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Bundesinstitut für Berufsbildung: Bekanntmachung : Datum:

von Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms „Strukturverbesserung der Ausbildung in ausgewählten Regionen“ (STARegio) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mit dem Programm „STARegio“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sollen Betriebe und Unternehmen gewonnen werden, um in ausgewählten Regionen Westdeutschlands, in denen das Verhältnis von angebotenen zu nachgefragten Ausbildungsplätzen ungünstig ist, zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen zur Verfügung zu stellen. Diese regionale Unausgewogenheit ist immer dann anzunehmen, wenn die Angebots-Nachfrage-Relation von Ausbildungsplätzen mit einem Wert von < 97,5 und/oder ein Rückgang in der Angebots-Nachfrage-Relation von > 10 Prozentpunkten für das dem Antrag vorangegangene Jahr gegeben ist.

Die Aufgabe des Programms STARegio ist es, Projekte zu fördern, die zur Strukturverbesserung der Ausbildung beitragen und auf die Nachhaltigkeit der geförderten Aktivitäten, z.B. in neuen Berufen oder Zukunftsbranchen mit Wachstumspotenzialen, zielen.

1.2 Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem BMBF aus dem Bundeshaushalt und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BIBB aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind Projekte, die eine fortschreibbare Analyse der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale beinhalten und auf dieser Basis zur Gewinnung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze beitragen. Das Kriterium der Zusätzlichkeit gilt dann als erfüllt, wenn die entsprechenden Ausbildungsplätze in den letzten drei Jahren nicht dem Arbeitsamt gemeldet sind; maßgeblich ist eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamtes oder eine schriftliche Versicherung des Ausbildungsbetriebes, dass dieser Ausbildungsplatz nur aufgrund der Unterstützung durch das STARegio-Projekt zur Verfügung gestellt wurde. Gefördert werden auf dieser Grundlage Projekte, die

2.1.1 innovative Initiativen zur Bereitstellung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze verfolgen,

2.1.2 Verbundausbildung initiieren und betreuen,

2.1.3 regionale Ausbildungsnetzwerke initiieren und organisieren bzw.

2.1.4 externes Ausbildungsmanagement durchführen.

2.2 Bevorzugt gefördert werden Projekte, die eine Kombination der o.g. Maßnahmen als Gesamtkonzept anbieten.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

3.1.1 juristische Personen des öffentlichen Rechts;

juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung zielt auf Projekte, die zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche schaffen, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Maßnahme noch nicht vollendet haben.

4.2 Voraussetzung für eine Förderung ist jedoch grundsätzlich, dass in einer Region noch kein STARegio Projekt gefördert wird, das inhaltlich bzw. branchenbezogen vergleichbare Ziele verfolgt.

4.3 Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot).

4.4 Weitere Voraussetzungen für die Förderungen sind die Zusätzlichkeit der Maßnahme oder eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.5 Förderfähig sind die zur Durchführung notwendigen projektbezogenen zusätzlichen Personal- und Sachausgaben (inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z.B. Teilnahme an Regionalkonferenzen im Rahmen des Gesamtprojekts).

4.6 Nicht förderungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die üblicherweise von den Maßnahmeträgern für die Berufsausausbildung aufgewendet werden müssen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.

5.2 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Gegenstände, die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig mit einer Abschreibung von höchstens 1/3 des Anschaffungspreises p.a. für EDV Ausstattung und höchstens 1/5 des Anschaffungspreises p.a. für Büroausstattung als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

5.3 Der Gesamtbetrag der Zuwendungen für den in Ziff. 5.4 genannten Zeitraum ist auf einen Höchstbetrag von bis zu 250 T € beschränkt.

5.4 Die Förderung der Projekte wird zunächst für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten gewährt.

Auf Antrag, der ausreichende Gründe - im Sinne der Förderziele und ihrer Realisierung - für eine Fortsetzung der Förderung enthalten muss, kann im Einzelfall eine Verlängerung der Projektlaufzeit von bis zu 18 Monaten bewilligt werden. Über eine Verlängerung wird auf der Basis des Zwischenberichts und der Evaluationsergebnisse entschieden. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen der vorherigen Projektlaufzeit tatsächlich zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze nachgewiesen werden konnten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest - P).

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest – Gk) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

7. Verfahren

7.1 Anforderung von Unterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind beim

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
- Arbeitsbereich 1.1 / STARegio -
Postfach 20 12 64
53142 Bonn

einzureichen. Erforderliche Antragsformulare (förmlicher Förderantrag, eine Projektskizze, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen) können beim BIBB angefordert oder über das Internet abgerufen werden:

Internet:

Für Rückfragen stehen dort Frau Raskopp (0228-107-2024) und Frau Marquardt (0228-107-2018) zur Verfügung.

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Anträge auf Förderung sind mit den unten genannten Unterlagen bis zum 21.05.2004 beim BIBB einzureichen, da als Förderbeginn und gemeinsamer Starttermin für die Projekte der 15.07.2004 vorgesehen ist.

Diese Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist - verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr in diesem Jahr berücksichtigt werden.


7.3 Die Anträge sollen alle zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Ausbildungsstellenmarktsituation in der Arbeitsmarktregion für die ein Projekt beantragt wird (Zweck der Förderung gemäß Ziff. 1.1),
  • Projektskizze (max. 10 Schreibmaschinenseiten in deutscher Sprache, Schriftgröße Arial 11);
  • den voraussichtlichen Umfang der Projektausgaben und Zuwendungsbedarf.

Zur Antragstellung sind die entsprechenden Formulare und Vordrucke (Formular für eine Projektskizze sowie ein Antragsvordruck) zu verwenden. Kriterien für die Entscheidung sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem die unter Ziff. 1.1 und Ziff. 2 beschriebenen Aspekte.

7.4 Anträge auf Fortsetzung der Förderung (Anschlussfinanzierung i. S. v. Ziff. 5.5) müssen spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Hierbei sind die für Neuanträge unter Nr. 7.3 skizzierten Angaben analog zu berücksichtigen.

7.5 Bewilligungsverfahren

Über die Förderung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF nach pflichtgemäßem Ermessen. Kriterien für die Entscheidung sind neben der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen vor allem die unter Ziff. 2 beschriebenen Aspekte.

Die Bewilligung wird mit der Auflage verbunden sein, dass über eine regelmäßige Nennung der akquirierten Ausbildungsplätze hinaus eine Dokumentation der Arbeiten zu erstellen ist. Weiterhin werden Auflagen über die Verwendung bzw. Nachweisführung der Mittel aus dem ESF enthalten sein.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 BHO und §§ 48, 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches werden für die in Ziff. 3.1.2 genannten Einrichtungen im Antragsvordruck und im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Das Bundesinstitut für Berufsbildung

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