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Bekanntmachung : Datum:

Des Bundesinstituts für Berufsbildung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Förderrichtlinie zur Durchführung des Programms "JOBSTARTER - für die Zukunft ausbilden"

1. Ziele und Hintergrund der Förderung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit dem Programm JOBSTARTER Innovationen und Strukturentwicklung in der beruflichen Bildung. Das Programm zielt auf eine bessere regionale Versorgung Jugendlicher mit betrieblichen Ausbildungsplätzen durch die Gewinnung von Betrieben für Ausbildung und auf einen effektiven Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf den regionalen Ausbildungsmärkten. Im Vordergrund stehen dabei:

  • bisher ausbildende Betriebe, die sich aus der Ausbildung zurückgezogen haben;
  • ausbildungsunerfahrene Betriebe, die bislang noch gar nicht ausgebildet haben;
  • ausbildungserfahrene Betriebe, die zusätzliche Ausbildungsstellen zur Verfügung stellen könnten.

JOBSTARTER richtet sich flexibel und komplementär an den regionalen Nachfragebedingungen und Bedarfsveränderungen in der Ausbildung aus und zielt auf die Optimierung der Ausbildungsstrukturen in den Regionen, insbesondere durch eine Stärkung der regionalen Verantwortung in der Berufsausbildung. Durch die Vernetzung von Strukturen sollen Synergieeffekte erzielt und nutzbar gemacht werden. Zugleich soll JOBSTARTER in den Regionen einen Beitrag dazu leisten, zukunftsgerichtete berufliche Ausbildung als Instrument zur Bewältigung des Strukturwandels und einer nachhaltigen, regionalen Wirtschaftsförderung zu verstehen. Dazu gehört auch, das vorhandene Potenzial an Humanressourcen für die Sicherung des regionalen Fachkräftebedarfs zu nutzen.

Die Förderstrategie des Programms orientiert sich an den folgenden Schwerpunkten:

  • Die Initiierung von innovativen, regionalen, bedarfsorientierten und ganzheitlichen Projekten zur Gewinnung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen steht im Vordergrund;
  • Die Förderung verfolgt einen regionalen Ansatz und orientiert sich an den sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen;
  • Die Förderinstrumente werden in gleicher Weise bundesweit eingesetzt. Die bewährten Instrumente und Modelle aus den Programmen Regio-Kompetenz-Ausbildung und STARegio werden wechselseitig transferiert;
  • Die Förderung von Verbünden, Ausbildungsplatzentwicklung, Externem Ausbildungsmanagement und Begleitung der Ausbildung bzw. Initiierung und Betreuung regionaler, branchen-, berufsgruppen-, bzw. berufsbezogener und thematischer Netzwerke sind zentrale Zielsetzungen des Programms;
  • JOBSTARTER versteht sich als „Lernendes Programm“, das flexibel auf aktuelle Entwicklungen auf dem Ausbildungsmarkt reagiert.

Ziel dieser Bekanntmachung im Rahmen der zweiten Förderrunde des Programms JOBSTARTER1 ist es, innovative Projekte anzustoßen und zu identifizieren, deren Förderung zur Strukturverbesserung der Ausbildung beiträgt, Transferleistungen aus den geförderten Projekten zu erbringen und die Nachhaltigkeit der geförderten Aktivitäten zu sichern.

2. Gegenstand der Förderung

Projektantragsteller in dieser Förderrunde müssen zum einen ausführlich die spezifischen Bedingungen und Besonderheiten des regionalen Ausbildungsstellenmarkts, d.h. sowohl die gegenwärtigen Probleme und Defizite als auch bestehende Potenziale für zusätzliche Ausbildungsplätze, darstellen und erläutern. Zum anderen ist der regionale Bedarf für den mit dem Projektantrag verfolgten Ansatz detailliert zu begründen, d.h. es ist konkret und nachvollziehbar darzulegen, wie mit dem geplanten Projekt das Ziel einer stärkeren betrieblichen Beteiligung an der Berufsausbildung, insbesondere durch die Einbeziehung bislang nicht ausbildender Betriebe und Unternehmen, erreicht werden soll.

2.1 Thematische Schwerpunktsetzungen

Das Programm JOBSTARTER orientiert sich in dieser Förderrunde an dem themenübergreifenden Handlungsfeld „Gewinnung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze und Verbesserung der Ausbildungsstrukturen“, dem spezifische Themenschwerpunkte zugeordnet sind:

  1. Entwicklung von Strategien und Modellen zur Einführung bzw. Verstärkung von betrieblicher Ausbildung in Unternehmen. Hierzu gehören auch Unternehmen und sonstige Einrichtungen in forschungsnahen und technologieorientierten Bereichen sowie in Wachstumsbranchen mit hohem Beschäftigungspotenzial (z.B. Gesundheitswesen, Erneuerbare Energien, Recycling, Logistik, Tourismus);
  2. Gewinnung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die bisher wenig oder gar nicht ausbilden, sowie Existenzgründern;
  3. Gewinnung von Unternehmen mit Inhabern2 ausländischer Herkunft, die bisher wenig oder gar nicht ausbilden;
  4. Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsangebots, insbesondere in Regionen mit ungünstiger Angebots- und Nachfrage-Relation (ANR);
  5. Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsmodelle und Ausbildungskooperationen;
  6. Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung des Zugangs von Absolventen vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung;
  7. Stärkung der betrieblichen Ausbildung, auch von benachteiligten Jugendlichen und Jugendlichen mit Migrationshintergrund;
  8. Bewerbung neuer und/oder neu geordneter Ausbildungsberufe und Unterstützung bei deren Einführung;
  9. Entwicklung und Erprobung von Ausbildungsmodellen zur Durchführung grenzregionaler3 Ausbildungskooperationen;
  10. Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung des passgenauen Übergangs in Ausbildung;
  11. administrative und pädagogische Unterstützung von Betrieben im Ausbildungsprozess zur Ausschöpfung zusätzlicher Ausbildungspotenziale;
  12. Anpassung der Ausbildungsstrukturen an die demografische Entwicklung.

Trotz der angespannten Lage auf dem Ausbildungsmarkt ist davon auszugehen, dass weiterhin ein großes Potenzial an Ausbildungsmöglichkeiten in bislang nicht ausbildenden Betrieben oder in Betrieben, die sich aus der Ausbildung zurückgezogen haben, existiert. Im Rahmen einer Strukturverbesserung der Ausbildung sollen Mittel und Wege, u.a. durch neue „arbeitsteilige“ Ausbildungsformen, aufgezeigt werden, die geeignet sind, dieses Potenzial zu erschließen. Darüber hinaus sind durch neue Branchenentwicklungen und Wachstumskerne zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten entstanden. Zugleich gilt es, vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung den Fachkräftebedarf auch mittel- und langfristig zu sichern. An all diesen genannten Punkten muss eine Verbesserung der Ausbildungsstrukturen ansetzen.

Die Förderung zielt auf Projekte zur Schaffung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze für Jugendliche, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Maßnahme noch nicht vollendet haben. Angesprochen werden sollen dabei insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

In allen Projektanträgen für diese Förderrunde des Programms JOBSTARTER sind Zielgrößen im Hinblick auf die Anzahl der im Förderzeitraum zu schaffenden zusätzlichen Ausbildungsplätze anzugeben.

Zusätzliche Ausbildungsplätze liegen vor, wenn

  • der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder
  • der Ausbildungsbetrieb in einem neuen oder für ihn zusätzlichen Ausbildungsberuf ausbildet oder
  • bei ausbildenden Betrieben durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Jahr des Ausbildungsbeginns mehr Auszubildende beschäftigt werden, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. Dezember. Der Durchschnittswert ist bis 0,49 ab- und ab 0,5 aufzurunden.

Maßgeblich für den Nachweis der Zusätzlichkeit ist grundsätzlich eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). In begründeten Ausnahmefällen kann die Bescheinigung über die zuständige Arbeitsagentur oder eine schriftliche Versicherung des Ausbildungsbetriebes, dass der zusätzliche Ausbildungsplatz nur aufgrund der Unterstützung durch das JOBSTARTER-Projekt zur Verfügung gestellt werden konnte, erfolgen.

Thematische Festlegung für den Projektantrag

Der Projektantragsteller legt sich auf ein oder mehrere der o.g. Themenschwerpunkte fest, die er im Rahmen des Projekts bearbeiten will. Diese Themen sind inhaltlich bewusst offen gefasst und bedürfen daher bei der Antragstellung einer Konkretisierung. Für die Umsetzung der Projektziele stehen die nachfolgend aufgeführten Förderbausteine zur Verfügung.

2.2 Förderbausteine (FB)

Soweit in der Region bzw. in einzelnen Branchen in der Region noch nicht erfolgt, können vorgeschaltete (zu Beginn des Projekts) bzw. begleitende wissenschaftliche Analysen der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale, regionale Wirtschaftsstrukturanalysen sowie Prognosen durchgeführt werden, um künftige Qualifikationsnachfrage und zukunftsträchtige Ausbildungsbranchen in der Region (ggf. im Grenzraum) zu identifizieren.

Die zu analysierende Region ist exakt anzugeben. In der Regel werden Regionen definiert über Landkreise oder Arbeitsagenturbezirke, gegebenenfalls ist auch eine Kooperation mit angrenzenden oder grenzüberschreitenden Bereichen möglich. Innerhalb der Region kann die Analyse branchenübergreifend oder auf einzelne Branchen spezialisiert durchgeführt werden.

Die Analysen sollen konzeptionell möglichst auf (dokumentierten) Abstimmungsgesprächen mit regionalen Akteuren fußen und Auskunft geben über die spezifische regionale Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt und dabei insbesondere Ansatzpunkte einer strukturellen Verbesserung identifizieren. Zu diesem Zweck ist in der Regel eine Kombination aus Sekundäranalysen regionaler Daten und einer Primärerhebung erforderlich. Die Sekundäranalysen sollen Aufschluss geben über relevante strukturelle Faktoren, über die konjunkturelle und demographische Entwicklung der Region und über die Ausbildungssituation in der Region bzw. einzelnen Branchen in der Region. Ziel ist es, Hinweise auf aktuelle oder zukünftige Ausbildungsplatzpotenziale (etwa über Ausbildungsquoten, die im Verhältnis zur Beschäftigungsentwicklung zu niedrig sind, positive Bilanzen an der zweiten Schwelle oder die Identifikation von Wachstumsbranchen in der Region) und auf strukturelle Besonderheiten der Region zu erhalten. Um die zukunftsgerichtete Perspektive einnehmen zu können, ist in aller Regel anschließend eine Primärerhebung (persönlich, telefonisch oder schriftlich) bei regionalen Akteuren bzw. Experten erforderlich. Abweichungen von der Kombination aus quantitativen und qualitativen Methoden müssen regional begründet werden.

Im Gesamtfinanzierungsplan können Ausgaben für die Erstellung von Analysen in der Regel bis zu einer Höhe von maximal 15.000 €, in begründeten Ausnahmefällen bis zu maximal 25.000 € in Ansatz gebracht werden. Die Analyse kann von einem externen Auftragnehmer durchgeführt werden. Bei der Auftragsvergabe sind die Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Dritte zu beachten (Näheres regelt der Zuwendungsbescheid).

Mit dem Antrag ist - neben der ausführlichen Begründung für die Durchführung der Analyse - ein Kurzkonzept (Ziele, Untersuchungsgegenstand, methodische Vorgehensweise, Instrumente, etc.), ein erster Zeitplan, bei interner Durchführung ein Qualifikationsnachweis des vorgesehenen Personals bzw. das zu Grunde gelegte Qualifikationsprofil sowie im Falle einer externen Vergabe eine Leistungsbeschreibung für den Auftragnehmer vorzulegen. Bei positiver Förderentscheidung ist zu einem im Zuwendungsbescheid aufgeführten Termin ein differenziertes Konzept sowie ggf. eine Kopie des (Werk-) Vertrages einzureichen. Spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Analyse ist dem Zuwendungsgeber ein separater Abschlussbericht vorzulegen.

Wissenschaftliche Begleitstudien im Rahmen von Projekten sind in begründeten Einzelfällen im Rahmen der Projektdurchführung sinnvoll, wenn es darum geht, neue Wege und Strategien zur Ausbildung modellhaft zu erproben, die sich beispielsweise aus den mit der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Novellierung des Berufsbildungsgesetzes verbundenen neuen berufsbildungspolitischen Handlungsoptionen ergeben.

Daher besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Projektarbeit in begrenztem Umfang wissenschaftliche Begleitstudien oder Evaluationsstudien durchzuführen. Wissenschaftliche Studien sind in der Regel bis zu 5 Prozent der beantragten förderfähigen Projektkosten zuwendungsfähig. Die Studie kann von einem externen Auftragnehmer durchgeführt werden. Bei der Auftragsvergabe sind die Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Dritte zu beachten (Näheres regelt der Zuwendungsbescheid).

Mit dem Antrag ist - neben der ausführlichen Begründung für die Durchführung der Studie - ein Kurzkonzept (Ziele, Forschungsfragen, methodische Vorgehensweise, Instrumente, etc.), ein erster Zeitplan, bei interner Durchführung ein Qualifikationsnachweis des vorgesehenen Personals bzw. das zu Grunde gelegte Qualifikationsprofil sowie im Falle einer externen Vergabe, eine Leistungsbeschreibung für den Auftragnehmer vorzulegen. Bei positiver Förderentscheidung ist zu einem im Zuwendungsbescheid aufgeführten Termin ein differenziertes Konzept sowie ggf. eine Kopie des (Werk-) Vertrages einzureichen. Spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Studie ist dem Zuwendungsgeber ein separater Abschlussbericht vorzulegen.

Dieser Förderbaustein zielt primär auf eine quantitative Erhöhung des Ausbildungsplatzangebots. Ausbildungsplatzentwickler sollen dazu beitragen,

  • ausbildungsunerfahrene Betriebe4, die bislang noch gar nicht ausgebildet haben,
  • bisher ausbildende Betriebe, die sich aus der Ausbildung zurückgezogen haben, sowie
  • ausbildungserfahrene Betriebe, die weitere Auszubildende einstellen könnten,

durch gezielte, möglichst persönliche, Ansprache zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen zu gewinnen.

Darüber hinaus bieten Ausbildungsplatzentwickler bei Bedarf ausbildungswilligen Betrieben im Vorfeld der Einrichtung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen eine erste Beratung an, die insbesondere folgende Dienstleistungen umfasst:

  • Informationen über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der betrieblichen Ausbildung und ihre Relevanz für die Durchführung der Ausbildung im Betrieb; Hilfestellung beim Erwerb der Ausbildungsberechtigung;
  • Informationen über die für die jeweilige Berufsausbildung notwendigen Voraussetzungen zur Einrichtung und Führung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes;
  • Informationen über das Unterstützungs- und Beratungsangebot der zuständigen Stelle (Kammer), weiterer relevanter Institutionen (z.B. Arbeitsagentur) sowie Information über mögliche zusätzliche Unterstützungsangebote im Rahmen des geförderten Projektes oder von weiteren Bundes-, Landes- oder sonstigen Förderprogrammen;
  • Informationen über das für die jeweilige Berufsausbildung ergänzende Berufsschulangebot;
  • Beratung und erste Vermittlung für eine mögliche Beteiligung des Betriebes an einem Ausbildungsverbund (mit anderen Betrieben oder Trägern für außerbetriebliche Berufsausbildungen) oder einer Ausbildungsinitiative und
  • Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten bei der Ausbildung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.

Bei Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes bieten die Ausbildungsplatzentwickler bei Bedarf weitere Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung der Kooperationsbeziehungen zur Berufsschule, überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder anderen Lernorten.

Die Ausbildungsplatzentwickler arbeiten eng mit den gemäß § 76 Abs. 1 BBiG eingestellten Ausbildungsberatern der zuständigen Stellen (Kammern) zusammen, ohne deren Arbeit zu ersetzen. Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche:

  • Informationsaustausch zur gezielten Ansprache von Betrieben,
  • Entwicklung des betrieblichen Ausbildungsplans,
  • Organisation der betrieblichen Ausbildung,
  • Erfassung der durch den Ausbildungsplatzentwickler zusätzlich akquirierten Ausbildungsstellen einschließlich der entsprechenden Mitteilung gegenüber der Programmstelle JOBSTARTER.

Bei der Antragstellung ist unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmarktsituation darzulegen, welche Zielgrößen an akquirierten Ausbildungsplätzen angestrebt werden.

Die vom JOBSTARTER-Programm geförderten Ausbildungsplatzentwickler müssen zusätzlich eingesetzt werden und dürfen nicht Ausbildungsberater der Kammern und der Arbeitsagenturen sowie Ausbildungsplatzentwickler und Ausbildungsplatzwerber ersetzen, die im Rahmen der Zusage der Spitzenverbände der Wirtschaft im Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland eingesetzt werden.

Die Qualifikation der Ausbildungsplatzentwickler muss sowohl eine mehrjährige praktische Erfahrung in der betrieblichen Berufsausbildung als auch Kenntnisse der Wirtschaftsstruktur der betreffenden Region umfassen. Erforderlich ist ein Nachweis der entsprechenden Qualifikationen und Kenntnisse bzw. die Vorlage von Tätigkeitsprofilen.

Ergänzend zur Gewinnung und Besetzung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen bieten die Mitarbeiter der Projekte bei Bedarf - im Sinne eines externen Ausbildungsmanagements - folgende Dienstleistungen für Betriebe an:

  • Entlastung der Betriebe - insbesondere solche, die erstmalig ausbilden, sowie KM-Unternehmen und Existenzgründer - in Bezug auf administrative Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Ausbildung zu erfüllen sind;
  • Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Bewerber, z.B. durch Erstellung/Abgleich von Anforderungsprofilen der Betriebe und Bewerberprofilen („Matching“) und/oder Anwendung von Assessmentverfahren;
  • Mediation und Moderation von Konflikten zwischen den Lernorten bzw. zwischen Ausbildern und Auszubildenden während der Ausbildung (insbesondere bei Verbundausbildung);
  • Einbeziehung ausbildungsbegleitender Hilfen. In diesem Zusammenhang kann auch der Einsatz ehrenamtlich tätiger Paten bzw. Mentoren einen wirksamen Beitrag zur Unterstützung und Begleitung der Ausbildung leisten.

Bei der Umsetzung der Maßnahmen nach diesem Förderbaustein soll auch das Spektrum ggf. bestehender Aktivitäten in der Region berücksichtigt und die adäquate Einbindung geeigneter Institutionen sichergestellt werden. Bei der passgenauen Vermittlung und der Begleitung von Bewerbern sowie bei der Lösung administrativer und organisatorischer Aufgaben vor und während der Ausbildung sind im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes möglichst alle Instrumente eines Externen Ausbildungsmanagements zu nutzen.

Die Qualifikation des in diesem Tätigkeitsfeld tätigen Personals soll sowohl spezifische Erfahrungen in der betrieblichen Berufsausbildung als auch praktische sozialpädagogische Erfahrungen umfassen. Zudem sind Kenntnisse der Wirtschaftsstruktur der betreffenden Region erforderlich. Erforderlich ist ein Nachweis der entsprechenden Qualifikationen und Kenntnisse bzw. die Vorlage von Tätigkeitsprofilen.

Verbundausbildung ist ein wichtiges Instrument, um zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze zu erschließen. Mit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes trägt der Gesetzgeber dieser Entwicklung Rechnung (§ 10 Abs. 5: „Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).“).

Mit diesem Förderbaustein soll die Implementierung der neuen gesetzlichen Handlungsoptionen im Kontext Verbundausbildung gezielt unterstützt werden. Durch die Einbeziehung spezialisierter Klein- und Mittelbetriebe in die Ausbildung ist die Verbundausbildung besonders geeignet, einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung von neuen und neu geordneten Ausbildungsberufen und zur Verbesserung der Ausbildungsqualität zu leisten.

Förderfähig ist die Einstellung von Verbundmanagern zur Initiierung und Betreuung von unterschiedlichen Verbundvarianten oder - unter Einhaltung der in Nr. 3.2.4 genannten Voraussetzungen - zur Ausweitung bereits bestehender Ausbildungsverbünde. Hierzu zählen insbesondere:

  • Ausbildungs-Konsortium: Jeder der am Verbund beteiligten Betriebe schließt Ausbildungsverträge mit Auszubildenden ab. Die einzelnen Betriebe geben jeweils unterschiedliche Ausbildungsanteile, die sie selbst inhaltlich nicht abdecken können, an (einen oder mehrere) Verbundpartner ab.
  • Leitbetrieb mit Partnerbetrieben: Nur der Leitbetrieb (Stammbetrieb) schließt Ausbildungsverträge mit den Auszubildenden ab. Die Ausbildungsanteile, für deren Vermittlung er nicht die notwendigen Voraussetzungen besitzt, werden von den Partnerbetrieben (durchführende Betriebe) auf der Grundlage der zwischen den beteiligten Betrieben getroffenen Vereinbarung übernommen. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt beim Leitbetrieb, ebenso die Planung und die Koordination der Ausbildungstätigkeiten an den unterschiedlichen Lernorten.
  • Auftragsausbildung: Bei dieser Form des Ausbildungsverbundes erfolgen einige Abschnitte der Ausbildung als Auftragsausbildung - in der Regel gegen Kostenerstattung - außerhalb des Stammbetriebes. Prinzipiell kann jeder an einem derartigen Verbund beteiligte Betrieb Ausbildungsabschnitte als Auftrag übernehmen oder an andere Betriebe erteilen.

Im Sinne einer integralen Ausbildungsstrategie kann es - insbesondere in Grenzregionen - sinnvoll sein, Teilsegmente der Berufsausbildung im Ausland durchzuführen. Insoweit sind auch grenzüberschreitende Verbünde, insbesondere nach o. a. Strukturen möglich5. Förderfähig im Rahmen dieses Förderbausteins sind dabei jedoch nur die nationalen Anteile der Verbundausbildung.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn es sich bei den im Verbund geschaffenen Ausbildungsplätzen tatsächlich um zusätzliche Plätze handelt (zur Definition von Zusätzlichkeit siehe Ziffer 2.1). Im Projektantrag ist darzulegen, dass die im Rahmen von Ausbildungsverbünden im Projekt avisierten Ausbildungsplätze keine Substitution des bisherigen - außerhalb von Verbundmodellen realisierten - betrieblichen Ausbildungsplatzangebots darstellen.

Im Hinblick auf die wirtschaftsnahe Ausgestaltung des Programms JOBSTARTER sind prioritär betriebliche Verbünde angesprochen, vorzugsweise zwischen kleinen und mittleren Betrieben. Ausbildungsverbünde zwischen Betrieben und Bildungsträgern können bei besonderer Darlegung des regionalspezifischen Interesses (z. B. regionaler Bildungsträger nimmt Aufgaben eines Bildungsdienstleisters für KMU in der Region wie Koordinationsmanagement und Administration von Ausbildungsverbünden wahr) berücksichtigt werden.

Bei der Antragstellung sind Angaben zu machen über: Angestrebte Größe des Verbundes, Anzahl der Verbundpartner, vorgesehene Ausbildungsberufe, angestrebte Zahl an zusätzlichen Ausbildungsplätzen im Verbund sowie Art des Verbundmodells bzw. der Verbundmodelle.

Die Qualifikation von Verbundmanagern muss sowohl eine mehrjährige praktische Erfahrung in der betrieblichen Berufsausbildung als auch Kenntnisse der Wirtschaftsstruktur der betreffenden Region umfassen. Erforderlich ist ein Nachweis der entsprechenden Qualifikationen und Kenntnisse bzw. die Vorlage von Tätigkeitsprofilen.

Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ergeben sich für Länder und Regionen größere Handlungsspielräume bei der Sicherung und Verbesserung des regionalen Ausbildungsplatzangebotes sowie bei der effektiveren Nutzung schulischer Ausbildungsangebote.

So können gemäß § 43 Abs. 2 BBiG Absolventen schulischer oder sonstiger Berufsausbildungsgänge zur Abschlussprüfung bei einer Kammer zugelassen werden, wenn diese Bildungsgänge einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen und insbesondere einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung enthalten (hierfür kommen in erster Linie Betriebe in Frage).

In § 43 Abs. 2 BBiG werden die Landesregierungen durch die Novellierung des BBiG ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Auf regionaler Ebene entsteht so mehr Flexibilität, und es bieten sich mehr Handlungsoptionen, die vorhandenen regionalen Ausbildungskapazitäten ökonomisch zu nutzen.

Mit diesem Förderbaustein soll die Förderung von Pilotprojekten erfolgen, mit denen schulische Berufsausbildung so ausgestaltet wird, dass ein Abschluss in allgemein anerkannten Ausbildungsberuf möglich wird.

Zudem soll Förderbaustein 6 auch Pilotprojekte zur Verbesserung der Anrechnungsmöglichkeiten (berufs-)schulischer Ausbildungsteile bzw. -gänge auf die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgesehenen Ausbildungszeiten im Rahmen von § 7 BBiG anregen und initiieren.

Damit sollen auch sog. Warteschleifen zu Lasten der Jugendlichen vermieden oder zumindest reduziert werden. Da am Ausbildungsmarkt auch erfolgreiche Absolventen schulischer oder sonstiger Berufsausbildungsgänge als Nachfrager des betrieblichen Ausbildungsangebots auftreten, kann durch die angestrebte Minimierung von Redundanzen dieser zusätzlichen Belastung des Ausbildungsmarktes auf der Nachfrageseite entgegengewirkt und ein Beitrag zur Marktstabilisierung geleistet werden.

Dieser Förderbausteins soll dazu dienen, einen konzeptionellen und organisatorischen Rahmen in den Regionen aufzubauen, der die Einrichtung und Weiterentwicklung entsprechender kooperativer, insbesondere von Kammern und Betrieben mitgetragener Ausbildungsgänge ermöglicht.

Bei der Konzeption sind folgende Schritte zu berücksichtigen:

  • Regionale Bestandsaufnahme betrieblicher und schulischer Ausbildungskapazitäten, die für eine kooperative Ausbildungsform geeignet sind. Hierzu kann eine Studie gemäß FB 1 beantragt werden;
  • Aufbau eines dem Förderzweck dienenden regionalen runden Tischs, der alle relevanten Akteure (insbesondere zuständige Stellen, Gewerkschaften, Schulverwaltung, Arbeitgeberverbände) einbezieht und den gesamten Prozess begleitet. Sollte ein entsprechendes Gremium bereits bestehen, ist dieses zu nutzen bzw. einzubinden. Kooperationsvereinbarungen mit den Verantwortlichen sind dem Antrag beizufügen;
  • Aufbau eines Pools von geeigneten Betrieben, die die betrieblichen Ausbildungszeiten abdecken können, ohne ihre bisherigen Ausbildungsleistungen zu reduzieren;
  • Eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluation gemäß der Förderrichtlinie ist zwingend erforderlich; insoweit muss bei der Wahl dieses Förderbausteins auch der Förderbaustein 2 bearbeitet werden.

Die Beantragung dieses Förderbausteins bedarf eines Unterstützungsschreibens der jeweiligen Landesregierung.

Der Zusammenarbeit von Unternehmen und allgemein bildenden Schulen (insbesondere auch Hauptschulen) kommt im Prozess der Berufsorientierung eine wichtige Funktion zu. Gerade in Zeiten knapper Ausbildungsplätze und hohen Kostendrucks in den Unternehmen ist die möglichst passgenaue Besetzung von Ausbildungsplätzen unerlässlich. So gilt es beispielsweise einer faktischen Angebotsreduktion, die durch zahlreiche Ausbildungsabbrüche entsteht, entgegenzuwirken.

Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Schulen ermöglicht es regional ansässigen Betrieben und Unternehmen, sich motivierten Nachwuchs zu sichern und diesen entsprechend zu qualifizieren. Schulen erhalten dabei die Möglichkeit, ihren Unterricht wirtschaftsnäher und praxisrelevanter zu gestalten. Schüler profitieren von einer frühzeitigen Berufsorientierung, denn sie erhalten bereits während ihrer Schulzeit Einblicke in das wirtschaftliche Geschehen bzw. Berufsleben und können sich frühzeitig über unterschiedliche Berufsbilder informieren.

In vielen Regionen gibt es bereits Projekte und Arbeitskreise, die diese Zusammenarbeit befördern. Dabei werden aber zum einen oftmals kleine und mittelgroße Unternehmen und insbesondere Unternehmen mit Inhabern ausländischer Herkunft zu wenig in diesen Prozess eingebunden. Zum anderen fehlt es in den Regionen oftmals an einer koordinierten Vorgehensweise solcher Arbeitskreise und Projekte. Mit diesem Förderbaustein sollen betriebliche Netze dabei unterstützt werden, unter Berücksichtigung vorhandener regionaler Strukturen einen Zugang zu Schulen zu eröffnen, um nachhaltige partnerschaftliche Kooperationen aufzubauen, die auch über die Projektlaufzeit hinaus Bestand haben.

Der Baustein „Unternehmen in Schulen“ ermöglicht es insbesondere den Betrieben und den Kammern, Konzepte und Strategien zur gezielten Steuerung der Zusammenarbeit von Betrieben (insbes. KMU) und Schulen in der jeweiligen Region zu entwickeln und umzusetzen. Dabei soll ein Pool von mindestens 20 noch nicht in diesem Feld zusammengeschlossenen KMU innerhalb der ersten 5 Monate der Projektlaufzeit eingerichtet und nachgewiesen werden. Diese Unternehmen werden dafür gewonnen, regelmäßig an Veranstaltungen in Schulen teilzunehmen. Ein Bedarf seitens der einzubeziehenden Schulen in der Region ist bei der Antragstellung durch entsprechende Bestätigungen mit Benennung des jeweiligen schulischen Ansprechpartners nachzuweisen. Zudem ist eine Bestätigung des regionalen Arbeitskreises Schule/Wirtschaft6 erforderlich, dass die bei diesem Förderbaustein beantragten Projektmaßnahmen innerhalb der Region keine Substitution von vergleichbaren bisherigen Aktivitäten darstellen.

Die Projektmitarbeiter stellen den Kontakt zu Schulen und Lehrern in der Region her und vermitteln die jeweiligen Aktivitäten auf Basis einer nachprüfbaren Arbeitsplanung. Im Rahmen dieses Förderbausteins können maximal 0,5 Projektstellen gefördert werden.

Mit dem strukturellen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft sind eine Reihe von neuen Branchenentwicklungen verbunden, zugleich bilden sich regionale Wachstums- bzw. Kristallisationskerne mit entsprechendem wirtschaftlichem Potenzial heraus. Gerade in diesen Wachstumsfeldern gilt es - insbesondere wenn die bisherige Ausbildungsleistung noch unterdurchschnittlich ausgeprägt ist - eine Ausbildungskultur zu entwickeln und somit Potenziale für zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten zu erschließen.

Ausbildungsnetzwerke besitzen eine Doppelfunktion: Einerseits haben sie eine stabilisierende Wirkung auf die betriebliche Ausbildungskultur, und andererseits sind sie in der Region vielfach Anregung, Ausgangspunkt bzw. Vorbild für die Schaffung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze. Thematische Ausbildungsnetzwerke können dabei regional und grenzregional7 u.a. den Prozess der Implementierung neuer Ausbildungsberufe unterstützen. JOBSTARTER bietet auf vertikaler und horizontaler Ebene Möglichkeiten, den Aufbau von Ausbildungsnetzwerken zu fördern. Auf der vertikalen Ebene kann im Rahmen der Projektförderung der Aufbau von Netzwerken durch ein Angebot an geeigneten Maßnahmen unterstützt werden. Auf horizontaler Ebene wird der Aufbau von Netzwerken durch den Programmbereich Netzwerke / Verbünde in der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB beraten und wissenschaftlich begleitet.

Mit diesem Förderbaustein kann zur Gewinnung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze der Aufbau einer neuen bzw. die erkenn- und abgrenzbare Erweiterung einer bestehenden Kooperations- und Vernetzungsstruktur zu bestimmten Themenbereichen gefördert werden. Förderfähig sind die für die notwendige Koordinierung entstehenden Kosten sowie darüber hinaus die Personalausgaben für eine Person, die für das Netzwerkmanagement verantwortlich ist. Bestehende Strukturen sind dabei zu nutzen.

In einer Vielzahl von Regionen haben sich unter Einbeziehung verschiedener Akteure der beruflichen Bildung sowie weiterer gesellschaftlicher Gruppen regionale Kommunikations- und Kooperationsforen ("Runde Tische", "Regionale Bündnisse" etc.) zur Verbesserung der jeweiligen regionalen Ausbildungssituation etabliert.

JOBSTARTER will die z. T. vorhandenen Kooperationen stärken und greift die regionale Kooperation und Verantwortung als Instrument zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsplätze auf. Nicht in allen Regionen stehen jedoch bisher Institutionen und/oder Personen zur Verfügung, die die Koordination der für die Region wichtigen Aufgaben zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an betrieblichen Ausbildungsplätzen übernehmen.

JOBSTARTER fördert die Entwicklung und Durchführung von Konzepten und Strategien zur Koordinierung und Moderation der in der Region relevanten Akteure im Bereich der Berufsbildung (insbesondere Kammern und deren Berufsbildungsausschüsse, Arbeitsagenturen, Verbände, Regionalverwaltung, Schulen und Bildungsträger). Ziel ist es, mit und zwischen den Partnern zu einer verbindlichen und nachprüfbaren Vereinbarung über die gemeinsame Vorgehensweise zur Sicherstellung bzw. Schaffung eines ausreichenden Ausbildungsplatzangebots in der Region zu kommen. Förderfähig sind Personalausgaben für eine Person, die möglichst an eine regional ansässige Institution der Berufsbildung angebunden ist.

Die Qualifikation des Ausbildungsmoderators muss eine mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Gremien und Vertretern der betrieblichen Berufsausbildung umfassen. Zudem sind umfassende sozioökonomische, strukturelle und bildungspolitische Kenntnisse der betreffenden Region notwendig. Erforderlich ist ein Nachweis der entsprechenden Qualifikationen und Kenntnisse bzw. die Vorlage eines Tätigkeitsprofils. Zudem ist durch LOI (siehe dazu auch Punkt 3.2.2) die grundsätzliche regionale Akzeptanz und Unterstützung der maßgeblichen regionalen Akteure (z. B. Kammern) und Betriebe zu belegen. Die LOI müssen auch Aussagen zur tatsächlichen Zusätzlichkeit der im Rahmen dieses Förderbausteins beabsichtigten Aktivitäten enthalten. Dem Projektantrag ist zudem eine konkrete und nachprüfbare Arbeitsplanung beizufügen.

In Deutschland hat sich die Zahl der Stiftungen in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. JOBSTARTER greift diese Entwicklung auf, um Stiftungsaktivitäten auf das Aktionsfeld Berufsausbildung zu lenken und damit einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Ausbildung zu leisten.

Das Programm fördert die Entwicklung und Durchführung von Konzepten und Strategien, durch die innerhalb einer Branche oder eines Verbandes die Gründung einer rechtlich selbstständigen Stiftung mit dem Stiftungszweck Förderung der Berufsaubildung initiiert wird.

Im Projektantrag sollen konkrete Ideen zur Umsetzung beschrieben werden, wie:

  • Art der Stiftung
  • Stiftungszweck
  • Maßnahmen, mit denen der Stiftungszweck realisiert werden soll
  • Organisation
  • Höhe des angestrebten Stiftungskapitals
  • professionelles Fundraisingkonzept/Generierung des Stiftungskapitals
  • differenzierter Zeitplan
  • Kooperationspartner (inkl. Vorlage von Unterstützungsschreiben).

Ziel von JOBSTARTER ist es, neue rechtlich selbstständige Stiftungen ins Leben zu rufen, die mit Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen oder neuen Ausbildungsplätzen die Berufsausbildung fördern. Antragsteller können diesen Förderbaustein gemäß der Vorgaben der Förderrichtlinie wählen, um ihre Bemühungen zur Verstetigung der vorgesehenen Maßnahme frühzeitig zu planen und umzusetzen oder um das Vorhaben um Aspekte zu erweitern, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht zuwendungsfähig sind, jedoch einen Anreiz für Betriebe bieten, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. In der Vorhabenbeschreibung muss konkret dargestellt werden, mit welchen Strategien und Maßnahmen das Stiftungskapital generiert und wie die Erträge der Stiftung genutzt werden sollen. Maßnahmen zur Realisierung des Stiftungszweckes je nach Höhe der zu erwartenden Stiftungserträge können zum Beispiel sein:

  • erstausbildenden Betrieben Zuschüsse zu den Ausbildungskosten zu gewähren
  • bestimmte Zielgruppen zu fördern und dafür Betrieben, die mit dem Projekt zusammenarbeiten, einen finanziellen Anreiz zu bieten
  • Existenzgründern Zuschüsse zu geben, wenn sie das erste Mal ausbilden
  • Betrieben, die zum ersten Mal ausbilden, die Kammergebühren zu erstatten
  • Betrieben, die Konkurslehrlinge ausbilden, einen finanziellen Anreiz zu gewähren
  • Förderprojekte, zum Beispiel aus STARegio oder JOBSTARTER, zu verstetigen.

Um bestehende Stiftungen zu motivieren, sich mit ihren Stiftungsmitteln dem Thema der betrieblichen Ausbildungsförderung zu widmen, können bei diesen Stiftungen gemäß der vorliegenden Förderrichtlinie Personal- und Sachausgaben zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsplätze übernommen werden.

Darüber hinaus können Antragsteller bestehende Stiftungen in ihr Projekt integrieren, wenn diese zum Transfer und Verstetigung des Projekts beitragen. In diesem Fall sind auch Sach- und Personalkosten zur Weiterentwicklung der Stiftung förderfähig.

Für den FB10 kann bei einer bestehenden Stiftung max. eine halbe Stelle (maximal TvöD E 13) und bei einer neu zu gründenden Stiftung maximal eine volle Stelle (maximal TvöD E 13) gefördert werden. Die Qualifikation der Konzeptentwickler, Berater oder Moderatoren muss Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising und Stiftungswesen, Erfahrungen im Umgang mit Gremien und Vertretern der beruflichen Bildung sowie einschlägige Kenntnisse des Berufsbildungswesens bzw. Berufsbildungsrechts und des Steuerrechts umfassen. Erforderlich ist ein Nachweis der entsprechenden Qualifikationen und Kenntnisse bzw. die Vorlage von Tätigkeitsprofilen.

Im Falle der Einbeziehung von bestehenden Stiftungen müssen dem Projektantrag Satzung und Jahresrechnung beigefügt werden. Bestehende Stiftungen haben vor Antragstellung ihre satzungs- und steuerrechtlichen Voraussetzungen selbst zu prüfen; das Bundesinstitut für Berufsbildung ist diesbezüglich von der Haftung frei.

2.3 Kombinationsmöglichkeiten der Förderbausteine

Vor dem Hintergrund der gewählten Themenschwerpunkte entscheidet der Antragsteller, mit welchen der Förderbausteine die Projektziele erreicht werden sollen. Hierbei ist zu beachten:

  • Die Förderbausteine FB 1 oder FB 2 können jeweils nur in Kombination mit mindestens einem der Förderbausteine FB 3 bis FB 10 gewählt werden.
  • Zur Betonung eines ganzheitlichen Projektansatzes müssen mindestens zwei der Förderbausteine FB 3 bis 10 gewählt werden.
  • Eine Kombinationspflicht mit den Förderbausteinen 3 bis 10 entfällt bei der Wahl des Förderbausteins 6, die Möglichkeit hierzu bleibt jedoch bestehen. Er muss aber stets in Kombination mit FB 2 gewählt werden.

3. Berechtigung, Zuwendungsvoraussetzungen; Art, Zeitraum, Umfang und Höhe der Zuwendung

3.1. Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts;
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

3.2. Zuwendungsvoraussetzungen

3.2.1 Voraussetzung

Voraussetzung für eine Förderung ist grundsätzlich, dass in der jeweiligen Region noch keine JOBSTARTER- bzw. STARegio-Projekte bzw. Projekte über Bundes- oder Landesprogramme gefördert werden, die nach den Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Förderrichtlinie vergleichbare Ziele verfolgen. Sofern in der betreffenden Region bereits die Förderung von Projekten im Sinne der Ziffern 2.1 und 2.2 erfolgt, muss der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen.

Kammern sind hinsichtlich der Förderung nach FB 3 nur antragsberechtigt, soweit sie keine anderweitige BMBF-Förderung für Ausbildungsplatzentwickler erhalten.

3.2.2 Letter of Intent (LoI):

Zur Sicherung der Akzeptanz und Nachhaltigkeit der Projektarbeit sind von den in der Region relevanten Akteuren (insbesondere den Kammern) auf die Projektkonzeption bezogene LoI einzuholen und dem Projektantrag beizufügen. Mit einem LOI soll die regionale Akzeptanz eines Projektantrags abgesichert werden. Der Unterzeichner eines LOI bringt damit zum Ausdruck, dass er das Projektkonzept befürwortet, dass es seiner Einschätzung nach dem regionalen Bedarf entspricht und ob und in welcher Form eine Mitwirkung an der Projektdurchführung vorgesehen ist. Mit einem Letter of Intent sind keine Rechtsansprüche verbunden. Es entsteht durch die Unterzeichnung eines LoI kein Vertrag und kein Auftrag.

3.2.3

Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot).

3.2.4

Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind die Zusätzlichkeit und der Innovationsgehalt des beantragten Projekts oder - unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten - eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch für bereits bestehende Ausbildungsverbünde. Sie müssen entweder hinsichtlich der Anzahl der zu schaffenden Ausbildungsplätze oder der Ausbildungsberufe oder der regionalen Ausrichtung deutlich erkennbar und abgrenzbar eine Ausweitung als eigenständiges Projekt mit neuen Zielen erfahren.

3.2.5

Jedem Antrag auf Zuwendung sind Nachweise der Qualifikation und Kenntnisse des vorgesehenen Projektpersonals beizufügen.

3.3. Art der Zuwendung

3.3.1

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem BMBF aus dem Einzelplan 30 des Bundeshaushalts und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.3.2

Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.

3.3.3

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

3.4. Zeitraum der Zuwendung

Die Förderung eines Projekts erfolgt für einen Zeitraum von längstens 24 Monaten. Der Beginn der Förderung von Projekten dieser Ausschreibungsrunde im Programm JOBSTARTER ist ab Dezember 2006 möglich8. Auf Antrag, der ausreichende Gründe - im Sinne der Förderziele und ihrer Realisierung - für eine Fortsetzung der Förderung enthalten muss, kann bei entsprechendem Erfolg eines Projekts eine Verlängerung der Projektlaufzeit von bis zu 18 Monaten bewilligt werden. Hierzu muss die Zielerreichung eines Projekts, z.B. im Hinblick auf die zusätzlich geschaffenen betrieblichen Ausbildungsplätze, nachgewiesen werden.

Über eine Verlängerung wird auf der Basis der Zwischenberichte und der Evaluationsergebnisse entschieden.

3.5. Umfang und Höhe der Zuwendung

3.5.1

Das Gesamtfinanzierungsvolumen eines Projekts beträgt - bei 24 Monaten Laufzeit - max. 375.000 €. Der Projektantragsteller hat eine Eigenbeteiligung zu erbringen, die in der Regel mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Projektausgaben beträgt. Ausgenommen von der Eigenbeteiligung sind Analysen nach dem Förderbaustein 1 und wissenschaftliche Begleit- bzw. Evaluationsstudien nach dem Förderbaustein 2, die von externen Auftragnehmern durchgeführt werden.

3.5.2

Förderfähig sind grundsätzlich die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben (inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z. B. Teilnahme an Regionalkonferenzen im Rahmen des Gesamtprogramms JOBSTARTER).

3.5.3

Nicht förderfähig sind Personal- und Sachausgaben, die üblicherweise für die Berufsausbildung aufgewendet werden müssen, sowie Ausgaben zur Finanzierung von Ausbildungspersonal und zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten.

3.5.4

Soweit nicht in den Beschreibungen der Förderbausteine gemäß Ziffer 2.2 besondere Regelungen festgelegt sind, gelten gem. § 16 TVöD vom 13. September 2005 folgende Entgeltgruppen (Höchstgrenzen) für das innerhalb der JOBSTARTER-Projekte eingesetzte Personal:

  • Noch nicht benanntes Projektpersonal mit abgeschlossener universitärer Hochschulausbildung, das
    • wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Förderbausteine 1 und 2 ausübt,
    • in den Förderbausteinen 8, 9 und 10 eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausübt,
    kann maximal der Entgeltgruppe 13 zugeordnet werden.
  • Noch nicht benanntes Projektpersonal, das für die Beratung und Unterstützung von Betrieben (Förderbausteine 3, 4, 5) eingesetzt wird, kann maximal mit der Entgeltgruppe 10 kalkuliert werden.
  • Noch nicht benanntes Projektpersonal, das im Aufgabenfeld des Förderbausteins 4 sozialpädagogisch tätig ist und über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, kann ebenfalls maximal mit der Entgeltgruppe 10 kalkuliert werden.

3.5.5

Projektevaluation und wissenschaftliche Begleitung des Gesamtprogramms JOBSTARTER, die auch Bestandteil der Beauftragung zur Programmdurchführung durch das BIBB sind, erfolgen durch den Zuwendungsgeber. Sollte der Antragsteller eine darüber hinaus gehende (Selbst-) Evaluation oder wissenschaftliche Begleitung für erforderlich halten, ist dies insbesondere unter regionalen Gesichtspunkten im Antrag zu begründen. Für eine solche (Selbst-) Evaluation und wissenschaftliche Begleitung können in der Regel maximal 5 % der förderfähigen Projektkosten angesetzt werden.

3.5.6

Einzelgegenstände von mehr als 400 €, die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig mit einer Abschreibung von höchstens 1/3 des Anschaffungspreises p.a. für EDV-Ausstattung und höchstens 1/5 des Anschaffungspreises p.a. für Büroausstattung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

3.5.7 Ausgaben für Veranstaltungen

Für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen können im Gesamtfinanzierungsplan Ausgaben in Höhe von maximal 20.000 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden.

3.5.8 Öffentlichkeitsarbeit

  • Für den Aufbau und die kontinuierliche Pflege einer Internetpräsenz können im Gesamtfinanzierungsplan Ausgaben in Höhe von maximal 5.000 € in Ansatz gebracht werden (von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden).
  • Für den Druck von Informationsmaterial, z. B. Flyern, sowie für die Teilnahme an Messen können im Gesamtfinanzierungsplan Ausgaben in Höhe von maximal 10.000 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden.

3.5.9 Reisekosten

Reisekosten können gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG) abgerechnet werden.

Nicht förderfähig sind grundsätzlich:

  • Kosten für Leasingfahrzeuge,
  • Wegstreckenentschädigungen nach § 5 Abs. 2 BRKG sowie
  • Fahrtkostenerstattungen nach § 4 Abs. 4 BRKG

4. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung.

Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 4. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturinterventionen, der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen, der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 hinsichtlich der Regeln für die Zuschussfähigkeit von Kofinanzierungen aus den Strukturfonds und zur Aufhebung der VO (EG) 1145/2003 vom 27. Juni 2003, des Einheitlichen Programmplanungsdokuments Ziel 3 für Deutschland (am 10. Oktober 2000 von der Europäischen Kommission genehmigt - K [2000] 2414 [Nr. 1999 DE 05 3 DO 001]) sowie des Operationellen Programms des Bundes Ziel 1 (am 21. Februar 2001 von der Europäischen Kommission genehmigt -K [2001] 25 [Nr. 2000 DE 05 1 PO 007]).

4.2.

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest – Gk) Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

4.3.

Die Zuwendungsempfänger (Durchführende) sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Programmbereichen der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB und mit den zuständigen Regionalbüros verpflichtet.

5. Auszahlung der Zuwendung

5.1.

Die Zuwendung wird nach Erbringung der geforderten Nachweise gem. Zahlungsplan ausgezahlt.

5.2.

Die Auszahlungsmodalitäten sind dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen.

6. Nachweispflichten und Berichterstattung

Nach Abschluss des Projekts ist ein Gesamtverwendungsnachweis zu erstellen. Darüber hinaus ist die Berichterstattung gemäß dem Zuwendungsbescheid notwendig. Die Nachweis- und Berichtspflichten sind im Zuwendungsbescheid festgeschrieben.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1. Einreichung der Antragsunterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind bei der

Programmstelle JOBSTARTER beim
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)
oder

Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)

einzureichen.

7.2. Antragsfrist und Umfang der einzureichenden Unterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mit allen unten genannten Unterlagen bis zum 7. September 2006 in dreifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen (maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempels des BIBB). Die Projektskizze sowie der easy-AZA sind darüber hinaus elektronisch an office@jobstarter.de zu senden.

Zum gleichen Zeitpunkt ist jeweils eine Antragskopie auch der jeweiligen Landesregierung zur Kenntnisnahme sowie dem zuständigen Regionalbüro zu übersenden9. Die Regionalbüros erhalten darüber hinaus auch die Projektskizze des Antrags in elektronischer Form.

Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist - verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können in dieser Projektauswahlrunde des Programms JOBSTARTER nicht berücksichtigt werden.

Für die Antragstellung ist die Verwendung des https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf erforderlich.

Die Projektanträge müssen - ergänzend zu den in Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Förderrichtlinie genannten Vorgaben - folgende zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Unterlagen und Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Ausbildungsstellenmarktsituation in der Arbeitsmarktregion, für die ein Projekt beantragt wird,
  • JOBSTARTER-Projektskizze (max. 20 DIN A 4 Seiten in deutscher Sprache, Schriftgröße Arial 11, Zeilenabstand 1,5), die insbesondere auch Angaben von Zielgrößen (im Förderzeitraum angestrebte Zahl der zusätzlich zu gewinnenden Ausbildungsplätze) enthält.
  • Stellungnahmen (Letter of Intent) von relevanten Akteuren auf dem Ausbildungsmarkt bzw. potenzieller Kooperationspartner zum Projektantrag (siehe dazu auch Punkt 3.2.2),
  • einen detaillierten Zeit- und Meilensteinplan zum Ablauf des Projekts,
  • den voraussichtlichen Umfang der Projektausgaben und den Zuwendungsbedarf.

Die erforderlichen Antragsunterlagen sowie weitere Informationen (Liste der Ländervertreter, Liste der Regionalbüros, FAQ-Liste, Übersicht über die Angebots-Nachfragerelationen etc.) können über das Internet unter http://www.jobstarter.de/ abgerufen werden:

7.3 Bewilligungsverfahren

Über die Förderung eingereichter Projektanträge entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF nach Befassung des Begleitausschusses (ggf. auch unter Beteiligung externer Gutachter). Ergänzend zu den in den Ziffern 2.1 und 2.2 genannten Bedingungen sind für die Bewertung der eingegangenen Anträge weitere Kriterien maßgeblich, wie z.B.

  • Einbindung in die Region;
  • Innovationsgehalt des Projekts;
  • Betriebliche Ausrichtung;
  • Transferfähigkeit der Ergebnisse;
  • Tragfähige Perspektiven zur Verstetigung des Projekts (Nachhaltigkeit);
  • Validität der Eigenmittel.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung gewährter Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO und §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches werden für die in Ziffer 3.1, zweiter Spiegelstrich, genannten Einrichtungen im Antragsvordruck und im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Bundesinstitut für Berufsbildung

Kremer


Anmerkungen

Im Rahmen des Programms sollen jährlich aktualisierte Förderrichtlinien veröffentlicht werden; insoweit sind weitere Förderrunden - auch mit ggf. neuen inhaltlichen Schwerpunkten - geplant

In dieser Förderrichtlinie ist die Nennung von Personen/Personengruppen geschlechtsneutral zu verstehen. D.h. aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine doppelte Bezeichnung von Personen, nämlich in weiblicher und männlicher Form, verzichtet.

Analog zum Anhang 1 „Förderfähige Gebiete“ der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 02.09.2004 über die Leitlinien für eine Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung des europäischen Raums INTERREG III (2004/C226/02), siehe auch: http://www.interreg3a.info/media/files/leitlinien_september_2004.pdf

Der Begriff „Betrieb“ umfasst Betriebe der Wirtschaft sowie vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes und der freien Berufe.

Grenzüberschreitende Verbünde dienen der Initiierung und Sicherstellung grenzüberschreitender Unternehmenstätigkeiten durch Qualifizierung entsprechend ausgebildeter Fachkräfte. In grenzüberschreitenden Verbünden werden Teile der Ausbildung in den Nachbarstaaten durchgeführt. Verbundpartner können sowohl Außenstellen/Filialen deutscher Betriebe, joint-ventures oder betriebliche Lernorte aus Nachbarstaaten sein.

Sofern (noch) kein entsprechender Arbeitskreis etabliert ist, muss eine entsprechende Bescheinigung der regionalen Kammern (IHK, HwK) vorgelegt werden.

Der Begriff „regional“ umfasst dabei in der Regel geographische bzw. administrative Einheiten von Landkreisen bzw. Arbeitsagentur-Bezirken. Kooperationen mit angrenzenden Bereichen sind dabei nicht ausgeschlossen.

Siehe hierzu die Erläuterungen in der FAQ-Liste zu dieser Förderrunde.

Eine Übersicht über die jeweiligen Kontaktadressen findet sich unter http://www.jobstarter.de/