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Bekanntmachung des Bundesinstituts für Berufsbildung : Datum:

von Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms „Strukturverbesserung der Ausbildung in ausgewählten Regionen“ (STARegio) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Vom 21.01.2005

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Mit dem Programm „STARegio“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sollen Betriebe und Unternehmen gewonnen werden, um in ausgewählten Regionen Westdeutschlands, in denen das Verhältnis von angebotenen zu nachgefragten Ausbildungsplätzen ungünstig ist, zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen zur Verfügung zu stellen. Diese regionale Unausgewogenheit ist immer dann anzunehmen, wenn die Angebots-Nachfrage-Relation von Ausbildungsplätzen mit einem Wert von < 97,5 und/oder ein Rückgang in der Angebots-Nachfrage-Relation von >= 10 Prozentpunkten für das dem Antrag vorangegangene Jahr gegeben ist.

Ziel dieser Bekanntmachung ist es, Projekte zu identifizieren und zu fördern, die zur Strukturverbesserung der Ausbildung beitragen und auf die Nachhaltigkeit der geförderten Aktivitäten zielen.

1.2 Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem BMBF aus dem Bundeshaushalt und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind innovative Initiativen zur Bereitstellung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze, die auf der Grundlage der regionalen Ausbildungsmarktsituation die folgenden Instrumente in einem möglichst ganzheitlichen Ansatz zur Verbesserung der regionalen Ausbildungsstrukturen unter Mitwirkung relevanter Akteure einsetzen:

2.1.1 Unterstützung von Betrieben in Ausbildungsfragen im Sinne eines externen Ausbildungsmanagements. Im Rahmen des Ausbildungsmanagements können in gewissem Umfang auch innovative Konzepte zur Verbesserung des Übergangs von Schule in Ausbildung erprobt werden.

2.1.2 Initiierung und Betreuung von Verbundausbildung,

2.1.3 Initiierung und Organisation regionaler Ausbildungsnetzwerke.

Das Kriterium der Zusätzlichkeit für akquirierte Ausbildungsstellen gilt dann als erfüllt, wenn die entsprechenden Ausbildungsplätze in den letzten drei Jahren nicht den zuständigen Stellen (Kammer, Arbeitsagentur) gemeldet worden sind. Maßgeblich für die Bewertung der Zusätzlichkeit ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Stelle nach BBiG oder eine schriftliche Versicherung des Ausbildungsbetriebes, dass dieser Ausbildungsplatz nur aufgrund der Unterstützung durch das STARegio-Projekt zur Verfügung gestellt wurde. Im Antrag sind Zielgrößen (im Förderzeitraum vermutlich zu generierender zusätzlicher Ausbildungsplätze) anzugeben.

2.2 Soweit in der Region noch nicht erfolgt, sollten die unter 2.1 genannten Instrumente um die Entwicklung und Durchführung einer vorgeschalteten bzw. begleitenden fortschreibbaren wissenschaftliche Analyse der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale ergänzt werden.

Die Durchführung der Analysen kann auch durch die Vergabe von Unteraufträgen an geeignete Institutionen erfolgen. Sofern in der Region bereits Ergebnisse einer aktuellen wissenschaftlichen Analyse der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale vorliegen sind diese im Rahmen der Antragstellung darzustellen.

2.3 Mit der Fassung der Förderrichtlinien dieser Ausschreibung sollen im Sinne einer inhaltlichen Schwerpunktsetzung insbesondere auch Projektanträge angeregt werden, die Strategien und Konzepte entwickeln, durch die gezielt Betriebe eines bestimmten Typs angesprochen werden, die bisher wenig oder gar nicht ausbilden. Die vorgelegten Projektanträge sollen sich dabei wahlweise auf folgende Bereiche beziehen:

2.3.1 Entwicklung von regionalen Ausbildungsstrukturen mit Betrieben und Einrichtungen aus innovativen Wachstumsbranchen (z.B. wirtschaftsnahe Dienstleistungen) und Zukunftstechnologien, wie z. B. der Bio- und Nanotechnologie, der Mikrosystemtechnik, den optischen Technologien oder den erneuerbaren Energien.

2.3.2 Entwicklung von regionalen Ausbildungsstrukturen mit Unternehmen von Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Herkunft.

Aufgrund des modellhaften Charakters dieser Ausschreibung können abweichend von den generellen Grundsätzen des STARegio-Programms auch Vorhaben, die sich konzeptionell auf die Ziffer 2.3.1 oder/und 2.3.2 beziehen, gefördert werden, wenn die im ersten Absatz der Nr. 1.1 beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Angebots-Nachfrage-Relation (ANR) nicht erfüllt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

3.1.1 juristische Personen des öffentlichen Rechts;

3.1.2 juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung zielt auf Projekte, die zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche schaffen, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Maßnahme noch nicht vollendet haben.

4.2 Voraussetzung für eine Förderung ist jedoch grundsätzlich, dass in einer Region noch keine STARegio-Projekte bzw. Projekte über Landesprogramme gefördert werden, die inhaltlich bzw. branchenbezogen vergleichbare Ziele verfolgen. Sofern in der betreffenden Region bereits die Förderung von vergleichbaren Projekten erfolgt, muss der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer tragfähigen Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen.

4.3 Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot). Ausgenommen sind hiervon Fördermittel für ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und Berufsvorbereitung.

4.4 Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind die Zusätzlichkeit der Maßnahme oder eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.5 Förderfähig sind grundsätzlich die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben (inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z. B. Teilnahme an Regionalkonferenzen im Rahmen des Gesamtprojekts).

4.6 Nicht förderungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die üblicherweise für die Berufsausbildung aufgewendet werden müssen, sowie Ausgaben zur Finanzierung von Ausbildungspersonal und der Vermittlung von Ausbildungsinhalten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.

5.2 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Gegenstände, die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig mit einer Abschreibung von höchstens 1/3 des Anschaffungspreises p. a. für EDV Ausstattung und höchstens 1/5 des Anschaffungspreises p. a. für Büroausstattung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Die Einbringung von Eigenmitteln in die Projektfinanzierung bleibt unabhängig von der oben genannten Vollfinanzierung unbenommen und ist erwünscht.

5.3 Die Förderung der Projekte wird zunächst für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten gewährt.

5.4 Der Gesamtbetrag der Zuwendungen für den in Ziff. 5.3 genannten Zeitraum ist auf einen Höchstbetrag von bis zu 250 T € begrenzt. Die Ausschöpfung dieses Fördervolumens kommt nur in Betracht, wenn die unter Ziff. 2.2 dieser Förderichtlinien beschriebenen Analysen einen integrativen Bestandteil der Projektarbeit darstellen sowie geeignete und detailliert beschriebene Konzepte für die Untersuchungen vorliegen.

5.5 Auf Antrag, der ausreichende Gründe - im Sinne der Förderziele und ihrer Realisierung - für eine Fortsetzung der Förderung enthalten muss, kann im Einzelfall eine Verlängerung der Projektlaufzeit von bis zu 18 Monaten bewilligt werden. Über eine Verlängerung wird auf der Basis des Zwischenberichts und der Evaluationsergebnisse entschieden. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen der vorherigen Projektlaufzeit tatsächlich zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze nachgewiesen werden konnten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest - P).

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest - Gk) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

Die Nutzungsrechte für die erstellten Materialien sowie Konzepte zu Analysen nach 2.2 sind nach Fertigstellung auf den Zuwendungsgeber zu übertragen.

7. Verfahren

7.1 Anforderung von Unterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind beim

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
- Arbeitsbereich 1.1 / STARegio -
Postfach 20 12 64
53142 Bonn

einzureichen. Erforderliche Antragsformulare (förmlicher Förderantrag, Vorlage zur STARegio-Projektskizze mit den für die Beurteilung und Bewertung wesentlichen Aussagen, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen) können über das Internet abgerufen werden: http://www.staregio.de

Für Rückfragen stehen beim BIBB Frau Raskopp (0228-107-2024), Herr Acker (0228- 107-2003) und für administrative Fragen Frau Marquardt (0228-107-2018) zur Verfügung.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Anträge auf Förderung sind mit den unten genannten Unterlagen bis zum 01.04.2005 - postalisch - in dreifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen (es zählt der Eingangsstempel).

Diese Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist - verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können in dieser 4. Auswahlrunde nicht mehr berücksichtigt werden.

Als Förderbeginn für die Projekte ist der 01.07.2005 vorgesehen.

7.3 Die Anträge sollen alle zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Ausbildungsstellenmarktsituation in der Arbeitsmarktregion, für die ein Projekt beantragt wird (Zweck der Förderung gemäß Ziff. 1.1),
  • STARegio-Projektskizze (max. 12 Schreibmaschinenseiten in deutscher Sprache, Schriftgröße Arial 11). Die Projektskizze sollte insbesondere auch Angaben von Zielgrößen (im Förderzeitraum vermutlich gewonnene zusätzliche Ausbildungsplätze) enthalten,
  • Stellungnahmen (Letter of Intent) von relevanten Akteuren auf dem Ausbildungsmarkt bzw. potenziellen Kooperationspartnern zum Projektantrag,
  • einen detaillierten Zeitplan zum Ablauf des Projektes,
  • den voraussichtlichen Umfang der Projektausgaben und den Zuwendungsbedarf.

Zur Antragstellung sind die entsprechenden Formulare und Vordrucke (Formular für eine Projektskizze sowie ein Antragsvordruck) zu verwenden. Zur Antragstellung sind auch die in der Handreichung zum Antragsformular enthaltenen Erläuterungen für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis im Rahmen des Programms STARegio zu beachten.

7.4 Anträge auf Fortsetzung der Förderung (Anschlussfinanzierung i. S. v. Ziff. 5.5) müssen spätestens vier Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Hierbei sind die für Neuanträge unter Nr. 7.3 skizzierten Angaben analog zu berücksichtigen.

7.5 Bewilligungsverfahren

Über die Förderung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF nach pflichtgemäßem Ermessen. Kriterien für die Entscheidung sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem die unter Ziff. 1 und 2 beschriebenen Aspekte.

Die Bewilligung wird mit der Auflage verbunden sein, dass über eine regelmäßige Nennung der akquirierten Ausbildungsplätze hinaus regelmäßig ein Statusbericht zu erstellen ist. Zudem hat der Zuwendungsempfänger sich aktiv, u. a. durch die Teilnahme an regionalen Workshops, an der internen (durch das BIBB) und externen Evaluation zu beteiligen. Weiterhin werden Auflagen über die Verwendung bzw. Nachweisführung der Mittel aus dem ESF enthalten sein.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 BHO und §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches werden für die in Ziff. 3.1.2 genannten Einrichtungen im Antragsvordruck und im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung

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