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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Fördermaßnahme „Validierung des Innovationspotenzials wissenschaftlicher Forschung – VIP“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

In Deutschland existiert eine leistungsfähige Forschungslandschaft mit einer großen und wachsenden Anzahl wissenschaftlich-technisch erfolgversprechender Entwicklungen. Aktuelle Untersuchungen zur technologischen Leistungsfähigkeit zeigen jedoch, dass Deutschland im internationalen Technologiewettbewerb seine Position stärken und neue Wege zur Steigerung der Innovationsfähigkeit gehen muss. Erforderlich sind dabei insbesondere verbesserte Voraussetzungen zur Erreichung von Sprunginnovationen im Bereich der Spitzentechnologien.

Innovative Forschungsergebnisse müssen frühzeitig auf ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit hin untersucht (validiert) und weiterentwickelt werden. Hierzu fehlen den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern jedoch häufig die notwendigen Ressourcen. Unternehmen und Kapitalgeber investieren in dieser sehr frühen Phase nicht in ausreichendem Maße in die Weiterentwicklung grundlagenorientierter Projekte, da das finanzielle Risiko zu groß ist. Im Ergebnis werden häufig vielversprechende Forschungsergebnisse nicht weiterverfolgt und gehen damit für eine potenzielle Verwertung verloren.

Dies hat zur Folge, dass in Deutschland vorhandenes Innovationspotenzial nicht bzw. nicht am Standort Deutschland genutzt wird. Die deutsche Wirtschaft ist dadurch nicht so innovativ und leistungsstark, wie sie es eigentlich sein könnte. Wissensbasierte Arbeitsplätze entstehen auf Grund dessen nicht in dem Maße, wie dies möglich wäre.

Die Validierung ist Teil des Wissens- und Technologietransfer-Prozesses (WTT), der sich in drei Phasen gliedern lässt:

  • Findungsphase:
    Ziel dieser Phase ist es, vielversprechende Forschungsergebnisse zu identifizieren. Dafür wurden bereits Strukturen aufgebaut und es existieren regionale Unterstützungsangebote.
  • Orientierungs- bzw. Validierungsphase:
    Inhalt dieser Phase ist es, die technische Machbarkeit und das wirtschaftliche Potenzial der identifizierten Forschungsergebnisse zu bewerten und nachzuweisen sowie sukzessive Anwendungsbereiche zu erschließen.
  • Verwertungsphase:
    Diese Phase beschreibt die Umsetzung in marktfähige Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Dies kann entweder in Netzwerken mit Beteiligung von Unternehmen geschehen, über Lizenzierung erfolgen oder durch die Gründung von neuen Unternehmen realisiert werden.

Für die Findungsphase setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf die vorhandenen dezentralen Strukturen in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Für die Verwertungsphase stehen umfangreiche Förderprogramme des Bundes und der Länder zur Verfügung.

Im Rahmen der Hightech-Strategie der Bundesregierung fokussiert das BMBF daher mit der neuen Maßnahme zur Validierung des Innovationspotenzials wissenschaftlicher Forschung als technologieoffenes und disziplinübergreifendes Instrument ausschließlich auf die Orientierungsphase und ergänzt dort angreifende Aktivitäten der Fachprogramme der Bundesregierung, die themenbezogen ausgerichtet sind.
Ziel der Förderung ist es, Innovationslücken zwischen akademischer Forschung und wirtschaftlicher Anwendung zu schließen und so das deutsche Innovationssystem zu stärken. Das BMBF beabsichtigt damit, eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche nachfolgende Verwertungsphase zu schaffen.

Mit der Fördermaßnahme sollen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen noch stärker motiviert werden, ihre Forschungsergebnisse auf eine wirtschaftliche Verwertbarkeit zu prüfen und die Prozesse entlang der gesamten Kette von Forschungs- und Entwicklungsschritten bis zur Umsetzung in Innovationen systematisch durchzuführen und nachhaltig zu gestalten (Transferkultur).
Daher soll bei der Förderung erfolgversprechender Projekte durch das BMBF auch das Vorgehen und der Verlauf bis zur Umsetzung begleitend untersucht werden, um Bedingungen für gelingende Validierungsprozesse öffentlich herauszustellen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Projekte in allen Forschungsbereichen (Technologieoffenheit), die die technische Machbarkeit und das wirtschaftliche Potenzial von Forschungsergebnissen unter Beweis stellen sollen und sich in der Orientierungsphase (siehe 1.1) befinden.

Dies können beispielsweise sein:

  • bewertende Analysen und Machbarkeitsuntersuchungen (insbesondere mit Blick auf die Stufen “proof of concept”, “proof of technology”)
  • technische Weiterentwicklung in Richtung von Produkt- und Prozessanforderungen, Analysen zum Anwendungspotenzial
  • Anpassungen an unterschiedliche Anwendungsbereiche oder Erschließung weiterer Anwendungsbereiche für eine Technologie
  • Demonstratorentwicklung.

Es sollen insbesondere Projekte gefördert werden, deren Ergebnisse zu Sprunginnovationen führen können.

Zur Sicherung der Relevanz für potenzielle Nutzer der Ergebnisse und um Erfahrungswissen aus erfolgreichen Innovationsprozessen zu integrieren, muss jedes Vorhaben von einem geeigneten, vom Antragsteller benannten Innovations-Mentor mit wirtschaftlichem Know-how begleitet und unterstützt werden. Der Innovations-Mentor soll über Kenntnisse von Innovationsprozessen und –hemmnissen im relevanten Technologie- und Anwendungsbereich verfügen und seine Expertise hinsichtlich Weiterentwicklung und Umsetzung zur Verfügung stellen. Er muss sich bereits bei der Antragstellung zur Wahrnehmung der im Antrag vorgesehenen Aufgaben verpflichten.

Die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes stellt als erste Anlaufstelle die Passgenauigkeit der Förderung sicher und berät zu einem geeigneten Anschluss der Verwertungs- an die Orientierungsphase.
Damit der Übergang zwischen der Orientierungs- und Verwertungsphase auch bei der Umsetzung ohne Reibungsverluste geschehen kann, findet bereits in der Orientierungsphase eine enge Verzahnung mit geeigneten Förderprogrammen statt.

Der weitere Entwicklungs- und Umsetzungsweg der Arbeiten liegt in der Verantwortung des Antragstellers. Die gezielte Umsetzung von Forschungsergebnissen in Richtung einer kommerziellen Anwendung kann sowohl über Kooperationen, Lizenzierungen als auch über Ausgründungen vorgesehen werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, von Bund und Ländern gemeinsam grundfinanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben. Den außeruniversitären Forschungseinrichtungen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Entsprechendes gilt auch für Förderprogramme des Bundes und der Länder. Bei Validierungsprojekten, bei denen die Gründung eines Unternehmens von vornherein im Vordergrund steht, wird auf die gründungsbezogenen Förderprogramme verwiesen.

Ist ein Vorhaben im Verbund mehrerer antragsberechtigter Einrichtungen vorgesehen, haben die Partner des „Verbundprojekts“ ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage von Nr. 3.1 des Gemeinschaftsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche FEuI- (Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-) Beihilfen nicht als Beihilfe i.S. von Artikel 107 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren ist.

5. Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Sofern Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben gefördert werden, erhalten diese Zuschüsse im Wege der Zuweisung.

Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Zuwendung soll in der Regel die Summe von 500.000 € pro Vorhaben und Jahr (d.h. insgesamt 1.500.000 €) nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Beantragt werden können Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Weiterhin können Mittel für einschlägige Fortbildungen insbesondere für beteiligte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler beantragt werden.

Aufgrund der Technologieoffenheit der Maßnahme können in einzelnen Projekten unterschiedliche Schwerpunkte notwendig sein.

Erforderliche Ausgaben/Kosten für die nationale Schutzrechtssicherung während der Laufzeit eines Vorhabens sind zuwendungsfähig. Ausgenommen sind antragstellende Einrichtungen, die im Rahmen des BMWi-Förderprogramms SIGNO gefördert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendung auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
beauftragt.

Ansprechpartner: Herr Dr. Wolfgang Domröse
Tel.: +49 30 310078-254
Fax: +49 30 310078-216
E-Mail: domroese@vdivde-it.de
Internet: www.vdivde-it.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Leitfaden, Hinweise und Nebenbestimmungen sind unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de erhältlich.

Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Unterlagen zur Verfügung.

Weitere Informationen finden sich unter der Internetadresse: http://www.validierung-foerderung.de

7.2 Grundsätzliche Förderberatung

An der Fördermaßnahme Interessierten – insbesondere Erstantragstellern – wird empfohlen, sich für eine Erstberatung mit der Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes in Verbindung zu setzen. Sie berät bei der Zuordnung von Projektideen und vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnern beim Projektträger. Die Förderberatung steht auch für weiterführende Förderfragen zur Validierung sowie zum Wissens- und Technologietransfer insgesamt zur Verfügung.

Förderberatung "Forschung und Innovation" des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26-27
10969 Berlin
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
Internet: www.foerderinfo.bund.de/
Gebührenfreie Hotline Forschungsförderung: 0800 26 23-008

7.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig angelegt. Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden.

Für den Antrag ist der BMBF-Vordruck AZA (Zuwendung auf Ausgabenbasis) bzw. AZK (Zuwendung auf Kostenbasis) zu verwenden und dem Projektträger in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Zum Ausfüllen des Antrags empfiehlt sich die Nutzung des elektronischen Antragssystems easy-AZA bzw. easy-AZK, das im Internet unter der Adresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy zur kostenlosen Nutzung bereitgestellt wird.

Genaue Hinweise zur Ausfüllung des Antrages können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis entnommen werden, welche ebenfalls unter der o.g. Internetadresse zur Verfügung gestellt werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Die Anträge müssen enthalten:

  • AZA- bzw. AZK-Formulare
  • Vorhabensbeschreibung
  • Erklärung eines Innovations-Mentors, der als Berater für das Projekt bereitsteht (mit Aufgabenbeschreibung sowie zeitlichem Umfang und ggf. sonstiger Unterstützung)
  • Erklärung des Antragstellers zu ggf. einbezogenen anwendungs- und transferorientierten Validierungspartnern aus Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie zu vorgesehenen Transferschnittstellen im Falle einer erfolgreich abgeschlossenen Validierungsförderung.

Die Vorhabensbeschreibung mit den notwendigen Erklärungen muss die verbindlichen Anforderungen erfüllen, die im Leitfaden zur Antragstellung in der Maßnahme „Validierung des Innovationspotenzials wissenschaftlicher Forschung – VIP“ niedergelegt sind. Anträge, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt. Mit der Abgabe der Antragsunterlagen werden die Richtlinien zur Maßnahme „Validierung des Innovationspotenzials wissenschaftlicher Forschung - VIP“ durch die Antragsteller akzeptiert.

Zur Bewertung der Projektanträge wird ein Gutachterkreis mit umsetzungs- und markterfahrenen Expertinnen und Experten aus den Bereichen Wissenschaft, Technologietransfer und Wirtschaft/Investoren berufen. Der Gutachterkreis schlägt dem BMBF die erfolgversprechendsten Projektanträge vor.

Auf der Grundlage der Empfehlung durch die beteiligten Gutachter wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Die eingegangenen Anträge werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Technologisch begründetes Alleinstellungsmerkmal im Sinne des Zuwendungszweckes, das über einen längeren Zeitraum trägt
  • Qualität des Vorhabens unter Berücksichtigung der Methodik sowie der durchgeführten Vorarbeiten
  • Validierungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick einer signifikanten und effizienzorientierten Informationsgewinnung (notwendige Zeit- und Mittelressourcen, Art und Tiefe der fehlenden Informationen)
  • Verwertungsplan für die angestrebten Ergebnisse, insbesondere Strategie der wirtschaftlichen Verwertung, Anschlussfähigkeit an die WTT-Förderlandschaft und Verwertungsstrategie in Hinblick auf potenzielle Partner (WTT-Stellen, Wirtschaft/Investoren)
  • Schutz des geistigen Eigentums (IP-Strategie)
  • Erfahrungen und Qualifikationen des Antragstellers sowie der einbezogenen Akteure
  • Qualität der Zusammenarbeit mit dem Innovations-Mentor sowie dessen Qualifikation
  • Notwendigkeit der Zuwendung sowie Plausibilität und Angemessenheit der Finanzplanung.

7.4 Evaluation

Zur Bewertung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit der Fördermaßnahme die notwendigen Informationen erhalten. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger daher verpflichtet, Daten, die für die Evaluierung notwendig sind, den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt. Informationen, die der Verbreitung der Ergebnisse und der Öffentlichkeitsarbeit für die Maßnahme „Validierung des Innovationspotenzials wissenschaftlicher Forschung – VIP“ dienen, werden erst nach Abstimmung durch die Zuwendungsempfänger verwendet.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2012; Förderanträge können bis zum 30.06.2012 gestellt werden.

Berlin, den 17.05.2010
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Kathrin Meyer