Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Rahmen des ERA-NET WoodWisdom-Net 2 im Themenbereich „Innovationen für Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der forstbasierten Wirtschaft“.

Vom 11.11.2009

Vorbemerkungen

Die Förderrichtlinie „Innovationen für Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der forstbasierten Wirtschaft“ wird als Bestandteil der zweiten gemeinsamen Bekanntmachung im Rahmen der transnationalen Initiative „WoodWisdom-Net Research Programme“ des ERA-NET WoodWisdom-Net 2 “Networking and Integration of National Programmes in the Area of Wood Material Science and Engineering in the Forest-Based Value Chains” (2009-2012) veröffentlicht.

Ziele des ERA-NET WoodWisdom-Net 2 sind die Koordination der nationalen Forschungs- und Förderaktivitäten der beteiligten 12 Partnerländer und die Etablierung transnationaler Wald- und Holzforschung im Europäischen Forschungsraum. Damit sollen die Überführung des forstbasierten Sektors in Europa in einen wissensbasierten, innovativen und international wettbewerbsfähigen Wirtschaftssektor und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressource Wald unterstützt werden.

Die gemeinsame Bekanntmachung fokussiert auf Forschungs- und Entwicklungsthemen, die von strategischer Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit des forstbasierten Sektors sind und Beiträge zur Umsetzung der strategischen Forschungsagenda der europäischen „Forest-based Sector Technology Platform“ (FTP) liefern. Die FTP ist eine europäische Initiative, die von Industrieverbänden des forstbasierten Sektors getragen wird. Die deutsche Unterstützungsgruppe der FTP hat gemeinsam mit Stakeholdern eine Priorisierung der Forschungsthemen für den deutschen Sektor ForstHolzPapier vorgenommen und in der deutschen Forschungsagenda im Februar 2008 veröffentlicht. Davon werden einige prioritäre Themenfelder in dieser Bekanntmachung aufgegriffen.

Folgende Ministerien und Förderorganisationen haben ihre Teilnahme an der gemeinsamen Bekanntmachung erklärt:

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), Deutschland
  • Finnische Förderagentur für Technologie und Innovation (Tekes), Finnland
  • Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und ländliche Räume, Frankreich
  • Nationales Institut für Agrarforschung (INRA), Frankreich
  • Nationaler Rat für Forstliche Forschung und Entwicklung (COFORD), Irland
  • Ministerium für Landwirtschaft (ZM), Lettland
  • Akademie der Wissenschaften (LAS), Lettland
  • Norwegischer Forschungsrat (RCN), Norwegen
  • Nationales Institut für Agrar- und Ernährungsforschung und Technologie (INIA), Spanien
  • Schwedische Regierungsagentur für Innovationssysteme (VINNOVA), Schweden
  • Wissenschaftlich-Technologischer Forschungsrat der Türkei (TUBITAK), Türkei

Die Bekanntmachung richtet sich in den beteiligten Ländern an Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Projektteilnehmer aus weiteren Ländern können in Verbundvorhaben integriert werden, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und ein wesentlicher Teil der Ergebnisverwertung des Verbundes in den an dieser Bekanntmachung beteiligten Ländern erfolgt.

Das BMBF beteiligt sich mit seinem Rahmenprogramm "Forschung für die Nachhaltigkeit" im Schulterschluss mit dem BMELV mit dem FNR-Förderprogramm „Nachwachsende Rohstoffe“ an der gemeinsamen Bekanntmachung des ERA-NET WoodWisdom-Net 2. Für die Umsetzung der nationalen Teilprojekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Die Regelungen der Nrn. 1, 2, 4 und 7 dieser Bekanntmachung werden zeitnah mit inhaltlicher Entsprechung auch von den Partnern in ihren jeweiligen Ländern veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Nrn. 3, 5, 6, 8 spezifisch nur auf potenzielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet. Die Partner veröffentlichen insoweit vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.

Weitere Informationen zum ERA-NET WoodWisdom-Net 2, zur transnationalen Initiative „WoodWisdom-Net Research Programme“, zu bereits mit BMBF-Beteiligung geförderten transnationalen Verbundvorhaben und Einzelheiten zur Durchführung der gemeinsamen Bekanntmachung sowie benötigte Formulare für die transnationalen Projektvorschläge werden unter der zentralen Internetadresse www.woodwisdom.net in englischer Sprache bereitgestellt.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der forstbasierte Sektor nimmt eine Schlüsselrolle auf dem Weg zu einer nachhaltigen, wissensbasierten Bioökonomie in Deutschland und Europa ein und ist von hoher volkswirtschaftlicher Bedeutung. Vor dem Hintergrund weltweit wachsender Nachfrage nach dem Rohstoff Holz, zunehmender Nutzungskonkurrenzen bei der energetischen und stofflichen Holznutzung und vielfältiger gesellschaftlicher Ansprüche an das Ökosystem Wald, müssen Forschung und Innovation intensiviert werden, um die nachhaltige Nutzung der Ressource Wald und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu sichern.

Diese Fördermaßnahme soll folgende Ziele des ERA-NET Woodwisdom-Net 2 unterstützen:

  • Überführung des forstbasierten Sektors in einen wissensbasierten, innovativen und international wettbewerbsfähigen Wirtschaftssektor, der die Ressource Wald nachhaltig nutzt
  • bessere Vernetzung von Forschung und Wirtschaft im forstbasierten Sektor
  • effiziente Nutzung des Rohstoffes Holz durch Entwicklung innovativer, öko-effizienter Verfahren, Produkte und Dienstleistungen in forstbasierten Wertschöpfungsketten
  • Erschließung von neuartigem Wissen und innovativen Technologien und Ausweitung der Anwendungen im Grenzbereich zwischen forstbasiertem Sektor und benachbarten Wirtschaftssektoren.

Damit knüpft die Fördermaßnahme an Forschungsergebnisse und Aktivitäten im Rahmen des BMBF-Förderschwerpunktes „Nachhaltige Waldwirtschaft“ an und stärkt die internationalen Kooperationen der deutschen Forschungseinrichtungen und innovativer Unternehmen in diesem Themenfeld. Durch die transnationale Zusammenarbeit werden Synergien bei der gemeinsamen Nutzung einer komplementären Wissens- und Methodenbasis ermöglicht, spezifisches Know-How in den beteiligten Ländern vernetzt und neue Märkte für deutsche Unternehmen erschlossen.
Die Fördermaßnahme wird Beiträge zur Erhöhung der Rohstoffproduktivität im Rahmen der Hightech-Strategie, der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung und des Masterplans Umwelttechnologien liefern. Darüber hinaus werden mit dieser Maßnahme Schritte zu einer nachhaltigen Rohstoffwirtschaft im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie und die Umsetzung der Charta für Holz durch Steigerung der nachhaltigen Holznutzung unterstützt.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung werden transnationale Verbundvorhaben im Bereich der angewandten Forschung und industriellen Forschung und Entwicklung gefördert, die ein hohes Maß an industrieller Relevanz, transnationaler Arbeitsteilung, Innovation und wissenschaftlich-technischem und wirtschaftlichem Risiko aufweisen.

Es werden Projekte in folgenden Themenbereichen gefördert (Themenbeschreibung gemäß der englischsprachigen Veröffentlichung der gemeinsamen Bekanntmachung, siehe www.call2009.woodwisdom.net ):

  • Konzepte, Verfahren und Instrumente zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden in Holzbauweise (Altbestand und Neubau) unter Berücksichtigung des Gebäudegesamtsystems (z. B. Akustik, Instandhaltung, Raumluftqualität)
  • Innovative Holzprodukte, Holzwerkstoffe und Holzverbundwerkstoffe sowie holzfaserbasierte Produkte mit optimierten Produkteigenschaften, die auf die potenziellen Nutzer in relevanten Anwendungsbereichen zugeschnitten sind (z. B. funktionale Verpackungen, Transport, Bau, Möbel)
  • „Grüne Chemikalien“ und Bioraffineriekonzepte und -verfahren im kleinen Maßstab auf der Basis von Holz oder Waldreststoffen (z. B. Substitution knapper Rohstoffe, neue Anwendungsbereiche mit hoher Wertschöpfung)
  • Strategische Technologieentwicklungen, neue Geschäftskonzepte und Produktionssysteme zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in forstbasierten Wertschöpfungsketten (z. B. innovative Technologien zur Rohholzbearbeitung und wertoptimierten Holzverarbeitung, Erhöhung der Ressourcen- und Energieffizienz)
  • Materialkreislaufschließung und Recycling von holzbasierten Produkten unter Berücksichtigung des gesamten Lebensweges der Produkte (z. B. Kaskadennutzung, stoffliche Verwertung, Qualitätskontrolle, Geschäftskonzepte und gesellschaftliche Aspekte)

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, darunter insbesondere auch Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist im Internet: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Das BMBF ist bestrebt den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert sich an den Verbundprojekten zu beteiligen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Projekten beteiligten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen des jeweils eigenen Landes.
Die Verbundprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.
Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftlich-technische Projektziele erreichen zu können. Der zusätzliche Nutzen durch die transnationale Zusammenarbeit ist in der Projektbeschreibung darzustellen.

Für die Projektkonsortien gelten folgende Regeln:

  • Konsortien müssen Partner aus mindestens drei verschiedenen Ländern beinhalten, wovon mindestens zwei Länder an der gemeinsamen Bekanntmachung beteiligt sind.
  • Konsortien müssen mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aus einem der an der gemeinsamen Bekanntmachung teilnehmenden Länder beinhalten.
  • Außerdem müssen Konsortien mindestens eine Hochschule oder andere Forschungseinrichtung aus einem der an der gemeinsamen Bekanntmachung teilnehmenden Länder beinhalten. Dieser Forschungspartner darf auch in Form eines Unterauftrages eingebunden sein
  • Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das Konsortium des Verbundvorhabens repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist.

Teilnehmer aus Ländern, die sich nicht an der gemeinsamen Bekanntmachung beteiligen, können an Projekten mitwirken, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und der überwiegende Teil der Ergebnisverwertung des Verbundes in den an der gemeinsamen Bekanntmachung teilnehmenden Ländern erfolgt.

Es wird von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Verbundvorhaben eine aktive Beteiligung an den gemeinsamen Aktivitäten des „WoodWisdom-Net Research Programme“ erwartet (Statusseminare, Beiträge zu Veröffentlichungen und Projektdatenbanken, Fortschrittsberichte). Diese Aktivitäten sind im gemeinsamen Bekanntmachungstext unter www.call2009.woodwisdom.net beschrieben und sind bei der Vorhabensplanung zu berücksichtigen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojektes haben ihre Zusammenarbeit in einer transnationalen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Hinweise dazu können dem BMBF Merkblatt 0110 ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden. Eine Mustervereinbarung für transnationale Konsortien wird über die Internetseite www.call2009.woodwisdom.net bereitgestellt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEuI-Beihilfen (Forschung, Entwicklung, Innovation) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)

Geschäftsbereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Forschungszentrum Jülich GmbH
- Außenstelle Berlin -
Zimmerstr. 26-27
10969 Berlin
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz seinen Projektträger

Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR)

Hofplatz 1
18276 Gülzow
Internet: http://www.fnr.de
beauftragt.

Ansprechpartner beim Projektträger Jülich für die Beratung deutscher Interessenten bei der Vorbereitung transnationaler Projektvorschläge sind:

Dr. Kristina Gross
Tel.: 030 20199-539
Fax: 030 20199-430
E-Mail: k.gross@fz-juelich.de

André Greif
Tel.: 030 20199-564
Fax: 030 20199-430
E-Mail: a.greif@fz-juelich.de

Die Kontaktdaten des finnischen WoodWisdom-Net Sekretariats, das die gemeinsame Bekanntmachung koordiniert, sowie weiterer Ansprechpartner in den beteiligten Ländern können dem englischen Bekanntmachungstext unter www.call2009.woodwisdom.net entnommen werden.

Weitere Hinweise zur gemeinsamen Bekanntmachung sowie alle benötigten Formulare zur Vorbereitung der transnationalen Projektvorschläge werden ebenfalls auf der Internetseite www.call2009.woodwisdom.net bereitgestellt.

Die nationalen Vordrucke für förmliche Anträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Die erste Stufe umfasst die Einreichung von transnationalen Projektvorschlägen beim zentralen Sekretariat der gemeinsamen Bekanntmachung sowie die internationale Begutachtung. In der zweiten Stufe werden die positiv begutachteten Projektvorschläge aufgefordert, nationale Projektanträge einzureichen, über die abschließend entschieden wird.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von transnationalen Projektvorschlägen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Sekretariat der gemeinsamen Bekanntmachung zunächst formgebundene begutachtungsfähige Projektvorschläge für das transnationale Verbundvorhaben in englischer Sprache in elektronischer Form durch den Verbundkoordinator zuzuleiten.

Für die Einreichung von begutachtungsfähigen Projektvorschlägen für den gesamten Forschungsverbund muss ein spezielles elektronisches Antragssystem des ERA-NET WoodWisdom-Net 2 genutzt werden. Der Zugang zum elektronischen Antragssystem, die verbindlichen Verfahren zur Einreichung und die zu verwendenden Formulare werden unter www.call2009.woodwisdom.net veröffentlicht oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss des Projektvorschlages führen.

Vorlagefrist für die Projektvorschläge beim Sekretariat der gemeinsamen Bekanntmachung (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der 23. Februar 2010, 13 Uhr MEZ.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektvorschläge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, bei der Erstellung der Projektvorschläge die Beratung durch die Projektträger in den jeweiligen Partnerländern zu nutzen.

Die eingereichten Projektvorschläge werden auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext und der vorliegenden Bekanntmachung genannten Mindestanforderungen geprüft. Alle Projektvorschläge, die diese Anforderungen erfüllen, werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachter/-innen nach folgenden Kriterien bewertet (gemäß der englischsprachigen Veröffentlichung der gemeinsamen Bekanntmachung, siehe www.call2009.woodwisdom.net ):

  1. Erwartete Effekte des Projektes
    • Industrielle Relevanz und Beiträge zur Wettbewerbsfähigkeit
    • Ökologische und soziale Effekte
    • Beiträge zu den Zielen der gemeinsamen Bekanntmachung
    • Qualität des Verwertungsplanes
  2. Wissenschaftlich-technische Exzellenz
    • Bezug zu den Inhalten und Themenbeschreibungen der Bekanntmachung
    • Innovationsgrad
    • Wissenschaftlich-technische Qualität des Projektvorschlages
  3. Qualität und Effizienz des Arbeitsplans und Projektmanagements
    • Qualität des Konsortiums
    • Qualität der internationalen Kooperation
    • Qualität und Machbarkeit des F&E Plans und des Projektmanagements
    • Angemessenheit der benötigten Ressourcen

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektvorschläge ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich durch das Sekretariat der gemeinsamen Bekanntmachung mitgeteilt.

Aus der Vorlage eines Projektvorschlages kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten der positiv bewerteten Projektvorschläge vom zuständigen Projektträger aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die Zuordnung der eingegangenen Projektvorschläge zur Zuständigkeit des BMBF bzw. BMELV erfolgt nach Abschluss der ersten Verfahrensstufe auf Grundlage ihrer thematischen Ausrichtung, ihrer Passfähigkeit zum jeweiligen Förderprogramm und der verfügbaren Fördermittel.

Weitere relevante Informationen zum Verfahren sind in der englischsprachigen Veröffentlichung der gemeinsamen Bekanntmachung unter www.call2009.woodwisdom.net hinterlegt.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen ( http://www.kp.dlr.de/profi/easy ).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 11. November 2009


Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Achim Zickler

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag

Dr. Jürgen Ohlhoff