Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Richtlinien für den Innovationswettbewerb 2005 zur Förderung der Medizintechnik

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) führt seit 1999 in jährlichem Abstand einen Innovationswettbewerb zur Medizintechnik durch, mit dem bestehende Angebote der Forschungsförderung ergänzt werden. Mit dem Förderangebot des Innovationswettbewerbs soll die Lücke zwischen reiner Grundlagenforschung (für die es andere Förderangebote wie die der Deutschen Forschungsgemeinschaft gibt) und marktnaher Forschung (für die Förderangebote im Rahmen der technischen Fachprogramme des BMBF bestehen) geschlossen werden.

Auch in diesem Jahr sollen besonders innovative und originelle Forschungs- und Entwicklungsideen der Medizintechnik im Rahmen des Innovationswettbewerbs gefördert werden. Zweck der Förderung ist es, dazu beizutragen, Innovationsbarrieren zu überwinden und den Weg von der Idee zu einem medizinisch nutzbaren und wirtschaftlich umsetzbaren Produkt oder einer Technik zu beschleunigen.

1.2. Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Unter dem Begriff Medizintechnik werden in dieser Ausschreibung Forschung und Entwicklung zu Geräten in der medizinischen Anwendung verstanden, die unter das Medizinproduktegesetz fallen.

Gefördert werden grundlegende Untersuchungen, im folgenden „Schlüsselexperiment“ genannt, die zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik in der Medizin dienen. Das Schlüsselexperiment muss durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein. Die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der Idee soll, nach Möglichkeit einschließlich entsprechender in vivo – Funktionstests, nach spätestens drei Jahren abgeschlossen sein. Begleitende Maßnahmen zum Ergebnistransfer werden bereits als Teil der Vorhabensbearbeitung erwartet.

Zur Verbesserung des Technologietransfers sollen Projekte, die eine substantielle Beteiligung der Industrie (finanzieller Art oder in Form von geldwerten Leistungen) vorweisen können, bevorzugt gefördert werden. Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, bei denen nachweislich eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen klinischen Anwendern und technischen Entwicklern gegeben ist (s. auch „Leitfaden für die Antragstellung im Rahmen der Bekanntmachung -Innovationswettbewerb zur Förderung der Medizintechnik-“).

Projekte, die sich schwerpunktmäßig mit Technologieentwicklung z.B. aus den Bereichen Materialforschung, Mikrosystemtechnik, optische Technologien oder Informations- und Kommunikationstechnologie befassen und/oder bereits eine große Nähe zur industriellen Umsetzung aufweisen (z. B. wenn das Stadium der Labormusterentwicklung bereits überschritten wurde), können grundsätzlich nur im Rahmen bestehender Förderprogramme gefördert werden (Informationen zu diesen Förderprogrammen siehe www.bmbf.de). Ausschließlich biochemisch/ biotechnologisch basierte Verfahren (z. B. Bioreaktor - Entwicklung, „Tissue engineering“, z. T. Biochip-Verfahren) oder Projekte, die ausschließlich Softwareentwicklung beinhalten, werden ebenfalls nicht im Rahmen des Innovationswettbewerbes gefördert.

Die Gewinner des Wettbewerbs können eine Bundeszuwendung beantragen, um die o.g. Untersuchungen durchzuführen. Ein Anspruch auf eine Förderung oder eine Folgeförderung im Fall einer bereits gewährten Unterstützung besteht nicht.´

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen (Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Wilhelm-Gottfried-Leibniz-Gemeinschaft können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden) sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Unternehmen der Großindustrie können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt in einem Wettbewerb. Die Teilnahme an dem Wettbewerb erfordert eine Bewerbung entsprechend der unter Pkt. 7 genannten Kriterien. Die Antragsteller müssen durch Vorarbeiten ausgewiesen sein, die hinsichtlich des Schlüsselexperimentes einschlägig sind. Im Hinblick auf die Förderung von Kooperationsvorhaben wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Vor der Förderentscheidung über ein Kooperationsvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zur Kooperation nachgewiesen werden. Hierbei sind bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien, die einem Merkblatt (BMBF-Vordruck 0110) zu entnehmen sind, zu berücksichtigen.

Bei dem Vorhaben muss es sich um einen originellen Forschungsansatz mit hohem Entwicklungsrisiko handeln, der weder der reinen Grundlagenforschung noch der marktnahen Forschung und Entwicklung zuzuordnen ist. Die angestrebten Ergebnisse sollen einen Beitrag zur Lösung eines wichtigen medizinischen Problems leisten und eine Umsetzung in die Praxis erwarten lassen. Die gemeinschaftliche Bearbeitung technischer wie medizinischer Komponenten wird daher vorausgesetzt. Die möglichen gesundheitsökonomischen Auswirkungen sollen dargestellt werden. Ferner müssen konkrete Pläne für den Transfer der Vorhabensergebnisse bis zur Produktentwicklung aufgezeigt und durch die Kooperationsbereitschaft eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft belegt werden. Der Antragsteller hat bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Patentsituation für das im Antrag dargestellte Verfahren oder Produkt zu recherchieren und im Antrag darzustellen. Schutzwürdige Ergebnisse hat der Antragsteller entsprechend zu sichern. Das geplante Schlüsselexperiment muss nachvollziehbar begründet sein und auf gesichertem naturwissenschaftlichem Wissen aufbauen. Die zu seiner Durchführung erforderliche Infrastruktur muss dem Bewerber zur Verfügung stehen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse- im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen vor einer Antragstellung beim BMBF prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Antrag auf nationale Förderung kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung im 6. Forschungsrahmenprogramm können unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Schlüsselexperimentes und soll 300.000 € in der Regel nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben/ Kosten während der Laufzeit eines Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des BMBF werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide:

  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98);
  • für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1. Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:

Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn

0228-3821-210
0228-3821-257
Internet

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Auf der Internetseite des Projektträgers sind die aktuellen Namen der für die Beratung zuständigen fachlichen Betreuer angegeben.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen (Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen, das im Internet unter folgender Adresse zur Verfügung steht:

https://foerderportal.bund.de/easyonline .

Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Unterlagen zur Verfügung.

7.2. Einreichung von Vorhabenbeschreibungen

Das Antragsverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt statt.

Zunächst können formlose Vorhabenbeschreibungen als Teil des späteren förmlichen Förderantrages ab sofort bis zum 30.6.2005 beim Projektträger eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Es ist vorgesehen, die Bekanntmachung weiterhin in jährlichem Abstand zu wiederholen.

Die Länge des vorzulegenden Konzepts soll 15 Seiten nicht überschreiten. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist das Konzept als Kopiervorlage und zusätzlich in 5 Exemplaren, doppelseitig kopiert und geklammert (keine Spiralbindungen o. ä.), einzureichen. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen/ Recherchen etc. zulassen. Übersendungen per Fax oder Email können nicht angenommen werden.

Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem „Leitfaden für die Antragstellung im Rahmen der Bekanntmachung -Innovationswettbewerb zur Förderung der Medizintechnik-“ zu strukturieren. Zusätzlich zur Vorhabenbeschreibung ist ein Datenblatt in elektronischer Form auszufüllen. Dieses ist unter www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/796.php abrufbar.

7.3. Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt im Wettbewerb untereinander. Die eingereichten Vorhabenbeschreibungen werden einer unabhängigen, interdisziplinären Jury vorgelegt, die sowohl die klinischen und technischen Aspekte als auch die sozioökonomische Bedeutung und den Transferaspekt des Antrages beurteilt.

Zugrunde gelegt werden u. a. folgende Kriterien:

  • Innovationspotenzial des vorgelegten Konzeptes,
  • Einordnung des Vorhabens als Schlüsselexperiment zwischen Grundlagenforschung und marktnaher Forschung und Entwicklung,
  • Qualität der Interaktion zwischen Klinik und Technik
  • Sozioökonomischer Nutzen der angestrebten Ergebnisse,
  • Risikobewertung für die Umsetzung und Anwendbarkeit,
  • Ausgewiesenheit des Antragstellers,
  • Wissenschaftliche Qualität des Arbeitsplans,
  • Aussagefähigkeit des Verwertungsplans für die Nutzung der erwarteten Ergebnisse,
  • sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft handelt: Finanzielle Beteiligung der Industrie,
  • Perspektiven für den Transfer in ein marktfähiges Produkt,
  • Angemessenheit der beantragten Mittel.

Auf der Grundlage der Bewertung der Jury werden jeweils die sowohl in wissenschaftlich-technischer als auch klinischer Hinsicht aussichtsreichsten Projekte ausgewählt. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Prüfung schriftlich informiert. Die Wettbewerbssieger werden öffentlich bekannt gegeben.

Die Sieger des Wettbewerbs werden zur Vorlage eines ausführlichen förmlichen Förderantrags aufgefordert, über dessen Förderung dann abschließend entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 21.02.2005

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Gabriele Hausdorf