Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet Werkstoffe für Produkte und Verfahren mit hoher Ressourceneffizienz im Rahmen des BMBF-Rahmenprogramms "Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING"

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen beruht auf der Fähigkeit, technische Innovationen möglichst wirtschaftlich und umweltgerecht in Produkte und Produktionsverfahren umzusetzen. Leistungsfähige und hochbelastbare Werkstoffe leisten in der Produktentwicklung hierzu einen bedeutenden Beitrag. Vor dem Hintergrund des laufenden Forschungsdialoges im Futur-Prozess des

BMBF

(Effiziente Nutzung knapper Ressourcen) und der aktuellen Energie- und Rohstoffpreisentwicklungen sind Technologien gefragt, die zum einen die natürlichen Ressourcen schonen und zum anderen bei Unternehmen und Konsumenten zu einer Produktivitätssteigerung bzw. Kostensenkung insbesondere bei den Materialkosten beitragen, die mittlerweile im verarbeitenden Gewerbe etwa das Doppelte der Personalkosten betragen. Zu beiden Zielsetzungen können innovative Werkstoffentwicklungen einen erheblichen Beitrag leisten. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (

BMBF

) beabsichtigt daher im Rahmen des Förderprogramms „Werkstoffinnovationen für Industrie und Gesellschaft - WING“, FuE-Projekte zum Thema „Werkstoffe für Produkte und Verfahren mit hoher Ressourceneffizienz“ zu fördern. Ressourceneffiziente Werkstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung zeichnen sich dadurch aus, dass sie insbesondere bei der Anwendung in technischen Systemen einen erheblichen Beitrag zur Einsparung von Ressourcen (Energie, Material, Produktionszeit) leisten. Verbesserte Materialeigenschaften können u. a. zu einer Verlängerung der Lebensdauer, der Verringerung von Reibung und Verschleiß, einem höheren Anteil im Nutzungskreislauf, einer Erhöhung der Temperaturstabilität sowie einer Reduktion des spezifischen Materialverbrauchs in technischen Systemen führen und damit eine effizientere Nutzung von Ressourcen bewirken. So tragen beispielsweise hochtemperatur- und korrosionsfeste Legierungen oder Keramiken wesentlich zur Wirkungsgradsteigerung von Energieumwandlungsprozessen bei. Gefördert werden daher Vorhaben zu innovativen Werkstoffentwicklungen, die zu neuen oder wesentlich verbesserten technischen Lösungen mit bedeutendem Marktpotenzial führen. Mit der Fördermaßnahme sollen Verbundprojekte unter industrieller Federführung in enger Partnerschaft mit Hochschulen, Fachhochschulen und/oder außeruniversitären Forschungseinrichten gefördert werden, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken erfordern, um technisch-wissenschaftliche Ergebnisse in Anwendungen mit hohem Wertschöpfungspotenzial umzusetzen. Eine maßgebliche Beteiligung von kleinen und mittelständischen Unternehmen an den Verbundprojekten soll angestrebt werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der

BMBF

-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko und durch eine übergeordnete Bedeutung für Industrie und Gesellschaft. Es werden nur industrielle Verbundprojekte berücksichtigt. Eine Förderung von Einzelvorhaben und Forschungsprojekten zwischen Hochschulen, Fachhochschulen bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen (Institutsverbünde) ist nicht beabsichtigt. Im Zentrum der Bekanntmachung steht die Entwicklung neuer oder verbesserter Werkstoffe, einschließlich damit verbundener neuer materialbasierter Prozessführungen auf Anwendungsfeldern mit hoher industrieller Relevanz und/oder großem gesellschaftlichen Nutzen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, d. h. beginnend bei den Ausgangsstoffen. Verbundprojekte zwischen Wirtschaft und Wissenschaft, die sich durch ein hohes Maß an Interdisziplinarität zwischen der Materialforschung und den relevanten Anwendungsgebieten auszeichnen, werden bevorzugt gefördert. Die werkstoffbezogenen Entwicklungsarbeiten sollen von neuen, innovativen Ansätzen ausgehen und nicht nur zu graduellen Verbesserungen der Werkstoffkennwerte führen. Sie sollen dem Ziel „doppelte Leistung mit halbiertem Ressourceneinsatz“ möglichst nahe kommen und damit die Wirtschaftlichkeit technischer Systeme auch zum Nutzen der Bürger als potenzielle Endanwender mittel- bis langfristig verbessern. Im Mittelpunkt stehen Werkstoffentwicklungen, die dazu beitragen, neue leistungsfähige und ressourcenschonende Produkte einschließlich Bauteile, Komponenten und Verfahren zu realisieren und auf knappen Ressourcen basierende Werkstoffe zu substituieren. Als Beispiele werden genannt:
  • Materialien für Motorkomponenten zur Verbrauchsreduktion,
  • Materialien, die Reibung, Verschleiß und Korrosion vermindern und die Lebensdauer von Systemen deutlich erhöhen,
  • Materialien, die kleinere, effizientere Komponenten mit höherer Leistungsdichte ermöglichen (Downsizing),
  • Verbesserung energieintensiver Separationsprozesse in der Chemie durch neue Materialien,
  • Materialien für langlebige Werkzeuge mit geringem Kühl- und Schmiermittelbedarf,
  • Materialien, die effizientere Ver- und Bearbeitungsprozesse ermöglichen (u. a. Near-Net-Shape, Kombination von Prozessen),
  • Materialien, die erheblich zur Integration und Miniaturisierung von Produkten beitragen,
  • Materialien zur Steigerung des Wirkungsgrades energetischer Prozesse,
  • Materialien für eine effizientere Speicherung von Energie,
  • Substitution von auf knappen Ressourcen basierenden Werkstoffen

Als besonders förderungswürdig werden Verbundprojekte eingestuft, die die Hebelwirkung der vorgesehenen Werkstoffentwicklung für die Ressourceneffizienz technischer Systeme überzeugend und möglichst quantifiziert in einer klaren Verwertungsstrategie der späteren Vorhabensergebnisse darstellen. Der Ressourcenverbrauch bei Herstellung der Werkstoffe ist mitzubetrachten.

Nicht Gegenstand der Förderung sind rein konstruktive Fragestellungen, sowie reine Produkt- und Systementwicklungen. Ferner werden folgende Themen ausgeschlossen:

  • reine Leichtbauwerkstoffe bzw. -anwendungen, da diese bereits Gegenstand früherer BMBF-Bekanntmachungen waren,
  • Werkstoffentwicklungen für Brennstoffzellen und Werkstoffe auf der Basis nachwachsender Rohstoffe, da diese innerhalb von Förderprogrammen anderer Ressorts bereits gefördert werden.

Verfahrens- oder Prozessentwicklungen können nur gefördert werden, wenn der Schwerpunkt der FuE-Arbeiten auf der Werkstoffentwicklung liegt. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, werden ferner Projektvorschläge zu den bereits bekannt gegebenen Schwerpunkten in den Bekanntmachungen „NanoChem - Chemische Nanotechnologien“ und „Katalyse“ sowie in „NanoMobil“ nicht berücksichtigt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU (mit Sitz in Deutschland), Hochschulen, Fachhochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Koordinator aus der Industrie zu benennen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom

BMBF

vorgegebene Kriterien, nachgewiesen werden, die einem

BMBF

-Merkblatt -

Vordruck 0110

- zu entnehmen sind. Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen (als 2+2-Projekte) im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur Wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit (z. B. mit Korea, China, Israel oder Polen) einbezogen werden. Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem 6. EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollten prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin sollen Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Antrag kurz dargestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung ist auf einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren angelegt. Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu FuE-Vorhaben (Projektförderung) gewährt werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach

BMBF

-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können. Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird - über die angemessene Beteiligung an den Kosten des eigenen Vorhabens hinaus - abhängig vom Grad der Anwendungsnähe eine finanzielle Beteiligung an den verbundspezifischen Aufwendungen der beteiligten Forschungseinrichtungen erwartet. Bei Vorhaben der industriellen Forschung wird demnach eine Förderquote von 50% für den Verbund insgesamt angestrebt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des

BMBF

an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des

BMBF

zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das

BMBF

folgenden Projektträger beauftragt: Projektträger Jülich - Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemische Technologien Forschungszentrum Jülich GmbH 52425 Jülich Ansprechpartner: Dr. Wadewitz (

02461 - 61 3564

, E-Mail:

ressourceneffizienz@fz-juelich.de

) Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im

Internet

abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „

easy

“ dringend empfohlen.


7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig. Zunächst ist dem o.g. Projektträger bis spätestens

17. Juni 2005

eine beurteilungsfähige Verbundprojektskizze im Umfang von maximal

15 DIN A4-Seiten

(inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) vorzulegen (Verbundskizzen in elektronischer Form möglichst unter Nutzung von „easy). Bei Verbundprojekten sind die mit den Partnern abgestimmten Projektskizzen von dem vorgesehenen Koordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage der Verbundprojektskizze können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Verbundprojektskizze soll wie folgt gegliedert werden:
  1. Ziele
    • Gesamtziel des Vorhabens (Ziel, zusammengefasste Vorhabenbeschreibung, Verbundpartner, grobe Kostenstruktur); auf einer Seite
    • Bezug des Vorhabens zu dieser Bekanntmachung
    • Industrielle und gesellschaftliche Relevanz
    • Wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens
  2. Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige Arbeiten und Qualifikation der Verbundpartner
  3. Beschreibung des Arbeitsplanes
    • Herausheben besonders innovativer wissenschaftlich-technischer Arbeitsschritte
    • Meilensteine mit Evaluierungskriterien
    • Arbeitsteilung der Projektpartner/Projektstruktur/ggf. Zusammenarbeit mit Dritten
  4. Verwertung der FuE-Ergebnisse und Aspekte der Nachhaltigkeit
    • Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
    • Marktpotenzial und Wirkung auf Arbeitsplätze
    • Quantifizierung der Ressourceneffizienz in der Anwendung des Werkstoffes
  5. Notwendigkeit der Zuwendung

    Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung.

Es steht den Verbundpartnern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für die Beurteilung ihres Vorschlagen von Bedeutung sind.

Forschungsinstitute, deren Vorhaben von der Industrie mitfinanziert werden, müssen die vorgesehene Höhe der Drittmittel angeben.

Der in einer Verbundskizze jeweils angegebene Gesamtaufwand als Summe der Kosten und Ausgaben der Einzelvorhaben sowie der erforderliche Zuwendungsbedarf des Verbundes insgesamt der Einzelvorhaben bilden die Höchstgrenze für eine spätere Bewilligung. Abweichungen hiervon müssen bei einer späteren Antragstellung für das jeweilige Verbundprojekt insgesamt und für jedes Einzelvorhaben gesondert begründet werden.

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Hinweise sind dort erhältlich.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Verbundskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
  • Erfüllung der Ziele der Bekanntmachung
  • Wissenschaftlich-technische Qualität des Konzeptes,
  • Neuheit und Plausibilität des Lösungsansatzes,
  • Qualifikation der Partner,
  • Projektmanagement und -struktur,
  • Wirtschaftliche und technische Bedeutung, Verwertungskonzept, Marktpotenzial,
  • Gesellschaftliche Relevanz (ökologische Aspekte, Wirkung auf Arbeitsplätze, etc.),
  • wissenschaftlich-technisches und ggf. wirtschaftliches Risiko.

Auf der Grundlage dieser Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Verbundideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen - ggf. entsprechend eines Gutachtervotums modifizierten - förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den dann nach abschließender Prüfung entschieden wird. Jeder Partner eines Verbundvorhabens legt danach innerhalb von zwei Monaten einen eigenständigen, mit dem Federführer abgestimmten Antrag für sein Teilprojekt zur Entscheidung dem Projektträger vor.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Anträge zu fördern, erfolgt unter Anwendung der oben genannten Kriterien eine Prioritätensetzung. Bereits laufende Fördermaßnahmen und in anderen Forschungsbereichen geplante FuE-Projekte werden im Sinne der Vermeidung von Parallelförderung bei Förderentscheidungen berücksichtigt.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 11. Januar 2005
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Helbig