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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Vorhaben zur Entwicklung und zum Einsatz digitaler Medien in der beruflichen Qualifizierung

Vom 13.07.2010

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Für das Bildungssystem besteht heute mehr denn je die Notwendigkeit, flexibel auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes reagieren zu müssen. Diese wird sich mit Blick auf die demografische Entwicklung – nicht nur in den neuen Bundesländern – noch verschärfen.
Die digitalen Medien bieten enorme Potenziale für mehr Flexibilität in der beruflichen Bildung, aufgrund der Entkopplung von Ort und Zeit, neue Freiheitsgrade der Skalierbarkeit von Qualifizierungsangeboten, eine schnellere Anpassbarkeit der Inhalte an neue Entwicklungen und Bedarfe, aber auch neue methodische Zugänge, die für Zielgruppen spezifisch genutzt werden sollen.
Um den Wirkungsgrad digitaler Medien in der beruflichen Bildung zu erhöhen, hat sich die Bundesregierung entschlossen, dazu notwendige Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsprozesse zu fördern.
Ziel der Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist es,

  • die Potenziale der digitalen Medien zur Unterstützung struktureller Reformen in der beruflichen Bildung nutzbar zu machen,
  • durch beispielhafte Lösungen die berufliche Ausbildung und berufsbegleitende Qualifizierung in einzelnen Branchen zu unterstützen,
  • Beiträge zur Qualitätssicherung und -verbesserung mit Breitenwirkung zu leisten
  • neue Angebote und Dienstleistungen im Markt der beruflichen Weiterbildung zu stimulieren und
  • zu einer Kultur des lebenslangen Lernens beizutragen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. September 2006. Die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds – hier Europäischer Sozialfonds – beruht auf dem am 20. Dezember 2007 von der Europäischen Kommission genehmigten operationellen Programm für den Bund (CCI 2007DE05UPO001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist als spezifische Maßnahme dem Schwerpunkt B „Verbesserung des Humankapitals“ zugeordnet.
Die Förderung nach diesen Richtlinien ist nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur F e s t s t e ll u n g der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214/3, mit dem Gemeinsamen Markt ver¬einbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG- Vertrag freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Sich rasch ändernde Qualifikationsanforderungen auf Grund wirtschaftsstruktureller Veränderungen sowie in Folge von Innovationen, kürzeren Produktzyklen und technologischen Neuerungen erfordern eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Qualifizierung in der beruflichen Erstausbildung wie der Weiterbildung. In der sich entwickelnden Informationsgesellschaft wachsen die informationsbezogenen Anteile der Qualifikationsanforderungen und es ändern sich die Bedingungen des Wissenserwerbs und der Kompetenzentwicklung. Diese Entwicklung zu einer wissensbasierten Facharbeit erfolgt überdies immer schneller. An Arbeits- und Geschäftsprozessen ausgerichtete berufliche Handlungskompetenz gewinnt zunehmend an Bedeutung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob, wie und wie schnell die Praxis der beruflichen Bildung durch die Nutzung der digitalen Medien weiterentwickelt werden kann, um dem Veränderungsbedarf gerecht zu werden.
Mit der Renaissance des Lernens in der Arbeit ist ein grundlegender Wandel der beruflichen Bildung verbunden: Im Vordergrund stehen nicht mehr Zentralisierung und Systematisierung, sondern Flexibilisierung und Orientierung an realen Arbeits- und Geschäftsprozessen.
Aus diesem Grund sind wegweisende Impulse für die Entwicklung von Lernkonzepten und Medien nicht mehr allein in der Gestaltung formaler, modellhaft vorstrukturierter Lernangebote zu erwarten, sondern vermehrt auch in der Entwicklung von Konzepten mit offenen Lernarrangements, virtuellen Lerninfrastrukturen und kooperativen Lernszenarien, die auch für das Lernen im Prozess der Arbeit geeignet sind. Lernkonzept- und Medienentwicklungen knüpfen unmittelbar an die Entwicklungen in der Berufsbildung an und tragen zum Transfer bildungspolitischer Innovationen bei.
Schwerpunkt der Fördermaßnahme sind mediengestützte Qualifizierungsangebote,

  • die die Neuordnung von Ausbildungsberufen und die Weiterbildungen flankieren helfen; insbesondere in beschäftigungsintensiven Branchen;
  • für innovative forschungsintensive Bereiche und für Wachstumsbranchen, um den Wandel zu unterstützen und einem möglichen Fachkräftemangel vorzubeugen;
  • für Zielgruppen mit spezifischem Förderbedarf innerhalb der Aus- und Weiterbildung;
  • die die Berufsausbildung in strukturschwachen Regionen unterstützen;
  • die zur Verbesserung der Lernortkooperation beitragen, etwa zwischen beruflichen Schulen und betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, um zu einer besseren Verzahnung beruflicher Aus- und Weiterbildung sowie von Arbeit und Lernen beizutragen;
  • für das Bildungspersonal, für Ausbilder und Prüfer.

3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind für die Aus- und Weiterbildung zuständige Sozialpartner, Bildungsträger, Forschungsinstitute/Universitäten und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Förderung richtet sich insbesondere an Verbünde, Netzwerke und Konsortien.
Zur Sicherung der Nachhaltigkeit und der Breitenwirkung werden in der Regel Anträge einzelner Bildungsträger und Firmen der gewerblichen Wirtschaft, die nicht in Verbünden mit den für die geregelte Aus- und Weiterbildung zuständigen Sozialpartnern bzw. mit den Vertretern der Zielgruppen in Konsortien oder Netzwerken organisiert sind, nicht gefördert.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. In jedem Fall wird eine substanzielle Eigenbeteiligung erwartet.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte müssen bereits einschlägige Erfahrungen mit eLearning-Lösungen vorweisen. Ihre besonderen Kompetenzen sind detailliert darzulegen.
Bei Bildung von Verbünden, Konsortien oder Netzwerken sind Organisationsform und Verantwortlichkeiten zu spezifizieren. Die Partner eines Verbundprojekts müssen ihre Zusammenarbeit in einem Kooperationsvertrag regeln.

Bereits bei Antragstellung ist ein Konzept zur Evaluation und Qualitätssicherung vorzulegen. Externe, projektbezogene Evaluationsmaßnahmen sind gegebenenfalls vom Zuwendungsempfänger aktiv zu unterstützen. Die Erprobung der Projektergebnisse hat noch während der Projektlaufzeit zu erfolgen.
Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Organisation, Entwicklung und Evaluierung der Arbeitsprozesse in den Vorhaben mit der Intention einer geschlechterspezifischen Sichtweise auf allen Ebenen und in allen Phasen praktiziert wird (Gender Mainstreaming).
Die Nutzung und Akzeptanz der Projektergebnisse ist während der Projektlaufzeit und über den Förderzeitraum hinaus sicherzustellen.
Bereits bei Antragstellung ist ein aussagekräftiger, konkreter Verwertungsplan vorzulegen, der folgende Elemente enthält

  • Einbeziehung der zuständigen Sozialpartner bzw. der Vertreter der Zielgruppen,
  • Nachweis des Mehrwerts von eLearning durch Kosten/Nutzen-Analysen,
  • Skizze eines wirtschaftlich tragfähigen Geschäfts- und Organisationsmodells,
  • Konzept zur Erlangung von Breitenwirkung (einschließlich Akkreditierung und Zertifizierung).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Nur bei Verbundprojekten:
Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projekt - bezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwen - dungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine diffe - renzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Zudem ist keine Förderung aus Mitteln der EU möglich, wenn der Zuwendungsempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger im DLR
Neue Medien in der Bildung
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.pt-dlr.de/pt/nmbf beauftragt.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.bmbf.de/de/1398.php abgerufen werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ ( http://www.kp.dlr.de/profi/easy ) dringend empfohlen.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem o.g. Projektträger zunächst Projektskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist nur vom vorgesehenen Verbundkoordinator eine Projektskizze vorzulegen.
Projektskizzen, die einen Umfang von 10 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten sollten, ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:

  • Titel des Vorhabens
  • Zielsetzung des Vorhabens (Mehrwert für die Zielgruppe)
  • Kurzdarstellung der Vorhabens (Didaktisches Konzept, Lerninhalte, Einsatzszenarien, Erprobungs- und Qualitätssicherungskonzept)
  • Kompetenzen und Aufgaben der Projektpartner
  • Angaben zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen (gemäß Nummer 4)
  • Verbreitungs- und Verwertungskonzept, Aspekte der Nachhaltigkeit
  • Entwurf eines Arbeitsplanes
  • Finanzierungsplan, Angaben zur Erbringung des Eigenanteil

Weitere Punkte können hinzugefügt werden, wenn sie für eine Beurteilung des Vorschlages von Bedeutung sind.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bedeutung des zu lösenden Problems: Bildungspolitische Relevanz, Mehrwert für die Zielgruppe,
  • Plausibilität, Qualität und Breitenwirksamkeit des Ansatzes,
  • Innovationshöhe des wissenschaftlichen, technischen, didaktischen Konzeptes,
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungskonzeptes, – Projektorganisation und -management,
  • Kompetenz der Partner, voraussichtliche Effektivität der Zusammenarbeit der Partner,
  • Fördernotwendigkeit aufgrund der wirtschaftlichen und technologischen Risiken.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten


Diese Förderrichtlinien*) treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gelten bis einschließlich 31. Dezember 2011; Förderanträge können bis einschließlich 30. Juni 2011 gestellt werden.
*) Die Förderrichtlinien ergehen im Anschluss an die Bekanntmachung der Richtlinien vom 2. Januar 2007 (BAnz. S. 248).


Bonn, den 13. Juli 2010
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag Leisen