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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von „Bildgebenden Verfahren als spezielle Beiträge zur Reduktion von Tierversuchen und zur Verminderung der Belastungen von Versuchstieren“ im Rahmenprogramm "Biotechnologie - Chancen nutzen und gestalten"

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) wird im Rahmen des Programms "Biotechnologie - Chancen nutzen und gestalten" auch zukünftig Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) mit dem Ziel fördern, Tierversuche durch Alternativmethoden zu ersetzen bzw. zu ergänzen. Gemäß dem 3R Konzept nach Russel und Burch (1959) sind hierunter Testverfahren zu verstehen, die entweder einen vollständigen Verzicht auf Nutzung von Tieren (Replacement) oder - falls dieses nicht möglich ist - zumindest eine Reduzierung der Anzahl der verwendeten Tiere (Reduction) bzw. eine Minderung des Belastungsgrades der Tiere (Refinement) erlauben.

Experimente an Tieren werden in verschiedenen Rechtsvorschriften gesetzlich gefordert, u. a. im Rahmen von Prüfungen für die Anmeldung bzw. Zulassung von Stoffen oder Produkten wie z. B. Chemikalien, Arznei- oder Pflanzenschutzmitteln, zur Erforschung und Erprobung von Methoden zur Diagnostik, Prophylaxe oder Therapie von Krankheiten oder zur Erkennung bestimmter Umweltgefährdungen. In der biomedizinischen Forschung werden sie weiterhin zur Untersuchung biologischer Vorgänge, so z. B. im Zusammenhang mit der Entstehung von Krankheiten, den komplexen Entwicklungs- und Regulationsmechanismen im Organismus oder den physiologischen Leistungen von Mensch und Tier, benötigt. Darüber hinaus werden Tierversuche insbesondere auch durchgeführt, um neue Behandlungsansätze im Modell zu überprüfen.

Gegenwärtig und wohl auch in absehbarer Zukunft kann daher auf eine Reihe von Tierversuchen und -nutzungen nicht verzichtet werden. Jedoch bieten sich für einige Fragestellungen bereits heute alternative Test- und Untersuchungsmethoden unter Verwendung schmerzfreier Systeme bzw. weniger belastende Versuchsansätze an. In der letzten Zeit sind bildgebende Verfahren verfügbar geworden, die eine hinreichende Auflösung bieten, sodass anatomische und funktionale Informationen an Tieren und insbesondere Kleinsäugern zugänglich sind. Zu diesen Verfahren zählen z. B. die Computertomographie, die Magnetresonanztomographie und Photonenemissionstomographie.

Es ergibt sich ein konkreter Beitrag zur Verringerung der Zahl von Versuchstieren, weil bei der Verwendung bildgebender Verfahren jedes Tier seine eigene Kontrolle sein kann und die entsprechende Gruppe nicht erforderlich ist. Außerdem lässt sich der Verlauf eines Experimentes mit bildgebenden Verfahren wesentlich besser verfolgen, als dies sonst möglich ist. Bei der inhärenten Variabilität von Tierversuchen ermöglichen bildgebende Verfahren damit eine deutliche Steigerung der Erfolgsquote der Versuche, was seinerseits zu einer Verringerung der Zahl der verwendeten Tiere führt. Bei bestimmten Arten von Experimenten, z.B. Untersuchungen der Pharmakokinetik, lässt sich unter geringer Belastung an einem Versuchstier eine Zeitreihe erstellen, für die ohne bildgebende Verfahren mehrere Tiere erforderlich wären.

Ein weiterer positiver Aspekt bildgebender Verfahren besteht darin, dass in vielen Fällen detaillierte Informationen zugänglich sind, die auf anderem Wege nur unter großer Belastung für das Versuchstier oder überhaupt nicht zugänglich sind.

Eine hinreichende Verfügbarkeit von bildgebenden Verfahren / Systemen bzw. der Verfügbarkeit von Messzeiten in diesem Bereich verspricht damit einen hohen systemimmanenten Beitrag zu den 3R´s, insbesondere auch zum Refinement. Wie erwähnt ist eine Anwendbarkeit an Kleinsäugern (v. a. Maus und Ratte; ggf. mit spezieller Ausstattung) mit entsprechend hoher Auflösung besonders vielversprechend.

Der möglichst breite und exemplarische Zugang zu bildgebenden Verfahren lässt also vielversprechende Beiträge zur Reduktion der benötigten Versuchstiere pro Fragestellung wie auch wesentliche Beiträge zum Refinement (nicht invasive Verfahren, ggf. auch Verkürzung des Versuchszeitraumes) erwarten.

Das BMBF beabsichtigt daher, eine begrenzte Anzahl an Projekten zum Thema „Bildgebende Verfahren als spezielle Beiträge zur Reduktion von Tierversuchen und zur Verminderung der Belastungen von Versuchstieren“ in Übereinstimmung mit den generellen Zielsetzungen der bis auf weiteres geltenden Förderrichtlinien "Ersatzmethoden zum Tierversuch" vom 17.04.2001 zu fördern. ()

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen FuE-Vorhaben gefördert werden, die durch den Einsatz von geeigneten bildgebenden Verfahren bzw. Systemen wesentliche Beiträge zu den 3R´s versprechen, welche ohne die entsprechende Geräteausstattung nicht möglich wären. Neben der Förderung von Verbundprojekten ist auch eine Förderung von Einzelvorhaben möglich. In jedem Fall ist im Rahmen des Antragsverfahrens ein überzeugendes Nutzungskonzept einzureichen.

Gefördert werden soll einerseits die Nutzung bereits bestehender Anlagen für Forschungsarbeiten mit dem Ziele der Verringerung der Zahl von Versuchstieren bzw. mit dem Ziel, Beiträge zum Refinement zu erreichen. Andererseits kann auch die Anschaffung neuer Systeme gefördert werden. Im letzteren Fall ist sicherzustellen, dass durch ein verbindliches Nutzungskonzept das zu installierende System überwiegend für Experimente benutzt wird, die geeignet erscheinen, wesentliche Beiträge zur 3R-Systematik zu liefern.

Weiterhin soll durch das Nutzungskonzept sichergestellt werden, dass neben der Nutzung durch die Antrag stellende Institution auch Nutzer anderer Einrichtungen (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ggf. auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) Messzeiten an den bildgebenden Verfahren / Systemen realisieren können, damit sich eine Breitenwirkung entfalten kann und die 3R-Beiträge in die Praxis umgesetzt werden. Außerdem soll ein zu installierendes System so weit wie möglich ausgelastet werden.

Sowohl für neu zu installierende Systeme als auch bei Anträgen für die Nutzung bestehender Systeme hat das Nutzungskonzept neben der Benennung der Nutzergruppen auch auf die Fortführung der bildgebenden Verfahren / Systeme über das Projektende hinaus einzugehen, d. h. es sind belastbare Angaben zur Nachhaltigkeit der Nutzung der bildgebenden Verfahren / Systeme in der eigenen Institution und der Verfügbarkeit für Nutzer anderer Institutionen erforderlich.

Die Integration eines geeigneten bildgebenden Verfahrens, inbesondere in Kombination mit anderen high-tech-Strategien wie transgene Versuchstiere, lässt erwarten, dass an einer geringeren Anzahl an Versuchstieren präzisere Informationen gewonnen werden können und ggf. auch der Versuchszeitraum des Tierversuchs verringert werden kann. Hierdurch werden deutliche Beiträge zur 3R-Systematik (hier: Reduce und Refine) erwartet, die in den Anträgen exemplarisch aufzuzeigen sind.

Die Einsatzmöglichkeiten der bildgebenden Verfahren erstrecken sich grundsätzlich über einen weiten Bereich, so u. a. von der biomedizinischen Grundlagenforschung über das Wirkstoffscreening bis hin zum regulatorischen Bereich (hier speziell im Pharmasektor).
Zusätzlich zu den Angaben über die Nutzung des Systems für bildgebende Verfahren sollen die Antragsteller darlegen, welche konkreten Fragestellungen angegangen werden sollen. Idealerweise sollte auch skizziert werden, welche Versuche von externen Nutzern, die noch nicht am Projekt teilnehmen, geplant sind.

In jedem Fall muss besonderer Wert gelegt werden auf Standardisierung und wissenschaftliche Validierung der Experimente, um eine breitere Anwendung des Einsatzes bildgebender Verfahren in den untersuchten Fragestellungen zu gewährleisten.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Der Förderzeitraum ist im Regelfall auf 3 Jahre ausgelegt. In besonderen Fällen können die Projekte bis zu 4 Jahre gefördert werden. Dazu gehören vor allem Projekte, bei denen ein neues Gerät für bildgebende Verfahren angeschafft werden soll.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nur bei Verbundprojekten:
Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Projekte können für einen Zeitraum von maximal vier Jahren gefördert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen Projektträger
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Hausanschrift:
Wilhelm-Jonen Straße
52428 Jülich
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt.

Ansprechpartner sind:
Dr. Manfred Hansper
Tel.: 02461/61-5566
Fax.: 02461/61-2690
E-Mail: m.hansper@fz-juelich.de

Dr. Jürgen Johnsen
Tel.: 02461/61-5550
Fax.: 02461/61-2690
E-Mail: j.johnsen@fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" ( http://www.kp.dlr.de/profi/easy ) dringend empfohlen.

7.2. Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1. Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger (PtJ) bis spätestens 27.09.2007 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form – möglichst unter Nutzung von easy - auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Sie sind in 14-facher Ausfertigung mit einer weiteren ungebundenen Kopiervorlage sowie im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen.

Aus der Vorlage von Projektskizzen kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden. Es wird empfohlen, vor Einreichung der Projektvorschläge mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen und Hinweise erhältlich.
Projektskizzen sollten maximal 30 DIN A4-Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11) umfassen.

Sie sind folgendermaßen zu gliedern:

  1. Allgemeine Angaben (Titel des Vorhabens, aufnehmende Institution, Projektleiter/in, Partner-/Nutzerliste)
  2. Zusammenfassung, Inhaltsverzeichnis
  3. Thema und Zielsetzung des Vorhabens (Art des bildgebenden Verfahrens / Systems, vorgesehene FuE-Arbeiten mit Bezug zum 3R- Konzept, Nutzerzugang, Ausstattung mit und Bedarf an Geräten, Probleme, Lösungsansätze)
  4. Weltweiter Stand der Wissenschaft und Technik, Schutzrechtslage, bisherige eigene Arbeiten
  5. Beitrag des Projekts zum Förderschwerpunkt Ersatzmethoden zum Tierversuch (konkrete Darlegung der Bezüge zum 3R-Konzept)
  6. Gesamtkonzeption des Vorhabens (Expertise/Kompetenz der Partner, Aufgabenteilung und Vernetzung), Arbeitsplan
  7. Ausführliche Beschreibung des Nutzungskonzeptes einschließlich der eigenen FuE-Vorhaben sowie der FuE-Vorhaben der vorgesehenen nutzenden Partner (inkl. Methodik), Arbeitspläne
  8. Finanzierungsplan
  9. Zeitplan
  10. Struktur des Projektmanagements (Betrieb des bildgebenden Verfahrens / Systems, Vergabe von Messzeiten, Erfolgskontrolle der FuE-Arbeiten, Bilanzierung der Beiträge zu den 3R´s)
  11. Wirtschaftliche, wissenschaftliche, technische und/oder gesellschaftliche Bedeutung der geplanten Untersuchungen
  12. wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Risiken bzw. Erfolgsaussichten
  13. Verwertungsplan

Es steht der/dem Einsender/in frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer/seiner Auffassung nach für eine Beurteilung des Projektvorschlages von Bedeutung sind.

Die/er Projektleiter/in soll insgesamt so ausführlich wie möglich darlegen, inwieweit das Vorhaben - unter der Voraussetzung eines erfolgreichen Abschlusses des zur Förderung beantragten Arbeitsprogramms - einen Beitrag zur Verbesserung des biomedizinischen Tierversuchswesens im Sinne des 3R-Konzeptes leisten kann. Unter anderem ist darzustellen, welche konkreten Beiträge zu den 3R´s in Bezug zu den (bisherigen) Tierversuchen ohne bildgebende Verfahren / Systeme erwartet werden. Die mit dem betreffenden Tierexperiment verbundene Art und der Grad des Belastungsdrucks der Versuchstiere sind so exakt wie möglich zu bewerten. Realistische Abschätzungen des Einsparpotentials, d. h. die Aussichten auf die Reduktion von Tierversuchen und/oder auf die Verminderung des Belastungsgrades der eingesetzten Versuchstiere sind darzustellen. Soweit möglich, sind statistisch gesicherte Angaben zum möglichen Einsparpotential auf der Basis der bundesweiten Verbrauchszahlen unter Zuhilfenahme des letzten Tierschutzberichtes der Bundesregierung anzustreben. Dabei sollte auch vergleichend aufgeführt werden, unter welchen Kategorien bzw. mit welchen Stichworten der/die betreffende/n (ursprüngliche/n bzw. mittels der bildgebenden Verfahren durchzuführende/n) Tierversuch/e erfasst wird/werden.

Die eingereichten Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Qualität des methodisch-wissenschaftlichen Konzeptes und des Arbeitsprogramms
  • Beitrag zum 3R-Konzept
  • Qualifikation der Institution und der Partner
  • Projektmanagement und Projektstruktur
  • Angemessenheit der Finanzansätze
  • Wirtschaftliche und technische Bedeutung, Verwertungskonzept
  • Wissenschaftlich-technisches und ggf. wirtschaftliches Risiko

Auf der Grundlage dieser Bewertung werden dann die für eine Förderung vorgesehenen Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Anträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Zur umfassenderen Dokumentation, Bewertung, Verbreitung und Umsetzung der erzielten Resultate sowie zur breiteren Wahrnehmung des Förderschwerpunktes, v. a. auch auf internationaler Ebene, ist mit dem förmlichen Förderantrag für Veröffentlichungszwecke eine spezifische Kurzbeschreibung des Vorhabens (inklusive Projekttitel und Kontaktinformationen des Projektleiters) vorzulegen. Die Vorlage dieser spezifischen Kurzbeschreibung auch in englischer Sprache wird empfohlen. Diese Zusammenfassungen werden nach der Förderentscheidung als Bestandteil einer Projektliste im Internet zugänglich gemacht.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 5.7.2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Prof. Dr. Frank Laplace