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Bekanntmachung des Bundesinstituts für Berufsbildung : Datum:

im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms „Jobstarter - für die Zukunft ausbilden“

Vom 06.12.2005

1. Ziele und Hintergrund der Förderung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung () fördert aus Bundesmitteln und Mitteln aus dem Europäischen Sozialfond (ESF) mit dem neuen Programm Jobstarter Innovationen und Strukturentwicklung in der beruflichen Bildung. Das Programm zielt auf eine bessere regionale Versorgung Jugendlicher mit betrieblichen Ausbildungsplätzen durch die Gewinnung von Betrieben für Ausbildung und auf ein effektives Matching zwischen Angebot und Nachfrage in den regionalen Ausbildungsmärkten.

Zusätzliche Ausbildungspotenziale sollen erschlossen werden bei:

  • bisher ausbildenden Betrieben, die sich aus der Ausbildungsverantwortung zurückgezogen haben;
  • ausbildungsunerfahrenen Betrieben, die bislang noch gar nicht ausgebildet haben;
  • ausbildungserfahrenen Betrieben, die zusätzliche Ausbildungsstellen zur Verfügung stellen könnten.

Jobstarter bündelt und erweitert die bisherigen Aktivitäten des im Bereich der Strukturentwicklung der beruflichen Bildung und trägt zur Verbesserung des betrieblichen Ausbildungsplatzangebotes bei. Das Programm richtet sich flexibel und komplementär auf die regionalen Nachfragen und Bedarfsveränderungen in der Ausbildung aus und zielt auf die Optimierung der Ausbildungsstrukturen in den Regionen. Die regionale Verantwortung in der Berufsausbildung soll gestärkt werden. Durch Vernetzung von Strukturen sollen Synergieneffekte generiert und nutzbar gemacht werden. Zugleich soll Jobstarter in den Regionen einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, zukunftsgerichtete berufliche Ausbildung als Instrument zur Bewältigung des Strukturwandels und für eine nachhaltige, intelligente regionale Wirtschaftsförderung zu verstehen. Dazu gehört auch, das vorhandene Potenzial an Humanressourcen für die Sicherung des regionalen Fachkräftebedarfs zu nutzen.

Die Neuausrichtung der Förderpolitik orientiert sich an dem Grundsatz: Die Förderung von Einzelprogrammen wird in der bisherigen Form aufgehoben, in einer integralen Förderstrategie vereinheitlicht und neu ausgerichtet.

  • Die Initiierung von innovativen, regionalen, bedarfsorientierten und ganzheitlichen Projekten zur Gewinnung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen steht im Vordergrund.
  • Die Förderung verfolgt einen regionalen Ansatz und orientiert sich an den sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen.
  • Die Förderinstrumente werden in gleicher Weise bundesweit eingesetzt. Die bewährten Instrumente und Modelle aus den Programmen RegioKom und STARegio werden wechselseitig transferiert.
  • Die Förderung von Verbünden, Ausbildungsplatzentwicklung, passgenaue Vermittlung und Begleitung der Ausbildung bzw. Initiierung und Betreuung regionaler, branchen-, berufsgruppen-, bzw. berufsbezogener und thematischer Netzwerke sind zentrale Zielsetzungen des Programms.
  • Jobstarter versteht sich als „Lernendes Programm“, das sich flexibel auf aktuelle Entwicklungen ausrichtet.

Ziel dieser ersten Bekanntmachung des Programms Jobstarter1 ist es, innovative Projekte zu generieren und identifizieren, deren Förderung zur Strukturverbesserung der Ausbildung beiträgt, Transferleistungen aus den geförderten Projekten zu erbringen und die Nachhaltigkeit der geförderten Aktivitäten zu sichern.

2.1 Handlungsfelder und thematische Schwerpunktsetzungen

Das Programm orientiert sich im Rahmen der ersten Förderrunde an zwei Handlungsfeldern, denen jeweils spezifische Themenschwerpunkte zugeordnet sind:

Handlungsfeld 1: Gewinnung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze

Thematische Schwerpunktsetzungen:

  • Entwicklung von Strategien und Modellen zur Einführung bzw. Etablierung von betrieblicher Ausbildung in Unternehmen und sonstigen Einrichtungen aus innovativen Wachstumsbranchen insbesondere in Forschung bzw. forschungsnahen und technologieorientierten Feldern.
  • Gewinnung von Unternehmen mit Inhabern2 ausländischer Herkunft, die bisher wenig oder gar nicht ausbilden.
  • Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsplatzpotenzials in Regionen mit besonders ungünstiger Angebots- und Nachfrage-Relation (ANR)3. Diese regionale Unausgewogenheit ist immer dann anzunehmen, wenn die ANR von Ausbildungsplätzen mit einem Wert von < 97,5 und/oder ein Rückgang in der ANR von >= 4,0 Prozentpunkten für das Jahr 2004 gegeben ist. Dieser Themenschwerpunkt kann branchenunabhängig oder auf eine bestimmte Branche bezogen ausgerichtet werden. Unabhängig davon wendet sich Jobstarter insbesondere an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU).

2.1.1 Zusätzliche Ausbildungsplätze

Zusätzliche Ausbildungsplätze liegen vor, wenn

  • der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder
  • der Ausbildungsbetrieb in einem neuen oder für ihn zusätzlichen Ausbildungsberuf ausbildet oder
  • bei ausbildenden Betrieben durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Jahr des Ausbildungsbeginns mehr Auszubildende beschäftigt werden, als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. Dezember. Der Durchschnittswert ist bis 0,49 ab- und ab 0,5 aufzurunden.

Maßgeblich für die Bewertung der Zusätzlichkeit ist grundsätzlich eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz (BBiG), in begründeten Ausnahmefällen eine schriftliche Versicherung des Ausbildungsbetriebes, dass dieser Ausbildungsplatz nur aufgrund der Unterstützung durch das Jobstarter-Projekt zur Verfügung gestellt wurde.

Im Projektantrag sind Zielgrößen anzugeben (Anzahl der im Förderzeitraum zu generierenden zusätzlichen Ausbildungsplätze).

Handlungsfeld 2: Verbesserung der Ausbildungsstrukturen

Thematische Schwerpunktsetzungen

  • Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsmodelle und Ausbildungskooperationen,
  • Stärkung der betrieblichen Ausbildung. Dies betrifft auch die betriebliche Ausbildung benachteiligter Jugendlicher und Jugendlicher mit Migrationshintergrund,
  • Einführung neuer oder modernisierter Ausbildungsberufe,
  • Anpassung der Ausbildungsstrukturen an die demografische Entwicklung,
  • Entwicklung und Erprobung von Ausbildungsmodellen zur Durchführung grenzregionaler4 Ausbildungskooperationen,
  • administrative und pädagogische Unterstützung von Betrieben im Ausbildungsprozess zur Ausschöpfung zusätzlicher Ausbildungspotenziale,
  • Unterstützung von Initiativen der Wirtschaft zur Verbesserung des Zugangs von Absolventen vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung,
  • Unterstützung von Initiativen der Wirtschaft zur Verbesserung des passgenauen Übergangs in Ausbildung.

Im Handlungsfeld 2 geht es insbesondere um eine Verbesserung der Ausbildungsstrukturen. Trotz der angespannten Lage auf dem Ausbildungsplatzmarkt ist zu vermuten, dass weiterhin ein großes Potenzial an Ausbildungsmöglichkeiten in bislang nicht ausbildenden Betrieben oder in Betrieben, die sich aus der Ausbildung zurückgezogen haben, existiert. Es sollen Mittel und Wege u. a. durch neue „arbeitsteilige“ Ausbildungsformen gefunden werden, dieses Potenzial zu erschließen. Darüber hinaus sind durch neue Branchenentwicklungen und Wachstumskerne zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten entstanden. In diesem Kontext sind zu nennen: strukturstarke Regionen, Wachstumskerne und innovative Branchenentwicklungen, die zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten bieten. Zugleich gilt es vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklungen den Fachkräftebedarf auch mittel- und langfristig zu sichern. Hier muss eine Verbesserung der Ausbildungsstrukturen ansetzen.

Die Ausführungen zur ANR im Handlungsfeld 1 (dritter thematischer Schwerpunkt) dieser Förderrichtlinie gelten als Antragsvoraussetzung auch für Anträge, die auf thematische Schwerpunkte des Handlungsfelds 2 zielen.

2.1.2 Thematische Festlegung für den Projektantrag des Vorhabens

Die Projektantragsteller entscheiden sich für eines der beiden genannten Handlungsfelder und legen sich auf ein oder mehrere Themen fest, die dem jeweiligen Handlungsfeld zugeordnet sind. Die Themen sind inhaltlich bewusst offen gefasst und bedürfen daher bei der Antragstellung einer Konkretisierung. Für die Umsetzung der Ziele in den beiden Handlungsfeldern stehen nachfolgend aufgeführte Förderbausteine zur Verfügung.

2.2 Förderbausteine

Zur Realisierung der in den Handlungsfeldern genannten Ziele stehen mehrere Förderbausteine zur Verfügung:

Förderbausteine (FB)

FB 1 Branchen- und Ausbildungsplatzpotenzialanalysen
FB 2 Wissenschaftliche Begleitstudien
FB 3 Ausbildungsplatzentwicklung
FB 4 Passgenaue Vermittlung / Begleitung der Ausbildung
FB 5 Initiierung und Organisation von Verbundausbildung
FB 6 Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Schule
FB 7 Aufbau und Betreuung thematischer Ausbildungsnetzwerke
FB 8 Regionale Ausbildungsmoderation und -planung
FB 9 Stiftungen für betriebliche Ausbildung

FB 1 Branchen- und Ausbildungsplatzpotenzialanalysen

Soweit in der Region noch nicht erfolgt, können vorgeschaltete (zu Beginn des Projekts) bzw. begleitende wissenschaftliche Analysen der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale, regionale Wirtschaftsstrukturanalysen sowie Prognosen durchgeführt werden, um künftige Qualifikationsnachfrage und zukunftsträchtige Ausbildungsbranchen in der Region (ggf. im Grenzraum) zu identifizieren. Die Analysen sollen konzeptionell möglichst auf (dokumentierten) Abstimmungsgesprächen mit regionalen Akteuren fußen. Denkbar sind regional abgestimmte Bedarfsanalysen bei Betrieben (Betriebsbefragungen zur Ermittlung des Ausbildungsplatzpotenzials bzw. zur Unterstützung der Akquisition), für die bisher keine ausreichende bzw. aktuelle Datengrundlage existiert.

Im Gesamtfinanzierungsplan können Ausgaben für die Erstellung von Analysen in der Regel bis zu einer Höhe von max. 15.000 €, in begründeten Ausnahmefällen bis zu max. 25.000 € in Ansatz gebracht werden. Die Analyse kann von einem externen Auftragnehmer durchgeführt werden. Bei der Auftragsvergabe sind die Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Dritte zu beachten (Näheres regelt der Zuwendungsbescheid).

Dem Antrag ist - neben der ausführlichen Begründung für die Durchführung der Analyse - ein Kurzkonzept (Ziele, Untersuchungsgegenstand, methodische Vorgehensweise, Instrumente, etc.), ein Zeitplan, bei interner Durchführung ein Qualifikationsnachweis des vorgesehenen Personals bzw. das zu Grunde gelegte Qualifikationsprofil sowie im Falle einer externen Vergabe eine Leistungsbeschreibung für den Auftragnehmer vorzulegen.

FB 2 Wissenschaftliche Begleitstudien

Wissenschaftliche Begleitstudien im Rahmen von Projekten sind in begründeten Einzelfällen im Rahmen der Projektdurchführung sinnvoll, wenn es darum geht, neue Wege und Strategien zur Ausbildung modellhaft zu erproben, die sich beispielsweise aus den mit der zum 01.04.2005 in Kraft getretenen Novelle des Berufsbildungsgesetzes verbundenen neuen berufsbildungspolitischen Handlungsoptionen ergeben. Daher besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Projektarbeit in gewissem Umfang wissenschaftliche Begleitstudien oder Evaluationsstudien durchzuführen. Wissenschaftliche Studien sind bis zu max. 5 Prozent der beantragten förderfähigen Projektkosten zuwendungsfähig. Die Studie kann von einem externen Auftragnehmer durchgeführt werden. Bei der Auftragsvergabe sind die Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Dritte zu beachten (Näheres regelt der Zuwendungsbescheid).

Mit dem Antrag ist - neben der ausführlichen Begründung für die Durchführung der Studie - zunächst ein Kurzkonzept (Ziele, Forschungsfragen, methodische Vorgehensweise, Instrumente, etc.), ein erster Zeitplan, bei interner Durchführung ein Qualifikationsnachweis des vorgesehenen Personals bzw. das zu Grunde gelegte Qualifikationsprofil sowie im Falle einer externen Vergabe, eine Leistungsbeschreibung für den Auftragnehmer vorzulegen. Bei positiver Förderentscheidung ist zu einem im Zuwendungsbescheid aufgeführten Termin ein differenziertes Konzept sowie ggf. eine Kopie des (Werk-)Vertrages einzureichen. Spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Studie ist dem Zuwendungsgeber ein separater Abschlussbericht vorzulegen.

FB 3 Ausbildungsplatzentwicklung

Dieser Baustein ist insbesondere für Regionen mit ungünstiger betrieblicher Ausbildungsplatzangebot- und Nachfragerelation vorgesehen bzw. von Bedeutung und zielt primär auf eine quantitative Erhöhung des Ausbildungsplatzangebots. Ausbildungsplatzentwickler sollen dazu beitragen,

  • ausbildungsunerfahrene Betriebe5,die bislang noch gar nicht ausgebildet haben,
  • bisher ausbildende Betriebe, die sich aus der Ausbildungsverantwortung zurückgezogen haben sowie
  • ausbildungserfahrene Betriebe, die weitere Auszubildende einstellen könnten,

durch gezielte, möglichst persönliche Ansprache zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen zu gewinnen.

Darüber hinaus bieten Ausbildungsplatzentwickler bei Bedarf ausbildungswilligen Betrieben im Vorfeld der Einrichtung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen eine erste Beratung an, die insbesondere folgende Dienstleistungen für den Betrieb umfasst:

  • Information über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der betrieblichen Ausbildung und ihre Relevanz für die Durchführung der Ausbildung im Betrieb; Hilfestellung beim Erwerb der Ausbildungsberechtigung,
  • Information über die für die jeweilige Berufsausbildung notwendigen Voraussetzungen zur Einrichtung und Führung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes,
  • Information über das Unterstützungs- und Beratungsangebot der zuständigen Stelle (Kammer), weiterer relevanter Institutionen (z. . Arbeitsagentur) sowie Information über mögliche zusätzliche Unterstützungsangebote im Rahmen des geförderten Projektes oder von weiteren Bundes-, Landes- oder sonstigen Förderprogrammen,
  • Information über das für die jeweilige Berufsausbildung ergänzende Berufsschulangebot,
  • Beratung und erste Vermittlung für eine mögliche Beteiligung des Betriebes an einem Ausbildungsverbund (mit anderen Betrieben oder Trägern für außerbetriebliche Berufsausbildungen) oder einer Ausbildungsinitiative und
  • Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten bei Ausbildung von Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf.

Bei Einrichtung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes bieten die Ausbildungsplatzentwickler bei Bedarf weitere Dienstleistungen an:

  • Unterstützung der Kooperationsbeziehungen zur Berufsschule, überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder anderen Lernorten.

Die Ausbildungsplatzentwickler arbeiten eng mit den gemäß § 76 Abs. 1 BBiG eingestellten Ausbildungsberatern der zuständigen Stelle (Kammern) zusammen, ohne deren Arbeit zu ersetzen. Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche:

  • Informationsaustausch zur gezielten Ansprache von Betrieben,
  • Entwicklung des betrieblichen Ausbildungsplans,
  • Organisation der betrieblichen Ausbildung,
  • Erfassung der durch den Ausbildungsplatzentwickler zusätzlich akquirierten Ausbildungsstellen einschließlich der entsprechenden Mitteilung gegenüber der Programmstelle Jobstarter.

Bei der Antragstellung ist unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmarktsituation darzulegen, welche Zielgrößen an akquirierten Ausbildungsplätzen erreicht bzw. angestrebt werden.

Die vom Jobstarter-Programm geförderten Ausbildungsplatzentwickler müssen zusätzlich eingesetzt werden und dürfen nicht Ausbildungsberater der Kammern und Ausbildungsplatzentwickler sowie Ausbildungsplatzwerber ersetzen, die im Rahmen der Zusage der Spitzenverbände der Wirtschaft und Bundesregierung im am 16.06.2004 geschlossenen Nationalen Paktes für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland eingesetzt wurden.

Die Qualifikation der Ausbildungsplatzentwickler muss sowohl eine mehrjährige praktische Erfahrung in der betrieblichen Berufsausbildung als auch wirtschaftsstrukturelle Kenntnisse der betreffenden Region umfassen. Entsprechende Qualifikationen und Kenntnisse sind nachzuweisen.

FB 4 Passgenaue Vermittlung / Begleitung der Ausbildung

Ergänzend zur Gewinnung und Besetzung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen bieten die Mitarbeiter der Projekte bei Bedarf – im Sinne eines externen Ausbildungsmanagements - folgende Dienstleistungen für Betriebe an:

  • Entlastung der Betriebe - insbesondere Betriebe die erstmalig ausbilden sowie KM-Unternehmen - in Bezug auf administrative Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Ausbildung zu erfüllen sind.
  • Unterstützung bei der Auswahl geeigneter Bewerber, z.B. durch Erstellung/Abgleich von Anforderungsprofilen der Betriebe und Bewerberprofilen („Matching“) und/oder Anwendung von Assessmentverfahren,
  • Information über/Vermittlung von aus betrieblicher Sicht sinnvollen Zusatzqualifikationsangeboten oder Unterstützungsleistungen (z. B. Fremdsprachen, abH) für Ausbilder und Bewerber (zuwendungsfähig sind durch das Serviceangebot anfallende Kosten/Ausgaben, jedoch nicht die Schulungen bzw. Kurse etc.),
  • Mediation und Moderation von Konflikten zwischen den Lernorten bzw. zwischen Ausbildern und Auszubildenden während der Ausbildung (insbesondere bei Verbundausbildung).

Bei Umsetzung der Maßnahmen nach FB 4 soll auch das Spektrum ggf. bestehender Aktivitäten in der Region berücksichtigt und die adäquate Einbindung geeigneter Institutionen sichergestellt werden. Bei der passgenauen Vermittlung von Bewerbern und Begleitung sowie bei der Lösung administrativer und organisatorischer Aufgaben vor und während der Ausbildung sind im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes möglichst alle Instrumente eines Externen Ausbildungsmanagements zu nutzen.

Die Qualifikation des in diesem Tätigkeitsfeld tätigen Personals soll sowohl die spezifische Erfahrung in der betrieblichen Berufsausbildung als auch praktische sozialpädagogische Erfahrung umfassen. Zudem sind wirtschaftsstrukturelle Kenntnisse der betreffenden Region erforderlich. Qualifikation und Kenntnisse sind nachzuweisen.

FB 5 Initiierung und Organisation von Verbundausbildung

Verbundausbildung ist ein wichtiges Instrument, um zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze zu erschließen. Mit der Novelle des BBiG trägt der Gesetzgeber dieser Entwicklung Rechnung (§ 10 Abs. 5 „Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammen wirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung)“). Mit dem Förderbaustein 5 soll die Implementierung der neuen gesetzlichen Handlungsoptionen im Kontext Verbundausbildung gezielt unterstützt werden. Durch das Einbeziehen spezialisierter Klein- und Mittelbetriebe in die Ausbildung ist Verbundausbildung gleichzeitig besonders geeignet, einen wichtigen Beitrag zu leisten bei der Umsetzung von neuen und neu geordneten Ausbildungsberufen und bei der Verbesserung der Ausbildungsqualität.

Förderfähig ist die Einstellung von Verbundmanagern zur Initiierung und Betreuung von unterschiedlichen Verbundvarianten oder - unter Einhaltung der in Nr. 3.2.5 genannten Voraussetzungen - zur Ausweitung bereits bestehender Ausbildungsverbünde. Hierzu zählen insbesondere:

  • Ausbildungs-Konsortium: Jeder der am Verbund beteiligten Betriebe schließt Ausbildungsverträge mit Auszubildenden ab. Die einzelnen Betriebe geben jeweils unterschiedliche Ausbildungsanteile, die sie selbst inhaltlich nicht abdecken können, an (einen oder mehrere) Verbundpartner ab.
  • Leitbetrieb mit Partnerbetrieben: Nur der Leitbetrieb (Stammbetrieb) schließt Ausbildungsverträge mit den Auszubildenden ab. Die Ausbildungsanteile, für deren Vermittlung er nicht die notwendigen Voraussetzungen besitzt, werden von den Partnerbetrieben (durchführende Betriebe) auf der Grundlage der zwischen den beteiligten Betrieben getroffenen Vereinbarung übernommen. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt beim Leitbetrieb, ebenso die Planung und die Koordination der Ausbildungstätigkeiten an den unterschiedlichen Lernorten.
  • Auftragsausbildung: Bei dieser Form des Ausbildungsverbundes erfolgen einige Abschnitte der Ausbildung als Auftragsausbildung - in der Regel gegen Kostenerstattung - außerhalb des Stammbetriebes. Prinzipiell kann jeder an einem derartigen Verbund beteiligte Betrieb Ausbildungsabschnitte als Auftrag übernehmen oder an andere Betriebe erteilen.

Im Sinne einer integralen Ausbildungsstrategie kann es - insb. in Grenzregionen - sinnvoll sein, Teilsegmente der Berufsausbildung im Ausland durchzuführen. Insoweit sind auch grenzüberschreitende Verbünde, insbesondere nach o. a. Strukturen möglich. 6Förderfähig im Rahmen des FB 5 sind dabei jedoch nur die nationalen Anteile der Verbundausbildung.

Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn es sich bei den im Verbund geschaffenen Ausbildungsplätzen um tatsächlich zusätzliche Plätze handelt (zur Definition von Zusätzlichkeit siehe Ziffer 2.1.1. der Förderrichtlinien). Im Projektantrag ist darzulegen, dass die im Rahmen von Ausbildungsverbünden im Projekt avisierten Ausbildungsplätze keine Substitution des bisherigen - außerhalb von Verbundmodellen realisierten - betrieblichen Ausbildungsplatzangebots darstellen. Im Hinblick auf die wirtschaftsnahe Ausgestaltung des Programms sind prioritär betriebliche Verbünde angesprochen, vorzugsweise zwischen kleinen und mittleren Betrieben. Ausbildungsverbünde zwischen Betrieben und Bildungsträgern werden bei besonderer Darlegung des regionalspezifischen Interesses (z. B. regionaler Bildungsträger nimmt Aufgaben eines Bildungsdienstleisters für KMU in der Region wie Koordinationsmanagement und Administration von Ausbildungsverbünden wahr) bei Jobstarter-Projekten berücksichtigt.

Bei der Antragstellung sind folgende Angaben zu machen: Angestrebte Größe des Verbundes, Anzahl der Verbundpartner, Nennung der Ausbildungsberufe, angestrebte Zahl an zusätzlichen Ausbildungsplätzen im Verbund sowie Beschreibung des Verbundmodells bzw. der Verbundmodelle.

Die Qualifikation von Verbundmanagern muss sowohl eine mehrjährige praktische Erfahrung in der betrieblichen Berufsausbildung als auch wirtschaftsstrukturelle Kenntnisse der betreffenden Region umfassen. Qualifikation und Kenntnisse sind nachzuweisen.

FB 6 Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Schule.

FB 6a: Kooperation schulischer Berufsausbildungsgänge mit Betrieben

Nach der Novellierung des BBiG ergeben sich für Länder und Regionen größere Handlungsspielräume bei der Sicherung und Verbesserung des regionalen Ausbildungsplatzangebotes.

So können gemäß § 43 Abs. 2 BBiG Absolventen schulischer oder sonstiger Berufsausbildungsgänge zur Abschlussprüfung bei einer Kammer zugelassen werden, wenn dieser Bildungsgang einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht und insbesondere einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung enthält (hierzu kommen in erster Linie Betriebe in Frage). In § 43 Abs. 2 BBiG werden die Landesregierungen durch die Novellierung des BBiG ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Auf regionaler Ebene entsteht so mehr Flexibilität und es bieten sich mehr Handlungsoptionen, die vorhandenen regionalen Ausbildungskapazitäten ökonomisch zu nutzen. Mit dem Förderbaustein 6a soll die Förderung von Pilotprojekten, mit denen schulische Berufsausbildung stärker betriebsorientiert ausgestaltet wird, die zu einem allgemein akzeptierten Abschluss auch in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen.

Zudem soll Förderbaustein 6a auch Pilotprojekte zur Verbesserung der Anrechnungsmöglichkeiten (berufs-)schulischer Ausbildungsteile bzw. –gänge im Rahmen von § 7 Abs. 2 BBiG anregen und initiieren.

Damit sollen auch sog. Warteschleifen zu Lasten der Jugendlichen vermieden oder zumindest reduziert werden. Da am Ausbildungsplatzmarkt auch erfolgreiche Absolventen schulischer oder sonstiger Berufsausbildungsgänge als Nachfrager des betrieblichen Ausbildungsangebots auftreten, kann durch die angestrebte Minimierung von Redundanzen dieser zusätzlichen Belastung des Ausbildungsplatzmarktes auf der Nachfrageseite entgegengewirkt und ein Beitrag zur Marktstabilisierung geleistet werden.

Das Ausbildungsstrukturprogramm Jobstarter kann genutzt werden, einen konzeptionellen und organisatorischen Rahmen in den Regionen aufzubauen, der die Einrichtung und Weiterentwicklung entsprechender kooperativer Ausbildungsgänge ermöglicht.

Der Förderbaustein 6a zielt auch generell auf die Entwicklung von - in der jeweiligen Region verankerten, insbesondere von Kammern und Betrieben mitgetragenen - Konzeptionen

  • zur Zulassung der Absolventen berufsbildender Schulen sowie sonstiger Bildungseinrichtungen zur Abschlussprüfung bei der Kammer und
  • zur Verbesserung der Anrechnungsmöglichkeiten (berufs-)schulischer Ausbildungsgänge auf die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgesehenen Ausbildungszeiten.

Bei der Konzeption sind folgende Schritte zu berücksichtigen:

  • Regionale Bestandsaufnahme betrieblicher und schulischer Ausbildungskapazitäten, die für eine kooperative Ausbildungsform geeignet sind. Hierzu kann eine Studie gemäß FB 1 beantragt werden.
  • Aufbau eines dem Förderzweck dienenden regionalen runden Tischs, der alle relevanten Akteure (insb. zuständige Stellen, Gewerkschaften, Schulverwaltung, Arbeitgeberverbände) einbezieht und den gesamten Prozess begleitet. Sollte ein entsprechendes Gremium bereits bestehen, ist dieses zu nutzen bzw. einzubinden. Kooperationsvereinbarungen mit den Verantwortlichen sind dem Antrag beizufügen.
  • Aufbau eines Pools mit geeigneten Betrieben, die die betrieblichen Ausbildungszeiten abdecken können, ohne ihre bisherigen Ausbildungsleistungen zu reduzieren.
  • Eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluation gemäß Förderrichtlinie ist zwingend erforderlich, insoweit ist eine Antragskombination des Förderbausteins FB 6a mit FB 2 zwingend.

Der Antrag muss durch die jeweilige Landesregierung unterstützt werden.

FB 6b Unternehmen in Schulen

Der Zusammenarbeit von Unternehmen und allgemein bildenden Schulen (insb. auch Hauptschulen) kommt im Prozess der Berufsorientierung eine wichtige Funktion zu. Gerade in Zeiten knapper Ausbildungsplätze und hohem Kostendruck in den Unternehmen ist die möglichst passgenaue Besetzung von Ausbildungsplätzen unerlässlich. So gilt es beispielsweise einer faktischen Angebotsreduktion, die durch zahlreiche Ausbildungsabbrüche entsteht, entgegenzuwirken. Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Schulen ermöglicht es regional ansässigen Betrieben und Unternehmen, sich motivitierten Nachwuchs zu sichern und diesen entsprechend zu qualifizieren. Schulen erhalten dabei die Möglichkeit, ihren Unterricht wirtschaftsnäher und praxisrelevanter zu gestalten. Schüler profitieren von einer frühzeitigen Berufsorientierung, denn sie erhalten bereits während ihrer Schulzeit Einblicke in das wirtschaftliche Geschehen bzw. Berufsleben und können sich frühzeitig über unterschiedliche Berufsbilder informieren. In vielen Regionen gibt es bereits Projekte und Arbeitskreise, die diese Zusammenarbeit befördern. Dabei werden aber zum einen oftmals kleine und mittelgroße Unternehmen und insbesondere Unternehmen mit Inhabern ausländischer Herkunft zu wenig in diesen Prozess eingebunden. Zum anderen fehlt es in den Regionen oftmals an einer koordinierten Vorgehensweise der Arbeitskreise und Projekte. Aufgabe in diesem Förderbaustein ist es, betriebliche Netze dabei zu unterstützen, unter Berücksichtigung vorhandener regionaler Strukturen, einen Zugang zu Schulen zu eröffnen, um nachhaltige partnerschaftliche Kooperationen aufzubauen, die auch über die Projektlaufzeit hinaus Bestand haben.

Der Baustein „Unternehmen in Schulen“ ermöglicht es insb. den Betrieben und den Kammern, Konzepte und Strategien zur gezielten Steuerung der Zusammenarbeit von Betrieben (insbes. KMU) und Schulen in der jeweiligen Region zu gestalten und umzusetzen. Dabei soll ein Pool von mindestens 20 noch nicht in diesem Feld zusammengeschlossenen KM-Unternehmern innerhalb der ersten 5 Monate der Projektlaufzeit eingerichtet und nachgewiesen werden. Diese Unternehmen werden dafür gewonnen, regelmäßig an Veranstaltungen in Schulen teilzunehmen. Einen Bedarf seitens der einzubeziehenden Schulen in der Region ist bei der Antragstellung durch entsprechende Letter of Intent (LoI) mit Benennung des jeweiligen schulischen Ansprechpartners nachzuweisen. Zudem ist bei Antragstellung eine Bestätigung des regionalen Arbeitskreises Schule/Wirtschaft7 erforderlich, dass die beim FB 6b beantragten Projektmaßnahmen innerhalb der Region keine Substitution von vergleichbaren bisherigen Aktivitäten darstellen.

Die Projektmitarbeiter stellen den Kontakt zu Schulen und Lehrern in der Region her und vermitteln die jeweiligen Aktivitäten auf Basis einer nachprüfbaren Arbeitsplanung. Der Personalbedarf in diesem Förderbaustein ist ausführlich zu begründen, im Rahmen eines regionalen Jobstarterprojekts können im FB 6b max. 0,5 Projektstellen gefördert werden.

FB 7 Aufbau und Betreuung thematischer oder regionaler Ausbildungsnetzwerke

Mit dem strukturellen Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft sind eine Reihe von neuen Branchenentwicklungen verbunden, zugleich bilden sich neue Wachstums- bzw. Kristallisationskerne mit entsprechendem wirtschaftlichem Potenzial heraus. Gerade in diesen Branchen- bzw. Wachstumsfeldern gilt es – insbesondere wenn die bisherige Ausbildungsleistung noch unterdurchschnittlich ausgeprägt ist – eine Ausbildungskultur zu generieren und somit Potenziale für zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten zu erschließen. Thematische Ausbildungsnetzwerke können dabei regional und grenzregional u. a. den Prozess der Implementierung neuer Ausbildungsberufe unterstützen. Jobstarter bietet auf vertikaler und horizontaler Ebene Möglichkeiten, den Aufbau von thematischen Ausbildungsnetzwerken zu fördern. Auf der vertikalen Ebene kann mit Jobstarter im Rahmen der Projektförderung der Aufbau thematischer Netzwerke durch ein Angebot an geeigneten Fördermaßnahmen unterstützt werden. Auf horizontaler Ebene wird der Aufbau der Netzwerke durch den verantwortlichen Programmbereich in der Programmstelle beim BIBB beraten und wissenschaftlich begleitet.

Mit dem Programm kann der Aufbau einer neuen bzw. die erkenn- und abgrenzbare Erweiterung einer bestehenden Kooperations- und Vernetzungsstruktur zu bestimmten Themenbereichen gefördert werden. Förderfähig sind die für die notwendige Koordinierung entstehenden Kosten sowie darüber hinaus die Personalausgaben für eine Person, die für das Netzwerkmanagement verantwortlich ist. Bestehende Strukturen sind zu nutzen.

FB 8 Regionale Ausbildungsmoderation

In einer Vielzahl von Regionen haben sich unter Einbeziehung verschiedener Akteure der beruflichen Bildung sowie weiterer gesellschaftlicher Gruppen regionale Kommunikations- und Kooperationsforen ("Runde Tische", "Regionale Bündnisse" etc.) zur Verbesserung der jeweiligen regionalen Ausbildungssituation etabliert. Das Programm will die z. T. vorhandenen Kooperationen stärken und greift die regionale Kooperation und Verantwortung als Instrument zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsplätze auf. Nicht in allen Regionen stehen jedoch bisher Institutionen und/oder Personen zur Verfügung, die die Koordination der für die Region wichtigen Aufgaben zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an betrieblichen Ausbildungsplätzen übernehmen.
Jobstarter fördert die Entwicklung und Durchführung von Konzepten und Strategien durch Koordinierung und Moderation der in der Region relevanten Akteure im Bereich der Berufsbildung (insbesondere Kammern, Arbeitsagenturen, Verbände, Regionalverwaltung, Schulen und Bildungsträger). Ziel ist es, mit und zwischen den Partnern zu einer verbindlichen und nachprüfbaren Vereinbarung über die gemeinsame Vorgehensweise zur Sicherstellung bzw. Schaffung eines ausreichenden Ausbildungsplatzangebots in der Region zu kommen. Förderfähig sind Personalausgaben für eine Person, die möglichst an eine regional ansässige Institution der Berufsbildung angebunden ist.
Die Qualifikation des Ausbildungsmoderators muss eine mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Gremien und Vertretern der betrieblichen Berufsausbildung umfassen. Zudem sind umfassende sozioökonomische, strukturelle und bildungspolitische Kenntnisse der betreffenden Region notwendig. Qualifikation und Kenntnisse sind nachzuweisen.

Zudem ist durch LOI die grundsätzliche regionale Akzeptanz und Unterstützung der maßgeblichen regionalen Akteure (z. B. Kammern) und Betriebe zu belegen. Diese LOI müssen auch Aussagen zur tatsächlichen Zusätzlichkeit der im Rahmen des jeweiligen regionalen Jobstarter-Projekts bei Förderbaustein FB 8 beabsichtigten Aktivitäten enthalten. Dem Projektantrag ist zudem eine konkrete und nachprüfbare Arbeitsplanung beizufügen

FB 9 Stiftungen für betriebliche Ausbildung

In Deutschland hat sich die Zahl der Stiftungen in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht. Jobstarter greift diese Entwicklung auf, um Stiftungsaktivitäten auf das Aktionsfeld Berufsausbildung zu lenken und damit einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Ausbildung zu leisten.

Jobstarter fördert die Entwicklung und Durchführung von Konzepten und Strategien, durch die innerhalb einer Branche, von Verbänden oder eines Wirtschaftszweiges die Gründung einer Stiftung für betriebliche Ausbildung initiiert wird. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten, z. B. für das Fundraising; nicht zuwendungsfähig sind Zuschüsse zum Stiftungskapital. Ziel ist die Anbahnung einer rechtlich selbständigen Stiftung. Im Projektantrag sollen konkrete Ideen zur Umsetzung beschrieben werden, wie:

  • Art der Stiftung
  • Stiftungszweck
  • Organisation
  • professionelles Fundraisingkonzept/Generierung des Stiftungskapitals
  • differenzierter Zeitplan
  • Kooperationspartner (inkl. Vorlage von Letter of Intent).

Um bestehende Stiftungen zu motivieren, sich speziell dem Thema betriebliche Ausbildung zu widmen, können bei diesen Stiftungen Personal- und Sachausgaben von neuen Projekten zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsplätze (einschließlich einer möglichen Unterstützung bestimmter Ziel- bzw. Personengruppen) gefördert werden.

Die Qualifikation der Konzeptentwickler, Berater oder Moderatoren muss Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Fundraising und Stiftungswesen, Erfahrung im Umgang mit Gremien und Vertretern der beruflichen Bildung sowie einschlägige Kenntnisse des Berufsbildungswesens bzw. Berufsbildungsrechts und des Steuerrechts umfassen.

Qualifikation und Kenntnisse sind nachzuweisen.

2.2.1 Kombinationsmöglichkeiten der Förderbausteine

Vor dem Hintergrund des gewählten Themas bzw. der gewählten Themen entscheiden sich die Antragsteller, mit welchen der angebotenen Förderbausteine die anvisierten Ziele erreicht werden sollen. Hierbei ist zu beachten:

  • Die Förderbausteine FB 1 oder FB 2 können jeweils nur in Kombination mit mindestens einem der Förderbausteine FB 3 bis FB 9 gewählt werden.
  • Zur Betonung des ganzheitlichen Ansatzes der Förderung müssen grundsätzlich mindestens zwei der Förderbausteine FB 3 bis FB 9 gewählt werden.

3. Berechtigung, Voraussetzung, Art, Zeitraum, Umfang und Höhe der Förderung

3.1. Antragsberechtigt sind:

3.1.1

3.1.2

3.2. Zuwendungsvoraussetzungen

3.2.1

Die Förderung zielt auf Projekte, die zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche schaffen, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Maßnahme noch nicht vollendet haben.

3.2.2

Voraussetzung für eine Förderung ist jedoch grundsätzlich, dass in der jeweiligen Region noch keine STARegio-Projekte (bezogen auf die alten Länder) bzw. Projekte über Bundes- oder Landesprogramme (bezogen auf die neuen und die alten Länder) gefördert werden, die nach den Ziffern 2.1 und 2.2 vergleichbare Ziele verfolgen. Sofern in der betreffenden Region bereits die Förderung von Projekten im Sinne der Ziffern 2.1 und 2.2 erfolgt, muss der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen.

Kammern sind hinsichtlich der Förderung nach FB 3 nur antragsberechtigt, soweit sie keine anderweitige -Förderung für Ausbildungsplatzentwickler erhalten.

3.2.3 Letter of Intent (LoI):

Zur Sicherung eines nachhaltigen Ansatzes der Projektarbeit sind von den in der Region relevanten Akteuren (insbesondere den Kammern) auf die jeweilige Projektkonzeption bezogene LoI einzuholen und dem Projektantrag beizufügen. Die LoI sollen jeweils konkret darstellen, welche Unterstützungsleistungen der Kooperationspartner in das Vorhaben einbringen wird.

3.2.4

Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot).

3.2.5

Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind die Zusätzlichkeit und der Innovationsgehalt des beantragten Projekts oder – unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten - eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen. Dies gilt auch für bereits bestehende Ausbildungsverbünde. Sie müssen entweder hinsichtlich der Anzahl der zu schaffenden Ausbildungsplätze oder der Ausbildungsberufe oder der regionalen Ausrichtung deutlich erkennbar und abgrenzbar eine Ausweitung als eigenständiges Projekt mit neuen Zielen erfahren.
3.2.6 Förderfähig sind grundsätzlich die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben (inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z. B. Teilnahme an Regionalkonferenzen im Rahmen des Gesamtprojekts).

3.2.7

Nicht förderungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die üblicherweise für die Berufsausbildung aufgewendet werden müssen, sowie Ausgaben zur Finanzierung von Ausbildungspersonal und zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten.

3.3 Art der Zuwendung

3.3.1

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem aus dem Einzelplan 30 des Bundeshaushalts und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3.3.2

Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.

3.3.3

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung i. d. R. in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Analysen nach FB 1 und wissenschaftliche Begleit-, bzw. Evaluationsstudien nach FB 2, die von externen Auftragnehmern durchgeführt werden, sind von der Eigenbeteiligung ausgenommen.

3.3.4

Einzelgegenstände von mehr als 400 €, die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig mit einer Abschreibung von höchstens 1/3 des Anschaffungspreises p.a. für EDV-Ausstattung und höchstens 1/5 des Anschaffungspreises p.a. für Büroausstattung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

3.4 Zeitraum

Die Förderung der Projekte wird für einen Zeitraum vom 01.04.2006 bis längstens zum 31.12.2007 gewährt.

3.5 Umfang

3.5.1

Das Gesamtfinanzierungsvolumen eines Projektes beträgt – bei 21 Monaten Laufzeit - max. 328.000 €. Die Eigenbeteiligungsquote beträgt i. d. R. mind. 20 % mit Ausnahme der Förderinstrumente nach FB 1 und FB 2, siehe hierzu auch Nr. 3.3.3 der Förderrichtlinie.

3.5.2

Die Projektevaluation und wissenschaftliche Begleitung des Gesamtprogramms, die auch Bestandteil der entsprechenden Beauftragung zur Programmdurchführung des ist, erfolgt grundsätzlich durch den Zuwendungsgeber. Sollte der Antragsteller eine darüber hinaus gehende (Selbst)Evaluation oder wissenschaftliche Begleitung für erforderlich halten, ist dies insbesondere unter regionalen Gesichtspunkten im Antrag dezidiert zu begründen. Für (Selbst-)Evaluation und wissenschaftliche Begleitung können dabei insgesamt maximal 5 % der Projektkosten angesetzt werden.

3.5.3

Soweit nicht in den Beschreibungen der Förderbausteine gemäß Ziffer 2.2 besondere Regelungen festgelegt sind, gelten gem. § 16 TVöD vom 13.09.2005 folgende Entgeltgruppen (Höchstgrenze) für das innerhalb der Jobstarter-Projekte eingesetzte Personal:

  • Projektpersonal mit abgeschlossener universitärer Hochschulausbildung, das wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Förderbausteine 1 und 2 ausübt, in den Förderbausteinen 7, 8 und 9 eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausübt, kann max. der Entgeltgruppe 13 Stufe 1 zugeordnet werden.
  • Projektpersonal, das für die Beratung und Unterstützung von Betrieben (Förderbausteine 3, 4, 5) eingesetzt wird, kann max. mit der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 kalkuliert werden.
  • Projektpersonal, das im Aufgabenfeld des Förderbausteins 4 sozialpädagogisch tätig ist und über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, kann ebenfalls max. mit der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 kalkuliert werden.

Dem Antrag auf Zuwendung sind Tätigkeitsprofile für das eingeplante Personal beizufügen.

3.6 Ausgaben für Veranstaltungen

Im Gesamtfinanzierungsplan können Ausgaben für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen in einer Höhe von max. 20.000 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden.

3.7 Öffentlichkeitsarbeit

  • Im Gesamtfinanzierungsplan können Ausgaben für den Aufbau und kontinuierliche Pflege einer Internetpräsenz in einer Höhe von max. 5.000 € in Ansatz gebracht werden (nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden).
  • Im Gesamtfinanzierungsplan können Ausgaben für den Druck von Informationsmaterial z. B. Flyern sowie für die Teilnahme an Messen in einer Höhe von max. 10.000€ für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden.

3.8 Reisekosten

Reisekosten sind gemäß BRKG förderfähig.
Nicht förderfähig sind grundsätzlich:

  • Übernahme der Kosten für Leasingfahrzeuge,
  • Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG sowie
  • Fahrtkostenerstattung nach § 4 Abs. 4 BRKG

4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendung zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest- 98). Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung.

Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds für die erste Ausschreibungsrunde erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 4. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturinterventionen, der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen, der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 hinsichtlich der Regeln für die Zuschussfähigkeit von Kofinanzierungen aus den Strukturfonds und zur Aufhebung der VO (EG) 1145/2003 vom 27. Juni 2003, des Einheitlichen Programmplanungsdokuments Ziel 3 für Deutschland (am 10. Oktober 2000 von der Europäischen Kommission genehmigt - K [2000] 2414 [Nr. 1999 DE 05 3 DO 001]) sowie des Operationellen Programms des Bundes Ziel 1 (am 21. Februar 2001 von der Europäischen Kommission genehmigt-K [2001] 25 [Nr. 2000 DE 05 1 PO 007]).

4.2

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest – Gk) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

4.3

Die Zuwendungsempfänger (Durchführende) sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Programmbereichen der Programmstelle beim BiBB und mit den zuständigen Regionalbüros8 verpflichtet.

5. Auszahlung der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird nach Erbringung der geforderten Nachweise gem. Zahlungsplan ausgezahlt

5.2 Die Auszahlungsmodalitäten sind dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen

6. Nachweispflichten und Berichterstattung

Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Gesamtverwendungsnachweis zu erstellen. Darüber hinaus ist die Berichterstattung gemäß dem Zuwendungsbescheid notwendig. Die Nachweis- und Berichtspflichten sind im Zuwendungsbescheid festgeschrieben.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Einreichung der Antragsunterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind bei der

Programmstelle Jobstarter beim
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Postfach 20 12 64
53142 Bonn (Postanschrift)

oder

Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn (Hausanschrift)

einzureichen.


Bitte erstellen Sie den Antrag mit https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf . Weitere erforderliche Antragsformulare (Formular für die Projektskizze, Übersicht über die Angebots-Nachfragerelation etc.) können über das Internet abgerufen werden:

Für Rückfragen zum Ausschreibungsverfahren der 1. Förderrichtlinie stehen bei der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung:

Fragen zu Inhalten und Förderbausteinen:

Name E-Mail Telefon
Christoph Acker acker@bibb.de0228/107-2003
Dr. Christiane Eberhardt eberhardt@bibb.de0228/107-1426
Dr. Dagmar Gielisch gielisch@bibb.de0228/107-1322
Katharina Kanschat kanschat@bibb.de0228/107-1032
Wolfgang Müller-Tamke muellertamke@bibb.de0228/107-1412
Kornelia Raskopp raskopp@bibb.de0228/107-2024
Fatma Sarigöz sarigoez@bibb.de0228/107-1338
Eva-Maria Soja soja@bibb.de0228/107-1932


Fragen zu administrativen und finanziellen Themen:

Name E-Mail Telefon
Guido Giesen giesen@bibb.de 0228/107-1017
Ruth Heinke heinke@bibb.de 0228/107-1339
Judith Ramrath ramrath@bibb.de 0228/107- 1321
Gabriele Marquardt marquardt@bibb.de 0228/107-2018

7.2 Vorlagefrist und Umfang

Anträge auf Förderung sind mit den unten genannten Unterlagen bis zum 09. Februar 2006 in dreifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen (maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempel des BIBB). Darüber hinaus ist eine Antragskopie auch der jeweiligen Landesregierung zu übersenden9 .

Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist - verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können in dieser Projektauswahlrunde des Programms Jobstarter nicht mehr berücksichtigt werden.

Als Förderbeginn für die Projekte ist der 1. April 2006 vorgesehen.

Die Anträge sollen – ergänzend zu den in Ziff. 2.1 und 2.2 genannten Vorgaben folgende zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Ausbildungsstellenmarktsituation in der Arbeitsmarktregion, für die ein Projekt beantragt wird (Zweck der Förderung gemäß Ziff. 1.1),
  • Jobstarter-Projektskizze (max. 20 DIN A 4 Seiten in deutscher Sprache, Schriftgröße Arial 11, Zeilenabstand 1,5). Die Projektskizze sollte insbesondere auch Angaben von Zielgrößen (im Förderzeitraum vermutlich gewonnene zusätzliche Ausbildungsplätze) enthalten,
  • Stellungnahmen (Letter of Intent) von relevanten Akteuren auf dem Ausbildungsmarkt bzw. potenzieller Kooperationspartner zum Projektantrag,
  • einen detaillierten Zeitplan zum Ablauf des Projektes,
  • einen detaillierten Auszahlungsplan unter Berücksichtigung einer Verwendung der Fördermittel innerhalb von 2 Monaten,
  • den voraussichtlichen Umfang der Projektausgaben und den Zuwendungsbedarf.

7.3 Bewilligungsverfahren

Über die Förderung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem nach Befassung eines fachlichen Begleitausschusses (ggf. auch unter Beteiligung externer Gutachter). Ergänzend zu den in den Ziffern 2.1 und 2.2 genannten Bedingungen sind für die Bewertung der eingegangenen Anträge weitere wichtige Kriterien der Projektauswahl u. a. :

  • Einbindung in die Region;
  • Innovationsgehalt des Projekts;
  • Betriebliche Ausrichtung;
  • Validität der Eigenmittel;
  • Transferfähigkeit der Ergebnisse;
  • Tragfähige Perspektive zur Verstetigung des Projekts (Nachhaltigkeit).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 BHO und §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches werden für die in Ziff. 3.1.2 genannten Einrichtungen im Antragsvordruck und im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Das Bundesinstitut für Berufsbildung

Kremer

1

2

3

4

http://www.interreg3a.info/media/files/leitlinien_september_2004.pdf

5

6

7

8

9

http://www.bibb.de/dokumente/pdf/a11_jobstarter_antragsunterlagen_laenderliste.pdf