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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Förderung von Initiativen „Anrechnung beruflicher Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge“

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Eine dynamische, auf die Anforderungen der Zukunft ausgerichtete Wirtschaft erfordert qualifizierte Fachkräfte auf allen Ebenen. Im Interesse der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Einzelnen müssen verbesserte Möglichkeiten eingeräumt werden, um individuelle Qualifikationen und Leistungspotenziale weiterentwickeln und optimal zur Entfaltung und Nutzung bringen zu können.
Es ist daher ein wichtiges bildungspolitisches Ziel, Bildungswege zu öffnen und durchlässiger zu gestalten. Dazu gehört, Übergänge zwischen Bildungsinstitutionen zu ebnen und dabei bereits vorhandene Qualifikationen und Kompetenzen zu berücksichtigen. So sollen jene Kompetenzen, die beruflich Gebildete in Aus- und Weiterbildung sowie im Beruf erworben haben, bei Hochschulstudiengängen in einer Höhe anerkannt werden, die den Leistungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs entspricht.1)

1.2 Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gewährt aus dem Bundeshaushalt und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- und Kostenbasis sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber
entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Initiative „Anrechnung beruflicher Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge“ soll Verfahren zur Anrechnung von in der beruflichen Weiterbildung erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen für Inhaber von Abschlüssen auf Grund des § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz, der §§ 42 Abs. 2 und 45 der Handwerksordnung oder von Fachschulen der Länder bzw. von vergleichbaren rechtlich geregelten Weiterbildungen des Gesundheits- und Sozialwesens auf der Ebene z. B. der IT-Weiterbildung, der Techniker, der Fachwirte, Fachkaufleute und Meister auf Hochschulstudiengänge entwickeln. Dabei sollen Qualifikationen und Kompetenzen definiert werden, denen Leistungspunkte zugeordnet werden. Diese Leistungspunkte sind auf der Grundlage des für den Hochschulraum entwickelten Leistungspunktesystems ECTS (mit den Elementen learning outcomes, workloads, Lernstufen) zu vergeben.

Gefördert werden:

  • regionale Entwicklungsprojekte, die an verschiedenen Hochschulen
    angesiedelt sind bzw. mit diesen kooperieren und
  • eine wissenschaftliche Begleitung.

2.1 Regionale Entwicklungsprojekte

Im Rahmen der Projekte sollen jeweils für einen Bereich der beruflichen Weiterbildung — auch unter Einbeziehung bereits vorhandener
Erkenntnisse — Verfahren zur Anrechnung beruflich erworbener Qualifikationen und Kompetenzen entwickelt und erprobt und damit eine Äquivalenz zu Studienleistungen in fachlich relevanten Bachelor- und Masterstudiengängen belegt werden. Dabei sind neben den durch eine Fortbildungsprüfung nachgewiesenen Befähigungen auch jene Qualifikationen und Kompetenzen einzubeziehen, die Grundlage bzw. Zugangsvoraussetzungen der Fortbildungsabschlüsse sind, wie einschlägige Berufsausbildung und die sich anschließende Berufspraxis.
Die Anrechnungsfähigkeit dieser Qualifikationen auf die Studiengänge ist unter Zugrundelegung des an den Hochschulen verwandten
qualitativen Leistungspunktesystems zu untersuchen und zu bewerten. Anrechnungen sind während der Laufzeit eines Projekts zu evaluieren.

Für die regionalen Entwicklungsprojekte ist jeweils ein Fachbeirat zu bilden. Seine Mitglieder sollen einen engen fachlichen Bezug zu den Qualifikationen haben, die durch die zu untersuchenden Fortbildungen erlangt werden. Das sind in der Regel Experten aus Unternehmen, die die Fortgebildeten beschäftigen, Vertreter der zuständigen Stellen, insbesondere Mitglieder von Prüfungsausschüssen, Arbeitnehmervertreter und Vertreter von Bildungsträgern. Der Fachbeirat hat gegenüber dem Zuwendungsempfänger als Träger eines regionalen Entwicklungsprojekts beratende und fördernde Aufgaben. Die Träger der Entwicklungsprojekte sind verpflichtet, mit dem Fachbeirat, mit den anderen Entwicklungsprojekten, insbesondere aber mit der wissenschaftlichen Begleitung zusammen zu arbeiten, u. a. mit ihnen relevante Fragestellungen zu diskutieren, alle Informationen insbesondere die inhaltlichen und methodischen Materialien und Arbeitsergebnisse zur Verfügung zu stellen, und sich am wissenschaftlichen und am öffentlichkeitsorientierten Diskurs koordiniert und aktiv zu beteiligen.

2.2 Wissenschaftliche Begleitung

Die Aufgaben der wissenschaftlichen Begleitung sind,

  • die Träger der einzelnen Entwicklungsprojekte zu beraten, den Informationsaustausch und den wissenschaftlichen Diskurs zwischen und mit den einzelnen Projekten zu fördern,
  • die Ergebnisse zusammenzufassen, auszuwerten, zu einem übertragbaren und breit anwendbaren Standard weiterzuentwickeln und sie in einer für die weitere Verwertung und Übertragbarkeit nutzbaren Form zu veröffentlichen (z. B. Datenbank, Internet),
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Durchführung von Workshops für die Fachöffentlichkeit
    (Auftakt- und Abschlussveranstaltung und mindestens eine während der Laufzeit des Projekts),
  • Zusammenarbeit und Koordination mit dem BMBF-Ausschuss (siehe unten),
  • Verfahrensvorschläge, die der Qualitätssicherung der Prüfungsergebnisse aus der beruflichen Fortbildung, der Gewährleistung von vereinbarten Standards sowie der Vertrauensbildung, Partizipation und Kooperation der beteiligten Partner dienlich sind, zu entwickeln und zu erproben.

Die wissenschaftliche Begleitung soll mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung als operativem Kooperationspartner eng zusammenarbeiten.

Vom BMBF wird ein Ausschuss gebildet, welcher den Verlauf der Förderinitiativen fachlich begleitet und das BMBF in übergreifenden Fragen berät. Der Ausschuss soll neben zwei Vertretern des BMBF aus zwei Vertretern der HRK, jeweils einem Vertreter des DGB, des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung, der Länder und des BIBB bestehen.

3 Zuwendungsempfänger/Antragsteller

Antragsberechtigt zu Nummer 2.1 sind Hochschulen und hochschulnahe Einrichtungen, die eine institutionelle und fachliche Nähe zu den entsprechenden Fachbereichen haben und für die Umsetzung der Ergebnisse Sorge tragen. Andere Institutionen kommen in Betracht, sofern die Anrechnung der Äquivalenzen in den entsprechenden Studiengängen durch entsprechende Erklärungen der beteiligten Hochschulen belegt oder zeitnah in Aussicht gestellt werden kann.
Antragsberechtigt zu Nummer 2.2 sind Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen. Antragsteller müssen über vertiefte Kenntnisse im Bereich der beruflichen Bildung und über Hochschulstudiengänge sowie über Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den auf diesem Gebiet tätigen Verbänden und Institutionen und mit Hochschulen verfügen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressenten sollen bereits Erfahrungen auf dem Gebiet der Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge haben. Förderinteressenten für regionale Entwicklungsprojekte sollen deutlich machen können, dass sie die Ergebnisse der Förderung eigenverantwortlich weiterführen können. Sie sollen ferner über Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den
Institutionen und Verbänden verfügen, die in dem regionalen Entwicklungsprojekt mitwirken.

5 Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von bis zu ca. 2,5 Jahren für die regionalen Entwicklungsprojekte und bis zu ca. 3,5 Jahren für die wissenschaftliche Begleitung gewährt werden. Grundsätzlich ist beabsichtigt, zusätzlich für die regionalen Entwicklungsprojekte jeweils ca. 1,5 Stellen wissenschaftliches Personal und für die wissenschaftliche Begleitung ca. 2 bis 3 derartige Stellen zu finanzieren (auch abhängig von der Zahl und der inhaltlichen Bandbreite der regionalen Entwicklungsprojekte).

Bemessungsgrundlage für Antragsteller sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft— FhG — die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendung zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds, der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 4. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturinterventionen, der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen, der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 hinsichtlich der Regeln für die Zuschussfähigkeit von Kofinanzierungen aus den Strukturfonds und zur Aufhebung der VO (EG) 1145/2003 vom 27. Juni 2003, des Einheitlichen Programmplanungsdokuments Ziel 3 für Deutschland (am 10. Oktober 2000 von der Europäischen Kommission genehmigt
— K [2000] 2414 [Nr. 1999 DE 05 3 DO 001]) sowie des Operationellen Programms des Bundes Ziel 1 (am 21. Februar 2001 von der Europäischen Kommission genehmigt—K [2001] 25 [Nr. 2000 DE 05 1 PO 007]).

7 Verfahren

Für die Antragstellung ist das elektronische Antragssystem „easy“ zu nutzen (auch für Projektskizzen gemäß Nummer 7.1)
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

7.1 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig. Zunächst sind dem BMBF bis zum 15. März 2005 Projektskizzen für die regionalen Entwicklungsprojekte und für die wissenschaftliche Begleitung einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen sollen unter Nutzung von „easy“ in elektronischer Form vorgelegt werden. Zusätzlich ist eine Vorlage in Schriftform erforderlich. Staatliche Hochschulen und andere öffentliche Einrichtungen haben das Einverständnis des zuständigen Landesministeriums zu dem Antrag vorzulegen. Projektskizzen für die regionalen Entwicklungsprojekte müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • welche Fortbildungsqualifikationen im Hinblick auf welche Studienanforderungen hin untersucht werden sollen,
  • vorgesehene wissenschaftliche Ansätze zur Transformation beruflich erworbener Kompetenzen in das Hochschulleistungspunktsystem,
  • vorhandene Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anrechnung von in der beruflichen Bildung erworbenen Kompetenzen auf Studienanforderungen,
  • Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Institutionen wie Sozialpartnern, Kammern usw.,
  • Vorstellungen über die Ausgestaltung der regionalen Zusammenarbeit und die Kooperationsbeziehungen zu den übrigen Zuwendungsempfängern,
  • Finanzierungsplan,
  • Darlegungen, Vereinbarungen o. Ä. der regionalen Entwicklungsprojekte mit den Hochschulen über die Sicherstellung der Anrechnung der festgestellten Äquivalenzen,
  • Darlegungen zur vorgesehenen Darstellung der Arbeitsergebnisse, um eine Übertragbarkeit und Akzeptanz auch an anderen Fachbereichen und Hochschulen zu fördern.

Projektskizzen für die wissenschaftliche Begleitung müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • vorhandene Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anrechnung von in der beruflichen Bildung erworbenen Kompetenzen auf Studienanforderungen,
  • Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Hochschulen und Institutionen wie Sozialpartnern, Kammern usw.,
  • Vorstellungen über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den regionalen Entwicklungsprojekten,
  • konzeptionelle Vorstellungen zur Auswertung der Ergebnisse der regionalen Entwicklungsprojekte und ihrer Weiterentwicklung zu einem übertragbaren Standard,
  • Finanzierungsplan
  • Darlegungen zur vorgesehenen Darstellung der Arbeitsergebnisse, um eine Übertragbarkeit und Akzeptanz auch an anderen
    Fachbereichen und Hochschulen zu fördern.

Die eingereichten Projektskizzen werden vom BMBF-Ausschuss begutachtet. Der Ausschuss schlägt dem BMBF auf dieser Grundlage
Projekte zur Förderung vor. Zentrale Kriterien sind bei den regionalen Entwicklungsprojekten die Erfolgsaussichten des vorgeschlagenen
Verfahrens, um zu einer dauerhaften und allgemein akzeptierten Anrechnung zu gelangen, die Chancen für die Übertragbarkeit dieses Verfahrens, die Schlüssigkeit des Konzepts, die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen und der finanzielle Rahmen.
Zentrale Kriterien für die wissenschaftliche Begleitung sind die Schlüssigkeit des Konzepts, die Erfolgsaussichten für die Entwicklung eines übertragbaren und breit anwendbaren Standards, die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen und der finanzielle Rahmen.
Die Entscheidungsbefugnis des BMBF bleibt hiervon unberührt.
Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
In einem zweiten Schritt, der bis Ende April 2005 abgeschlossen werden soll, werden die Interessenten von eingereichten und positiv
bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den dann nach abschließender Prüfung vom BMBF entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften
zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

1) Gemeinsame Empfehlung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Konferenz der Kultusminister der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz an die Hochschulen zur Vergabe von Leistungspunkten in der beruflichen Fortbildung und Anrechnung auf ein Hochschulstudium vom 26. September 2003

Bonn, den 14. Januar 2005

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Leskien