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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Terahertz-Systeme im Rahmen der Förderprogramme „IT-Forschung 2006“ und „Optische Technologien“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Eine Grundvoraussetzung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist die Erforschung und Entwicklung innovativer Produkte und Produktionsverfahren. Die Informations- und Kommunikationstechnologien und die Optischen Technologien als Schlüsseltechnologien leisten hierzu einen bedeutenden Beitrag.

Terahertz-Systeme eröffnen für Kernbranchen der deutschen Volkswirtschaft - Informationstechnik, optische Technologien, Produktionstechnik - neue Möglichkeiten. Sie sind potenziell wichtige Bausteine von Sicherheitssystemen, innovativen Analysemethoden in der Produktionstechnik, medizinischen Diagnosesystemen, sowie von drahtlosen Übertragungstechniken für Anwendungen mit extremem Bandbreitebedarf. Sie können somit einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen sowie der Verbesserung technischer Infrastrukturen leisten.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, im Rahmen des neuen Förderschwerpunktes „Terahertz-Systeme“ FuE-Projekte zu fördern, die eine breite industrielle Verwertung der Ergebnisse erwarten lassen. Durch Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft in interdisziplinär angelegten Projektgruppen und Verbünden sollen dazu die Voraussetzungen geschaffen werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderankündigung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Terahertztechnik im Sinne der Bekanntmachung umfasst die Erzeugung, Verstärkung, Formung, Übertragung, Messung und Nutzbarmachung elektromagnetischer Strahlung im Wellenlängenbereich 0,2 THz bis 10 THz. Strahlung dieser Wellenlänge ermöglicht viele Anwendungen, die mit Strahlung anderer Wellenlängen bisher nicht realisierbar waren. Es werden daher innovative Projekte der anwendungsorientierten Grundlagenforschung gefördert, die ein interdisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen erfordern, um die bisher vorhandenen Ergebnisse der Grundlagenforschung im Bereich der Terahertztechnik in der Anwendung zu überführen. Dabei werden bevorzugt folgende Anwendungen berücksichtigt:

  • Sicherheitstechnik
  • Industrielle Inspektion
  • Drahtlose Datenübertragung
  • Analytik und Sensorik
  • Medizinische Bildgebung

Der Fokus der Projektförderung liegt auf den derzeit erkennbaren und mittelfristig lösbaren technologischen Engpässen von Terahertz-Systemen.

Wesentliche zu untersuchende Fragestellungen sind:

  • Kompakte, preisgünstige und leistungsstarke aktive und passive Quellen
  • Hochfrequenzelektronik für Quellen
  • Empfindliche 1- und 2-dimensionale Detektoren
  • Schnelle Messverfahren („Video rate“)
  • Auswertung und Klärung THz-spezifischer Effekte, Kombination mit anderen Messverfahren,
  • Untersuchung der Aussagekraft von THz- Spektren und - Bildern für die Anwendung.
  • Systemintegration

Die Projektkonsortien müssen Anwender mit einschließen und an zentralen Stellen der Wertschöpfungskette in den jeweiligen Anwenderbranchen ansetzen. Die Projektergebnisse sollen auf andere Anwender in der jeweiligen Branche übertragbar sein. In den Projekten sind ein Feldtest und eine abschließende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Einsatzes von Terahertz-Systemen in der jeweiligen Branche obligatorisch. Dazu gehören Kosten-/Nutzenvergleich mit herkömmlichen Übertragungs- bzw. Messsystemen und eine branchengerechte Betrachtung der Integration von Terahertz-Systemen in bestehende Strukturen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Sitz und Ergebnisverwertung in Deutschland), Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die in Projektgruppen oder Verbünden organisiert sind.

An einem Konsortium muss mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beteiligt sein. Vorzugsweise sollte von Seiten des beteiligten bzw. der beteiligten Unternehmen die Technologieentwicklung und die potenzielle Anwendung berücksichtigt sein. Konsortien mit signifikanter Mitwirkung kleiner und mittelständischer Unternehmen werden bevorzugt behandelt.

Als Ansprechpartner ist von den Partnern ein bevorzugt bei den beteiligten Unternehmen angesiedelter Koordinator zu benennen.

Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit einbezogen werden. Auch die Einbindung in EUREKA-Projekte ist förderwürdig.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden bevorzugt Projekte der anwendungsorientierten Grundlagenforschung von übergeordneter Bedeutung gefördert.

Die Anwendbarkeit der zu erforschenden Technologien auf andere als die untersuchten Anwendungen ist ausdrücklich zu diskutieren. Die Vernetzung von Projekten mit ähnlichen technologischen Fragestellungen innerhalb verschiedener Konsortien ist ausdrücklich erwünscht. Die Ziele der Konsortien sind durch einen oder mehrere beteiligte Industriepartner mit vorzugeben. Durch den bzw. die Industriepartner ist die weitere Umsetzung der erzielten Ergebnisse insbesondere auch nach Projektabschluss sicherzustellen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Bei Verbundprojekten haben die Partner Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf - entnommen werden.

Für jedes „Verbundprojekt“ ist ein Koordinator zu bestellen, der in der Regel von einem industriellen Partner zu stellen ist.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seine Projektträger

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (PT im DLR)
- Basistechnologien für die Kommunikationstechnik (AE 72)-
Linder Höhe
51170 Köln
Tel: 02203/601-3330 (Dr.-Ing. Christoph Peschke)
Email: christoph.peschke@dlr.de

und

VDI Technologiezentrum GmbH
Graf-Recke-Straße 84
40239 Düsseldorf
Tel.: 0211/6214-508 (Dr. Joachim Fröhlingsdorf)
Email: froehlingsdorf_j@vdi.de
beauftragt.

Weitere Informationen sowie Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter im https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar bei den Projektträgern angefordert werden.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe sind zunächst dem Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (PT im DLR) - Basistechnologien für die Kommunikationstechnik (AE 72)- Linder Höhe 51170 Köln bis spätestens 30. Juni 2006 Projektskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg und elektronischer Form - möglichst unter Nutzung von „ https://foerderportal.bund.de/easyonline “ - vorzulegen.

Bei „Verbundprojekten“ sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:

  1. Ziele
    • Gesamtziel des Vorhabens und Zusammenfassung des Projektvorschlags
    • Bezug des Vorhabens zu dieser Förderbekanntmachung
    • Wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens
  2. Internationaler Stand der Wissenschaft und Technik; im Vorhaben angestrebte Innovationen; bisherige Arbeiten und Qualifikation der Partner
  3. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans
    • Arbeitsteilung der Projektpartner, ggf. Zusammenarbeit mit Dritten
    • Zeitliche Abfolge der Arbeitsschritte, ggf. Meilensteine mit Entscheidungskriterien
  4. Verwertungsplan
    • Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
    • Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung nach Projektende
  5. Notwendigkeit der Zuwendung
    • Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
  6. Finanzierungsplan:
    • Abschätzung der geplanten Aufwendungen
      (Personal, Geräte, Verbrauchsmaterial, etc.), aufgeschlüsselt nach Partnern entsprechend der unter III. beschriebenen Arbeitsteilung.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Hoher Innovationsgrad der angestrebten Projektergebnisse,
  • hohe Anwendungsrelevanz der angestrebten Projektergebnisse,
  • wirtschaftliches und technologisches Potenzial,
  • hohes wissenschaftlich-technisches Risiko,
  • Kompetenz der Partner sowohl zur erfolgreichen Durchführung des FuE-Projektes als auch zur späteren Umsetzung in die Praxis,
  • geeignete Projektstruktur und effizientes Projektmanagement,
  • enge Zusammenarbeit mit anderen Projekten innerhalb von Verbünden oder Netzwerken (bei gleicher fachlicher Bewertung werden Verbundprojekte bevorzugt),
  • Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Herstellung, dem Einsatz und der weiteren Verwendung der anvisierten Produkte und Verfahren.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, ggf: in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag bei dem jeweils zuständigen Projektträger vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entscheiden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 5.4.2006

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Salz; Schlie- Roosen