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Bekanntmachung des Bundesinstituts für Berufsbildung : Datum:

von Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms "Strukturverbesserung der Ausbildung in ausgewählten Regionen" (STARegio) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Vom 12.07.2005

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Mit dem Programm „STARegio“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sollen Betriebe und Unternehmen gewonnen werden, um in ausgewählten Regionen Westdeutschlands, in denen das Verhältnis von angebotenen zu nachgefragten Ausbildungsplätzen ungünstig ist, zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen zur Verfügung zu stellen. Diese regionale Unausgewogenheit ist immer dann anzunehmen, wenn die Angebots-Nachfrage-Relation von Ausbildungsplätzen mit einem Wert von < 97,5 und/oder ein Rückgang in der Angebots-Nachfrage-Relation von ≥ 4,0 Prozentpunkten für das dem Antrag vorangegangene Jahr gegeben ist.

Ziel dieser Bekanntmachung ist es, Projekte zu identifizieren und zu fördern, die zur Strukturverbesserung der Ausbildung beitragen und auf die Nachhaltigkeit der geförderten Aktivitäten zielen.

1.2 Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem BMBF aus dem Bundeshaushalt und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind innovative Initiativen zur Bereitstellung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze, die auf der Grundlage der regionalen Ausbildungsmarktsituation die folgenden Instrumente in einem möglichst ganzheitlichen Ansatz zur Verbesserung der regionalen Ausbildungsstrukturen unter Mitwirkung relevanter Akteure einsetzen:

2.1.1 Unterstützung von Betrieben in Ausbildungsfragen im Sinne eines externen Ausbildungsmanagements. Im Rahmen des Ausbildungsmanagements können in gewissem Umfang auch innovative Konzepte zur Verbesserung des Übergangs von Schule in Ausbildung erprobt werden.
2.1.2 Initiierung und Betreuung von Verbundausbildung,
2.1.3 Initiierung und Organisation regionaler Ausbildungsnetzwerke.

Das Kriterium der Zusätzlichkeit für akquirierte Ausbildungsstellen gilt dann als erfüllt, wenn die entsprechenden Ausbildungsplätze in den letzten drei Jahren nicht bei den zuständigen Kammern bzw. Arbeitsagenturen gemeldet worden sind. Maßgeblich für die Bewertung der Zusätzlichkeit ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nach BBiG, oder alternativ eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit. In Ausnahmefällen, die zu begründen sind, kann eine schriftliche Versicherung des Ausbildungsbetriebes, dass dieser Ausbildungsplatz nur aufgrund der Unterstützung durch das STARegio - Vorhaben zur Verfügung gestellt wurde, erfolgen. Im Antrag sind die im Förderzeitraum vermutlich zu generierenden zusätzlichen Ausbildungsplätze (Zielgröße) anzugeben.

2.2 Soweit in der Region noch nicht erfolgt, sollten die unter 2.1 genannten Instrumente um die Entwicklung und Durchführung einer vorgeschalteten bzw. begleitenden fortschreibbaren wissenschaftliche Analyse der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale ergänzt werden. Die Durchführung der Analysen kann auch durch die Vergabe von Unteraufträgen an geeignete Institutionen erfolgen. Dem Antrag sind geeignete und detailliert beschriebene Konzepte für die Untersuchungen beizufügen. Sofern in der Region bereits Ergebnisse einer aktuellen wissenschaftlichen Analyse der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale vorliegen sind diese im Rahmen der Antragstellung darzustellen.

Die Regelungen zur allgemeinen wissenschaftlichen Begleitung und (Selbst)Evaluation (vgl. Ziffer 5.5) gelten nicht für wissenschaftliche Analysen der Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale im Sinne der Ziffer 2.2.

2.3. Mit der Fassung der Förderrichtlinien dieser Ausschreibung sollen im Sinne einer inhaltlichen Schwerpunktsetzung insbesondere auch Projektanträge angeregt werden, die Strategien und Konzepte entwickeln, durch die gezielt Betriebe eines bestimmten Typs angesprochen werden, die bisher wenig oder gar nicht ausbilden. Die vorgelegten Projektanträge sollen sich dabei wahlweise auf folgende Bereiche beziehen:

2.3.1 Entwicklung von regionalen Ausbildungsstrukturen mit Betrieben und Einrichtungen aus innovativen Wachstumsbranchen (z.B. wirtschaftsnahe Dienstleistungen) und Zukunftstechnologien, wie z.B. der Bio- und Nanotechnologie, der Mikrosystemtechnik, den optischen Technologien oder den erneuerbaren Energien. Insofern richtet sich diese Fassung der Förderrichtlinien insbesondere auch an Forschungsinstitutionen und Forschungsorganisationen.
2.3.2 Entwicklung von regionalen Ausbildungsstrukturen mit Unternehmen von Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Herkunft.
2.3.3 Mit der Fassung dieser Förderrichtlinien sollen zudem im Sinne einer inhaltlichen Schwerpunktsetzung Projektanträge angeregt werden, die im Rahmen ihres Projektes gemäß Ziffer 2.1 auch Konzepte und Strategien entwickeln, durch die innerhalb einer Branche, eines Verbandes oder eines Wirtschaftszweiges die Gründung einer Stiftung für Ausbildung initiiert wird. Dabei sollten im Antrag konkrete Ideen zur Umsetzung (u.a. Art der Stiftung, Organisation, Generierung des Stiftungskapitals, differenzierter Zeitplan) skizziert werden (siehe hierzu auch Ziffer 4.7). Darüber hinaus können innovative Ausbildungsprojekte nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinien bei bestehenden Stiftungen gefördert werden, sofern die Zusätzlichkeit gemäß Ziffer 4.4 gegeben ist.

Aufgrund des modellhaften Charakters dieser Ausschreibung können abweichend von den generellen Grundsätzen des STARegio-Programms auch Vorhaben, die sich konzeptionell auf die Ziffer 2.3.1, 2.3.2 oder/und 2.3.3 beziehen, gefördert werden, wenn die im ersten Absatz der Nr. 1.1 beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Angebots-Nachfrage-Relation (ANR) nicht erfüllt werden.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

3.1.1 juristische Personen des öffentlichen Rechts;
3.1.2 juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der
beruflichen Bildung tätig sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung zielt auf Projekte, die zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche schaffen, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Maßnahme noch nicht vollendet haben.

4.2 Voraussetzung für eine Förderung ist jedoch grundsätzlich, dass in einer Region noch keine STARegio-Projekte bzw. Projekte über Bundes- oder Landesprogramme gefördert werden, die nach Ziffer 2.1 vergleichbare Ziele verfolgen. Sofern in der betreffenden Region bereits die Förderung von Projekten im Sinne der Ziffer 4.2, Satz 1, erfolgt, muss der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen.

4.3 Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot). Ausgenommen sind hiervon Fördermittel für ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und Berufsvorbereitung.

4.4 Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind die Zusätzlichkeit der Maßnahme oder eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.5 Förderfähig sind grundsätzlich die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben (inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z.B. Teilnahme an Regionalkonferenzen im Rahmen des Gesamtprojekts).

4.6 Nicht förderungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die üblicherweise für die Berufsausbildung aufgewendet werden müssen, sowie Ausgaben zur Finanzierung von Ausbildungspersonal und der Vermittlung von Ausbildungsinhalten.

4.7 Die Fördermittel STARegio dürfen nicht der (teilweisen) Deckung des Stiftungskapitals nach Ziffer 2.3.3 dienen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.

5.2 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Gegenstände, die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig mit einer Abschreibung von höchstens 1/3 des Anschaffungspreises p.a. für EDV Ausstattung und höchstens 1/5 des Anschaffungspreises p.a. für Büroausstattung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Die Einbringung von Eigenmitteln in die Projektfinanzierung bleibt unabhängig von der oben genannten Vollfinanzierung unbenommen und ist erwünscht.

5.3 Die Förderung der Projekte wird für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten gewährt. Eine Option auf Verlängerung der Projektlaufzeit besteht nicht.

5.4 Der Gesamtbetrag der Zuwendungen für den in Ziff. 5.3 genannten Zeitraum ist auf einen Höchstbetrag von bis zu 300 T € begrenzt. Die Ausschöpfung dieses Fördervolumens kommt nur in Betracht, wenn die unter Ziff. 2.2 dieser Förderichtlinien beschriebenen Analysen einen integrativen Bestandteil der Projektarbeit darstellen sowie geeignete und detailliert beschriebene Konzepte für die Untersuchungen vorliegen.

5.5 Die Projektevaluation und wissenschaftliche Begleitung des Gesamtprogramms, die auch Bestandteil der entsprechenden Beauftragung zur Programmdurchführung des BMBF ist, erfolgt grundsätzlich durch den Zuwendungsgeber. Sollte der Antragsteller eine darüber hinaus gehende (Selbst)Evaluation oder wissenschaftliche Begleitung für erforderlich halten, ist dies insbesondere unter regionalen Gesichtspunkten im Antrag dezidiert zu begründen. Für (Selbst)Evaluation und wissenschaftliche Begleitung können dabei insgesamt maximal 5% des Zuwendungsbetrages beantragt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest - P).
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest – Gk) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

Die Nutzungsrechte für die erstellten Materialien sowie Konzepte zu Analysen nach 2.2 sind nach Fertigstellung auf den Zuwendungsgeber zu übertragen.

7. Verfahren

7.1 Anforderung von Unterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind beim

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
- Arbeitsbereich 1.1 / STARegio -
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)
oder
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)

einzureichen.

Bitte erstellen Sie den Antrag mit https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf . Informationen zur Verwendung von easy-AZA sowie weitere erforderliche Antragsformulare (Vorlage zur STARegio-Projektskizze mit den für die Beurteilung und Bewertung wesentlichen Aussagen, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen) können über das Internet abgerufen werden:

Internet: http://www.staregio.de

Für Rückfragen stehen beim BIBB Frau Raskopp (Tel. 0228-107-2024), Herr Acker (Tel. 0228- 107-2003) und für administrative Fragen Frau Marquardt (Tel. 0228-107-2018) und Frau Maldonado (Tel. 0228-107-1201) zur Verfügung.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Anträge auf Förderung sind mit den unten genannten Unterlagen bis zum 29.09.2005 - postalisch - in dreifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen (es zählt der Eingangsstempel). Zusätzlich ist der Antrag auf Förderung bis spätestens 29.09.2005 per E-Mail an marquardt@bibb.de zu senden.

Diese Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist - verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können in dieser 5. Auswahlrunde nicht mehr berücksichtigt werden.
Als Förderbeginn für die Projekte ist der Monat Dezember 2005 vorgesehen.

7.3 Die Anträge sollen alle zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Ausbildungsstellenmarktsituation in der Arbeitsmarktregion, für die ein Projekt beantragt wird (Zweck der Förderung gemäß Ziff. 1.1),
  • STARegio-Projektskizze (max. 12 Schreibmaschinenseiten in deutscher Sprache, Schriftgröße Arial 11). Die Projektskizze umfasst insbesondere auch
  • Angaben von Zielgrößen (im Förderzeitraum vermutlich gewonnene zusätzliche Ausbildungsplätze),
  • einen detaillierten Zeitplan zum Ablauf des Projektes,
  • den voraussichtlichen Umfang der Projektausgaben und den Zuwendungsbedarf.

Zudem sollten Stellungnahmen (Letter of Intent) von relevanten Akteuren auf dem Ausbildungsmarkt bzw. potenziellen Kooperationspartnern zum Projektantrag beigelegt werden.

Zur Antragstellung ist das Formular für die Projektskizze sowie das https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf -Verfahren zu verwenden. Zur Antragstellung sind auch die in der Handreichung zum Antrag enthaltenen Erläuterungen für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis im Rahmen des Programms STARegio zu beachten (hinterlegt auf http://www.staregio.de ).

7.4 Bewilligungsverfahren

Über die Förderung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF nach pflichtgemäßem Ermessen. Kriterien für die Entscheidung sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem die unter Ziff. 1 und 2 beschriebenen Aspekte.

Die Bewilligung wird mit der Auflage verbunden sein, dass über eine regelmäßige Nennung der akquirierten Ausbildungsplätze hinaus regelmäßig ein Statusbericht zu erstellen ist. Zudem hat der Zuwendungsempfänger sich aktiv, u.a. durch die Teilnahme an regionalen Workshops, an der internen (durch das BIBB) und externen Evaluation zu beteiligen. Weiterhin werden Auflagen über die Verwendung bzw. Nachweisführung der Mittel aus dem ESF enthalten sein.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 BHO und §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches werden für die in Ziff. 3.1.2 genannten Einrichtungen im Antragsvordruck und im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Das Bundesinstitut für Berufsbildung

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