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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Förderrichtlinien für Forschung zu den ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Biomedizin.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die Fortschritte in den modernen Lebenswissenschaften, insbesondere in der Biomedizin, eröffnen in diesem Themenfeld neue, viel versprechende Lösungswege für wesentliche Fragen unserer heutigen Gesellschaft. Sie haben das Potential, einen tief greifend geänderten Umgang mit lebenswissenschaftlicher Information und ihrer Anwendung herbeizuführen. Die bereits erzielten und noch zu erwartenden Forschungsfortschritte werfen jedoch auch gewichtige ethische, rechtliche und gesellschaftliche Fragen auf, die reflektiert und einer Lösung zugeführt werden müssen.

Die kritische Reflexion dieser Fragen und ihrer Implikationen muss in enger interdisziplinärer und themenorientierter Zusam-menarbeit von medizinisch/naturwissenschaftlicher, geistes-, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschung erfolgen. Diese Reflexion muss frühzeitig wesentliche Entwicklungsmöglichkeiten, deren problematische Aspekte und daraus resultierende, neuartige Fragestellungen erkennen, analysieren und bewerten. Unter zunehmender Einbeziehung internationaler Aspekte müssen dabei die Erzielung und Anwendung neuen Wissens und das Potential der modernen Lebenswissenschaften sowohl auf der Grundsatz- als auch auf der Handlungsebene betrachtet werden.

Das BMBF beabsichtigt daher, innerhalb seines Förderschwerpunktes „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ auf der Grundlage dieser Bekanntmachung seine Unterstützung von interdisziplinär angelegten Forschungsverbünden im Bereich der Biomedizin weiter auszubauen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit den BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können interdisziplinär angelegte und themenfokussiert organisierte Forschungsvorhaben, die sich, auch unter alters- oder geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten, mit den ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Biomedizin befassen und dabei auf zukunftsorientierte, auf den Menschen bezogene Problemstellungen ausgerichtet sind, die sich aus Forschung und/oder der Anwendung ihrer Ergebnisse in diesem Bereich ergeben.

Diese interdisziplinären Forschungsvorhaben sollen in der Regel von Forschungsverbünden mit abgrenzbaren Teilprojekten durchgeführt werden und das Ziel verfolgen, die jeweils thematisierten Problemstellungen unter Einbeziehung aller jeweils für die Problemstellung relevanten und erforderlichen Fachdisziplinen zu analysieren, zu bewerten und ggf. Lösungskonzepte auf der Grundsatz- und/oder Handlungsebene zu entwerfen. Dabei können auch interkulturelle und internationale Aspekte sowie transnationale Vergleiche mit einbezogen werden.

Der zu bearbeitende Themenkomplex kann aus dem breiten Spektrum der innovativen Ansätze der Biomedizin und ihrer Anwendungen gewählt werden. Mögliche Themenfelder können neben klassischen Bereichen wie z. B. genetische Diagnostik oder Fortpflanzungsmedizin auch beispielsweise „Enhancement“, die Neurowissenschaften oder die innovative Medizintechnik (z. B. Robotik, nanoskalige Methoden) sein.

Angesprochen sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor allem der medizinisch/naturwissenschaftlichen, geistes-, rechts- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die in einem interdisziplinär organisierten Forschungsverbund zuvor gemeinsam definierte Ziele in einer interaktiven und lösungsorientierten Zusammenarbeit verfolgen wollen. Die Arbeitspakete einzelner Teilprojekte müssen dabei deutlich erkennbar und voneinander abgrenzbar sein.

Nicht im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden Vorhaben, die sich primär die Durchführung von Diskursmaßnahmen zum Ziel gesetzt haben. Antragsteller mit solchen Absichten werden auf spezielle Förderbekanntmachungen des BMBF zu Diskursmaßnahmen verwiesen.

3. Zuwendungsempfänger

Das Förderangebot richtet sich in erster Linie an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die bereits über interdisziplinäre Forschungserfahrung auf dem Gebiet der ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte der Biomedizin verfügen. Ausnahmsweise können auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (primär KMU) gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

  • Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.
  • Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Projekts - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
  • Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 100% gefördert werden können.
  • Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte, von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller müssen eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinär organisierten, interaktiven und lösungsorientierten Zusammenarbeit mitbringen und durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein. Verbundpartner müssen ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung regeln. Vor der Förderentscheidung (Zuwendungsbescheid) muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden, die einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 -

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

zu entnehmen sind.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll bereits in der Projektskizze (siehe unter Nr. 7.2) kurz dargestellt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).
Bei der Förderentscheidung werden bereits laufende oder geplante, ähnliche Forschungsprojekte berücksichtigt, um mögliche Synergieeffekte zu nutzen, aber auch um eine Parallelförderung zu vermeiden. Entsprechende Projekte sind bereits in der Projektskizze (s. Nr. 7.2) anzugeben.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger des BMBF im DLR
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
0228-3821-210 (Sekretariat)
0228-3821-257

Ansprechpartner:
Herr Dr. Peter Südbeck
0228-3821-216
peter.suedbeck@dlr.de

Vordrucke für förmliche Förderanträge (siehe auch unter Nr. 7.3), Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse

https://foerderportal.bund.de/easyonline

abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.

Weitere Informationen und Erläuterungen sind beim Projektträger erhältlich.

7.2 Vorlagen von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist 2-stufig. In der ersten Stufe ist zunächst dem Projektträger

bis zum 10.05.2005

von dem/der vorgesehenen Koordinator/in eines Verbundprojekts für alle Partner des Verbundes eine Projektskizze (Original mit 20 Kopien, doppelseitig bedruckt, ungebunden) in Schriftform und möglichst auch in elektronischer Form (auf einem Datenträger) auf dem Postweg vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.Es wird dringend empfohlen, vor der Vorlage einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die Projektskizzen müssen Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Thema, Verbundkoordinator/in, Teilprojektleiter/in, Kooperationspartner/in,
  • Zielsetzung und interdisziplinäre Konzeption des Forschungsverbundes und seiner Teilprojekte,
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Kommunikation innerhalb des Verbundes,
  • Kurzdarstellung des aus der Verbundkonzeption resultierenden Mehrwertes,
  • kurzer Bezug zur aktuellen gesellschaftlichen Diskussion,
  • Kurzbeschreibung des internationalen Wissensstands,
  • Design und Methodik für den Forschungsverbund und seine Teilprojekte,
  • eigene Vorarbeiten und Qualifizierung der Teilprojektleiterinnen bzw. der Teilprojektleiter,
  • Zeit- und Finanzierungspläne auf der Ebene der Teilprojekte.

Die Projektskizzen dürfen einen Umfang von 8 Seiten, zusätzlich max. 4 Seiten (ggf. incl. Literatur, Anlagen; Schriftgrad 12) für jedes Teilprojekt nicht überschreiten.

Aus der Vorlage von Projektskizzen können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden.

7.3 Auswahl und Entscheidungsverfahren

Die vorgelegten Projektskizzen werden einem unabhängigen Gutachterkreis zur Bewertung vorgelegt. Das Votum ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.

Kriterien der Bewertung sind vor allem:

  • die wissenschaftliche Qualität, Originalität und Zukunftsorientierung des Verbundprojektes insgesamt und seiner Teilprojekte,
  • der aus der interdisziplinären und kooperativen Organisation des Forschungsverbundes zu erwartende Mehrwert bezüglich der wissenschaftlichen Ziele und Herangehensweisen des Verbundes,
  • die ausgewiesene Qualifikation des/der Verbundkoordinators/in und der Teilprojektleiter/innen sowie der beantragenden Forschungseinrichtung(en)
  • die Einbindung der natur- und geisteswissenschaftlichen Fachexpertisen, die für die Erreichung der Ziele des Forschungsprojektes erforderlich sind.

Nach Auswahl der für eine Förderung geeigneten Projektideen wird das Ergebnis den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, in Abstimmung mit dem/der vorgesehenen Verbundkoordinator/in einen förmlichen Förderantrag (siehe unter Nr. 7.1) vorzulegen. Über die förmlichen Förderanträge wird dann nach erneuter Bewertung durch einen unabhängigen Gutachterkreis entsprechend den bereits genannten Kriterien und nach abschließender Prüfung entschieden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8.Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 31.01.2005

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Roesler