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Bekanntmachung : Datum:

von Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Förderinitiative „Kreislaufwirtschaft für Pflanzennährstoffe, insbesondere Phosphor“ (Teil I einer gemeinsamen Initiative mit dem BMU)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beabsichtigt - im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit -, Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu fördern, die die Erprobung neuartiger, d. h. bisher nicht angewandter Techniken und Verfahren zum Recycling von Phosphor (und ggf. anderen Pflanzennährstoffen) aus Abfallstoffen (insbesondere kommunalen Abwässern und Klärschlämmen und anderen geeigneten Sekundärrohstoffen) zum Gegenstand haben.

Die Förderinitiative leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des Rahmenprogramms „ Forschung für die Nachhaltigkeit “ (vgl. Aktionsfeld 3.1 Nachhaltiger Umgang mit der Ressource Wasser, Entwicklung nachhaltiger Wassertechnologien) und zielt darauf ab, einen Impuls für innovative Verfahren zur Herstellung von Düngemitteln, Düngemittelkomponenten oder Einsatzstoffen für die Düngemittelproduktion unter Verwendung dieser Recyclingprodukte auszulösen. Die gewonnenen Materialien müssen zumindest den gesetzlichen Anforderungen (z. B. Düngemittelverordnung) entsprechen.

Hierzu stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung Fördermittel für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Laboratoriums-, Technikums- und kleintechnischen Pilotversuchsmaßstab zur Verfügung. In Ergänzung zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können mit Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ggf. Investitionsvorhaben zur großtechnischen Demonstration der Praxistauglichkeit bereits entwickelter Verfahren gefördert werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wird die Richtlinien zur Förderung entsprechender Vorhaben zeitgleich veröffentlichen. (Teil II der Förderinitiative).

1.2 Rechtsgrundlage für die Förderung durch das BMBF

Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der vorgesehenen Förderung sind Forschungsarbeiten, die nachfolgende Kriterien berücksichtigen:

2.1 Rückgewinnung von Pflanzennährstoffen

Im Mittelpunkt dieser gemeinsamen Förderinitiative soll die Rückgewinnung von Phosphor (Phosphat) aus Abfallstoffen stehen. Da viele der in Frage kommenden Ausgangsmaterialien neben Phosphor auch andere Pflanzennährstoffe (z. B. Stickstoff, Kalium, Magnesium sowie Spurennährstoffe) enthalten, werden Projektvorschläge, die zusätzlich auf ein Recycling auch dieser Nährstoffe abzielen, besonders begrüßt.

Als Beispiele für Ausgangsmaterialien, die Phosphat und andere Pflanzennährstoffe in erheblichen Konzentrationen enthalten, sind zu nennen:

  • Kommunales Abwasser und Klärschlamm, Aschen der Klärschlammverbrennung,
  • Tiermehl, Knochenmehl, Fleischbrei, Schlachthofabfälle, (Nur Materialien der Kategorie 2 und 3 der EG-Hygieneverordnung - EG-Verordnung 1774/2002 -)
  • Überschussgülle, Hühnerkot, Stallmist, (Nur Materialien der Kategorie 2 und 3 der EG-Hygieneverordnung - EG-Verordnung 1774/2002 -)
  • Lebensmittelabfälle, Abfälle der Lebensmittelindustrie (Nur Materialien der Kategorie 2 und 3 der EG-Hygieneverordnung - EG-Verordnung 1774/2002 -).

2.2 Produktanforderungen

Die Verfahrensprodukte müssen folgenden Bedingungen genügen:

  • Die enthaltenen Pflanzennährstoffe, insbesondere Phosphat, müssen ausreichend löslich sein, um über die Wurzeln aufgenommen werden zu können.
  • Der Gehalt an Schadstoffen, wie z. B. Schwermetalle und (persistente) organische Schadstoffe, soll die gesetzlichen Vorgaben für Düngemittel möglichst deutlich unterschreiten und bei sachgerechter Anwendung nicht zu einer Schadstoffanreicherung im Boden führen.
  • Die erzielten Materialien sollen entweder ohne weitere verfahrenstechnische Behandlungsschritte allein oder in Form von Gemischen als Düngemittel einsetzbar oder als Zwischenprodukt für die Düngemittel herstellende Industrie geeignet sein.

2.3 Charakterisierung der Techniken / Verfahren

In Abhängigkeit vom Grad der Neuartigkeit und vom Entwicklungsstand können Projektvorschläge zur Verfahrensentwicklung und -erprobung vom Laboratoriums-Maßstab über den Technikums-Maßstab bis zum Pilot-Maßstab eingereicht werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen der Kommunen und Länder, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU), Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen.

Fachliche Beiträge aus vom BMBF institutionell geförderten Forschungseinrichtungen (insbesondere HZ, FhG, MPG, Blaue Liste-Einrichtungen) sind ausdrücklich erwünscht. Eine zusätzliche Projektförderung zu Gunsten dieser Forschungseinrichtungen ist allerdings ausnahmsweise nur dann möglich, wenn ihre Mitwirkung nicht aus der institutionellen Förderung finanziert werden kann, für den Erfolg des Projekts aber essentiell ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Aufgrund des Querschnittscharakters der Aufgabe müssen die Antragsteller eine entsprechende umfangreiche Expertise vorlegen. Das gilt insbesondere für Erfahrungen in der Aufbereitungstechnik, Verfahrenstechnik, Kreislaufwirtschaft und im Stoffstrommanagement.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Antragsteller sollen sich nach Möglichkeit jeweils zu einem integrativen Verbund mit einer koordinierenden Einrichtung zusammenschließen. Die an einem Verbundprojekt beteiligten Partner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner gemäß den vom BMBF vorgegebenen Kriterien, die dem "Merkblatt für Antragsteller auf Projektförderung zur Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen bei Verbundprojekten" zu entnehmen sind ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ), nachgewiesen werden.

Eine gleichzeitige Förderung aus Mitteln des BMU-Programms „Investitionen zur Verminderung von Umweltbelastungen“ (Teil II der Förderinitiative) ist nicht zulässig.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Projekts - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage bei Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Forschungszentrum Karlsruhe GmbH
Projektträger des BMBF und BMWA für
Wassertechnologie und Entsorgung (PTWT+E)
Postfach 36 40
76021 Karlsruhe
07247/82-2355 (Dr. Metzger) oder -4851 (Sekretariat)
07247/82-7553 (Dr. Metzger) oder -7851 (Sekretariat)
beauftragt.

Ansprechpartner ist Dr. Hans Joachim Metzger (E-mail: hans-joachim.metzger@ptwte.fzk.de).

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Die Nutzung des elektronischen Antragssystems „ https://foerderportal.bund.de/easyonline “ (auch für Projektskizzen) wird dringend empfohlen.

7.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Projektvorschläge sind dem Projektträger zunächst als Projektskizze bis zum 15.01.2005 (Poststempel) einzureichen (5-fach schriftlich sowie in elektronischer Form). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Antragsteller, die einen Verbund bilden wollen, sollen gemeinsam eine abgestimmte Projektskizze einreichen.

Die Projektskizzen müssen folgende Gliederung berücksichtigen:

  1. Allgemeine Angaben zum Antragsteller und ggf. zu beteiligten Partnern,
  2. Nachweis der Fachkompetenz und der Referenzen aus bisherigen Aktivitäten des Antragstellers sowie ggf. der Partner,
  3. Darstellung der Vorarbeiten und der daraus abgeleiteten Inhalte der Untersuchungen,
  4. Beschreibung der inhaltlichen Schwerpunkte sowie Art und Umfang der geplanten Arbeiten,
  5. Abschätzung des Entwicklungspotentials, der Mengenverfügbarkeit der gewählten Rohstoffe und der erwarteten Nährstoffausbeute bezogen auf den Gehalt der eingesetzten Rohstoffe, der Wirtschaftlichkeit (Investitions- und Betriebskosten),
  6. Detaillierter Arbeits- und Zeitplan sowie ggf. Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit Dritten,
  7. Finanzierungsplan/Vorkalkulation (strukturiert) mit Angaben zu den eingesetzten Eigenmitteln und zum Finanzierungsbedarf, gegliedert entsprechend den zulässigen Ausgaben-/Kostenarten.

Darüber hinaus sollten Aussagen zur beispielhaften Verbreitung und Überführung der beabsichtigten Forschungsergebnisse z. B. in der Hochschulbildung sowie Beruflichen Aus- und Weiterbildung enthalten sein, die zur innovativen Weiterentwicklung der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung gemäß der Zielsetzung der Bundesregierung beitragen.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden (unter Beteiligung externer Fachleute) nach folgenden Kriterien bewertet:

  • thematische Relevanz und konzeptionelle Originalität,
  • wissenschaftliche und methodische Qualität
  • Erfolgsaussichten in Bezug auf den Arbeits- und Zeitplan,
  • zu erwartende Verwertbarkeit,
  • Qualifikation, Expertise und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers sowie ggf. der/des Partner(s).

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.

Bei positiver Bewertung werden die Antragsteller aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den dann nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.4 Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur und Reaktorsicherheit (BMU)

Die Begutachtung der Projektskizzen und Anträge erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMU. Dieses wird als Unterstützung der Förderinitiative zeitgleich im Rahmen des Programmes zur Förderung von „Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen“ Förderprojekte unterstützen. Die Veröffentlichung erfolgt im Internet unter http://www.bmu.de/ .

Zur Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit wird ein interministerieller Arbeitskreis gebildet, der die Förderinitiative über die gesamte Laufzeit steuert. Für die Koordinierung wird das Umweltbundesamt Berlin eingesetzt.

Es ist vorgesehen, den Stand der Förderinitiative in periodischen Statusseminaren zu evaluieren.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 08.10.2004
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag


Dr. Jürgen Heidborn