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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung des Berufsbildungsexportes durch deutsche Anbieter

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Auf der ganzen Welt wird Bildung und Wissen, und zunehmend berufliche Bildung mittlerweile als der Motor für wirtschaftliches Wachstum, Erfolg und auch soziale Stabilität erkannt und anerkannt. Viele Länder sind aber im Rahmen ihrer eigenen Bildungssysteme nicht in der Lage, den bestehenden und noch zunehmenden Qualifizierungsbedarf auf hohem Niveau zu decken. Die Nachfrage und damit das Potenzial internationaler Bildungsmärkte ist daher enorm, sowohl im Bereich der Schul-, der Hochschul- als auch der Berufsbildung. Insbesondere besteht ein großes Interesse von den Kompetenzen und Stärken Deutschlands im Bereich der beruflichen Bildung zu profitieren. Staatliche und private Akteure in vielen Ländern sind bereit in berufliche Bildung aktiv zu investieren.

In einer globalisierten, in zunehmendem Maße wissensbasierten Welt ist Bildungsexport ein Zukunftsmarkt mit großer Dynamik. Weltweit werden schätzungsweise 60 Mrd. US$ mit Bildungsexporten umgesetzt. Für Deutschland bietet diese Situation die Chance eines mehrfachen Nutzens: Ein direkter wirtschaftlicher Nutzen ist durch den Export von Dienstleistungen der deutschen Anbieter von Aus- und Weiterbildung zu erzielen. Der Export von deutschen Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen ermöglicht zudem einen Hebeleffekt für die deutsche Industrie, da der Export von Gütern wie z.B. im Maschinenbau oder in der Automobilindustrie oft die Existenz von gut ausgebildeten Fachkräften im Ausland zwingend voraussetzt. Gut ausgebildete Fachkräfte können daher eine Eintrittskarte für weitere Exporte deutscher Waren darstellen. Die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung hat zudem eine kulturell politische Dimension und kann die Position und das gute Image Deutschlands in der Welt nachhaltig stärken.

Die Bundesregierung will daher mit der vorliegenden Bekanntmachung deutsche Anbieter von Aus- und Weiterbildung bei der Erschließung dieser Kooperations-möglichkeiten und des damit verbundenen Marktpotentiales unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung ist vorgesehen, eine begrenzte Zahl von Verbundprojekten zu fördern, die, ausgehend von den spezifischen Problemen und dem spezifischen Bedarf einzelner Zielregionen, innovative Lösungen für die nachhaltige Implementierung neuer Aus- und Weiterbildungsangebote in die Berufsbildungslandschaft der Zielregionen entwickeln. Die Zielregionen sollten im arabischen oder zentralasiatischen Raum oder in den ausgewählten Schwerpunktländern Russland, Indien, Vietnam oder China liegen.

Neben der Konzentration auf Regionen in den oben genannten Schwerpunktländern wird eine Konzentration auf Schwerpunktthemen oder -branchen erwartet.
Die Vorhaben sollten vorzugsweise zu qualifizierten Fachkräften unterhalb des akademischem Niveaus auf Facharbeiterebene bzw. auf Ebene von ausgebildeten Fachkräfte im Bereich des mittleren Managements führen. Die Projekte sollten die Wirtschafts-, Praxis- und Handlungsorientierung der Auszubildenden in den Mittelpunkt stellen um deren Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.

Die Vorhaben sollten über die Entwicklung von Aus- und Weiterbildungsmodulen deutlich hinausgehen und deren Implementierung vor Ort enthalten. Die Implementierung muss innerhalb des Vorhabens so weitgehend erfolgen, dass nach Abschluss des Vorhabens eine dauerhafte Fortführung der Aus- und Weiterbildungsaktivitäten durch die Projektpartner in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen in den Zielregionen sichergestellt ist. Ein konkreter, zielgerichteter und entsprechend detaillierter Verwertungsplan wird erwartet.

Es ist erforderlich, dass alle notwendigen Aspekte der späteren Umsetzung berücksichtigt werden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass die notwendigen Kompetenzen zur Entwicklung, Anpassung und Implementierung von Curricula im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung ausreichend in den Konsortien vorhanden sind und durch entsprechende Vorarbeiten der Partner, möglichst im internationalen Umfeld, belegt werden.

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Projektpartnern wird erwartet, gegebenenfalls auch im Rahmen von Unteraufträgen.
Die Konsortien sollen aus mindestens zwei kommerziellen Anbietern bestehen. Die Laufzeit der Projekte sollte 3 Jahre nicht überschreiten.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt im Rahmen von Verbundprojekten sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU), Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen, staatliche und nichtstaatliche Hochschulen sowie Fachhochschulen. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist unter dem Link: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen.

An einem Verbund müssen in der Regel mindestens zwei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beteiligt sein.

Verbünde mit signifikanter Mitwirkung kleiner und mittelständischer Unternehmen werden bevorzugt behandelt. Als Ansprechpartner ist von den Partnern ein bevorzugt bei den beteiligten Unternehmen angesiedelter Koordinator zu benennen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die notwendigen Entwicklungs- und Implementierungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Notwendige Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von mehreren Beteiligten aus der Wirtschaft (Verbundprojekte). Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch Vorarbeiten insbesondere im betreffenden Fachgebiet ausgewiesen sein. Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Projektergebnisse nach Projektende zur breiten Anwendung bringen wollen und können.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe sind dem

Bundesministerium für Bildung und Forschung,
z.H. Dr. Carsten Diehl
Referat 214,
EU-Bildungsprogramme; Internationale Zusammenarbeit in der Bildung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn

bis spätestens 28.01.2010 zunächst Projektskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg und in elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen sollten einen Umfang von 15 DIN A4-Seiten (inkl. Anlagen) nicht überschreiten und nachstehender Gliederung folgen:

  1. Ziele
    • Thema des Verbundprojektes,
    • Gesamtziel des Verbundprojektes und Zusammenfassung der Projektbeschreibung,
    • Bezug des Verbundprojektes zu dieser Bekanntmachung,
  2. Struktureller Aufbau des Verbundes
    • Projektkoordinator (Konsortialführer) und Kontaktdaten (Name des Koordinators mit Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse),
    • beteiligte Unternehmen und Einrichtungen (Adresse, Ansprechpartner, Anzahl Mitarbeiter, Gründungsjahr, letzter Jahresumsatz),
    • bisherige Arbeiten der Verbundpartner insbesondere mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojektes,
    • Funktion der Partner im Verbund.
  3. Vorhabenbeschreibung, Gesamtkonzept
    • Problembeschreibung,
    • Vergleich mit und Anknüpfungspunkte zu dem Stand des Aus- und Weiterbildungssystems im Zielland
    • Thematische Zielsetzung mit Bezug zur Bekanntmachung
  4. Beschreibung des Arbeitsplanes
    • Beschreibung der Arbeitspakete,
    • Gantt-Chart,
    • Meilensteine mit Abbruchkriterien,
    • Arbeitsteilung mit Darstellung der Teilaktivitäten, ggf. Zuordnung der verschiedenen Arbeitsschritte zu den jeweiligen Projektpartnern, Zusammenarbeit mit Dritten, Vernetzung der Partner untereinander.
  5. Verwertungsplan
    Wirtschaftliche Erfolgsaussichten,
    • Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen,
    • Vermarktungskonzept mit Zeithorizont:
      • Wie sollen die Projektergebnisse nach Ablauf des Vorhabens genutzt werden?
      • Welcher Partner kann welche Teilergebnisse (auch außerhalb des Kernprojektziels) vermarkten?
      • Einschätzung der erzielbaren Umsätze
      • Öffentlichkeitsarbeit und projektübergreifende Ergebnisverwertung,
      • Konzept zum Ergebnistransfer in projektfremde Zielgebiete und Brachen,
      • Beabsichtigter Umgang mit Rechten,
      • Wirkung auf Arbeitsplätze in Deutschland und der Zielregion.
  6. Notwendigkeit der Zuwendung
    wirtschaftliches Risiko der Verbundpartner,
    • grobes finanzielles Mengengerüst,
    • tabellarische Finanzierungsübersicht,
    • ggf. Beiträge anderer Geldgeber

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung,
  • Qualität der Projektskizze und Anwendungsbezug,
  • Neuheit und Innovationsgehalt des Lösungsansatzes,
  • Vollständigkeit der Umsetzungskette,
  • Zusammensetzung des Verbundes und Qualifikation der Partner,
  • KMU-Ausrichtung,
  • Qualität des Verwertungskonzeptes,
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Skizzeneinreichern schriftlich mitgeteilt.

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die förmliche Antragstellung, Richtlinien, Merkblätter sowie die Zuwendungsbestimmungen können unter www.foerderportal.bund.de abgerufen werden. Dazu wird auch auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" hingewiesen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrens-gesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 29.10.2009
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag:

Suanne Burger