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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung des Bundesministerium für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Fördermaßnahme „NanoChance“ im Rahmen des Förderprogramms „Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft“

Vom 14.11.2005

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Deutschland hat in der Nanotechnologie eine exzellente Position bei Forschungsleistungen und –potenzialen. Die Umsetzung in industrielle Anwendungen und Produkte muss jedoch nachdrücklich unterstützt werden. Besondere Bedeutung nehmen hier KMU ein, die nicht nur wichtiger Innovationsmotor sind, sondern auch eine wichtige Schnittstelle für den Transfer von Forschungsergebnissen aus der Wissenschaft in die Wirtschaft darstellen. Gerade in der Nanotechnologie hat sich in den letzten Jahren eine neue Szene innovativer Unternehmen herausgebildet. Es gilt nun, die Entwicklung junger Unternehmen und die solcher, die zukünftig nanotechnologische Erkenntnisse nutzen wollen, zu unterstützen. Damit kann der Einsatz von Nanotechnologien für Innovationen vorangetrieben werden.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt deshalb auf der Grundlage des Förderprogramms „Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft“ und des Rahmenkonzepts “Nanotechnologie erobert Märkte“ die Förderung von FuE-Projekten auf dem Gebiet der Nanotechnologie, die ein hohes Innovationspotenzial in der späteren marktwirtschaftlichen Umsetzung besitzen.
Mit „NanoChance“ sollen Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) unterstützt werden, die auf dem Gebiet der Nanotechnologie tätig sind bzw. ihr Geschäftsfeld durch den Einsatz von Nanotechnologie erweitern und stärken wollen. Neben der Unterstützung neu gegründeter Start-ups in der Nanotechnologie werden Stabilisierung und Wachstum innovationsfreudiger KMU flankiert, um Raum für neue nanotechnologische Entwicklungen zu schaffen sowie Potenziale für Vernetzungsaktivitäten und neue Verwertungsperspektiven zu erschließen. Junge, gegründete Unternehmen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden ausdrücklich zur Teilnahme an der Initiative aufgerufen. In diesem Zusammenhang ist eine Cofinanzierung der Vorhaben beispielsweise auch über den High-Tech-Gründerfonds generell möglich.
Neben Neugründungen und Firmen, die bereits auf dem Gebiet der Nanotechnologie tätig sind, sollen auch für solche KMU Anreize geschaffen werden, die sich bisher noch nicht in ausreichendem Maße mit nanotechnologischen Ansätzen für die Erschließung neuer Produktlinien und zur Steigerung des Eigenschaftspotentials bestehender Produkte befasst haben. Geeignet sind deshalb auch Kooperationsprojekte zwischen Firmen, die insbesondere das Know-how, das bisher an den Instituten auf dem Gebiet der Nanotechnologie erarbeitet wurde, unternehmerisch für Produktentwicklungen nutzen.
Der hohen Bedeutung der Nanotechnologie wird in Deutschland durch eine strategische Förderung mit parallelen Ansätzen Rechnung getragen. Weltweit wird die Nanotechnologie als eine wichtige Schlüsseltechnologie betrachtet, in der zukünftig zahlreiche neue Produkte generiert werden. Die Nanotechnologie zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass allein aufgrund der Nanoskaligkeit (1 nm bis 100 nm) von Systemkomponenten neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, die zur Entwicklung neuer Produkte oder verbesserter Produkteigenschaften genutzt werden können.
„NanoChance“ zielt wesentlich darauf ab, auf Basis der in Deutschland gut ausgebauten und weltweit anerkannten wissenschaftlich-technischen Grundlagenforschung, die Anwendungspotenziale der Nanotechnologie für wichtige Industriebranchen am Standort Deutschland zu erschließen. Auf diese Weise soll die Wettbewerbsfähigkeit von KMU verbessert sowie eine beschleunigte Entwicklung und Umsetzung nanotechnologischer Produkte ermöglicht werden. Deshalb sollen Projekte gefördert werden, die auf eine überschaubare Fragestellung fokussiert sind.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die anwendungsorientiert und risikoreich sind. Die FuE-Vorhaben müssen dem Bereich der Nanotechnologie zuzuordnen und für die Positionierung des Unternehmens am Markt von Bedeutung sein.
Förderungswürdig sind Einzelvorhaben von Unternehmen mit hoher Kompetenz auf dem Gebiet der Nanotechnologie. Generell ist auch die Förderung von Verbünden unter Beteiligung mehrerer KMU und/oder Forschungseinrichtungen möglich, es muss jedoch der Nutzen des Vorhabens in erster Linie den beteiligten KMU zugute kommen.
Ausdrücklich können auch solche Unternehmen in die Förderung aufgenommen werden, die erstmalig FuE-Aktivitäten auf dem Gebiet der Nanotechnologie aufnehmen möchten. Hier ist allerdings die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Partner angezeigt.
Allianzen mit Großunternehmen, die die Rolle eines „Paten“ zur Unterstützung der späteren marktwirtschaftlichen Umsetzung der FuE-Ergebnisse übernehmen (ohne Förderung des Großunternehmens), sind ausdrücklich erwünscht.
Ein Ziel der Förderprojekte sollte insbesondere der beschleunigte Technologietransfer aus der Grundlagenforschung sein. Zudem ist es Ziel, im Rahmen eines schlüssigen Verwertungskonzeptes neue Anwendungsfelder der Nanotechnologie – auch durch ausgeprägte Interdisziplinarität mit anderen Technologien – zum Nutzen der KMU zu erschließen.
Das BMBF plant zusammen mit den beauftragten Projektträgern begleitende Maßnahmen, um – je nach Bedarf – einen nachhaltigen Kontakt zwischen Investoren und geförderten Unternehmen aufzubauen. Dies soll die wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse nach der Förderphase stärken bzw. eine erfolgreiche Durchführung von Kapitalmaßnahmen während der Laufzeit unterstützen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Kommission mit weniger als 250 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. €.
Für die Bestimmung dieser Schwellenwerte gelten differenzierte Berechnungsmodelle, die je nach Unternehmenstyp zwischen eigenständigen Unternehmen, verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen unterscheiden. Je nach Unternehmenstyp müssen die Mitarbeiterzahlen sowie die finanziellen Schwellenwerte dem Antrag stellenden Unternehmen anteilsmäßig bzw. vollständig zugerechnet werden, um die endgültige Einstufung vornehmen zu können
(vgl. BMBF-Vordruck 0119, Teil C, https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).
Im Rahmen von Verbundprojekten mit KMU sind auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen antragsberechtigt. Es ist im Sinne der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse auf ein angemessenes Verhältnis zwischen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Verbundprojekte müssen unter industrieller Federführung stehen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Es werden Einzelvorhaben und Verbundprojekte berücksichtigt. Sofern die Forschungsziele und -arbeiten es zulassen, sollte die Projektlaufzeit auf 2 Jahre begrenzt werden. Die maximal mögliche Förderdauer beträgt 3 Jahre.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Nur bei Verbundprojekten: Die Partner eines Verbundprojekts haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 -
( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf )
entnommen werden.
Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen. In der Kooperationsvereinbarung ist eine Klausel vorzusehen, dass Unternehmen für die Nutzung von Erfindungs- und Patentanteilen, die auf den Arbeiten einer Forschungseinrichtung beruhen, ein marktübliches Entgelt zahlen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF die Projektträger Jülich (PtJ) und VDI Technologiezentrum GmbH beauftragt.
Vorhaben, die den Bereichen Chemie, Werkstoff- und Materialinnovationen, Medizintechnik, Energie und Umwelt zugeordnet werden können, sind dem

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und
Chemische Technologien (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner:
Dr. Bernd Steingrobe
Tel: 02461 / 61 2711
Fax: 02461 / 61 2398
E-Mail: B.Steingrobe@fz-juelich.de
http://www.werkstoffinnovationen.de

zuzuleiten.

Vorhaben aus den Bereichen Nanobiotechnologie, Nanomedizin, Messtechnik, Optische Technologien und Elektronik sind einzureichen beim

Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH
- Physikalische Technologien -
Graf-Recke-Straße 84
40239 Düsseldorf

Ansprechpartner:
Dr. Dr. Dietmar Wechsler
Tel: 0211 / 6214 620
Fax: 0211 / 6214 484
E-mail: wechsler@vdi.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbe¬stimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe ist zunächst beim zuständigen Projektträger
bis spätestens 15.03.2006
eine Projektskizze in schriftlicher und elektronischer Form – möglichst unter Nutzung von „easy“ – auf dem Postweg vorzulegen. Eine Projektskizze (incl. Anlagen, Schriftgrad 12) sollte max. 15 DIN A4-Seiten umfassen. Bei Verbundprojekten ist vom Koordinator eines Verbundprojekts eine Projektskizze für alle Verbundpartner mit einer gemeinsam von allen Partnern ausgearbeiteten beurteilungsfähigen Vorhabensbeschreibung einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Den Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:

  1. Thema und Zielsetzung des Vorhabens
  2. Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentlage
  3. Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation
  4. detaillierter Arbeitsplan, ggf. Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
  5. Finanzierungsplan
  6. Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit)
  7. Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils
  8. Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bedeutung des Forschungsziels: Gesellschaftlicher Bedarf und Produktrelevanz
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes
  • Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes
  • Technologisches und wirtschaftliches Potenzial
  • Qualifikation der Partner
  • Projektmanagement und ggf. Verbundstruktur
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial
  • Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt
  • Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Chancen und Risiken.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das BMBF und die Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Interessenten können aus Gründen wirtschaftlicher Konkurrenz dem federführenden Projektträger bei Einreichung der Vorhabenbeschreibung erklären, welche Unternehmen der direkten Konkurrenz nicht mit Experten an der Beratung ihrer Projektvorschläge beteiligt werden sollen.
Die eingereichten Vorschläge für Verbundprojekte stehen untereinander im Wettbewerb.
Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entscheiden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 14.11.2005

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Gisela Helbig