. Juni eines Jahres eine Interessensbekundung abgegeben haben, können bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres eine vollständig ausgearbeitete Skizze einreichen. Der voraussichtliche Einreichungstermin ist bereits in der Interessensbekundung zu nennen. Bei fehlender oder verspätet eingegangener Interessensbekundung können Skizzen möglicherweise erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
In der Skizze ist die strategische Allianz ausführlich darzustellen. Die Darstellung sollte sich an folgender Gliederung orientieren:

  1. Ziel und Gegenstand der Allianz
    • Gesamtziel der Allianz,
    • angestrebte Innovation und dafür notwendige wissenschaftlich-technische Arbeitsziele,
    • wirtschaftliche Bedeutung der angestrebten Innovation,
    • Beitrag der angestrebten Innovation zu Nachhaltigkeitszielen,
    • Konsortium
      • Koordinator,
      • Partner (Profil, Kompetenzen, unternehmerische Motivation),
      • Art und Umfang der Zusammenarbeit
        (Anordnung der Partner in der Prozesskette, Rolle und Aufgaben der Partner im Zeitverlauf, Darstellung von Synergie-Effekten und Interessenskonvergenz der beteiligten Partner),
      • Managementstrukturen der Allianz,
    • Liste der geplanten FuE-Projekte
      • federführendes Unternehmen,
      • ggf. weitere beteiligte Partner,
      • wissenschaftlich-technische Arbeitsziele,
      • Bezug zu anderen FuE-Projekten und begleitenden Aktivitäten der Allianz,
      • voraussichtlicher Startzeitpunkt und Dauer des jeweiligen Projekts,
      • geschätzte Projektkosten und Fördersumme,
    • Beitrag zu Nachhaltigkeitszielen,
    • umsetzungsfördernde Maßnahmen und andere begleitende Aktivitäten
      (z.B. Nachhaltigkeitsuntersuchungen, Ermittlung von Anpassungserfordernissen bei vor- / nachgelagerten Prozessschritten / Zulieferern / Abnehmern, Beteiligung an europäischen oder anderweitig geförderten Forschungsprojekten)
  2. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
    • bestehende Produktionsprozesse,
    • alternative Ansätze,
    • Vorarbeiten,
    • Schutzrechtsituation,
  3. Arbeitsplan
    • Beschreibung der Arbeitsplanung einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen, Lösungsansätze und angestrebten Ergebnisse,
    • Erläuterung der Bezüge der einzelnen geplanten FuE-Projekte zueinander,
    • Zeit- und Meilensteinplanung inkl. Qualitäts- und Projektmanagement,
    • Planungshilfen wie Balken-, Struktur-, Netzplan etc.
  4. Verwertungsplan
    • wissenschaftlich-technische Ergebnisverwertung durch die beteiligten Allianzpartner,
    • wirtschaftliche Ergebnisverwertung,
    • Schutzrechtkonzept,
    • Auswirkungen auf strategische FuE- und Investitionsentscheidungen der Allianzpartner,
    • Auswirkungen auf Zulieferer- und Anwenderindustrien,
  5. Finanz- und Ressourcenplanung mit Darstellung der Eigenbeiträge der Allianzpartner.

Der Skizze sind schriftliche Erklärungen von allen Partnern der Allianz über ihre Teilnahme und ihren finanziellen Eigenbeitrag beizufügen. Beteiligte Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der AGFVO sind, haben dabei darzulegen, in welchem Ausmaß die beantragte Förderung zu einer Ausweitung oder Beschleunigung der geplanten FuE-Arbeiten führen würde.

Insgesamt sollte eine Skizze den Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten.

Die Skizzen sind in schriftlicher und elektronischer Form – möglichst unter Nutzung des Antragssystems „easy“ – auf dem Postweg einzureichen. Die Skizzen sind vom vorgesehenen Koordinator in Abstimmung mit allen Partnern der Allianz vorzulegen.

Die eingegangenen Skizzen werden jeweils von mehreren externen Fachgutachtern sowie durch den Projektträger Jülich bewertet. Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) wird in den Begutachtungs- und Auswahlprozess einbezogen. Den Einreichern von Skizzen wird die Möglichkeit eingeräumt, Personen und Institutionen zu benennen, die aufgrund von Befangenheiten nicht für die externen Fachgutachten herangezogen werden sollten.

Die Bewertung der Skizzen erfolgt anhand folgender wesentlicher Kriterien:

  • Beitrag zu den Förderzielen des BMBF,
  • wirtschaftliche Bedeutung der angestrebten Innovation,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Verwertbarkeit der erwarteten Ergebnisse,
  • Innovationsgrad und Höhe des FuE-Risiko,
  • Kompetenzen des Koordinators und der Partner der Allianz,
  • Umfang, Qualität und Steuerung der geplanten Zusammenarbeit,
  • Berücksichtigung aller wesentlichen Akteure als Partner in der Allianz,
  • individuelle Motivation der Partner und Interessenskonvergenz in der Allianz,
  • mittel- und langfristige Auswirkungen auf Forschungs- und Investitionsaktivitäten der beteiligten Partner,
  • Beiträge zu Nachhaltigkeitszielen (z.B. Reduktion von Energie- und Stoffeinsatz, Vermeidung unerwünschter Nebenprodukte, Verzicht auf Einsatz gefährlicher Stoffe, CO2-Einsparung, sozio-ökonomische Effekte)
  • Plausibilität der Finanz- und Ressourcenplanung.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Allianzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen.

Aus der Vorlage einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Positiv bewertete Allianzen werden aufgefordert, zu den einzelnen FuE-Projekten der Allianz förmliche Förderanträge vorzulegen. Die Vorlage soll durch den jeweiligen Antragsteller des FuE-Projekts in Abstimmung mit dem Koordinator der Allianz erfolgen.

Da die FuE-Projekte einer Allianz ggf. aufeinander aufbauen und daher nicht gleichzeitig beginnen können, werden die Vorlagefristen für die jeweiligen förmlichen Förderanträge individuell durch den betreuenden Projektträger vorgegeben. Die voraussichtlichen Startzeitpunkte und Laufzeiten der einzelnen FuE-Projekte sind in der unter Nr. 7.2.2 geforderten Skizze zu benennen. Der Koordinator der Allianz hat etwaige Abweichungen von der ursprünglichen Planung zeitnah zu berichten.

Über eingereichte förmliche Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch den Zuwendungsgeber entschieden. Im Einvernehmen mit den Antragstellern kann ggf. auch eine Förderung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) bzw. dessen Projektträger, die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR), in Betracht gezogen werden. Insbesondere anwendungsorientierte Einzel- und Verbundvorhaben zu biobasierten Polymeren, naturfaserverstärkten Kunststoffen, Erschließung neuer Biomasse-Rohstoffquellen und Steigerung der Effizienz des Biomasse-Einsatzes sollen vorrangig durch das BMELV über die FNR gefördert werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.2.4 Zwischenbegutachtungen

Jede strategische Allianz wird regelmäßig Zwischenbegutachtungen unterzogen. Geeignete Zeitpunkte sind durch den Koordinator der Allianz vorzuschlagen. Bei gravierenden Abweichungen von den ursprünglich erwarteten FuE-Fortschritten, die einen Erfolg der Allianz unwahrscheinlich erscheinen lassen, wird die Förderung der Allianz vorzeitig beendet werden.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 14.4.2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. van Liempt