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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des „ERA-NET Plant Genomics" „Von der Genomanalyse zur Produktinnovation“ im Rahmenprogramm "Biotechnologie"

Vorbemerkungen

Das „ERA-NET Plant Genomics“ (ERA PG) ist eine transnationale Initiative zur Forschungsförderung, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gemeinsam mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Österreich (BMBWK), der Akademie von Finnland (AKA), der Nationalen Forschungsagentur (ANR) in Frankreich, dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft in Spanien (MEC), dem Forschungsrat von Norwegen (RCN), dem Ministerium für Bildung, Universität und Forschung in Italien (MIUR), der Dänischen Forschungsagentur (DRA), der Flämischen Administration für Wissenschaft und Innovation (AWI) in Belgien, dem Forschungsrat für Biotechnologie und Biologische Wissenschaften von Großbritannien (BBSRC), der Niederländischen Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO), dem Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der Stiftung für die Wissenschaft und Technologie in Portugal (FCT), dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung in Israel (MOARD), dem Schwedischen Forschungsrat für Umwelt, Agrarwissenschaften und Raumplanung (FORMAS) und dem Schwedischen Wissenschaftsrat (VR) getragen wird.

Die Bekanntmachung der nachstehenden Förderrichtlinien dient der Etablierung transnationaler Forschungsprojekte zwischen Deutschland, Frankreich und Spanien, die von drei Partnern des ERA PG getragen werden und zwar vom BMBF, von der ANR und vom MEC – im weiteren PARTNER genannt. Die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschern der Academia dieser drei Länder soll mit dieser Bekanntmachung vertieft und auf eine neue Ebene gehoben werden.

Die maßgeblichen Regelungen der Nrn. 1, 3, 5 und 8 dieser Bekanntmachung werden inhaltlich zeitgleich auch von den PARTNERN in ihren Ländern veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Nrn. 2, 4, 6, 7, 9 und 10 spezifisch nur auf potentielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet. Die PARTNER veröffentlichen insoweit aber vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.
Im Rahmen des ERA PG wurden Projektmanagementstrukturen und Verfahren vereinbart, auf die die vorliegende Bekanntmachung zurückgreift (s. Nr. 3.3. und 8.).

Die vorliegende Bekanntmachung richtet sich in den PARTNER-Ländern an Hochschulen, außeruniversitäre akademische Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

1. Zuwendungszweck

Globale Herausforderungen, denen sich Deutschland und seine europäischen Partner im 21. Jahrhundert stellen müssen, sind das rasante Wachstum der Weltbevölkerung, die Sicherstellung des steigenden Energie- und Rohstoffbedarfs, die Begrenzung von Umwelt- und Klimaveränderungen und die Sicherung der Welternährung. Zur Lösung dieser Probleme kann die Pflanzengenomforschung entscheidende Beiträge liefern. So werden Pflanzen u. a. als Quelle für erneuerbare Rohstoffe und Energien oder als „Fabriken“ für die Synthese einer Reihe von Vorstufen pharmazeutischer Produkte eingesetzt. Beim Einsatz von Kulturpflanzen unter schwierigen klimatischen Bedingungen sind erste Erfolge erzielt worden. Offen sind neben einer nachhaltigen Streßtoleranz jedoch noch eine Vielzahl weiterer Forschungsziele, die z. B. die Erzielung von Ernteerträgen unter Einsatz geringer Ressourcen an Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln zum Gegenstand haben, den Ansprüchen der Verbraucher bezüglich der Parameter Nährwert, Geschmack und Preis gerecht werden oder die Anforderungen der Industrie an verbessertes Lager- und Verarbeitungsverhalten der Pflanzen bzw. Pflanzenprodukte bedienen.
Die vorliegende Bekanntmachung soll vor diesem Hintergrund die bereits etablierte Zusammenarbeit in der Pflanzengenomforschung zwischen den PARTNERN weiter vertiefen und gleichzeitig auf eine neue Ebene heben. Die Kooperation zwischen den an den nationalen Pflanzengenomforschungsprogrammen der PARTNER beteiligten Wirtschaftsunternehmen soll hierbei im Fokus stehen. Diese Zusammenarbeit soll die europaweite Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen und Forschungseinrichtungen stärken und die transnationale Bündelung von Know-how und Forschungskapazität weiter voranbringen. Das BMBF beabsichtigt daher, vornehmlich solche FuE-Aktivitäten im Rahmen von Kooperationen zwischen Wirtschaft und Academia zu fördern, welche das Ziel haben, die genetische Diversität von Kulturpflanzen anhand genomischer Ansätze zu untersuchen und daraus abzuleitende Resultate für innovative Anwendungen einzusetzen. Deutsche Wirtschaftsunternehmen werden aufgerufen, sich federführend und koordinierend an der Ausarbeitung von Projektvorschlägen zu beteiligen.

2. Rechtsgrundlagen

Projekte von Partnern mit Sitz in Deutschland können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Bundeszuwendungen gefördert werden.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMBF aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für die Projektbeteiligten in den PARTNER-Ländern gelten die Regelungen, die das PARTNER-Land jeweils national bekannt gibt.

3. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen vorliegender Bekanntmachung sollen transnationale, interdisziplinär und arbeitsteilig organisierte Verbundprojekte mit hohem Innovationsgrad und wissenschaftlich-technischem und/oder wirtschaftlichem Risiko in Übereinstimmung mit dem unter Nr. 1 dieser Bekanntmachung beschriebenen Zuwendungszweck gefördert werden.

3.1. Forschungsgegenstand

Die Projektvorschläge sollen folgende Forschungsthemen beinhalten:

  • Verbesserungen der Lebensmittel- und Futtermittelqualität
  • Verbesserungen der Produktivität und Ertragsstabilität
    • unter dem Einsatz minimaler Ressourcen
    • in Anwesenheit biotischer und abiotischer Stressoren
  • Entwicklungen bzw. Verbesserungen von Pflanzen für innovative Anwendungen
    • als Energieträger
    • als „grüne“ Fabriken
  • Verbesserung und Stabilisierung der uns umgebenden Kulturlandschaften.

Projektvorschläge müssen auf der Anwendung globaler, genombasierter Forschungsansätze beruhen und dürfen sich nicht auf Einzelgenanalysen oder nicht-genombasierte Ansätze beschränken.

Projektvorschläge sollen sich an folgenden Kriterien orientieren:

  • Kombination genomischer und quantitativ-genetischer Methoden,
  • Eindeutig anwendungsorientierte Zielstellung,
  • Forschung an Kulturarten mit hoher agronomischer und wirtschaftlicher Bedeutung für die PARTNER,
  • Verbundantrag mit Forschungseinrichtungen und Wirtschaftsunternehmen der PARTNER-Länder, der die kritische Masse zum Erreichen der angestrebten wissenschaftlichen Ziele vereint und einen signifikanten Mehrwert (added value) der Forschungsarbeiten ermöglicht.

3.2. Projektstruktur

Im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen bevorzugt anwendungsorientierte Verbundprojekte auf der Basis von „Public-Private“-Partnerschaften unter Federführung durch Wirtschaftsunternehmen gefördert werden.

Dazu ist in jedem Verbundprojekt die Beteiligung von mindestens einem Wirtschaftsunternehmen aus einem der drei PARTNER-Länder erforderlich. Neben dem Wirtschaftsunternehmen ist die Beteiligung von mindestens zwei akademischen Arbeitsgruppen aus zwei verschiedenen PARTNER-Ländern weitere Voraussetzung für die Förderung von Verbundprojekten. Es ist erwünscht, dass das beteiligte Wirtschaftsunternehmen die Koordination des Verbundprojekts übernimmt. Für solche Verbundprojekte, die nach den unter Nr. 8 aufgeführten Regeln positiv bewertet werden, stehen ca. 70% der vorgesehenen Gesamtfördermittel zur Verfügung.

Zweite Förderpriorität haben Verbundanträge ohne direkte Beteiligung von Wirtschaftsunternehmen, die anwendungsorientierte Forschungsthemen zum Gegenstand haben und durch Wirtschaftsunternehmen in geeigneter indirekter Form unterstützt werden (z.B. durch Bereitstellung von Material). An solchen Verbundanträgen müssen mindestens drei akademische Arbeitsgruppen aus drei PARTNER-Ländern beteiligt sein. Für solche Verbundprojekte, die nach den unter Nr. 8 aufgeführten Regeln positiv bewertet werden, stehen ca. 30% der Gesamtfördermittel zur Verfügung.

Akademische Arbeitsgruppen und Wirtschaftsunternehmen aus anderen Ländern (aus Mitgliedsstaaten des ERA-NET oder aus Drittländern) können sich an Verbundprojekten beteiligen, aber nur dann wenn sie ihre eigene Finanzierung sicherstellen, ihre Expertise zur Erreichung der Ziele des Verbundprojekts unverzichtbar ist und sie sich den Regeln dieser Bekanntmachung unterwerfen.

3.3. Projektmanagement

Das Projektmanagement greift auf im Rahmen des ERA PG vereinbarte Strukturen zurück (s. auch Vorbemerkung und Nr. 8).

Jedes Verbundprojekt wird von einem Projektkoordinator geführt, der das Verbundprojekt gegenüber dem Lenkungsausschuss des ERA PG (Network Steering Committee) vertritt und für das interne Projektmanagement verantwortlich ist. Alle vom BMBF geförderten Zuwendungsempfänger unterwerfen sich den im Rahmen dieser Bekanntmachung getroffenen Regeln und Vereinbarungen.
Drei administrative Strukturen sind im Rahmen dieser Bekanntmachung für das Projektmanagement zuständig:

  1. Der Lenkungsausschuss des ERA PG setzt sich zusammen aus je einem Mitglied aus jedem am ERA PG beteiligten Land, darunter auch je einem Mitglied aus den PARTNER-Ländern. Der Lenkungsausschuss wird die Bekanntmachung überwachen und den nationalen Förderorganisationen Empfehlungen für förderwürdige Projekte unterbreiten.
  2. Der Allgemeine Programmausschuss des ERA PG ist für den Evaluierungsprozeß im ERA PG zuständig. Er besteht aus zwei Unterausschüssen A und B. Für die vorliegende Bekanntmachung sind der Allgemeine Programmausschuss (s. hierzu Nr. 8.3., Phase 2) und der Unterausschuss B (s. hierzu Nr. 8.3., Phase 3) zuständig. Der Allgemeine Programmausschuss und seine Unterausschüsse bestehen aus wissenschaftlichen Experten aus Academia und Industrie, die vom Lenkungsausschuss benannt werden. Der Allgemeine Programmausschuss und seine Unterausschüsse werden jeweils von Vorsitzenden aus nicht am ERA PG beteiligten Ländern geleitet. Zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit dürfen die Mitglieder des Allgemeinen Programmausschusses und der Unterausschüsse selbst keine Projektvorschläge im Rahmen dieser Bekanntmachung einreichen.
  3. Das ERA NET Plant Genomics-Sekretariat (s. 8.1) ist in Abstimmung mit dem PTJ verantwortlich für die Durchführung des unter Nr. 8 beschriebenen Verfahrens und unterstützt den Lenkungsausschuss und den Allgemeinen Programmausschuss sowie die Unterausschüsse in ihren Tätigkeiten.

4. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Beteiligung aufgerufen.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf - entnommen werden.

6. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes PARTNER-Land finanziert die an den Projekten beteiligten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen des jeweils eigenen Landes. Zuwendungen des BMBF können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden (s. hierzu auch Nr. 3.2.).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschafts-einrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muß den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen läßt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Die Förderung kann grundsätzlich für drei Jahre gewährt werden

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

8. Verfahren

8.1. Einschalten von Projektträgern und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Förderaktivität für deutsche Projektpartner hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen
Projektträger Jülich (PTJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt. Ansprechpartner für die Antragsteller ist:
Dr. Rainer Büschges
Tel.: +49-(0)2461-618782
Fax.: +49-(0)2461-612730
e-mail: r.bueschges@fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline und unter abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung förmlicher Förderanträge wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems " https://foerderportal.bund.de/easyonline " dringend empfohlen.

Die jeweils zuständigen Kontaktpersonen der PARTNER-Länder werden in den jeweiligen nationalen Bekanntmachungen benannt und sind unter zu finden. Es wird empfohlen, vor dem Einreichen einer Projektskizze (s. unter Nr. 8.3.) Kontakt mit dem PTJ aufzunehmen. Ein zentrales ERA NET Plant Genomics-Sekretariat wurde in den Niederlanden eingerichtet.

Ansprechpartner ist:
Paul Beckers
Netherlands Genomics Initiative
P.O. Box 93035
2509 AA Den Haag
Tel.: +31-(0)70-3440850
e-mail: beckers@genomics.nl

8.2. Vorlage von Projektskizzen (pre-proposal, full proposal)

Das Förderverfahren ist mehrstufig. Zunächst sind dem zentralen ERA NET PlantGenomics-Sekretariat in Den Haag und zeitgleich dem PTJ (s. unter Nr. 8.1.) vom Verbundkoordinator eine Projektskizze (pre-proposal) in elektronischer Form bis spätestens 16. März 2006, 12.00 CET, vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber voraussichtlich nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Für die Erstellung von Projektskizzen (pre- und full-proposals) ist ein elektronisches Einreichungssystem zu verwenden. Entsprechende Instruktionen zur Einreichung von Projektskizzen sind auf der Internetseite des PTJ ( http://www.fz-juelich.de/ptj ) und des ERA NET PG ( oder http://www.iris.nwo.nl ) zu erhalten. Diese Instruktionen sind vor Erstellung der Projektskizze unbedingt zu beachten. Die entsprechenden Formulare sind in englischer Sprache auszufüllen. Auf einem zusätzlichen Deckblatt ist - als primärer Ansprechpartner für das internationale Konsortium - ein gemeinsamer Koordinator (Antragsteller 1) zu benennen. Darüber hinaus ist für jeden Kooperationspartner ein verantwortlicher Wissenschaftler/Arbeitsgruppenleiter zu benennen (Antragsteller 2 ff.). Eine Übersicht zum Verbund (Namen und Adressen aller am Projekt beteiligten Personen) ist anzulegen.

Die Projektskizze (pre-proposal) soll enthalten:

1. Eine Vorhabensbeschreibung (maximal vier Din-A4 Seiten)

Diese soll in Kurzform die wissenschaftliche Grundidee bzw. die zugrundeliegende Arbeitshypothese des gemeinsamen Projektes beschreiben, einen knappen Überblick über das geplante Arbeitsprogramm geben und die zeitabhängige Vernetzung der von den Kooperationspartnern eingebrachten Expertisen und Arbeitsinhalte aufzeigen. In der Vorhabensbeschreibung sind folgende Aspekte, unter Berücksichtigung der unter 8.3., Phase 2, gelisteten Sachkriterien, unmittelbar anzusprechen:

  • Gesamtziel des Vorhabens
  • Bezug des Vorhabens zu den unter 3.1 genannten Forschungsthemen
  • Zentrale Forschungsmethoden und -technologien
  • Signifikanz und Anwendbarkeit der angestrebten Forschungsergebnisse (Verwertungsmöglichkeiten)
  • Beschreibung der zeitabhängigen und projektspezifischen Vernetzung mit den Kooperationspartnern
  • Bestehende Beteiligungen an weiteren internationalen Kooperationen
  • Angestrebter Mehrwert (added value) des beantragten Verbundvorhabens
  • Schulung/Ausbildung bzw. Austausch von Mitarbeitern innerhalb des Verbundes (falls geplant)

2. Eine Schätzung der Gesamtkosten/-ausgaben des Vorhabens und des beantragten Fördervolumens, inklusive der geplanten Laufzeit des Vorhabens und der beantragten Forschungsmittel (maximal eine Din-A4 Seite).

3. Einen Kurzlebenslauf eines jeden Mitantragstellers (tabellarisch, maximal eine Din-A4 Seite pro Mitantragsteller). Jeder Lebenslauf soll eine vollständige Liste mit den für das Forschungsthema bedeutsamen Veröffentlichungen des jeweiligen Mitantragstellers der letzten drei Jahre beinhalten, wobei die fünf bedeutendsten Publikationen zu kennzeichnen sind.

8.3. Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Auswahlverfahren über die eingereichten Projektskizzen erfolgt in vier Phasen:

Phase 1: Formale Prüfung. Zunächst wird das ERA NET PlantGenomics Sekretariat (s. Nr. 8.1.) in Abstimmung mit PTJ überprüfen, ob die Antragsteller zur Antragstellung im Rahmen dieser Bekanntmachung berechtigt sind. Das ERA NET PlantGenomics-Sekretariat wird in Abstimmung mit PTJ weiterhin die Projektskizzen (pre-proposals) im Hinblick auf die Erfüllung der formalen Kriterien (Vorlagefrist, Anzahl der beteiligten Projektpartner, Vorhandensein aller notwendigen Informationen in Englisch, Einhaltung der Längenvorgaben) überprüfen. Projektskizzen, die diese formalen Kriterien nicht einhalten, werden abgelehnt. Der Antragsteller und der Lenkungsausschuss werden durch PTJ in Abstimmung mit dem ERA NET PlantGenomics Sekretariat über eine Ablehnung einer Projektskizze (pre-proposal) innerhalb von drei Wochen nach dem letzten Abgabetermin schriftlich informiert.

Phase 2: Prüfung des Forschungsgegenstands. Projektskizzen (pre-proposals), welche die Kriterien der formalen Prüfung erfüllen, werden dem Allgemeinen Programmausschuss vorgelegt, der zunächst bewertet, ob die Projektskizzen dem Forschungsgegenstand der Bekanntmachung (s. Nr. 3.1.) unter Berücksichtigung der folgenden Sachkriterien entsprechen:

  • Mehrwert durch transnationale Zusammenarbeit,
  • Nachweis internationaler Kooperation im Verbundvorhaben,
  • Wissenschaftliche Neuartigkeit und Exzellenz,
  • Durchführbarkeit des Projekts,
  • Angemessenheit der beantragten Ressourcen und Finanzmittel,
  • Beachtung der nationalen Fördervorschriften.

Projektskizzen, die dem Forschungsgegenstand der Bekanntmachung bzw. den o. g. Kriterien nicht entsprechen, werden ohne weitere Begutachtung abgelehnt. Betroffene Antragsteller werden durch PTJ in Abstimmung mit dem ERA NET Plant Genomics-Sekretariat über eine Ablehnung einer Projektskizze (pre-proposal) in Phase 2 innerhalb von acht Wochen nach dem letzten Abgabetermin schriftlich informiert. Antragsteller von Projektskizzen (pre-proposals), welche den o. g. Kriterien genügen, werden im selben Zeitraum schriftlich aufgefordert, eine detaillierte Projektskizze (full-proposal) unter Benutzung des o. g. elektronischen Einreichungssystems, vorzulegen. Detaillierte Projektskizzen (full-proposals) sind dem zentralen ERA NET PlantGenomics-Sekretariat in Den Haag und zeitgleich dem PTJ (s. unter Nr. 8.1.) vom Verbundkoordinator in elektronischer Form spätestens bis zum 29. Juni 2006, 12.00 CET, vorzulegen.

Phase 3: Peer-review. Der Allgemeine Programmausschuss wird internationale Experten für eine externe wissenschaftliche Begutachtung der detaillierten Projektskizzen (full-proposals) benennen. Diese Experten stammen grundsätzlich aus Ländern, welche nicht in dem jeweils beantragten Verbundprojekt vertreten sind. Diese internationalen Experten werden eine wissenschaftlich-technische Begutachtung anhand von spezifischen Evaluierungskriterien durchführen.

Diese Kriterien sind:

  • Wissenschaftliche Qualität des Projekts (Aktualität, Originalität) und der Antragsteller,
  • Innovatives Potential der erwarteten Ergebnisse für industrielle Anwendungen,
  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Arbeitsgruppen im Themenfeld des Projekts,
  • Durchführbarkeit des Projektes (Angemessenheit der Methoden, des Zeitplanes, sowie der beantragten Ressourcen und Finanzmittel),
  • Qualität der geplanten transnationalen Zusammenarbeit der einzelnen Forschungsgruppen und Beurteilung des Wertzuwachses (added value) durch diese Zusammenarbeit,
  • Wirtschaftliche, gesellschaftliche und umweltpolitische Bedeutung,
  • Ausbildungsaspekte (optional).

Die Ergebnisse der externen Begutachtung werden dem Programm-Unterausschuss B vorgelegt. Dieser wird auf dieser Grundlage und auf der Basis eigener fachlicher und strategischer Erwägungen eine Rangliste der zu bewertenden detaillierten Projektskizzen (full-proposals) erstellen.

Phase 4: Entscheidung. Basierend auf der vom Programm-Unterausschuss B erstellten Rangliste wird der Lenkungsausschuss den nationalen Förderorganisationen Vorschläge für förderwürdige Projekte unterbreiten. Die finale Förderentscheidung wird auf nationaler Ebene durch das BMBF erfolgen und dem Antragsteller vom PTJ in schriftlicher Form mitgeteilt. Gleichzeitig wird PTJ die Antragsteller der positiv bewerteten detaillierten Projektskizzen zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags auffordern. Zur Erstellung förmlicher Förderanträge wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems " https://foerderportal.bund.de/easyonline " dringend empfohlen. Hierbei ist im Verwertungskonzept darzustellen, daß eine Verwertung der Forschungsergebnisse in Deutschland erfolgt.

Vor dem Projektstart müssen alle Mitglieder eines Verbundantrags eine Kooperationsvereinbarung abschließen (s. unter Nr. 5) unter Berücksichtigung des BMBF-Merkblattes - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf . Diese Kooperationsvereinbarung muss in Übereinstimmung mit den Richtlinien des BMBF auf Anfrage dem PTJ vorgelegt werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

9. Projektmonitoring

Entsprechende Maßnahmen werden in den „Weiteren Nebenbestimmungen“ zum Zuwendungsbescheid geregelt.

10. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 09.01.2006
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Prof. Dr. Frank Laplace