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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien „Beiträge zur Biologischen Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen“ im Rahmenprogramm „Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten“

Vom 04.07.2007

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Gentechnik stellt heute in vielen Bereichen mit biowissenschaftlicher Basis eine entscheidende Grundlage für wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen dar. Gentechnisch hergestellte Produkte und gentechnische Verfahren haben insbesondere in der Grundlagenforschung, der Medizin, der Landwirtschaft und der Lebensmittelproduktion inzwischen eine erhebliche, ständig steigende Bedeutung erlangt. Angesichts der weltweit fortschreitenden Entwicklung der Grünen Gentechnik und der zu erwartenden zunehmenden Bedeutung für den europäischen Raum konzentriert sich die Forschungsförderung zur Biologischen Sicherheitsforschung im Rahmen dieser Förderrichtlinien auf sicherheitsrelevante Untersuchungen im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Pflanzen.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinien werden Themenbereiche zur Sicherheitsforschung an transgenen Pflanzen aufgegriffen, bei denen erheblicher Forschungsbedarf besteht. Bei der Auswahl der Fragestellungen sollen auch die in der öffentlichen Debatte um die Grüne Gentechnik vorgebrachten und wissenschaftlich begründeten Einwände und Befürchtungen berücksichtigt werden.

Die Förderrichtlinien zielen darauf ab, die Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen zu prüfen und zu erhöhen. Vor dem Hintergrund der Entwicklung von transgenen Pflanzen mit neuen und veränderten Inhaltsstoffen zur Herstellung funktioneller Lebensmittel, verbesserter Futtermittel, industriell nutzbarer Stoffe und pharmazeutischer Substanzen stellen sich für die biologische Sicherheitsforschung neue Fragenstellungen. Die Entwicklung und Prüfung von Systemen zur Begrenzung der Ausbreitungsfähigkeit (Confinement-Systeme) gentechnisch veränderter Pflanzen ist für die biologische Sicherheit dieser Pflanzen von großer Bedeutung und stellt daher einen besonderen Schwerpunkt der Förderrichtlinien dar. Sicherheitsforschung zur Begleitung von Freilandversuchen soll darüber hinaus die Voraussetzungen für eine wissenschaftlich fundierte, sachgerechte Bewertung möglicher ökologischer Auswirkungen gentechnisch veränderter Pflanzen schaffen.

Die Optimierung der Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen, die Erweiterung des Wissens über ihr Verhalten unter Freilandbedingungen und die Beobachtung der Auswirkungen ihrer Anwendungen sind wichtige Beiträge zu einer verantwortlichen, am Vorsorgeprinzip orientierten Nutzung der Grünen Gentechnik.

Mit diesen Förderrichtlinien sollen durch einen breiten, am aktuellen Forschungsbedarf orientierten, interdisziplinären Ansatz die Voraussetzungen für eine sachgerechte Bewertung der Chancen und Risiken der Grünen Gentechnik geschaffen werden und wesentliche Grundlagen für behördliche und politische Entscheidungen erarbeitet werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsarbeiten zur Entwicklung sicherheitsrelevanter Methoden und die Bearbeitung sicherheitsrelevanter wissenschaftlicher Fragestellungen, die mit der Herstellung und der Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen zusammenhängen. Dabei sollen die Arbeiten zur Erhöhung der biologischen Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen (Nummer 2.1) an Kulturpflanzen bzw. für die Anwendung vorgesehenen Pflanzen durchgeführt werden und nur in begründeten Ausnahmefällen an Modellpflanzen. Freisetzungsbegleitende Untersuchungen sollen sich ausschließlich auf gentechnisch veränderte Pflanzen beziehen, deren Anwendung in Deutschland erwartet wird bzw. deren Freisetzung bereits erfolgt.

Hypothesen über begründete Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge sollen den Forschungsprojekten zugrunde gelegt werden. Hypothesenunspezifische Untersuchungsansätze zu möglichen Auswirkungen gentechnisch veränderter Pflanzen auf Nahrungsketten, Artenvielfalt oder Lebensgemeinschaften sowie allgemeine Umweltbeobachtungen, in denen nach unbekannten und unerwarteten Auswirkungen gentechnisch veränderter Pflanzen gesucht wird, sind dagegen nicht Gegenstand der Förderung.

Forschungsprojekte sollen, wo immer dies möglich und relevant ist, den Vergleich von gentechnisch veränderten Pflanzen mit nicht-gentechnisch veränderten Pflanzen und mit traditionellen Agrartechniken einschließen. Quantitativen Aussagen kommt in diesem Zusammenhang eine hohe Bedeutung zu.

2.1. Erhöhung der biologischen Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen

2.1.1 Begrenzung der Ausbreitungsfähigkeit gentechnisch veränderter Pflanzen - Confinement

Für die biologische Sicherheit gentechnisch veränderter Pflanzen ist die Frage einer möglichen unkontrollierten und unerwünschten Verbreitung dieser Pflanzen bzw. ihrer Transgene (Verwilderung, Auskreuzung, horizontaler Gentransfer) von zentraler Bedeutung. Dieses Problem stellt sich insbesondere für transgene Pflanzen mit neuen oder modifizierten Inhaltsstoffen zur Produktion funktioneller Lebensmittel, verbesserter Futtermittel, industriell nutzbarer Stoffe und pharmazeutischer Substanzen aber auch für transgene Pflanzen mit Auswilderungspotenzial oder Auskreuzungspotenzial in wildverwandte Arten (z. B. Raps).

Die Ausbreitung von Transgenen in der Umwelt kann durch physikalische Maßnahmen (Containment: z. B. Anbau im geschlossenen System, Isolationsabstände, Mantelsaaten) verhindert bzw. reduziert werden. Daneben sind Confinement-Systeme, bei denen durch biologische Maßnahmen eine Verbreitung von Transgenen in der Umwelt verhindert bzw. eingeschränkt wird, eine weitere Möglichkeit der Ausbreitungsbegrenzung. Bisher sind wenige Confinement-Methoden in oder kurz vor der Anwendung. Auf diesem Gebiet besteht daher erheblicher FuE-Bedarf.

Voraussetzung für eine abgesicherte Bewertung der Confinement-Systeme im Hinblick auf ihre Eignung und Einsatzmöglichkeiten ist, in welchem Maße sie in der Lage sind, die Ausbreitung von Transgenen zu verhindern bzw. einzuschränken (quantitative Erfassung ihrer Zuverlässigkeit). Die Prüfung der Zuverlässigkeit von einzelnen bzw. kombinierten Confinement-Systemen stellt daher neben der Entwicklung und Weiterentwicklung entsprechender Systeme einen besonderen Schwerpunkt dar.

Es ist beabsichtigt, wissenschaftliche Untersuchungen zu fördern, die folgende Fragestellungen bearbeiten:

  • Entwicklung biologischer Methoden zur Begrenzung der Ausbreitungsfähigkeit gentechnisch veränderter Pflanzen bzw. ihrer Inhaltsstoffe über Pollen, Samen, Knollen und Durchwuchs (z. B. durch männliche Sterilität, Organellentransformation oder Post-Harvest-Strategien).
  • Prüfung und quantitative Erfassung der Zuverlässigkeit einzelner und kombinierter Confinement-Systeme als Grundlage für eine Bewertung ihrer Eignung und Einsatzmöglichkeiten.

2.1.2 Unter Sicherheitsaspekten optimierte gentechnische Veränderung von Pflanzen

Im Rahmen dieses Themas werden wissenschaftliche Untersuchungen gefördert, die sich folgenden Aspekten widmen:

  • Entwicklung von Methoden der sequenzspezifischen Integration von Genkonstrukten in das Pflanzengenom einschließlich der Integration und der sequenzspezifischen Modifikation von pflanzeneigenen Genen.

2.2. Freisetzungsbegleitende Sicherheitsforschung

Begleitend zu Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen werden Untersuchungen zu sicherheitsrelevanten kulturpflanzenspezifischen wissenschaftlichen Fragestellungen gefördert. Dies bezieht sich sowohl auf gentechnisch veränderte Pflanzen, deren Entwicklung bereits abgeschlossen ist als auch auf solche, die sich noch in der Entwicklung befinden und deren Anwendung zu erwarten ist. Zu den letzt genannten ist Voraussetzung, dass bereits Daten aus Gewächshausuntersuchungen vorliegen. Den Untersuchungen liegt eine Fall-zu-Fall-Betrachtung zugrunde.

Die Untersuchungen sollen an noch nicht zum Anbau zugelassenen transgenen Pflanzen durchgeführt werden und auf ökologische Fragestellungen ausgerichtet sein. Arbeiten von überwiegend oder rein züchterischem oder agronomischem Interesse sind nicht Gegenstand der Förderung.

  • Raps
    Untersuchungen zur biologischen Sicherheit von Auswirkungen gentechnischer Veränderungen – insbesondere bezüglich neuer oder modifizierter Inhaltsstoffe wie Fettsäuren, Proteine und Vitamine (z. B. Functional Food) sowie Krankheitsresistenzen. Entwicklung von Confinement-Strategien im Hinblick auf die Durchwuchsproblematik (siehe oben)
  • Zuckerrübe
    Untersuchungen zur biologischen Sicherheit von Auswirkungen gentechnischer Veränderungen – insbesondere bezüglich Inhaltsstoffen und Krankheitsresistenzen.
  • Kartoffel
    Untersuchungen zur biologischen Sicherheit von Auswirkungen gentechnischer Veränderungen – insbesondere bezüglich neuer oder modifizierter Inhaltsstoffe (insbesondere pharmarelevante Proteine und Functional Food) und bezüglich Krankheitsresistenzen. Entwicklung von Confinement-Methoden im Hinblick auf die Überwinterungs-Problematik und Post-Harvest Strategien (siehe oben).
  • Mais und Getreide
    Untersuchungen zur biologischen Sicherheit von Auswirkungen gentechnischer Veränderungen - insbesondere bezüglich neuer oder modifizierter Inhaltsstoffe (z. B. pharmarelevante Proteine), optimierter Inhaltsstoffverteilung, Pilzresistenz sowie bezüglich neuer Bacillus thuringiensis-Gene (z. B. gegen Maiswurzelbohrer, Diabrotica virgifera virgifera) und deren Kombination.
  • Körnerleguminosen
    Untersuchungen zur biologischen Sicherheit von Auswirkungen gentechnischer Veränderungen – insbesondere bezüglich neuer oder modifizierter Inhaltsstoffe - z. B. auf symbiontische Mikroorganismen und assoziierte mikrobielle Gemeinschaften.
  • Gehölze
    Untersuchungen zur biologischen Sicherheit von Auswirkungen gentechnischer Veränderungen bei Forst-, Obst- und Ziergehölzen sowie Weinreben - z.B. Etablierung und Ausbreitung von Genen in Kultur- und Wildformen; Auswirkungen auf potentiell betroffene Nichtzielorganismen.

2.3 Kommunikation

Die Ergebnisse der biologischen Sicherheitsforschung haben nicht nur Bedeutung für den wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt. Sie sind ebenfalls Grundlage für die Tätigkeit von Genehmigungs- und Vollzugsbehörden und bilden einen wichtigen Beitrag für die öffentliche Diskussion zum Thema „Grüne Gentechnik“.

Es ist beabsichtigt, die Transparenz und Zugänglichkeit von Daten und Informationen über die Ergebnisse der biologischen Sicherheitsforschung auch weiterhin über die etablierten Internet-Portale www.biosicherheit.de und www.gmo-safety.eu unter der Maßgabe einer adressatengerechten Kommunikation sicher zu stellen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projekte sind generell im Rahmen interdisziplinärer Verbundprojekte (Forschungsverbünde) zu konzipieren, die das für die Lösung der wissenschaftlichen Fragestellungen notwendige Kompetenzspektrum abdecken. Projektskizzen für Einzelprojekte sind nur in wissenschaftlich begründeten Ausnahmefällen möglich.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für kleine und mittlere Unternehmen eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj
beauftragt.

Ansprechpartner ist
Dr. Paul-Friedrich Langenbruch
Telefon: 02461/616897
Telefax.: 02461/612690
E-Mail: p.-f.langenbruch@fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen (vgl. Nummer 7.2.2) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Weitere Informationen zum Förderschwerpunkt „Biologische Sicherheitsforschung“ des BMBF sind auf der Internet-Seite www.biosicherheit.de zu finden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich bis spätestens 28. September 2007 zunächst Projektskizzen zu den Nummern 2.1 und 2.2 in schriftlicher Form und als CD in elektronischer Form – möglichst unter Nutzung von easy - auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen nach Abstimmung mit den Verbundpartnern durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Als Projektskizzen sind von Verbundpartnern und Einzelantragstellern (gemäß Nummer 4) jeweils easy-Skizze-Formblätter (siehe oben) und zusätzlich eine Projektbeschreibung vorzulegen.

In der Projektbeschreibung sind die bisherigen Arbeiten des Antragstellers darzustellen sowie das geplante Arbeitsprogramm ausführlich zu beschreiben. Der Umfang der Projektbeschreibungen ist pro Verbundpartner bzw. Einzelantragsteller auf maximal 4 DIN-A4 Seiten (ohne Appendices, Schriftform Arial, Schriftgröße 11) zu begrenzen. Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt.

Als Appendices sind den Projektskizzen jeweils zusätzlich beizufügen:

  1. Eine vorhabensrelevante Publikationsliste des/der verantwortlichen Projektleiters/Projektleiterin der letzten 5 Jahre.
  2. Ein bzgl. der einzelnen Positionen (Personal, Verbrauchsmaterial, Dienstreisen und dergleichen) aufgeschlüsselter Finanzierungsplan.

Bei Verbundprojekten ist durch den vorgesehenen Verbundkoordinator zusammen mit den Projektskizzen der einzelnen Verbundpartner (siehe oben) zusätzlich eine Verbundbeschreibung einzureichen. In der Verbundbeschreibung sind die Struktur und die Zielsetzung des Verbundes sowie der Bezug zu den unter Punkt 2 der Förderrichtlinien genannten förderpolitischen Zielen darzulegen. Außerdem sind der Beitrag der einzelnen Verbundpartner zur Erreichung der Zielsetzung und die arbeitsteilige Zusammenarbeit der Verbundpartner innerhalb des Verbundes zu erläutern. Die Verbundbeschreibung darf 2 DIN-A4-Seiten plus jeweils ½ DINA-4-Seite pro Verbundpartner (ohne Deckblatt und Appendix, Schriftform Arial, Schriftgröße 11) nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Darstellungen werden nicht berücksichtigt.

Als Appendix ist der Verbundbeschreibung eine Liste der Verbundpartner beizufügen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines Wissenschaftlichen Beirates, nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität des Projekts,
  • wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers,
  • Beitrag des Projekts zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinien,
  • interdisziplinäre Vernetzung im Hinblick auf die Lösung der wissenschaftlichen Fragestellungen des Verbundprojekts.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 4. Juli 2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag:

Dr. Jürgen Roemer-Mähler