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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Bioaktive Implantate“ innerhalb des Rahmenprogramms Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING

Vom 16.04.2007

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beabsichtigt, auf der Grundlage des Rahmenprogramms “Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING” sowie der „Nano-Initiative - Aktionsplan 2010“ FuE-Projekte zum Thema “Bioaktive Implantate” zu fördern.

Eine Grundvoraussetzung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist die Erforschung und Entwicklung innovativer Produkte und Produktionsverfahren. Die Nano- und Werkstofftechnologien leisten als Innovationsfelder der Hightech-Strategie hierzu maßgebliche Beiträge (siehe http://www.bmbf.de/pub/bmbf_hts_lang.pdf). Insbesondere in den wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Bereichen wie Pharmazie, Biotechnologie sowie Medizintechnik gewinnen Nano- und Werkstofftechnologien zunehmend an Bedeutung.

Der Markt für medizintechnische Produkte hat sich in den letzten Jahren weltweit zu einem Wachstumsmarkt entwickelt. Deutschland nimmt hinter den USA und Japan Platz drei als Absatzmarkt und Produzent für Medizinprodukte ein. Grundlage der guten deutschen Position ist eine bei wachsender Unternehmenszahl klein- und mittelständig strukturierte Unternehmenslandschaft mit hohem Forschungs- und Entwicklungsanteil. Mit der Bekanntmachung „Bioaktive Implantate“ soll die Innovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Medizintechnikunternehmen im Bereich der Implantate gestärkt und durch neuartige Systeme Nutzen für Patienten und Gesellschaft erzielt werden.

In der Medizintechnik zeichnet sich zunehmend ein Trend des Zusammenwirkens mit Pharmazie und Biotechnologie ab. Sichtbar wird dies bei Medizinprodukt-Arzneimittelkombinationen, wie z.B. medikamentenbeschichtete Gefäßstützen (Stents), aber auch in der „Biologisierung“ medizintechnischer Produkte, wie bei mit Biomolekülen beschichteten Implantaten.

Der Einsatz von Nanotechnologien bei der Entwicklung von Implantaten ermöglicht die Gestaltung von Grenzflächen sowie eine gezielte Nutzung von Grenzflächenphänomenen im biologischen Umfeld, so dass für die Grenzfläche eine eigenständige medizinische Funktion definiert werden kann. Um diese Entwicklung voranzutreiben, sollen neue Ansätze der Nano- und Werkstofftechnologien für Implantate unterstützt werden, die den zunehmenden Bedürfnissen nach optimaler Anpassung der Implantate an die menschliche Physiologie nachkommen. Zudem gilt es, neue Lösungsansätze der Nano- und Werkstofftechnologien auf ihr Potenzial für Implantate mit verbesserten oder völlige neuen Funktionalitäten zu untersuchen.

Komplementär zu dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung „Intelligente Implantate“ veröffentlicht. Beide Bekanntmachungen sind Teil einer gemeinsamen Förderinitiative des BMBF zu Implantaten der nächsten Generation.

1.2. Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Das BMBF stellt Fördermittel für industriegeführte, vorwettbewerbliche Verbundprojekte zur Verfügung, die die Umsetzung von Nanotechnologien oder Werkstofftechnologien für bioaktive Implantate vorantreiben. Gefördert werden Projekte zu innovativen Produkten oder Verfahren, die zu völlig neuen oder wesentlich verbesserten technischen Lösungen mit bedeutendem Marktpotenzial führen und zu deren Realisation die genannten Schlüsseltechnologien einen wesentlichen Beitrag leisten. Kennzeichen der Projekte sind hohes Risiko und besondere Komplexität. Hierfür sind ein inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit von Unternehmen unter Beteiligung von Hochschulen und ggf. außeruniversitären Forschungseinrichtungen für eine gemeinsame Lösung erforderlich.

Bioaktive Implantate im Sinne der Bekanntmachung sind implantierbare medizinische Systeme, die auf Basis biophysikalischer, biochemischer oder physikochemischer Einflussgrößen eine gezielte Wechselwirkung zwischen Implantat und biologischem Umfeld ermöglichen. Voraussetzung für eine Förderung ist der Vorhalt einer geeigneten Implantationsmethode.

Neue implantierbare Systeme sollen sowohl der Verbesserung der Lebensqualität als auch der Steigerung der Behandlungsqualität dienen. Durch eine optimale Anpassung der Implantate an die Physiologie wird der medizinische Nutzen für den Patienten verbessert. Ihren Einsatz finden die Implantate vorrangig bei der Behandlung und/oder Überwachung wichtiger Volkskrankheiten (z. B. metabolische kardiovaskuläre, onkologische und inflammatorische Erkrankungen) und spezifischer Erkrankungen einer alternden Bevölkerung (z.B. muskuloskeletaler und neurologischer Erkrankungen). Bei besonders innovativen Entwicklungen können auch Nischenanwendungen berücksichtigt werden.

Es sollen Projekte zur Neu- und Weiterentwicklung von kompletten Systemen sowie von Schlüsselkomponenten bzw. -modulen ggf. einschließlich der zugehörigen Implantationsmethoden gefördert werden. In beiden Fällen soll jedoch eine eigenständige industrielle Verwertung der Vorhabensergebnisse im Fokus der Projekte stehen. Vor diesem Hintergrund können Arbeitspakete im Forschungs- und Entwicklungszyklus bis einschließlich der Vorbereitung einer klinischen Studie gefördert werden.

Der Fokus der Förderung liegt auf den derzeit erkennbaren und mittelfristig lösbaren technologischen Engpässen der Werkstoff- und Nanotechnologien. Besondere Bedeutung kommt hier folgenden Schlüsselkomponenten und -technologien zu:

  1. Materialien, Oberflächen und Schichten:
    • Bioaktive, -funktionelle oder -responsive Oberflächen, Schichten, Membranen, Vliesen oder Matrices,
    • Biokompatible oder -responsive Shape-Memory- sowie, elektroaktive oder piezoelektrische Materialien,
    • Bioaktive Implantate aus zellulären Metall- oder Keramikstrukturen
    • Biomimetische, nanostrukturierte oder selbstorganisierende Materialien, Oberflächen oder Schichten zur Signalgebung für das biologische Umfeld oder Signalaufnahme aus dem biologischen Umfeld,
    • Im biologischen Umfeld langzeitstabile bioaktive Materialien, Oberflächen oder Schichten
    • Biologisch-induziert oder kontrolliert partiell degradierende Materialien, Schichten oder Gerüststrukturen
    • Bioresorbierbare biopolymere Schichten, Membranen oder Gerüststrukturen
    • Bio-Interfaces im Sinne biologischer Funktionsflächen
  2. Prozesstechnologien:
    • Bio-Interface-Engineering sowie Biosurface-Engineering,
    • Liganden-, Nanopartikel- sowie Kopplungstechnologien,
    • Nanostrukturierungs-, Sebstorganisations- sowie Verkapselungstechniken,
    • Verfahren zur Fertigung von Membranen, Vliesen oder Scaffolds auf Basis von Nanofasern oder Mikro- und Nanofasern
    • Verfahren für das Molekulare Imprinting sowie für definierte oder gezielt hierarchisch organisierte 3-dimensionale Strukturen
    • Verfahren zur integrierten Prozessierung hybrider Systeme (z.B. natürliche/synthetische Polymere, natürliche und metallische Systeme, natürliche und keramische Systeme)
    • Verfahren zur Erhöhung der Langzeitstabilität von Implantaten,
    • Verfahren zur implantatgestützten Freisetzung biomolekularer bzw. -analoger Moleküle
  3. Systeme:
    • Stimulus-sensitive, -adaptive oder -responsive Implantate,
    • Biosensitive, -adaptive oder -responsive Implantate,
    • Biomaterial-Biopharmaka-Kombinationen
    • Implantate mit bioregenerativer oder biohybrider Komponente,
    • Implantate zur kontrollierten Freisetzung biomolekularer bzw. bioanaloger Wirkstoffe
    • Verfahren zur Systemintegration oder zur Biointegration

Im Rahmen der Bekanntmachung werden im Wesentlichen Arbeiten zu den vorstehend aufgeführten Themengebieten gefördert. Darüber hinaus können im Einzelfall sehr innovative Vorschläge zu anderen Themenfeldern eingereicht werden.

Ziel ist die schnelle Umsetzung in marktfähige Produkte. Die industrielle Umsetzung und Verwertung einer technischen Lösung in den genannten Themenfeldern erfordert daher einen nachvollziehbaren Marktzugang des Konsortiums. Am Verbund ist daher ein industrieller Systemanbieter (medizintechnisches Unternehmen oder Zulieferer) mit nachweisbarem Marktzugang maßgeblich zu beteiligen. Ferner werden Projekte vorrangig berücksichtigt, deren Lösungen zu verwertbaren Produkten der beteiligten KMU führen. Die eingesetzten Lösungen müssen deutlich über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen.

Im Rahmen der Fördermaßnahme „Bioaktive Implantate“ ist zudem geplant, die Überwindung nichttechnischer Innovationsbarrieren zu berücksichtigen. Dazu gehören u. a. Themen der Zulassung als Medizinprodukt, Marktzugang und Kostenübernahme durch das Gesundheitssystem. Hierzu ist begleitend zu den industriellen Verbundprojekten die Durchführung eines Begleitprojekts geplant, das übergeordnete medizinische und marktspezifische Aspekte bearbeiten soll. Das Begleitprojekt wird zu einem späteren Zeitpunkt etabliert und ist nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung. Die Koordinatoren der ausgewählten industriellen Verbundprojekte werden in die strategische Arbeit des Begleitprojektes als industrieller Beirat einbezogen. Dafür sollten in den Arbeitsplänen Ressourcen vorgehalten werden.

Explizit ausgeschlossen aus der Förderung werden Lösungen zu pharmazeutischen Drug-Delivery-Systemen sowie zur implantatgestützten Freisetzung niedermolekularer synthetischer Arzneimittel. Entsprechende Projektvorschläge können im Rahmen der geplanten Bekanntmachung NanoforLife II eingereicht werden. Ausgeschlossen sind ferner Lösungen zu rein zellulären Implantaten. Diesbezügliche Entwicklungen können ggf. im Rahmen der Fachprogramme des BMBF zu Regerationstechnologien gefördert werden.

Ebenfalls ausgenommen aus der Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung "Bioaktive Implantate" ist der Fokus der Förderung der zeitgleichen Bekanntmachung "Intelligente Implantate".

3. Zuwendungsempfänger

Die Förderung zielt auf industriegeführte Verbundprojekte der Forschung und Entwicklung zu Produkten und/oder Verfahren ab. Die Vorhaben sollen entlang der Wertschöpfungskette strukturiert sein.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland). Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sollen im Rahmen eines Verbundprojekts vorzugsweise durch Unteraufträge von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einbezogen werden. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich – vorzugsweise durch F&E-Unteraufträge von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – an den Verbundprojekten zu beteiligen (vgl. dazu auch 7.4).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Es werden nur Verbundprojekte berücksichtigt. Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nicht beabsichtigt.

An einem Verbund müssen in der Regel mindestens zwei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beteiligt sein. Die Projektkonsortien müssen mindestens die zentralen Glieder der Wertschöpfungskette einbeziehen. Verbünde mit signifikanter Mitwirkung kleiner und mittelständischer Unternehmen werden bevorzugt behandelt. Als Ansprechpartner ist von den Partnern ein bei dem medizintechnischen System- oder Komponentenanbieter angesiedelter Koordinator zu benennen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm ( http://www.cordis.lu ) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Patentsituation sollte bereits bei Einreichung der Projektskizze bekannt sein und Strategien für den Schutz der eigenen Entwicklung beschrieben werden.
Die Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf - ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 40% an den Gesamtkosten des Verbundprojekts erreicht wird. Ggf. zu gewährende Boni für KMU können auf diese Verbundförderquote angerechnet werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1. Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Die Projektskizzen sind einzureichen beim vom Bundesministerium für Bildung und Forschung beauftragten Projektträger:
VDI Technologiezentrum GmbH
- Abteilung Nanotechnologien -
Graf-Recke-Straße 84
40239 Düsseldorf

Das VDI Technologiezentrum ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Bekanntmachung

Ansprechpartner:
Dr. Oliver Bujok
Tel.: 02 11 / 6214 - 476
Fax: 02 11 / 6214 - 484
E-Mail: bujok@vdi.de
Zur Erstellung von Projektskizzen ist in jedem Fall der Vordruck zu verwenden, der unter http://www.vditz.de/nano oder beim Projektträger VDI Technologiezentrum abgerufen werden kann.

7.2. Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe sind zunächst bei dem für den relevanten Themenschwerpunkt zuständigen Projektträger bis spätestens zum 15.08.2007 Projektskizzen vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden. Die Verbundpartner reichen, vertreten durch den Koordinator, eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN A4-Seiten (incl. Anlagen, Schriftgrad 12) beim Projektträger ein.

Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form - möglichst unter Nutzung von "easy" - vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen.

Diese Projektskizze muss eine Darstellung mit folgender Gliederung enthalten:

  1. Ziele
    • Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlages
    • Wissenschaftliche und technische Arbeitsziele, angestrebte Innovationen
    • Projektkonsortium: Projektkoordinator, Verteilung der Rollen, Abbildung der Wertschöpfungskette
  2. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Arbeiten
    • Stand von Wissenschaft und Technik
    • Bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)
    • einschlägige Vorarbeiten der Verbundpartner
  3. Arbeitsplan
    Ausführliche Beschreibung der Arbeiten der Verbundpartner (ggf. incl. Unterauftragnehmer), einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze.
  4. Verwertungsplan
    Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner, Investitionsentscheidungen)
  5. Netzplan
    (Arbeitspakete, Übergabepunkte, Meilensteine und Verwertungsentscheidungen, aufgetragen über der Zeit)
  6. Finanzierungsplan
    (überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf, einzeln nach Verbundpartner)

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Phase (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (2. Phase, s. unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn treffen zu können. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger VDI Technologiezentrum (s.o.) Kontakt aufzunehmen.

7.3. Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
  • Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes
  • Risiken und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes
  • Technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung
  • Qualität des Projektkonsortiums, Abdeckung der Technologiekette
  • Einbeziehung von KMU

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung entschieden. Zur Erstellung förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 BHO sowie §§48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
BMBF und Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

7.4. Besondere Hinweise für Fachhochschulen

Sind Fachhochschulen im Rahmen des obigen Auswahl- und Entscheidungsverfahren (vgl. 7.3) erfolgreich gewesen und sollen im Rahmen eines F&E-Unterauftrages in die Verbundprojekten eingebunden werden bzw. sind zur Antragstellung aufgefordert worden, besteht für sie eine zusätzliche Möglichkeit für eine weitere Förderung. Die dafür benötigten Mittel können für eine „Qualifizierungs-/Profilierungsgruppe – Neue Technologien“ zum obigen Themenfeld beantragt werden. Thema und Inhalt dieses 2. separaten Förderantrags müssen mit obigem Projektthema in Zusammenhang stehen. Die thematische Nähe muss aber weitergehende oder neue FuE-Fragestellungen beinhalten und sich gleichzeitig wesentlich von Aufgabenstellungen des ursprünglichen Antrages unterscheiden um inhaltliche Doppelungen auszuschließen. Arbeitspläne/Forschungsleistungen und Personalplanungen müssen in beiden Anträgen überschneidungsfrei sein. Mit dieser zusätzlichen Förderung sollen im ausgeschriebenen Themenumfeld zusätzliches Forschungsprofil und weitere Forschungskompetenz durch ein kleines Projektteam (Bachelor-/Master-/Promotionen; Fachveröffentlichungen; Forschungsmarketing) erarbeitet werden. Die Begutachtung und Förderentscheidung erfolgt BMBF-intern.

Weitere Informationen (Rechtsgrundlage, Zuwendungsvoraussetzungen, etc.) erhalten Sie beim BMBF Fachreferat 515 „Forschung an Fachhochschulen“ Heinemannstr. 2, 53173 Bonn, Tel.: 0228/ 57-3275, ebenso wie die „Hinweise für die Erstellung von Projektvorschlägen“.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 16.04.2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag


Dr. Gisela Helbig