Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung eines deutsch-slowenischen Virtuellen Forschungsinstituts „Industrie-relevante molekulare Lebenswissenschaften“ (INREMOS) im Rahmenprogramm „Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten“

Vom 22.05.2006

Vorbemerkungen

Deutschland und Slowenien kooperieren im Rahmen mehrerer Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet der Molekularen Lebenswissenschaften, darunter im Rahmen der ERA-Netze ERASYSBIO und PathogenoMik. Diese wissenschaftliche Zusammenarbeit soll durch industrienahe Kooperationen verstärkt werden. Die Bekanntmachung der nachstehenden Förderrichtlinien dient der Etablierung eines Virtuellen deutsch-slowenischen Forschungsinstituts „Industrie-relevante Molekulare

Lebenswissenschaften“ (INREMOS). INREMOS ist eine transnationale Forschungsinitiative, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gemeinsam mit dem Ministerium für Höhere Bildung, Wissenschaft und Technologie Sloweniens (MHST) - im weiteren PARTNER genannt - getragen wird.

Die Regelungen der Nrn. 1, 3, 8 und 9 dieser Bekanntmachung werden inhaltlich zeitgleich auch vom PARTNER in Slowenien veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Nrn. 2, 4, 5, 6, 7 und 10 spezifisch nur auf potentielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet. Die PARTNER veröffentlichen insoweit aber vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepaßte Regelungen.

INREMOS richtet sich an Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen in Deutschland und Slowenien.

1. Zuwendungszweck

Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist es, die bilaterale Zusammenarbeit zwischen akademischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen beider Länder zu befördern, den Technologietransfer zu stärken und die Ausgründung von Biotechnologie-Unternehmen zu ermöglichen. Dadurch soll - unter dem Dach der Zusammenarbeit in den ERA-Netzen - gleichzeitig ein Beitrag zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums geleistet werden. Dazu soll auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Biotechnologie“ des BMBF und der Förderpriorität „Life Sciences and Health“ des Rahmenprogramms „National Research and Development Programme“ des MHST ein deutsch-slowenisches virtuelles Institut auf dem Gebiet der „Industrie-relevanten Molekularen Lebenswissenschaften“ (INREMOS) gegründet werden.

Die PARTNER betrachten INREMOS als ein Pilotprojekt in den ERA-Netzen ERASYSBIO und Pathogenomics und gleichzeitig als ein Beispiel für mögliche künftige transnationale Kooperationen im Rahmen weiterer ERA-Net-Aktivitäten.

2. Rechtsgrundlagen

Projekte von Partnern mit Sitz in Deutschland können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Bundeszuwendungen gefördert werden.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMBF aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Für die Projektbeteiligten im Partnerstaat gelten die Regelungen, die der PARTNER bekannt gibt.

3. Gegenstand der Förderung

Der Gegenstand der Förderung ist die gemeinsame Finanzierung von Forschungsaktivitäten unter dem Dach eines virtuellen deutsch-slowenischen Forschungsinstitutes, das sich die Ausgründung von Biotechnologie-Unternehmen zum Ziel setzt.

Zur Durchführung dieser Forschungsaktivitäten sollen sich Partner aus Academia und Wirtschaft beider Länder zusammenfinden und ein virtuelles deutsch-slowenisches Forschungsinstitut einrichten. In diesem virtuellen Institut sollen innovative industrie-relevante Forschungsaktivitäten in den Lebenswissenschaften durchgeführt, Beiträge zum Technologietransfer geleistet und die Ausgründung von Biotechnologieunternehmen vorbereitet werden.

3.1. Akteure von INREMOS

Zur Etablierung von INREMOS schließen sich interessierte akademische Partner (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) aus Deutschland mit akademischen Partnern aus Slowenien zusammen. Eine Beteiligung von Unternehmen aus einem oder aus beiden PARTNER-Ländern ist erwünscht und erhöht die Chancen auf eine Förderung.

Die von slowenischer Seite an INREMOS zu beteiligenden Partner und deren Förderung werden in den Richtlinien des PARTNERS erläutert. Diese können in englischer Sprache unter den Webadressen http://www.mvzt.gov.si/index.php?id=94&L=1 . und http://www.fz-juelich.de/ = abgerufen werden.

3.2. Board of Directors (BoD)

Sowohl die deutschen als auch die slowenischen Partner von INREMOS bestimmen jeweils einen Koordinator, der das Projekt gegenüber dem Expertengremium (s. Nr. 8) und den PARTNERN vertritt. Beide Koordinatoren bilden das BoD, dessen Aufgabe in der Umsetzung der Ziele von INREMOS besteht. Das BoD legt alle Maßnahmen fest, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind. Das BoD gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Rechte und Pflichten geregelt sind. Es erhält zur Unterstützung seiner Koordinationstätigkeit eine halbe Personalstelle (Sekretariat).

3.3. Finanzierung von INREMOS

Über einen dreijährigen Förderzeitraum erhalten deutsche Partner des INREMOS zunächst eine Zuwendung des BMBF in Höhe von bis zu 0,6 Mio. €/Jahr. Am Ende der ersten Förderphase (nach 2.5 Jahren) wird das Expertengremium (s. Nr. 8.). eine Evaluierung des INREMOS nach spezifischen Kriterien (s. Nr. 8.3.) durchführen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Evaluierung werden die PARTNER über eine mögliche Weiterförderung von INREMOS über zwei weitere Jahre und den dafür notwendigen Finanzrahmen entscheiden.

4. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Beteiligung aufgerufen.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem http://www.rp6.de http://www.rp6.de/vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muß eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
und in der „ information for applicants for project funding drawing up consortium agreements on collaborative projects
information for applicants for project funding drawing up consortium agreements on collaborative projects entnommen werden.

6. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes PARTNER-Land finanziert die an den Projekten beteiligten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen des jeweils eigenen Landes. Zuwendungen des BMBF können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muß den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Gesamtförderung für Zuwendungsempfänger in Deutschland kann für zunächst drei Jahre in Höhe von bis zu 1,8 Mio. € gewährt werden.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

8. Verfahren

8.1. Einschalten von Projektträgern und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Förderaktivität für deutsche Projektpartner hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen

Projektträger Jülich (PTJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Tel.: ++49-(0)2461-615543
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj
beauftragt.

Ansprechpartner ist
Frau Dr. Gisela Miczka
Tel.: ++49-(0)2461-612716
Fax.: ++49-(0)2461-612690
E-Mail: g.miczka@fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im https://foerderportal.bund.de/easyonline https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung förmlicher Förderanträge wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „ https://foerderportal.bund.de/easyonline “ empfohlen.

Der Ansprechpartner des PARTNERS wird in der nationalen Bekanntmachung des PARTNERS namentlich benannt. Diese Bekanntmachung ist unter der Webadresse http://www.mvzt.gov.si einsehbar. Es wird empfohlen, vor dem Einreichen einer Projektskizze Kontakt mit dem national jeweils zuständigen Ansprechpartner aufzunehmen.

8.2. Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist mehrstufig. Zunächst ist in schriftlicher Form mit elektronischer Kopie (CD-ROM, DVD) vom verantwortlichen Koordinator (s. Nr. 3.1.) bis spätestens 31. Juli 2006
dem PTJ in Jülich (s. Nr. 8.1) eine Projektskizze vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlußfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze ist in englischer Sprache nach Maßgabe der Formblätter 1-3 zu verfassen. Die angegebenen Seitenzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die vorgegebene Schriftart (Arial) und die Schriftgröße (11) sind einzuhalten. Die Formblätter können beim Projektträger PTJ angefordert werden.

Folgende Informationen werden abgefragt:

Beschreibung des Virtuellen Instituts (Formblatt 1):

  • Namen und Adressen der beteiligten Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Unternehmen, der benannten Koordinatoren und anderer am Projekt beteiligter Personen
  • Zusammenfassung der Ziele des virtuellen Institutes
  • Struktur und Management
  • Beschreibung des Stands von Wissenschaft und Technik
  • Projektziele und Arbeitsteilung
  • Kommerzialisierungsstrategie

Finanzplan für die Durchführung des Projekts (Formblatt 2)

Detailinformationen zu den Teilprojekten der Partner (Formblatt 3)

  • Ausführlicher Arbeitsplan
  • Erfahrung und Qualifikation der beteiligten Wissenschaftler; Liste der letzten fünf wichtigen Publikationen.

8.3. Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Auswahlverfahren über die eingereichten Projektskizzen erfolgt in vier Phasen:

In einer ersten Phase führen die nationalen Kontaktpersonen (s. Nr. 8.1.) eine formale Prüfung der eingereichten Projektskizzen nach folgenden Kriterien durch: Datum der Einreichung der Projektskizze, Eligibilität der Antragsteller; Vorhandensein der geforderten Basisdaten und der Detailinformation. Projektskizzen, die diesen formalen Kriterien nicht genügen, können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Autoren der abgelehnten Projektskizzen erhalten innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichungsfrist (s. Nr. 8.2.) darüber eine Mitteilung.

In einer zweiten Phase werden die eingereichten Projektskizzen von einem internationalen Expertengremium unter Berücksichtigung folgender Kriterien begutachtet:

  • Das wissenschaftliche und wirtschaftliche Konzept ist ambitioniert und innovativ, die Chancen für eine Ausgründung/Unternehmensgründung sind realistisch.
  • Die beteiligten Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Personen sind auf den betroffenen Forschungs- und Entwicklungsfeldern national und international ausgewiesen.
  • Das Commitment der beteiligten Unternehmen erstreckt sich vorzugsweise über die gesamte Laufzeit des Projekts.
  • Von Vorteil sind bei gleicher Bewertung der Projektskizzen eine ausgewiesene Unterstützung durch weitere Partner (z. B. Patent- und Lizenzagenturen, Kapitalgeber) sowie eine bereits bestehende Kooperation zwischen beteiligten Forschungseinrichtungen oder Unternehmen der Partnerländer.

Auf der Grundlage dieser Begutachtung wird durch das Expertengremium eine Rangliste der Projektskizzen erstellt.

Die PARTNER werden dann in einer dritten Phase auf der Grundlage dieser Rangliste die Projektzskizzen bewerten.

Die verantwortlichen Projektkoordinatoren werden über das Ergebnis dieser Bewertung innerhalb von 60 Tagen nach dem Einreichungstermin (s. Nr. 8.2.) schriftlich unterrichtet.
Die Projektkoordinatoren der so bewerteten Projektskizzen werden gleichzeitig von den nationalen Ansprechpartnern (s. Nr. 8.1.) zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Die Bewilligung der Förderanträge erfolgt abschließend durch Entscheidung des BMBF.

Die vierte Phase beginnt mit einer Evaluierung der im Rahmen von INREMOS bewilligten Projekte nach einem Förderzeitraum von 2,5 Jahren. Die Akteure von INREMOS müssen zu diesem Zeitpunkt den PARTNERN und dem Expertengremium einen Bericht über die Ergebnisse der ersten Förderphase sowie einen Plan über die Fortführung von INREMOS vorlegen, der die wissenschaftlichen, kommerziellen und finanziellen Inhalte über zwei weitere Jahre enthält (weitere Detailinformationen hierzu werden dem BoD von INREMOS rechtzeitig mitgeteilt).

Das Expertengremium wird diese Evaluierung nach folgenden Kriterien vornehmen:

  • Übereinstimmung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit den vorgegebenen Zielen von INREMOS
  • Wahrscheinlichkeit der Implementierung der Kommerzialisierungsstrategie
  • Qualität der wissenschaftlichen Ergebnisse (Patente, Publikationen)
  • Qualität der in INREMOS erreichten internen Integration
  • Netzwerkbildung und Kooperation

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Evaluierung wird das Expertengremium den PARTNERN eine Empfehlung über die mögliche Weiterführung der Forschungsaktivitäten von INREMOS hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Inhalte, ihrer Ziele und der finanziellen Rahmenbedingungen geben.

Im Falle des negativen Ausgangs dieser Evaluierung wird die Förderung von INREMOS mit dem Ablauf des dritten Jahres der Förderung beendet.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §44 BHO sowie §§48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

9. Projektmonitoring

Die an INREMOS beteiligten und vom BMBF geförderten Hochschulen und Forschungseinrichtungen legen jährlich zusätzlich einen Zwischenbericht nach den Anforderungen des PTJ vor.
Die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse von INREMOS werden zusätzlich dem Expertengremium (s. Nr. 8.3.) und den PARTNERN in einem jährlich stattfindenden Statusseminar präsentiert. Auf der Grundlage der Zwischenberichte und der Ergebnisse dieser Statusseminare wird das Expertengremium den PARTNERN nach 2,5 Jahren eine Empfehlung über eine mögliche weitere zweijährige Förderperiode von INREMOS aussprechen.

10. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 22. Mai 2006
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag


Prof. Dr. Frank Laplace