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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) von Richtlinien zum "BMBF-Nachwuchswettbewerb Nanotechnologie – NanoFutur" auf der Grundlage des Rahmenkonzepts "Nanotechnologie erobert Märkte" und des Rahmenprogramms "Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Nanotechnologie ist in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem zentralen Forschungs- und Innovationsbereich herangereift. Mithilfe dieses Technologieansatzes werden sich unsere Möglichkeiten erweitern, Materialeigenschaften gezielt zu beeinflussen und zu nutzen. Bereits heute haben sich zahlreiche nanotechnologische Produkte auf dem Markt etabliert, gleichzeitig sind jedoch noch viele Fragestellungen der Nanotechnologie ungelöst. Dies macht sowohl eine intensive grundlagenorientierte als auch anwendungsorientierte Forschung erforderlich. Zurzeit besetzt Deutschland im internationalen Vergleich in der Nanotechnologie eine exzellente Position in der Forschung, die es auch zukünftig zu behaupten und weiter auszubauen gilt. Vor diesem Hintergrund muss qualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchs gezielt unterstützt werden. Gerade jüngere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bringen neues Wissen ein, das sich häufig dann vollständig entfaltet, wenn losgelöst von traditionellem Fachdenken und der Freiheit, neue Lösungswege zu beschreiten, geforscht werden kann.

Bereits im Jahr 2002 hatte das Bundesministerium für Bildung und Forschung erstmals den Nachwuchswettbewerb Nanotechnologie ausgeschrieben. Mit der vorliegenden Bekanntmachung NanoFutur wird erneut zu Projektvorschlägen aufgerufen: Auf der Grundlage des Rahmenkonzepts "Nanotechnologie erobert Märkte" und des Rahmenprogramms "Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING“ wird einem jüngeren, in der Forschung bereits erfahrenen wissenschaftlichen Personenkreis die Möglichkeit gegeben, in Deutschland unabhängig mit einer eigenen Arbeitsgruppe neue interdisziplinäre, im Grenzbereich zwischen der Grundlagenforschung und der anwendungsorientierten Industrieforschung angesiedelte Forschungsansätze in den Nanowissenschaften zu bearbeiten. In diesem Konzept qualifizieren sich die neuen Nanonachwuchsgruppen durch den grundlagenorientierten Charakter der Arbeiten für die akademische Laufbahn. Die Arbeiten müssen gleichzeitig das industrielle Anwendungspotenzial ausloten und sollen industrielle Anwendungen - auch im Hinblick auf mögliche Unternehmensgründungen – zumindest vorbereiten. Die Begleitung des Vorhabens durch industrielle Partner zu einem frühen Forschungsstadium soll dabei maßgeblich zum Technologietransfer beitragen.

Unter Nanotechnologie wird in dieser Bekanntmachung die Herstellung, Untersuchung und Anwendung von Strukturen, molekularen Materialien sowie inneren und äußeren Grenzflächen mit mindestens einer Dimension unterhalb 100 Nanometer verstanden. Aus der Nanoskaligkeit der Systemkomponenten müssen sich gleichzeitig neue Funktionalitäten und neue Eigenschaften (mechanisch, optisch etc.) ergeben, die zur Verbesserung bestehender oder der Entwicklung neuer Anwendungsoptionen führen. Die einzureichenden Projektvorschläge müssen dieser Definition entsprechen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Einzelvorhaben an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die sich auf eine nanotechnologische Fragestellung richten. Reine biotechnologische Themen werden wegen bestehender anderer Fördermaßnahmen nicht berücksichtigt.

Allianzen mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die Rolle eines „Paten“ zur Unterstützung der späteren marktwirtschaftlichen Umsetzung der FuE-Ergebnisse übernehmen (ohne Förderung des Unternehmens), sollten Bestandteil des Vorhabens sein. Das Industrieinteresse am Forschungsvorhaben ist durch eine Absichtserklärung des begleitenden Unternehmens zum Ausdruck zu bringen.
Von den Arbeitsgruppen sollen nanotechnologisch relevante Themen bearbeitet werden, die im Grenzbereich der klassischen naturwissenschaftlichen Disziplinen liegen und somit ein interdisziplinäres Vorgehen, u.a. auch unter Beteiligung der Ingenieurwissenschaften, zwingend erforderlich machen. Die Arbeitsgruppen sollen auch räumlich eine Einheit bilden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Die Förderung ist personengebunden an den Leiter der Nachwuchsgruppe gekoppelt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Berechtigt eine Projektskizze einzureichen ist jeweils ein(e) deutsche(r) oder ausländische(r) Wissenschaftler(in) – promoviert oder habilitiert – (Förderinteressent) im Einvernehmen mit der aufnehmenden Hochschule oder Forschungseinrichtung. Diese(r) Wissenschaftler(in) muss die Eignung zur Leitung einer Arbeitsgruppe besitzen.

Der Förderinteressent darf nicht älter als 35 Jahre alt sein; bei älteren Förderinteressenten darf das Datum der Promotionsprüfung nicht länger als 5 Jahre zurück liegen.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die aufnehmende Hochschule oder Forschungseinrichtung der Nachwuchsgruppe die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung an Laborfläche und sonstige Infrastruktur) in räumlicher Nähe zur Verfügung stellt und die Leiterin/den Leiter der Nachwuchsgruppe in allen projektbezogenen Belangen unterstützt. Eine entsprechende Erklärung der aufnehmenden Einrichtung ist der Projektskizze beizufügen.

Der Förderinteressent soll sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Er soll prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfun¬gen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die ausgewählten Nachwuchsgruppenprojekte werden Zuwendungen als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt.

Generell zuwendungsfähig sind zusätzliche Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die bis zu einem Anteil von 100% gefördert werden können:

  • Personal:
    Personalkosten sind nur für die Personen zuwendungsfähig, die nicht bereits fest im Stellenplan der Institution ausgewiesen sind.

    Um die Interdisziplinarität der Gruppe zu gewährleisten, müssen die beteiligten Wissenschaftler aus mindestens zwei unterschiedlichen naturwissenschaftlichen Disziplinen kommen. Nach Möglichkeit sollte auch ein Ingenieur (Universität oder FH) Mitglied der Nachwuchsgruppe sein.
    • 1 x Nachwuchsgruppenleiter /-in (Entgeltgruppe 14/15 TVöD, bzw. bei Anwendung des BAT: Ia bis Ib)
    • 1-2 Postdocs (je nach technischem Aufwand) (Entgeltgruppe 13 TVöD; bzw. bei Anwendung des BAT: IIa)
    • 1-2 Doktoranden (je nach technischem Aufwand) (Entgeltgruppe 13/2 TVöD; bzw. bei Anwendung des BAT: IIa/2)
    • 1-2 Technische(r) Angestellte(r)
  • Investitionen:
    je nach technischem Aufwand, jedoch nur die für die Erreichung der Projektziele unbedingt notwendigen Geräteanschaffungen.
  • Verbrauchsmaterialien:
    je nach technischem Aufwand.

Die Förderung wird für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt. Etwa zur Hälfte der Laufzeit werden im Rahmen eines Statusseminars erste Forschungsergebnisse aus den Arbeitsgruppen erörtert.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) und besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger Jülich (PtJ) beauftragt.

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und
Chemische Technologien (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner:
Dr. Hans-Jörg Clar
Tel: 02461 / 61 2621
Fax: 02461 / 61 2398
E-Mail: ptj-nanofutur@fz-juelich.de
Internet: http://www.werkstoffinnovationen.de

zuzuleiten.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „ https://foerderportal.bund.de/easyonline “ dringend empfohlen.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe ist zunächst beim zuständigen Projektträger bis spätestens 14.06.2006 eine Projektskizze in schriftlicher und auf Datenträger gespeicherter digitaler Form - möglichst unter Nutzung von „easy“ – auf dem Postweg vorzulegen. Eine Projektskizze (incl. Anlagen, Schriftgrad 12) sollte max. 15 DIN A4-Seiten umfassen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen sollen Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Thema und wissenschaftliche Zielsetzung des Projekts,
  • Geplante Methodik, Stand der Forschung und innovative Ansätze,
  • Vorgesehene Arbeiten und grober Zeitplan,
  • Absichtserklärung des begleitenden Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft,
  • Vorgesehener Ausgaben-/Kostenrahmen,
  • Kurzer wissenschaftlicher Werdegang (Schulabschluss bis heute) der Wissenschaftlerin/ des Wissenschaftlers und derzeitiges Arbeitsverhältnis sowie Angabe des Geburtsdatums.

Ergänzend sind eine Liste eigener Publikationen und ggf. Patente einzureichen.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Alle eingereichten Projektskizzen werden von einem unabhängigen Expertengremium begutachtet. Kriterien für die Bewertung sind – neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen – vor allem

  • der Bezug zur Nanotechnologie,
  • die wissenschaftliche Originalität und Exzellenz des Projektes,
  • das Innovationspotenzial des Lösungsansatzes,
  • der interdisziplinäre Charakter der geplanten Forschungsarbeiten,
  • die Impulse für die Nanowissenschaften und das industrielle Anwendungspotenzial,
  • die Qualifikation des Förderinteressenten und die Eignung zur Projektleiterin/ zum Projektleiter,
  • maßgebliche Interessensbekundung der begleitenden Industrie.

Die eingereichten Vorschläge für Verbundprojekte stehen untereinander im Wettbewerb. Es ist beabsichtigt bis zu 15 Nachwuchsgruppen zu fördern

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 28.03.2006
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Gisela Helbig