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Bekanntmachung : Datum:

von Richtlinien zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet "Mensch-Technik-Kooperation: Assistenzsysteme zur Unterstützung körperlicher Funktionen“.

Die Bekanntmachung erfolgt in Umsetzung der Hightech-Strategie der Bundesregierung, deren Ziel es ist, Deutschlands Innovationskraft zu stärken, um zukunftssichere Arbeitsplätze in Wachstumsbranchen zu schaffen und wichtige Leitmärkte auszubauen. In dem Zukunftsfeld „Mensch-Technik-Kooperation“ sollen durch das Zusammenspiel von naturwissenschaftlich-technischen, geistes- und sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen neue Forschungsimpulse geben werden. Dabei soll die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft zielorientiert und anwendungsbezogen in dem wichtigen Innovationsfeld „Mensch-Technik-Kooperation“ intensiviert werden.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Körperliche Funktionen des Menschen können infolge vielfältiger Gründe vermindert oder sogar völlig verloren gegangen sein. Es existieren bereits viele Ansätze zur Kompensation, die aber nicht ausreichend und für die Betroffenen unbefriedigend sind. Gleichzeitig sind die Ansprüche der Gesellschaft bezüglich der Erhaltung und Wiederherstellung körperlicher Funktionen gestiegen. Daraus ergibt sich der Bedarf für neue innovative technische Lösungen mit erweiterter Funktionalität, mit denen individuelle Anforderungen der Betroffenen noch besser gerecht werden können.

Die Leistungsfähigkeit technischer Systeme hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Kooperationen zwischen Mensch und Technik werden intensiviert und immer enger abgestimmt. Das lässt hoffen, dass zukünftig körperliche Einschränkungen durch aktive technische Unterstützung ausgeglichen werden können. Für diese aktiven Unterstützungssysteme ist eine besonders enge Interaktion zwischen Mensch und Technik charakteristisch. Deshalb sind bei ihrer Gestaltung die Nutzer, Anwendungsszenarien und die Alltagstauglichkeit von besonderer Bedeutung.

Durch die bisherige Förderung in der Grundlagenforschung und der Technologieentwicklung sind auf den Gebieten körpernaher Sensorik und Aktorik, aktiver Implantate, intelligenter Textilien und weiteren relevanten Feldern viele Ansatzpunkte für solche neuartigen Assistenzsysteme geschaffen worden. Die in den relevanten Themengebieten in Deutschland vorhandenen Kompetenzen und Schlüsseltechnologien sollen zusammengeführt und die weitere Forschung und industrielle Umsetzung von Forschungsarbeiten ausgebaut werden.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf Grundlage des Forschungsprogramms IKT 2020 die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ein hohes Innovationspotenzial für das Zukunftsfeld „Mensch-Technik-Kooperation“ besitzen. Die Förderung zielt auf die Lösung von gesellschaftlichen und technologischen Herausforderungen zur Unterstützung von Menschen, die in ihrer körperlichen Funktion eingeschränkt sind.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Der Fokus der Förderung liegt auf den derzeit erkennbaren und mittelfristig lösbaren Herausforderungen für eine aktive Unterstützung von Menschen mit körperlichen Einschränkungen – gezielte Unterstützung bei der Teilnahme am privaten und beruflichen Leben. Das schließt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich mit ein. Folgende Aspekte müssen Bestandteil anwendungsorientierter Verbundprojekte im Sinne eines ganzheitlichen Lösungsansatzes sein:

  • Entwicklung von Assistenzsystemen
    Ziel ist die Neu- und Weiterentwicklung von aktiven Gesamtsystemen, die körpernah eingesetzt oder implantiert werden können. Die Schnittstelle zwischen Mensch und System muss sich den jeweils individuellen und aktuellen Begebenheiten anpassen oder anpassen lassen. Um eine sichere Funktionsunterstürzung zu gewährleisten, darf die eingesetzte Technik auch bei extremsten Belastungen nicht versagen. Die Assistenzsysteme müssen über einen möglichst langen Zeitraum zuverlässig ihre Funktion erfüllen. Arbeiten zur Normung und Standardisierung sind ausdrücklich erwünscht und förderfähig.
  • Unterstützung von Menschen mit körperlichen Einschränkungen
    In dieser Bekanntmachung stehen Menschen mit motorischen und neurologischen Einschränkungen im Mittelpunkt. Außerdem werden Einschränkungen, die durch schwierige Arbeitsumgebungen verursacht sind, berücksichtigt. Die Anpassung der Assistenzsysteme in Form und Funktion an den jeweiligen Nutzer soll mit möglichst geringem Aufwand geschehen können. Das Design des Gesamtsystems soll so entwickelt werden, dass dem Nutzer die eingesetzte Technik die Teilhabe und Selbstverwirklichung in der Gesellschaft ermöglicht oder erleichtert.
  • Kooperation von Mensch und Technik
    Für Innovationen, die eine neue Qualität reibungsloser technischer Unterstützung des Menschen ermöglichen, sind nicht nur technische Entwicklungen erforderlich. Unentbehrlich ist die Einbeziehung solider Erkenntnisse über das menschliche Denken, Fühlen, Kommunizieren, Lernen und Verhalten. Ziel sind Assistenzsysteme, die sich möglichst einfach an den jeweils aktuellen, individuellen Unterstützungsbedarf anpassen und dabei eine intuitive Interaktion zwischen Mensch und System erlauben. Der Vorteil muss für den Nutzer offensichtlich sein. Dies erfordert zum Beispiel eine reibungslose Integration der Technik in den Alltag.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt im Rahmen von Verbundprojekten sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Definition von KMU siehe http://www.forschungsrahmenprogramm.de/kmu-definition.htm ), staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, Fachhochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Notwendige Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft mit der Wissenschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (anwendergeführte Verbundprojekte). An einem Verbund müssen grundsätzlich Anwender bzw. Dienstleister, Systemhersteller und Anbieter beteiligt sein; in der Regel wird die Mitarbeit von mindestens zwei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erwartet. Verbünde mit signifikanter Mitwirkung kleiner und mittelständischer Unternehmen werden bevorzugt behandelt. Als Koordinator ist in jedem Fall ein Unternehmen (Sysstemanbieter) zu benennen. In begrenztem Umfang sind auch rein wissenschaftliche Projekte zugelassen.

Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch Vorarbeiten ausgewiesen sein. Ferner wird von den Antragstellern die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbundprojekten erwartet. Aufgrund der Bedeutung des Themas für die Gesellschaft wird weiterhin die Mitarbeit an innovationsunterstützenden Maßnahmen des BMBF mit über das Projekt hinausgehender breiter Öffentlichkeitswirksamkeit erwartet.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse nach der Fertigstellung des Demonstrators zur breiten Anwendung bringen wollen und können.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm ( http://www.cordis.lu ) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojektes haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern von kleinen und mittleren Unternehmen eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt. Ansprechpartner ist:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Demographischer Wandel / Mensch-Technik-Kooperation“
Steinplatz 1
10623 Berlin
Tel.: 030 / 310078-101
Internet: https://www.foerderinfo.bund.de/de/neue-werkstoffe-und-materialien-198.php

Themenverantwortlich: Herr Axel Sigmund

Die Vordrucke für Förderanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über die Internetadresse Internet abgerufen oder unmittelbar bei den Projektträgern angefordert werden.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe sind zunächst beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens zum 11. März 2011 Projektskizzen möglichst in elektronischer Form unter: Internet in deutscher Sprache vorzulegen. Die Projektskizze ist durch den Verbundkoordinator einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen dürfen einen Umfang von 20 DIN A4-Seiten inkl. Anlagen nicht überschreiten (mindestens 10-Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig). Sie müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojektes, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Standes von Forschung und Technologie erläutert werden.
Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept/Geschäftsmodel vorgelegt werden. In diesem müssen Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland dargestellt werden.

Ein Gliederungsvorschlag für die Projektskizze steht unter Internet . Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen.

Aus der Vorlage der Projektskizzen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung,
  • Anwendungsbezug und Beiträge zur Problemlösung (z. B. Neuheit, Innovationshöhe, Steigerung von Lebensqualität und Kostensenkung),
  • wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität der Projektskizze,
  • Interdisziplinärer Ansatz zur Schaffung einer umfassenden Analyse und Problemlösung,
  • Vollständigkeit der Umsetzungskette und Berücksichtigung aller relevanten Akteure
  • Zusammensetzung des Verbundes und Qualifikation der Partner,
  • Frühzeitige Einbindung von Nutzern in den Forschungs- und Entwicklungsprozess,
  • Einbindung von KMU,
  • Qualität des Verwertungskonzeptes,
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung entschieden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.4 Besondere Hinweise für Fachhochschulen

Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens in den Verbundprojekten erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung. Hierfür kann ein Antrag für ein weiteres Forschungsprojekt in der BMBF-Förderlinie „Forschungsprofil in den Neuen Technologien“ (ProfilNT) gestellt werden. Der zweite separate Förderantrag muss mit dem Projektthema des Verbundprojekts in Zusammenhang stehen jedoch weitergehende oder neue FuE-Fragestellungen betreffen. Arbeitspläne/Forschungsleistungen und Personalplanungen in beiden Anträgen dürfen sich nicht überschneiden.

Die Begutachtung und Förderentscheidung im Rahmen der Förderlinie „ProfilNT“ erfolgt in einem gesonderten Auswahlverfahren. Mit der Administration der Förderline „ProfilNT“ hat das BMBF die Fachhochschulgruppe der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen „Otto von Guericke“ e.V. (AiF) als Projektträger beauftragt. Weitere Informationen (Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen, "Hinweise zur Antragstellung", Ansprechpartner etc.) erhalten Sie unter https://www.bmbf.de/de/forschung-an-fachhochschulen-543.html.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 31.12.2010
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Carmen Gehring