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Bekanntmachung : Datum:

der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Maßnahme „BioPharma – Der Strategiewettbewerb für die Medizin der Zukunft“ im Programm „Biotechnologie - Chancen nutzen und gestalten“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung richtet entsprechend der Hightech-Strategie seine Förderung u. a. an den einzelnen Gliedern der Wertschöpfungsketten von den Branchen aus, für die neue Technologien wesentlich sind. Für einen erheblichen Teil von Wirkstoffkandidaten und Verfahren der modernen Biotechnologie ist dies der Pharma- oder noch breiter - der Gesundheitsbereich.

Laufende Fördermaßnahmen aus dem Gesundheitsforschungs- und Biotechnologieprogramm der Bundesregierung setzen bereits am spezifischen FuE-Bedarf und der Beseitigung von Innovationshemmnissen an und leisten wichtige Beiträge z. B. bei der Wirkstoffentwicklung, bei innovativen Herstellungskonzepten oder bei Verfahren zum effizienteren Nachweis der klinischen Wirksamkeit.

Allerdings gibt es in Deutschland nur wenige Ansätze, die die gesamte Wertschöpfungskette von der wissenschaftlichen Erkenntnis und forschenden Entwicklung über klinische Tests bis zur Produktion, Zulassung und Markteinführung betrachten. Um wirtschaftlich vielversprechende Pharmaka, die auf die moderne Biotechnologie zurückgreifen, zügiger als bisher zu entwickeln und zu vermarkten, sind aber Konzepte erforderlich, die es ermöglichen, möglichst viele der aufeinanderfolgenden Schritte in der Wertschöpfung vernetzt zu bearbeiten und hierfür die verschiedenen Akteure zusammenzuführen.

Mit der Förderbekanntmachung „BioPharma – Der Strategiewettbewerb für die Medizin der Zukunft“ soll daher das bisherige Förderspektrum ergänzt werden: Über die vorhandenen Maßnahmen hinaus sollen Anreize gegeben werden, in exemplarischen Kooperationen von Partnern mit kohärenter Zielsetzung alle Schritte der Wertschöpfungskette Pharma sowie deren Vernetzung strategisch zu optimieren und zu überlegenen Produkten, Prozessen und Kooperationsformen zu kommen. Diese sich selbst organisierenden Gruppen von Forschern, Klinikern, Unternehmern und weiteren Akteuren u. a. aus kleinen und mittleren Biotechnologie-Unternehmen, Pharmafirmen, Zulieferern, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Kostenträgern, Regulierungsinstanzen, Investoren und möglicherweise auch Patientenorganisationen sollen in der Lage sein, wirtschaftlich relevante, pharmazeutische Innovationen unter Einsatz von Methoden der modernen Biotechnologie von der grundlagennahen Forschung bis zur Anwendung zu entwickeln. Dies soll in einem über mehrere Schritte verlaufenden Prozess in einer strategischen Partnerschaft realisiert werden. Gegebenenfalls könnten im Zuge der Umsetzung entsprechender Strategien Synergien realisiert werden, die auch zu neuen Geschäftsmodellen im Gesundheitswesen führen.

In einem wettbewerblichen Prozess sollen diejenigen Konsortien ausgezeichnet und gefördert werden, deren Mitglieder gemeinsam am besten in der Lage sind, aus einem solchen Prozess unter unternehmerischer Führung Produkte, Herstellprozesse oder Kombinationen davon mit klinisch und pharmakoökonomisch nachweisbaren Vorteilen zu entwickeln und gleichzeitig wesentliche Anteile der resultierenden Wertschöpfung dauerhaft in Deutschland umzusetzen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben der Projektförderung können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

In einer ersten Stufe wird die Erstellung von bis zu 15 Entwicklungskonzepten gefördert, in denen jeweils alle erforderlichen Partner mitwirken (siehe Ziffer 7.2.1.). Diese können dann im Rahmen der sich anschließenden zweiten Stufe eingereicht werden, um sich für Fördermittel zur Umsetzung der Konzepte zu bewerben.

In der zweiten Stufe werden FuE-Vorhaben zur Umsetzung dieser Entwicklungskonzepte von herausragenden Initiativen für einen Zeitraum von zunächst bis zu fünf Jahren anteilig gefördert. Es soll sich hierbei um nach unternehmerischen Prinzipien geführte Projekte handeln. Hierzu werden insbesondere auch erhebliche finanzielle Beiträge von privater Seite erwartet. Diese müssen zum Ende der skizzierten Wertschöpfungskette hin deutlich ansteigen und - gemessen an den Umfängen, die für eine anteilige FuE-Förderung in Betracht kommen - über das Gesamtprojekt gerechnet 50 % deutlich übersteigen. In Ausnahmefällen kann nach dem gleichen Finanzierungsschema zwecks Aufbau der wissenschaftlich-technologischen Kompetenz die Förderung von Nachwuchsgruppen oder von Machbarkeitsstudien gefördert werden.

Zusätzlich soll ein professionelles Management eingesetzt werden. Zu dessen Aufgaben, die ebenfalls anteilig gefördert werden können, gehören das Qualitäts- und Projektmanagement, ein fortzuschreibender Bewertungs- und Steuerungsplan unter Einbeziehung der Verwertungsplanung sowie Netzwerkaktivitäten, z. B. Veranstaltungen zur Einbindung neuer Partner. Darüber hinaus soll das Management die Arbeit eines Lenkungsgremiums organisieren, das u. a. die fachliche Beratung und Begleitung von FuE-Vorhaben sowie die strategische Weiterentwicklung des Konzepts umfasst. Weitere Aufgaben, die für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Konzeptes erforderlich sind, können vorgeschlagen werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für die ersten Stufe (Erstellung der Entwicklungskonzepte) sind juristische Personen, z. B. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie Personengesellschaften, die von den beteiligten Partnern das Mandat für die Koordinierung der Konzepterstellung erhalten haben.

Antragsberechtigt für die sich anschließende zweiten Stufe (Durchführung von Projekten zur Umsetzung des Entwicklungskonzeptes) sind juristische Personen, z. B. Kapitalgesellschaften Genossenschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechtes, sowie Personengesellschaften, welche FuE-Projekte durchführen, die auf der Grundlage der Entwicklungskonzepte für die Förderung ausgewählt wurden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.
Weiterhin sollen auch über nationale öffentliche Fördermaßnahmen (BMBF, BMWi, EU, Länderprogramme, DFG etc.) geförderte bzw. förderfähige Beiträge sowie Möglichkeiten für deren effiziente Integration in das Umsetzungskonzept beschrieben werden.

Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner von Vorhaben der Verbundforschung sind verpflichtet, ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Gemäß Haushaltsrecht wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die im Einzelfall bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das BMBF den
Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Biologie
D-52425 Jülich
beauftragt. Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Ansprechpartnerin ist Dr. Marion Wehner
Tel.: 02461-61-4809;
Fax: 02461-61-8666
E-Mail: m.wehner@fz-juelich.de
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

Vordrucke für förmliche Anträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Die Nutzung des elektronischen Antrags-systems easy (auch für Vorhabenskizzen) wird dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig.

7.2.1 Verfahren für die erste Stufe

In der ersten Stufe (Konzepterstellung) können Ideenskizzen zur Erstellung von Entwicklungskonzepten mit einer Förderquote von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten bis zu einem Zuwendungsbetrag von jeweils 100.000 Euro über eine Laufzeit von bis zu vier Monaten gefördert werden, sofern dies notwendig ist und es sich um neue Konzepte handelt.

In diesem Rahmen können auch folgende Ausgaben/ Kosten für notwendige Aufträge an Dritte zur Unterstützung der Konzepterstellung als zuwendungsfähig anerkannt werden:

  • Foren, Workshops und Informationsmaterialien hierfür,
  • Recherchen,
  • externe Beratung,
  • technische Herstellung des Konzeptpapiers.

Der Gesamtbetrag der Aufträge an Dritte darf 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben/ –kosten des Vorhabens nicht überschreiten. Nicht zuwendungsfähig sind der Aufwand für Investitionen und sonstige Gegenstände, Rechnerleistungen und Mieten.

Die Bewerbungsunterlagen für die erste Stufe sind in zwölffacher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage sowie als CD-ROM spätestens bis zum 02.01.2008 einzureichen. Der Laufzeitbeginn sollte frühestens auf den 01.03.2008 gelegt werden. Die Unterlagen sollen bis zu zehn Seiten (einseitig beschrieben, eineinhalbzeilig, Schriftgrad 12, Arial) umfassen und zusätzlich bereits die unter Ziffer 7.1 genannten Formulare enthalten. Eine unterschriebene Absichtserklärung der beteiligten Partner zur Mitwirkung am Entwicklungskonzept ist den Unterlagen beizufügen. Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt.
Die Unterlagen sollen eine Beschreibung des Profils und der Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner, der infrastrukturellen Voraussetzungen, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie der Neuheit, Originalität und des Marktpotenzials der geplanten Entwicklungen enthalten. Es wird empfohlen, sich bereits an den „zehn Punkten“ unter Ziffer 7.2.2 zu orientieren.

Zusätzlich zu dieser Unterlage wird ein Vorschlag erwartet, wie im Falle eines Zuschlags die Umsetzung der vorgeschlagenen Initiative quantitativ und qualitativ beschrieben und begleitet werden soll. Dabei soll u.a. die Höhe und die Form der von privater Seite investierten Mittel dokumentiert werden. Die so erhoben Daten und Informationen sollen u. a. eine Grundlage für die vom BMBF beauftragte begleitende Evaluation bilden (siehe Ziffer 7.2.2).

7.2.2 Verfahren für die zweite Stufe

Die zweite Stufe umfasst die Förderung von Projektvorhaben zur Umsetzung der Entwicklungskonzepte.

Die Managementleistungen der Projektleiter können als Personalaufwand angesetzt und anteilig gefördert werden. Weiterhin können Leistungen zur Managementunterstützung in Form von Aufträgen an Dritte vergeben werden. Der Förderbetrag für das Management und Managementunterstützung insgesamt soll 7 % des Förderbetrags nicht übersteigen. Eine Finanzierung des Managements aus ggf. vollfinanzierten Vorhaben ist nicht möglich; weiterhin ist der Aufwand für Investitionen und sonstige Gegenstände, Rechnerleistungen und Mieten nicht zuwendungsfähig.

Insgesamt sind für die Fördermaßnahme „BioPharma – Der Strategiewettbewerb für die Medizin der Zukunft“ Preisgelder von 100 Mio. Euro über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren eingeplant. Komplementär dazu können weitere Finanzmittel aus den Förderaktivitäten der Programme Biotechnologie und Gesundheitsforschung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen Mittel aus anderen Finanzierungsquellen (z.B. das erwähnte siebte Forschungsrahmenprogramm der EU oder Stiftungen) zur Realisierung der Vorhaben dieser Initiative beitragen.

Die Bewerbungsunterlagen für die zweite Stufe sind in zwölffacher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage sowie als CD-ROM spätestens bis zum 01.08.2008 einzureichen. Es ist beabsichtigt, die Preisträger anlässlich der deutschen Biotechnologietage im Oktober 2008 bekannt zu geben.
Das Konzept für die Einreichung in der zweiten Stufe muss analog den Elementen eines Geschäftsplans Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  1. Plattform: Qualität und Umsetzungsoptionen der Technologieplattform mit Alleinstellungsmerkmalen für den Aufbau einer nachhaltigen Produktpipeline.
  2. Pipeline: Skizze der resultierenden Pipeline von Produkten
  3. Patent: Für die wirtschaftliche Verwertung ausreichend breite, abgesicherte Patentbasis und auch Prozess-Know-how; Handlungsspielraum in Bezug auf die Patente Dritter (Freedom to Operate); langfristige Strategie zum Schutz des geistigen Eigentums (IP) und Verwertungsstrategie(n) innerhalb und außerhalb des Konsortiums (Spin-offs).
  4. Produkt: Neue Produkte mit überlegenen therapeutischen Eigenschaften und -verbunden mit ihrer Entwicklung -Lizenzen, Dienstleistungen und Verfahren; Einsatzspektrum der Entwicklungen -ausschließlich an Patientenbedürfnissen und am Markt orientiert; Beschreibung des regulative Rahmens und der Engpässe.
  5. Potenzial: Verwertbarkeit der erwarteten Ergebnisse im Sinne der Gesamtzielsetzung des Konsortiums und für dessen Einzelmitglieder; relevantes Marktsegment und -olumen; Wettbewerbsdynamik im Marktsegment; Marktdurchdringung; mögliche Lizenzmodelle insbesondere für Produktion in Deutschland, Preisregime auf möglichen Zielmärkten; attraktive Pilotmärkte; Chancen auf Erstattung durch Kostenträger; realistisch erreichbarer, eigener Marktanteil.
  6. Partner: Beschreibung der Partner selbst, ihrer Kompetenzen sowie ihrer Rolle in der Wertschöpfungskette; klar kommunizierte Eigeninteressen und deren Konvergenz in der gemeinsamen Initiative; von Wirtschaftspartnern und Hauptsponsoren langfristige und an strategischen Meilensteinen gebundene, materielle und finanzielle Beiträge.
  7. Personal: Wissenschaftliche und unternehmerische Projektleitung mit einschlägiger, langjähriger Erfahrung; Personalentwicklung, die auch die Entwicklung möglicher projektgetriebener neuer Ausbildungsinhalte berücksichtigt; international anerkanntes Management und Lenkungsgremium.
  8. Plan: Konzeption und federführende Durchführung des Entwicklungsplanes durch beteiligte Firmen und (klinische) Einrichtungen mit spezifischen Produkt-, Produktions- und damit verbundenen Dienstleistungs- und Markt-Kenntnissen; fortlaufende Überprüfung von prinzipieller, technologischer und marktseitiger Durchführbarkeit (proofs of concept, of technology, of market); Ermittlung klinischer Evidenz und Kosten (klinische Studien, health technology assessment, Gesundheitsökonomie); Konzept zur Kommunikation mit den Regulierungsinstanzen; Informations- und Kommunikationsplattform; internes Monitoring: einzelne Schritte mit Zeithorizont und Meilensteinen auf dem Weg zur Zielerreichung, Dokumentation des Fortschrittes bei der Umsetzung des Konzeptes gemäß dem von der Initiative in der ersten Konzeptphase unterbreiteten Vorschlag; vorab abgestimmtes Steuerungs- und Regelungssystem (Governance-Struktur) – auch in Hinblick auf Konfliktmanagement, auf die Definition noch offener Punkte und auf Maßnahmen zur eventuell erforderlichen Strategieänderung; langfristige Finanzplanung und davon Förderranteil.
  9. Produktivität: Vorstellung einer möglichst weitgehend definierten Prozesskette bis hin zur Qualitätssicherung, Produktion und Vermarktung.
  10. Perspektive: Über die Laufzeit hinaus nachhaltige Geschäfts- bzw. Anreizmodelle für die beteiligten Institutionen und Schlüsselpersonen auch bezüglich der Verwendung von Zwischen- und Endergebnissen.

Eine Absichtserklärung zur Mitwirkung am Umsetzungskonzept, unterschrieben von jedem einzelnen Partner, ist den Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen.

Auf Grundlage der unter Ziffer 7.2.3 genannten Kriterien werden die besten Konzepte ausgewählt. Anschließend können für einen Zeitraum von fünf Jahren auf Basis der ausgewählten Konzepte Vorhaben zur ihrer Umsetzung gefördert werden. Die FuE-Vorhaben sollen mit Hilfe einer fachlichen Prüfung durch ein Lenkungsgremium ausgewählt und dem BMBF zur Förderung vorgeschlagen werden. Die Organisation des Lenkungsgremiums, das ein Bestandteil des Managements ist, wird zwischen den beteiligten Partnern abgestimmt. Der Zuwendungsgeber wird die Vorhaben in der Regel nach Antragseingang auf Einhaltung der Förderbestimmungen prüfen und die endgültige Förderentscheidung auf Basis einer fachlichen und betriebswirtschaftlichen Plausibilitätsprüfung treffen.
Es ist möglich, während der Förderlaufzeit neue Partner auch bei der Durchführung der FuE-Projekte einzubinden. Eine Zusammenarbeit zwischen Partnern aus unterschiedlichen Initiativen ist ebenfalls möglich. Sofern auf nationaler Ebene die notwendigen Kompetenzen für die erfolgreiche Durchführung von FuE-Projekten nicht vorhanden sind, sollten Kooperationen mit internationalen Partnern gesucht werden. Dabei ist zu überprüfen, ob Projektfördermittel der EU in Anspruch genommen werden können. In diesem Zusammenhang wird auch auf Bekanntmachungen zur Forschungsförderung im Rahmen der einschlägigen ERA-NET-Initiativen hingewiesen.

Nicht gefördert werden

  • Konsortien ausschließlich aus Kliniken oder ausschließlich aus akademischen Einrichtungen,
  • ausschließliche Entwicklungen von Einzelsubstanzen,
  • ausschließliche Projekte aus den Gebieten Galenik oder Naturstoffforschung,
  • ausschließliche Entwicklungen biotechnologischer oder pharmazeutisch/pharmakologischer Dienstleistungen,
  • ausschließliche Dienstleistungen von KMU oder wissenschaftlichen Einrichtungen für Großunternehmen im Auftrag.

Die Höhe der Fördermittel für die Durchführung von Vorhaben innerhalb der Initiativen sowie mögliche Anpassungen des seitens des BMBF jeweils zur Verfügung gestellten Gesamtfinanzrahmens über den Förderzeitraum richten sich neben dem geplanten spezifischen Förderbedarf auch nach der bereits erfolgten erfolgreichen Umsetzung der Konzepte. Daher ist beabsichtigt, eine vergleichende und begleitende Evaluierung zur Realisierung der ausgewählten Entwicklungskonzepte durchzuführen, die über die unmittelbare Dokumentation der Umsetzungsschritte der Konzepte hinaus Anhaltspunkte für den jeweiligen Erfolg geben soll.
Dazu ist es erforderlich, dass die mit dieser begleitenden Evaluierung beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Auf Anforderung sind die von den einzelnen Initiativen legitimierten Ansprechpartner des BMBF sowie die Zuwendungsempfänger daher verpflichtet, die für diese Evaluierung notwendigen Daten u.a. nach dem in der Konzeptionsphase erarbeiteten Schema (siehe Ziffer 7.2.1.) den damit vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.

Die Konzepte sollen einen Umfang von 50 DIN A4-Seiten (einseitig beschrieben, eineinhalbzeilig, Schriftgrad 12, Arial) nicht wesentlich überschreiten.

7.2.3 Entscheidungsverfahren für die Förderung

Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 7.2.2. genannten Anforderungen („zehn Punkte“) werden in der ersten Stufe folgende Kriterien zur Bewertung herangezogen:

  • Profil und Leistungsfähigkeit der entlang der Wertschöpfungskette eingebundenen Partner,
  • infrastrukturelle Voraussetzungen,
  • internationale Wettbewerbsfähigkeit der Initiative,
  • Neuheit, Originalität und Marktpotenzial der geplanten Entwicklungen, Einbindung/Ergänzung bereits existierender Fördermaßnahmen.

Bei der Prüfung der Bewerbungsunterlagen für die zweite Stufe werden darüber hinaus noch folgende weitere Kriterien zugrunde gelegt:

  • Umfang, Qualität, und Intensität der geplanten Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette,
  • Mitwirkung und Interessenkonvergenz der Partner,
  • Verwertbarkeit der erwarteten Ergebnisse auch unter besonderer Berücksichtigung der Patentlage und -strategie,
  • realistischerweise erreichbarer, eigener Marktanteil und Ausmaß der zu erwartenden Wertschöpfung in Deutschland,
  • Schlüssigkeit sowie Umsetzungsreife und -chancen des Gesamtkonzeptes und der einzelnen Maßnahmen,
  • Plausibilität der Finanzplanung und Mobilisierung von privaten Mitteln,
  • unternehmerische und strategische Fähigkeiten des Managements der Initiative,
  • Effizienz der Organisation sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der koordinierenden und dokumentierenden Maßnahmen,
  • Einbindung bereits existierender Fördermaßnahmen in das Entwicklungskonzept,
  • Fortwähren der durch das Projekt aufgebauten Strukturen und Aktivitäten nach dem Ende des Förderzeitraums.

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Anschließend werden die Interessenten der ausgewählten Vorhaben zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Über diese Förderanträge wird dann nach abschließender Prüfung entschieden. Die Förderung der Vorhaben steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Aus der Vorlage der Bewerbungsunterlagen zur ersten und zweiten Stufe können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die o. g. Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 25.07.2007

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag


Dr. Warmuth