Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

von Richtlinien zur Förderung von Diskursprojekten zu ethischen, rechtlichen und sozialen Fragen in der modernen Medizin und Biotechnologie

vom 5. Mai 2004

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die Fortschritte in der modernen Biomedizin und Biotechnologie, insbesondere die in der Humangenomforschung und der Molekularen Medizin, eröffnen neue, vielversprechende Ansatzmöglichkeiten in medizinischer Diagnostik und Therapie. Sie haben das Potential, einen tiefgreifend geänderten Umgang mit medizinischer und genetischer Information herbeizuführen. Die bereits erzielten und noch zu erwartenden Forschungsfortschritte werfen jedoch auch gewichtige ethische, rechtliche und soziale Fragen auf. In einer offenen Gesellschaft kann die kritische Diskussion dieser Fragen nicht nur einem kleinen Expertenkreis vorbehalten bleiben, sondern muss auch von der informierten Öffentlichkeit mitgestaltet und mitgetragen werden. Diese Diskussion hat Auswirkungen auf die Gestaltung der Zukunft. Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, die junge Generation frühzeitig an diesem gestalterischen Prozess zu beteiligen.
Das BMBF beabsichtigt, seine langjährige Förderung des öffentlichen Diskurses zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der modernen Lebenswissenschaften weiter auszubauen. Ziel dieser Bekanntmachung ist eine gezielte Unterstützung des öffentlichen Diskurses. Dabei ist es ein besonderes Anliegen, mit dieser Maßnahme junge Menschen in den Diskursprozess einzubinden und innovative Projektformen mit neuen methodischen Akzenten zu fördern.

1.2. Rechtsgrundlage

Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können z. B. Vortragsreihen, Tagungen, Workshops und partizipative Diskursverfahren, die sich, gegebenenfalls auch unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten, mit den ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der modernen Medizin und Biotechnologie befassen und dem Zuwendungszweck entsprechen.
Die geförderten Vorhaben müssen auf Problemstellungen ausgerichtet sein, die sich aus Forschung oder Anwendung im Bereich der modernen Medizin und der Biotechnologie ergeben. Sie sollen das Ziel verfolgen, die Auswirkungen und Implikationen dieser neuen Technologien im Diskurs zwischen Wissenschaft und Gesellschaft aufzuarbeiten.
Vorhaben, die in besonderer Weise darauf abzielen, junge Menschen (Schüler und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen, Auszubildende, junge Berufstätige) in den Diskussionsprozess einzubinden, werden bevorzugt berücksichtigt. Ziel der Vorhaben muss sein, zur sachlichen und unvoreingenommenen Information der jeweiligen Zielgruppe beizutragen, ihre etwaigen Vorstellungen zu berücksichtigen, ihre qualifizierte Meinungsbildung zu fördern und im öffentlich sichtbaren Diskurs engagiert aufzuarbeiten.
Neben Vorhaben, die eine direkte Einbindung der Zielgruppe in den Diskursprozess verfolgen, können auch solche Projekte gefördert werden, deren Inhalte sich alternativ oder zusätzlich an Akteure der Jugend- und Erwachsenenbildung (Gruppenleiter und -leiterinnen, Lehrer und Lehrerinnen, Sozialarbeiter und -arbeiterinnen etc.) richten und darauf abzielen, zu einer qualifizierten Entwicklung und Verstetigung bioethischer Diskursprozesse beizutragen.
Angesprochen sind neben biowissenschaftlichen vor allem die geistes-, sozial- und erziehungswissenschaftlichen Disziplinen. Bevorzugt gefördert werden interdisziplinäre Vorhaben unter Einbeziehung der Naturwissenschaften und der Medizin. Innovative Projektformen, die einen besonderen methodischen Akzent auf die Verbesserung von Diskursverfahren legen, werden besonders berücksichtigt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre akademische Einrichtungen und Forschungsinstitutionen (Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Wilhelm-Gottfried-Leibniz-Gemeinschaft können nur unter bestimmten Voraussetzungen projektfinanziert werden), Einrichtungen der Jugend- und Erwachsenenbildung in öffentlicher oder privater Trägerschaft, wissenschaftliche Organisationen und Fachgesellschaften sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

  • Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Regelfall für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr gewährt. Pro Vorhaben wird die Zuwendung im Regelfall auf 200.000,- € beschränkt.

  • Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Projekts - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

  • Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 100 % gefördert werden können.

  • Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte, von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

  • Antragsteller müssen einschlägige wissenschaftliche Expertise und Erfahrung in der Durchführung von Diskursveranstaltungen ausweisen.

  • Die konsequente Einbindung der jeweiligen Zielgruppe (vorzugsweise Jugendliche, und junge Erwachsene sowie Akteure der Jugend- und Erwachsenenbildung) in die geplanten Diskursmaßnahmen ist durch geeignete Kooperationen mit entsprechenden Einrichtungen (z.B. Schulen, anderen Bildungseinrichtungen, Jugendwerken) sicherzustellen. Die Kooperationspartner müssen ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit bereits beim Einreichen der Projektskizze zugesagt haben.

  • Es ist auf eine möglichst breite und nachhaltige öffentliche Wirkung im Sinne der Zielgruppe zu achten. Reine Lehr- oder Fortbildungsveranstaltungen sowie Fachtagungen und Kongresse, die sich an ein eng begrenztes Fachpublikum richten oder deren öffentlicher Charakter sich auf die aktuelle Medienöffentlichkeit beschränkt, können im Rahmen dieser Bekanntmachung nicht gefördert werden.

  • Bewertungskriterien für eine Förderung sind neben den inhaltlichen und formalen Voraussetzungen vor allem:
    - Qualität und Originalität des Projektes,
    - Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Informationsvermittlung,
    - ausgewiesene Qualifikation des Projektleiters / der Projektleiterin und der beantragenden Einrichtung insbesondere bei der Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte in die Öffentlichkeit und/oder bei der Gestaltung vor allem methodisch innovativer Diskursverfahren,
    - Nachweis der pädagogischen Kompetenz einschließlich didaktischer und methodischer Aspekte,
    - sichtbarer Beitrag zur Informationsverbreitung und qualifizierten Meinungsbildung bezüglich bioethischer Gesichtspunkte bei der Zielgruppe,
    - Einbeziehung der breiten Öffentlichkeit und/oder vor allem methodisch innovativer Beitrag des Vorhabens zur Fortentwicklung von Diskursverfahren.

  • Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im späteren Antrag auf Forschungsförderung kurz dargestellt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgaben (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bei Förderentscheidungen werden bereits laufende und in anderen Bereichen geplante Forschungsprojekte berücksichtigt, um eine Parallelförderung zu vermeiden.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Koordinierung und Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR
Gesundheitsforschung
Südstraße 125
53175 Bonn
0228-3821-210 (Sekretariat)
0228-3821-257
gesundheitsforschung@dlr.de
beauftragt.

Ansprechpartner ist
Herr Dr. Detlef Böcking
0228 3821-118
detlef.boecking@dlr.de

Vordrucke für förmliche Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse

http://www.kp.dlr.de/profi/easy

abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Die Nutzung des elektronischen Antragsystems "easy" (auch für Projektskizzen) wird empfohlen.
Weitere Informationen und Erläuterungen sind beim Projektträger erhältlich.

7.2 Vorlage von Projektskizzen mit umfassender Vorhabenbeschreibung

Das Verfahren ist 2-stufig. Zunächst sind dem Projektträger bis

31. August 2004

Projektskizzen vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektanträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen, die im Umfang 20 Seiten (incl. Anlagen, Schriftgrad 12) nicht überschreiten sollen, sind möglichst unter Nutzung von „easy“ im Original mit 15 Kopien vorzulegen (ungebunden). Zusätzlich sollen Projektskizzen in elektronischer Form (auf Datenträger) vorgelegt werden.

Projektskizzen sollen das Vorhaben umfassend beschreiben. Sie müssen zu folgenden Punkten Aussagen enthalten:

  • Thema, Projektleiter/in, Kooperationspartner,
  • Zielsetzung, Konzeption und Realisierbarkeit der geplanten Diskursmaßnahmen,
  • Bezug zur aktuellen gesellschaftlichen Diskussion,
  • Kurzbeschreibung des internationalen Wissensstandes,
  • Design und Methodik für das Vorhaben,
  • Eigene Vorarbeiten, Qualifizierung des Projektleiters / der Projektleiterin und der beantragenden Einrichtung
  • Zeitplan,
  • Finanzierungsplan,
  • Erfüllung der Bewertungskriterien gemäß Nr. 5 dieser Richtlinien (“Zuwendungsvoraussetzungen”).

Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind.

Es wird dringend empfohlen, vor der Vorlage einer Projektzskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Eine Vorlage per Fax oder E-Mail ist nicht möglich.

Aus der Vorlage von Projektskizzen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Projektskizzen werden durch einen Kreis unabhängiger Gutachter und Gutachterinnen einmalig bewertet. Die Bewertungskriterien ergeben sich aus Nr. 5 dieser Richtlinien (“Zuwendungsvoraussetzungen”). Das Votum ist eine Entscheidungsgrundlage für das BMBF. Die Antragsteller werden über das Ergebnis unterrichtet.
In einer zweiten Verfahrenstufe werden die Antragsteller positiv bewerteter Projektskizzen zur Vorlage förmlicher Förderanträge aufgefordert.
Nach eingehender Antragsprüfung wird dann über die Förderung entschieden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Berlin, den 05.05.2004


Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Roesler