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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des „ERA-NET PathoGenoMics" „Angewandte Pathogenomik: Prävention, Diagnose, Behandlung und Monitoring von humanen Infektionskrankheiten“ im Rahmenprogramm "Biotechnologie - Chancen nutzen und gestalten "

Vom 18.12.2007

Vorbemerkungen

Die Bekanntmachung der nachstehenden Förderrichtlinien ist die zweite Bekanntmachung innerhalb des Europäischen ERA-NETs PathoGenoMics. Sie konzentriert sich auf "Angewandte Pathogenomik: Prävention, Diagnose, Behandlung und Monitoring von humanen Infektionskrankheiten“ und dient der Etablierung transnationaler Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

Im Jahr 2006 wurde die erste multinationale Bekanntmachung implementiert. Diese Bekanntmachung zielte im Wesentlichen auf die Stärkung der Pathogenomik- Grundlagenforschung ab. In einem weiteren Schritt schreibt das ERA-NET PathoGenoMics eine zweite Bekanntmachung aus, die insbesondere den Transfer von Ergebnissen der Grundlagenforschung in die klinische und industrielle Anwendung stärken soll.

Die folgenden ERA-Net-PathoGenoMics-Partnerorganisationen (nachfolgend Partner genannt) haben ihre Teilnahme an der Bekanntmachung erklärt:

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF), Österreich
  • Der Wissenschaftsfond - Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), Österreich
  • Akademie von Finnland (AKA), Finnland
  • Nationale Forschungsagentur (ANR), Frankreich
  • Ungarischer Wissenschafts-Forschungsfonds (OTKA) und Ungarische Akademie der Wissenschaft (HAS)
  • Portugiesische Wissenschaftsstiftung (FCT), Portugal
  • Ministerium für Höhere Bildung, Wissenschaft und Technologie (MHEST), Slowenien
  • Ministerium für Bildung und Wissenschaft (MEC), Spanien

Die Regelungen der Nrn. 1, 2, 4 und 7 dieser Bekanntmachung werden inhaltlich zeitgleich auch von den Partnern in ihren Ländern veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Nrn. 3, 5, 6, 8 spezifisch nur auf potenzielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet. Die Partner veröffentlichen insoweit aber vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.

Die vorliegende Bekanntmachung richtet sich in allen beteiligten Ländern an Hochschulen, außeruniversitäre akademische Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Trotz großer Fortschritte in der Medizin in den vergangenen Jahren stellen Infektionskrankheiten nach wie vor eine ernstzunehmende Bedrohung dar, was z. B. auf die Entwicklung von Resistenzen gegenüber Antiinfektiva und der Verbreitung pathogener Mikroorganismen durch globale Reisen zurückzuführen ist. Die Förderung von Projekten zur genombasierten Forschung an pathogenen Mikroorganismen („Pathogenomik“) soll einen Beitrag liefern, um dieser Bedrohung zu begegnen.

Mit dem Ziel, die internationale Koordinierung der Pathogenomik-Forschung zu verbessern, hat die EU zwei große Initiativen etabliert: zum einen das ERA-NET PathoGenoMics („The Trans-European Cooperation and Coordination of Genome Sequencing and Functional Genomics of Human-pathogenic Microorganisms“) und zum anderen das Network of Excellence "Europathogenomics”. Beide Initiativen geben einen Impuls zur Stärkung der funktionalen Genomforschung an pathogenen Mikroorganismen, der die internationale Zusammenarbeit fördert und Ausbildung unterstützt.

Diese nun vorliegende Bekanntmachung zielt darauf ab, auf der Grundlage der vor allem im nationalen Netzwerk "PathogenoMik", also in den Fördermaßnahmen "GenoMik" und „GenoMik-Plus", und im ERA-NET PathoGenoMics bereits erzielten Forschungsergebnisse, gezielt Ansatzpunkte für Innovationen weiterzuentwickeln und den Prozess der Überführung von Forschungsergebnissen in Wirtschaft und Klinik zu verstärken. Die Fördermaßnahme wird dadurch signifikante Beiträge zur „Pharmainitiative für Deutschland“ innerhalb der Hightech-Strategie der Bundesregierung liefern.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung werden transnationale Verbundprojekte gefördert, die ein hohes Maß an Arbeitsteilung, an Innovation und wissenschaftlich-technischem Risiko aufweisen. Die Projekte sollen fokussieren auf

  • Prävention
  • Diagnose
  • Behandlung
  • Monitoring

von Krankheiten, die durch humanpathogene Bakterien und Pilze verursacht werden.

Mögliche Themen für Projektvorschläge sind zum Beispiel

  • Entwicklung neuer Methoden für die Prävention von Infektionskrankheiten und sekundären Pathologien, Entwicklung neuer Vakzine, Nutzung von pre-/probiotischen Potentialen von Mikroorganismen,
  • Entwicklung neuer Werkzeuge oder Strategien für die Diagnose von Infektionen, Entwicklung neuer Methoden für eine schnellere/kostengünstigere Diagnose,
  • Entwicklung neuer Therapien, Validierung/Identifizierung von Leitverbindungen für neue Therapeutika, Studien zu Wirkmechanismen und Mechanismen von Nebenwirkungen, Untersuchungen zur Rolle von Mikroorganismen in sekundären Pathologien (z. B. chronischen Erkrankungen)
  • Neue Werkzeuge oder Strategien zum Monitoring von Infektionskrankheiten
  • Entwicklung und Anwendung neuer Technologien (z. B. neue Sequenzierungsmethoden, Hochdurchsatzmethoden, neue Tiermodelle, Bio-Assays, in-vivo-Imaging- oder Screening-Technologien) für den Einsatz in Diagnostik oder Therapie.

Die Projekte müssen auf einem genombasierten Ansatz basieren. Zudem müssen sie

  • eine enge Zusammenarbeit zwischen akademischen und klinischen und/oder industriellen Partnern zeigen,
  • überzeugend die Anwendung und Verwertung der Projektergebnisse darlegen, und
  • einen klaren Nutzen für die Öffentlichkeit liefern.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, darunter insbesondere auch Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partner-Land finanziert die an den Projekten beteiligten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen des jeweils eigenen Landes.

Die Verbundprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Die Arbeiten sollen folglich so geplant werden, dass die Vorhabensziele innerhalb dieses Zeitraumes erreicht werden können.

Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können, und klar den Nutzen der Zusammenarbeit darlegen. Konsortien müssen aus Forschungsgruppen von mindestens drei und höchstens sieben der beteiligten ERA-NET-Partner-Länder bestehen.

Ein Teil des zur Verfügung stehenden Budgets soll für Projekte von Nachwuchswissenschaftler-Konsortien reserviert werden. Alle Projektleiter eines solchen Nachwuchswissenschaftler-Konsortiums müssen „Nachwuchswissenschaftler“ sein, d. h. sie müssen ihre Promotion (oder vergleichbaren Abschluss) mindestens vor zwei und höchstens vor neun Jahren beendet haben (Elternzeit kann dabei abgezogen werden; als Stichtag gilt der Zeitpunkt des Einreichens der Projektskizze [„Pre-Proposal“]).

Innerhalb eines Verbundprojektes ist jeder Arbeitsgruppenleiter die Kontaktperson für die entsprechende nationale Förderorganisation. Jedes Konsortium muss einen Projektkoordinator benennen, der das Projekt repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist. Der Projektkoordinator wird die einzige Person sein, die während des Prozesses der Antragstellung vom PathoGenoMics-Sekretariat kontaktiert wird; daher muss er/sie alle Informationen an seine Projektpartner weiterleiten.

Jedes Konsortium sollte zudem eine Person benennen, die - gemeinsam mit einem legalen Repräsentanten ihrer/seiner Organisation - für die Koordinierung von „IPRAngelegenheiten“ (z. B. Ein- und Auslizenzierungen, Patent- und Verwertungsstrategie) verantwortlich ist. Alle Teilnehmer erklären sich mit den Regeln der vorliegenden Bekanntmachung und ihrer Kooperationsvereinbarung (siehe unten) einverstanden.

Teilnehmer von Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Die Maximal-Projektteilnehmerzahl von sieben darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen ebenfalls die vorgegebenen Regeln beachten.

Weitere Hinweise können den „Information for applicants for project funding drawing up consortium agreements on collaborative projects” ( http://www.pathogenomics-era.net/index.php?index=278 ) entnommen werden.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist.

Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck -0110 ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel -je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1. Projektmanagement

Zwei Gremien werden mit Unterstützung des PathoGenoMics-Sekretariates die Evaluierung und Begutachtung von Forschungsprojekten koordinieren:

  • Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Mitglied aus jeder an der Ausschreibung beteiligten Partner-Organisation. Er wird die Bekanntmachung überwachen und den nationalen Förderorganisationen Vorschläge für förderwürdige Projekte unterbreiten. Jede nationale Förderorganisation wird einen nationalen Programm-Manager benennen, der für alle nationalen Angelegenheiten zuständig sein wird.
  • Der Wissenschaftliche Gutachterkreis ist ein Gremium von wissenschaftlichen Experten, das für den Evaluierungsprozess verantwortlich ist.

Um Unabhängigkeit während des Evaluierungsprozesses zu gewährleisten, dürfen die Mitglieder der beiden Gremien selbst keine Projektvorschläge im Rahmen dieser Bekanntmachung einreichen.

7.2. Einschalten des Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Projektträger Jülich (PtJ)
Tel.: 02461/61 6245
Fax.: 02461/61 8666
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt.

Ansprechpartnerinnen sowohl international im Rahmen des PathoGenoMics- Sekretariats als auch speziell für deutsche Antragsteller sind:

Dr. Marion Karrasch-Bott
Tel. 02461/61 6245,
E-Mail: m.karrasch@fz-juelich.de

Dr. Miriam Brandt
Tel . 02461/61 2723
E-Mail: mi.brandt@fz-juelich.de

Das PathoGenoMics-Sekretariat ist auch der zentrale Kontaktpunkt für alle Projektkoordinatoren.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen („Pre-proposals“), detaillierten Projektskizzen („Full proposals“) und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die Ansprechpartner in den weiteren Partner-Ländern werden in den jeweiligen nationalen Bekanntmachungen der anderen Länder benannt und sind unter http://www.pathogenomics-era.net/announcements zu finden. Es wird empfohlen, vor dem Einreichen einer Projektskizze (s. Nr. 7.2.1) Kontakt mit dem national jeweils zuständigen Ansprechpartner aufzunehmen.

7.3. Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Auswahl- und Entscheidungsverfahren erfolgt in vier Phasen.

Phase 1: Vorlage von Projektskizzen („Pre-proposals“), formale Prüfung und wissenschaftliche Bewertung


Dem Projektträger Jülich sind bis spätestens zum 29. Februar 2008 in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator Projektskizzen („Pre-proposals“) in schriftlicher Form auf dem Postweg und in elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen („Pre-proposals“) können aber voraussichtlich nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Erstellung von Projektskizzen („Pre-proposals“) sind zwei Formulare zu verwenden, die unter http://www.pathogenomics-era.net/announcements , unter http://www.fz-juelich.de/ptj/pathogenomics bzw. auf den Internetseiten der national jeweils zuständigen Fördereinrichtungen hinterlegt sind.

Beide Formulare sind in Arial 10 auszufüllen.

Formular Nr. 1, maximal 2 Seiten, Arial 10, soll beinhalten:

  • Namen und Adressen aller am Projekt beteiligten Projektleiter. Ein Projektkoordinator sollte durch das Konsortium benannt sein und als dessen Repräsentant agieren.
  • Zusammenfassung des Projektes
  • Projektziele, erwartete Ergebnisse und deren Verwertung.

Formular Nr. 2 („Financial Plan“), maximal 1 Seite, Arial 10.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen an den Projektträger in englischer Sprache empfohlen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Das PathoGenoMics-Sekretariat wird die Projektskizzen („Pre-proposals“) im Hinblick auf die Erfüllung der formalen Kriterien (Vorlagefrist, Anzahl der beteiligten Partner, Vorhandensein aller notwendigen Informationen, Einhaltung der Längenvorgaben) überprüfen. Jeder Partner wird die jeweiligen nationalen Antragsteller bezüglich der Berechtigung zur Antragstellung prüfen.

Qualität der Projektvorschläge und die Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Zielen der Bekanntmachung. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten am 31. März 2008 mitgeteilt.

Die Informationen der Projektskizze („Pre-proposal“) sind für das weitere Auswahlund Entscheidungsverfahren bindend.

Phase 2: Vorlage detaillierter Projektskizzen („Full proposals“)

Bis spätestens 15. Mai 2008 sind dem PathoGenoMics-Sekretariat detaillierte Projektskizzen („Full proposals“) auf dem Postweg und in elektronischer Form vorzulegen. Es müssen die unter http://www.pathogenomics-era.net/announcements erhältlichen Formblätter verwendet werden. Die angegebenen Seitenbegrenzungen dürfen nicht überschritten werden, und es werden keine weiteren Dokumente zugelassen.

Zusätzlich sollten alle deutschen Projektpartner, möglichst unter Nutzung von "easy“, eine Projektskizze ihres eigenen Teilprojektes einreichen.

Detaillierte Projektskizzen („Full proposals“) (Arial 10) sollen beinhalten:

  1. Zusammenfassung des Projektes (Arbeitsplan, Ziele und erwartete Ergebnisse, max. 1 Seite)
  2. Finanzplan (auf dem vorgegebenen Formular „Financial Plan“)
  3. Hintergrund und Stand der Wissenschaft und Technik (max. 2 Seiten)
  4. Arbeitsplan (einschließlich der Beteiligung der Projektpartner an verschiedenen Arbeitspaketen; max. 6 Seiten plus Liste der Meilensteine und Deliverables)
  5. Mehrwert der vorgeschlagenen internationalen Zusammenarbeit (max. ½ Seite)
  6. Verwertungsplan: Nutzungsperspektive bezüglich der Anwendung in Klinik und/oder Industrie, Marktpotential, Patentlage sowohl innerhalb als auch außerhalb des Konsortiums (z. B. Behinderungen des Austauschs von Material oder Ergebnissen) (max. 2 Seiten)
  7. Beschreibung der laufenden Projekte der einzelnen Projektpartner in Verbindung mit dem vorliegenden Projektantrag, Herkunft und Höhe der Fördergelder, und mögliche Überschneidungen mit dem vorliegenden Projektantrag (max. ½ Seite pro Projektpartner)
  8. Kurzer Lebenslauf der Projektleiter einschließlich einer Liste von bis zu fünf neueren Publikationen. Für Nachwuchswissenschaftler: der Lebenslauf muss die Erfüllung der Kriterien eines Nachwuchswissenschaftlers (siehe Ziffer 4, Stichtag ist der Tag der Abgabefrist für Projektskizzen) nachweisen (max. 1 Seite pro Nachwuchswissenschaftler)
  9. Beschreibung von bedeutenden Einrichtungen oder Großgeräten, die dem Konsortium zur Verfügung stehen (max. ½ Seite)
  10. Beschreibung von Trainings- und Austauschaktivitäten, sofern diese im Projekt vorgesehen sind (max. ½ Seite)
  11. für Unternehmen: kurze Beschreibung des Unternehmens, des finanziellen Status Quo und der Eigenbeteiligung (max. 1 Seite pro Unternehmen).

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen an den Projektträger in englischer Sprache empfohlen.

Phase 3: Bewertung der detaillierten Projektskizzen („Full proposals“)

Die eingegangenen Anträge werden durch den Gutachterkreis nach folgenden Kriterien bewertet.

Wissenschaftliche Kriterien:

  • Wissenschaftliche Qualität, Innovationsgrad und Internationale Wettbewerbsfähigkeit des Projektvorschlages
  • Wissenschaftliche Expertise des Konsortiums und Erfolgsaussichten
  • Beitrag des Verbundvorhabens zur Erreichung der Ziele der Bekanntmachung
  • Qualität der Organisation und Koordinierung, Multidisziplinarität, Angemessenheit des Zeit- und Arbeitsplans
  • Bei den Nachwuchswissenschaftler-Projekten: wissenschaftliche Unabhängigkeit der Antragsteller

Verwertungskriterien:

  • Wirtschaftliches Innovationspotential
  • Marktpotential und Wettbewerbsfähigkeit, Patentlage
  • Erfolgsaussichten für den Transfer der Ergebnisse in klinische und/oder industrielle Anwendung, Qualität des Verwertungsplans
  • Relevanz für die öffentliche Gesundheit
  • Qualität und Quantität des Eigenanteils der Industriepartner
  • Expertise der Industriepartner bezüglich der Verwertung der erwarteten Forschungsergebnisse

Ein Formblatt für die Evaluierung wird auf den PathoGenoMics-Webseiten (s.o.) erhältlich sein. Projektkoordinatoren können während der Evaluierungsphase eingeladen werden, ihr Projekt vor dem Gutachterkreis zu präsentieren. Aus der Vorlage einer detaillierten Projektskizze („Full proposal“) kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Der Gutachterkreis wird eine Ranking-Liste der Projektvorschläge erstellen. Basierend auf dieser Liste wird das Lenkungsgremium die zur Förderung vorgesehenen Projekte vorschlagen. Die endgültige Entscheidung wird auf Ebene der nationalen Förderorganisationen getroffen.

Phase 4: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidung

In der nächsten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten detaillierten Projektskizzen („Full proposals“) aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag – möglichst unter Nutzung von „easy“ -vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Prof. Dr. Frank Laplace