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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Umsetzung des gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre

Vom 10.11.2010

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben den Hochschulpakt 2020 um ein Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre erweitert. Das Programm soll, ohne die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen, eine Unterstützung leisten, um die Betreuung der Studierenden und die Lehrqualität in der Breite der Hochschullandschaft zu verbessern und die Erfolge der Studienreform zu sichern. Hierfür benötigen Hochschulen zusätzliches, für die Aufgaben in Lehre, Betreuung und Beratung qualifiziertes Personal. Ziele des Programms sind eine Verbesserung der Personalausstattung von Hochschulen für Lehre, Betreuung und Beratung, die Unterstützung von Hochschulen bei der Qualifizierung bzw. Weiterqualifizierung ihres Personals für die Aufgaben in Lehre, Betreuung und Beratung sowie die Sicherung und Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen Hochschullehre. Dabei sollen, soweit die Förderkriterien erfüllt sind, eine gleichmäßige Entwicklung der Hochschulen in der Bundesrepublik und eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden. Das Förderprogramm wird in zwei Förderperioden (erste Periode 2011/2012 bis 2016, zweite Periode 2016/2017 bis 2020) durchgeführt; die erste Förderperiode erfolgt in zwei Bewilligungsrunden in den Jahren 2011 und 2012.

1.2 Rechtsgrundlage

Grundlage des Förderprogramms ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre (Verwaltungsvereinbarung) vom 30. September 2010 (Bekanntmachung vom 18. Oktober 2010, BAnz. S. 3631). Das Auswahlgremium nach § 5 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens nach den Vorschriften der §§ 4, 5 der Verwaltungsvereinbarung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung. Auf dieser Grundlage gewährt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aus dem Bundeshaushalt Zuwendungen nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung, dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- oder Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Diese Richtlinien finden für beide Bewilligungsrunden des Programms Anwendung.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung, insbesondere
  1. vorgezogene oder zusätzliche Berufungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,
  2. Einstellung von Personal zur Wahrnehmung von Lehraufgaben, zur Betreuung und Beratung von Studienbewerbern und Studierenden und zur Unterstützung bei Lehrorganisation und Prüfungen,
  3. Tutorien zur Betreuung in kleinen Lerngruppen,
  4. Mentorenprogramme zur Verstärkung von Betreuungs- und Beratungsangeboten insbesondere in der Studieneingangsphase sowie für Studierende mit besonderem Beratungsbedarf.
2.2 Maßnahmen zur Qualifizierung bzw. Weiterqualifizierung des Personals und Sicherung der Lehrqualität, insbesondere
  1. Qualifizierungsmaßnahmen für neu berufene bzw. eingestellte Kräfte am Beginn ihrer Tätigkeit in Lehre, Betreuung und Beratung,
  2. fortlaufende und systematische Weiterbildungsangebote für das gesamte Lehrpersonal sowie Anreize zu deren Nutzung,
  3. Unterstützung und Beratung des Lehrpersonals bei der Anwendung bedarfsgerecht differenzierter Lehrmethoden und Prüfungsformen,
  4. Einführung, Weiterentwicklung und hochschulweite Nutzung von hochschulinternen Systemen zu Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung in der Lehre,
  5. fach- oder methodenbezogene Verbünde zur strukturellen Unterstützung von Hochschulen, Fachbereichen und einzelnen Lehrkräften bei der Qualitätsentwicklung des Lehrangebots und zur Professionalisierung der Lehrtätigkeit.

2.3 Maßnahmen zur weiteren Optimierung der Studienbedingungen und zur Entwicklung innovativer Studienmodelle, insbesondere zur Erhöhung des Praxisbezugs bei Bachelor-Studiengängen oder zur Ausgestaltung der Studieneingangsphase im Hinblick auf eine heterogener zusammengesetzte Studierendenschaft.

3. Antragsteller und Zuwendungsempfänger

Im Rahmen des Programms können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden. Das Förderverfahren ist für beide Bewilligungsrunden zweistufig angelegt.
Für beide Bewilligungsrunden zusammengenommen gilt: Je Hochschule kann ein formloser Antrag gestellt werden. Daneben können Hochschulen maximal einen weiteren formlosen Antrag gemeinsam mit anderen Hochschulen oder unter Einbeziehung weiterer Kooperationspartner stellen (siehe Absatz 5 - Verbundantrag). Im Rahmen dieser Begrenzung können formlose Anträge, sowohl für Einzel- als auch für Verbundvorhaben, in der zweiten Bewilligungsrunde erstmals oder, wenn in der ersten Bewilligungsrunde keine Förderung erfolgt ist, erneut eingereicht werden.

Verfahrensstufe 1:

In der ersten Verfahrensstufe werden formlose Anträge eingereicht und begutachtet. Im Falle von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt.
Berechtigt zur Einreichung von formlosen Anträgen sind gemäß § 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung Hochschulen in staatlicher Trägerschaft einschließlich Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Dies bedeutet: Antragsberechtigt sind Hochschulen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind.

Verbundanträge:

Die Einreichung eines gemeinsamen formlosen Antrags mehrerer Hochschulen im Verbund ist möglich. Ebenso können sich außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Förderung von Studium und Lehre zählt, in Kooperation mit antragsberechtigten Hochschulen, die den Hauptteil der Förderung für die beantragten Maßnahmen der jeweiligen Kooperation erhalten müssen, als Verbundpartner an diesem Programm beteiligen.

Verfahrensstufe 2:

Einrichtungen, deren formlose Anträge positiv begutachtet worden sind, werden dazu aufgefordert, einen Formantrag (AZA) einzureichen. Dies gilt sowohl für antragsberechtigte Hochschulen als ggf. auch für die beteiligten Verbundpartner.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Entscheidungen über formlose Anträge erfolgen entsprechend der §§ 4, 5 der Verwaltungsvereinbarung.

Voraussetzung hierfür ist eine datengestützte Bestandsaufnahme der jeweiligen Hochschule über ihre Stärken und Schwächen in der Betreuung und Beratung von Studierenden sowie in der Lehrqualität. Darauf aufbauend hat die Hochschule darzulegen, welche konkreten Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung für gute Studienbedingungen sie ergreifen wird (Gesamtkonzept). Verbundvorhaben müssen in ein schlüssiges Gesamtkonzept der beteiligten Hochschulen eingebettet sein. Innerhalb eines Verbundantrages können auch mehrere Netzwerke/Kooperationen konzipiert werden.

Nur bei Verbundvorhaben:
Sofern an einem Vorhaben unterschiedliche Institutionen beteiligt sind, haben alle Partner eines Verbundvorhabens ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - entnommen werden ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

Beantragte Maßnahmen werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule zur Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Richtlinien genannten Programmziele geeignet sind.

Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

  1. Qualitativer Mehrwert im Vergleich zur dargelegten Ausgangslage,
  2. Konsistenz sowie Einbettung in Profil und Leitbild der Hochschule,
  3. Überlegungen zur bedarfsgerechten Nachhaltigkeit der Maßnahmen,
  4. Überlegungen der Hochschulen zur Prozessbegleitung und Zielerreichung,
  5. im Falle einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Einrichtungen die Synergie und der strukturelle Mehrwert der Kooperation,
  6. bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe e dieser Richtlinien die externe Vernetzung des Verbundes und die Leistungsfähigkeit der Verbundpartner im jeweiligen Gebiet.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt werden. Förderfähig sind die für die Durchführung der beantragten Maßnahmen zusätzlich erforderlichen Personalausgaben bzw. -kosten und Sachausgaben bzw. –kosten (Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Mittel für Auftragsvergaben, in Ausnahmefällen Investitionsmittel), die bis zu 100 v.H. gefördert werden können. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden maximal bis zur Höhe von DFG-Äquivalenten (W1-W3), siehe Merkblatt der DFG 60.12, finanziert. Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben zur Deckung der Grundausstattung.
Maßnahmen können für einen Zeitraum von zunächst bis zu fünf Jahren, längstens bis zum 31. Dezember 2016, gefördert werden. Im letzten Drittel der Laufzeit erfolgt eine Zwischenbegutachtung der geförderten Maßnahmen durch das Auswahlgremium. Im Falle einer positiven Zwischenbegutachtung kann die Förderung auf Antrag längstens bis zum Ende der Laufzeit des Programms am 31. Dezember 2020 fortgesetzt werden.

Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, im Förderzeitraum der Jahre 2011 bis 2016 insgesamt bis zu 1.115 Millionen Euro zur Verfügung. Im Rahmen der ersten Bewilligungsrunde stehen bis zu 70 v.H. dieser Mittel, im Rahmen der zweiten Bewilligungsrunde mindestens 30 v.H. dieser Mittel zur Verfügung. Im Förderzeitraum der Jahre 2017 bis 2020 stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, zur Finanzierung des Programms weitere bis zu 800 Millionen Euro zur Verfügung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während und auch nach Ablauf der Maßnahme bei der Evaluierung unentgeltlich mitzuwirken und dem Zuwendungsgeber die entsprechenden hierfür benötigten Angaben bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ablauf der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Projektträger des BMBF
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner beim Projektträger sind erreichbar unter:
Tel.: 0228-3821-751
E-Mail: lehre@dlr.de

Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen sowie Vordrucke für förmliche Förderanträge können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Vorlage formloser Anträge (Verfahrensstufe 1)

In der ersten Verfahrensstufe sind durch die Hochschulen formlose Anträge (ohne förmlichen Förderantrag AZA) in deutscher Sprache an das Auswahlgremium einzureichen. Dazu ist das zu diesem Zweck eingerichtete elektronische Portal beim Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) zu nutzen: http://www.gwk-bonn.de (Bund-Länder-Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre)
Die im pdf-Format zu speichernden formlosen Anträge müssen folgender Gliederung entsprechen:

  1. Datengestützte Bestandsaufnahme der Hochschule über ihre Stärken und Schwächen in der Betreuung und Beratung von Studierenden, in der Lehrqualität sowie hinsichtlich des Studienerfolgs. Hierzu gehören, nach Fächern bzw. Fächergruppen differenziert, insbesondere aktuelle Daten und Zeitreihen (mindestens fünf Jahre) zur Zahl der Studienanfänger, Studierenden und Absolventen sowie Angaben zur Personal- und Betreuungssituation (ggf. inklusive einer Identifikation besonders stark belasteter Fächer). Desweiteren sind relevante Ergebnisse studentischer Evaluationen oder externer Begutachtungen (z.B. Akkreditierung, Lehrpreise, Wettbewerbe) zu berichten;
  2. Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen und des damit angestrebten Beitrags zur Erreichung der Programmziele entsprechend der unter Nummer 4 dieser Richtlinien genannten Bewertungskriterien;
  3. Finanzierungsplan mit Erläuterungen.

Zusätzlich sind Online-Eingaben notwendig, die sich auf allgemeine Projektangaben einschließlich der für Auswertungen erforderlichen Daten beziehen (Projektblatt).

Nach abschließender Online-Eingabe und Speicherung des formlosen Antrags im pdf-Format in der Datenbank sind Ausdrucke der formlosen Anträge und das auf Grundlage der Online-Eingaben zu generierende Projektblatt in jeweils dreifacher Ausfertigung mit rechtsgültiger Unterschrift an die zuständige Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes, bei länderübergreifender gemeinsamer Antragstellung mehrerer Hochschulen an die für die koordinierende Hochschule zuständige Wissenschaftsbehörde zu senden. Eine auf dem Projektblatt erzeugte Kennung stellt die Übereinstimmung der gespeicherten Antragsversionen mit den Ausdrucken sicher.

Bei einer beabsichtigten gemeinsamen Antragstellung mehrerer Hochschulen bzw. ggf. bei einer Beteiligung von außerhochschulischen Einrichtungen und Vereinigungen nach Nummer 3 dieser Richtlinien wird im formlosen Antrag eine der beteiligten Hochschulen als Koordinatorin benannt und die Ausgestaltung der Zusammenarbeit dargelegt. Der formlose Antrag ist in Abstimmung aller Beteiligten durch den/die vorgesehene/n Verbundkoordinator/in einzureichen.

Die zuständige Wissenschaftsbehörde reicht den von der Hochschule übermittelten formlosen Antrag (rechtsgültig unterschriebener Antrag samt Projektblatt in jeweils dreifacher schriftlicher Ausfertigung) ergänzt um ihre Stellungnahme (dreifache schriftliche Ausfertigung mit Originalunterschrift) beim Büro der GWK ein. Zusätzlich übermittelt die zuständige Wissenschaftsbehörde ihre Stellungnahme im pdf-Format unter Nennung der antragstellenden Hochschule und der Kennung aus der Online-Eingabe im Betreff per E-Mail dem Büro der GWK (lehre@gwk-bonn.de).

Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
E-Mail: lehre@gwk-bonn.de

Der formlose Antrag kann nur bei Vorliegen der Stellungnahme der zuständigen Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes in das Verfahren mit einbezogen werden. Es wird empfohlen, den für die Stellungnahme erforderlichen Zeitbedarf rechtzeitig mit der zuständigen Wissenschaftsbehörde zu vereinbaren.

Der Umfang der formlosen Anträge darf 25 Seiten, bei Verbundvorhaben 30 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgröße 11 Punkte, Zeilenabstand 1,5 Zeilen) zuzüglich Projektblatt und Stellungnahme des Sitzlandes nicht überschreiten. Diese formlosen Anträge müssen alle Angaben enthalten, die eine abschließende Begutachtung erlauben. Zusätzlich kann ein Anhang mit aussagekräftigen Angaben zur datengestützten Bestandsaufnahme beigefügt werden, der die begutachtungsfähigen Informationen im formlosen Antrag nicht ersetzt und dessen Umfang 25 Seiten nicht übersteigen soll. Formlose Anträge, die den Formatvorgaben nicht entsprechen oder die Seitenbeschränkung überschreiten, können nicht berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage eines formlosen Antrags kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.

7.2.2 Fristen

Förderentscheidungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinien in zwei Bewilligungsrunden in den Jahren 2011 und 2012. Formlose Anträge der Hochschulen an das Auswahlgremium (Verfahrensstufe 1) können für die erste Bewilligungsrunde zum 4. März 2011 und für die zweite Bewilligungsrunde zum 30. September 2011 vorgelegt werden.

Die formlosen Anträge sind über das elektronische Portal und in Form rechtsgültig unterschriebener Ausdrucke, einschließlich der Stellungnahme der zuständigen Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes, in dreifacher Ausfertigung an das Büro der GWK bis spätestens zum Stichtag, 14:00 Uhr (Abgabefrist) einzureichen. Für die Wahrung der Abgabefrist ist der Eingang des vollständigen und rechtsgültig unterschriebenen formlosen Antrags, einschließlich der Stellungnahme der zuständigen Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes, in schriftlicher Form maßgeblich.

Die Abgabefrist gilt als Ausschlussfrist. Formlose Anträge und weitere Unterlagen, die verspätet eingehen oder unvollständig sind, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten formlosen Antrages.

7.2.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Formlose Anträge der Hochschulen an das Auswahlgremium werden durch von Bund und Ländern nach § 5 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich benannte Expertinnen und Experten auf ihre Förderwürdigkeit hin bewertet. Hierbei finden die in Nummer 4 dieser Richtlinien genannten Kriterien Anwendung.

Als förderwürdig bewertete formlose Anträge werden dem Auswahlgremium zur Entscheidung vorgelegt. Das Auswahlgremium entscheidet im Rahmen der nach § 5 Absatz 8, 9 der Verwaltungsvereinbarung zur Förderung der Hochschulen in einem Land verfügbaren Mittel. Die Entscheidungen werden den Antragstellern der formlosen Anträge schriftlich mitgeteilt.

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge (Verfahrensstufe 2)

Hochschulen und ggf. andere Beteiligte an Verbundvorhaben, über deren formlose Anträge das Auswahlgremium positiv entschieden hat, werden durch den Projektträger zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags (Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgaben- oder Kostenbasis – AZA/AZK) unter Verwendung des elektronischen Antrags- und Angebotssystems des BMBF (easy-AZA/AZK) aufgefordert. Auf dieser Grundlage bewilligt das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei Vorliegen der förmlichen Zuwendungsvoraussetzungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln eine Zuwendung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist nach den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 10. November 2010

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Andrea Spelberg