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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien für den Innovationswettbewerb 2004 zur Förderung der Medizintechnik

vom 28.01.2004

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (

BMBF

) führt seit 1999 in jährlichem Abstand einen Innovationswettbewerb zur Medizintechnik durch, mit dem bestehende Angebote der Forschungsförderung ergänzt werden. Mit dem Förderangebot des Innovationswettbewerbs soll die Lücke zwischen reiner Grundlagenforschung (für die es andere Förderangebote wie die der Deutschen Forschungsgemeinschaft gibt) und marktnaher Forschung (für die Förderangebote im Rahmen der technischen Fachprogramme des

BMBF

bestehen) geschlossen werden. Auch in diesem Jahr sollen besonders innovative und originelle Forschungs- und Entwicklungsideen der Medizintechnik im Rahmen des Innovationswettbewerbs besonders gefördert werden. Zweck der Förderung ist es, dazu beizutragen, Innovationsbarrieren zu überwinden und der Weg von der Idee zu einem medizinisch nutzbaren und wirtschaftlich umsetzbaren Produkt oder einer Technik zu beschleunigen.


1.2. Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der

BMBF

-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Fördermaßnahme steht unter dem Vorbehalt, dass dem

BMBF

die zur Durchführung erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung stehen.

2. Gegenstand der Förderung

Unter dem Begriff Medizintechnik werden in dieser Ausschreibung Forschung und Entwicklung zu Geräten in der medizinischen Anwendung verstanden, die unter das Medizinproduktegesetz fallen. Gefördert werden grundlegende Untersuchungen, im folgenden "Schlüsselexperiment" genannt, die zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik in der Medizin dienen. Das Schlüsselexperiment muss durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein. Die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der Idee soll, nach Möglichkeit einschließlich entsprechender in vivo Funktionstests, nach spätestens drei Jahren abgeschlossen sein. Zur Verbesserung des Technologietransfers sollen Projekte, die eine substantielle Beteiligung der Industrie (finanzieller Art oder in Form von geldwerten Leistungen) vorweisen können, bevorzugt gefördert werden (

s. auch Erläuterungen

) Projekte, die sich schwerpunktmäßig mit Technologieentwicklung z.B. aus den Bereichen Materialforschung, Mikrosystemtechnik, optische Technologien oder Informations- und Kommunikationstechnologie befassen und/oder bereits eine große Nähe zur industriellen Umsetzung aufweisen (z.B. wenn das Stadium der Labormusterentwicklung bereits überschritten wurde), können grundsätzlich nur im Rahmen bestehender Förderprogramme gefördert werden (Informationen zu diesen Förderprogrammen siehe . Ausschließlich biochemisch/ biotechnologisch basierte Verfahren (z.B. Bioreaktor - Entwicklung, "Tissue engineering", z.T. Biochip-Verfahren) oder Projekte, die ausschließlich Softwareentwicklung beinhalten, werden ebenfalls nicht im Rahmen des Innovationswettbewerbes gefördert. Die Gewinner des Wettbewerbs können eine Bundeszuwendung beantragen, um die o.g. Untersuchungen durchzuführen. Ein Anspruch auf eine Förderung oder eine Folgeförderung im Fall einer bereits gewährten Unterstützung besteht nicht.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen (Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Wilhelm-Gottfried-Leibniz-Gemeinschaft können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden) sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Unternehmen der Großindustrie können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt in einem Wettbewerb. Die Teilnahme an dem Wettbewerb erfordert eine Bewerbung entsprechend der unter Pkt. 7 genannten Kriterien. Die Antragsteller müssen durch Vorarbeiten ausgewiesen sein, die hinsichtlich des Schlüsselexperimentes einschlägig sind. Im Hinblick auf die Förderung von Kooperationsvorhaben wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Vor der Förderentscheidung über ein Kooperationsvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zur Kooperation nachgewiesen werden. Hierbei sind bestimmte vom

BMBF

vorgegebene Kriterien, die einem Merkblatt (

BMBF

-Vordruck 0110) zu entnehmen sind, zu berücksichtigen. Bei dem Vorhaben muss es sich um einen originellen Forschungsansatz mit hohem Entwicklungsrisiko handeln, der weder der reinen Grundlagenforschung noch der marktnahen Forschung und Entwicklung zuzuordnen ist. Die gemeinschaftliche Bearbeitung technischer wie medizinischer Komponenten wird vorausgesetzt. Die angestrebten Ergebnisse sollen einen Beitrag zur Lösung eines wichtigen medizinischen Problems leisten und eine Umsetzung in die Praxis erwarten lassen. Dabei sollen die möglichen gesundheitsökonomischen Auswirkungen dargestellt werden. Ferner müssen konkrete Pläne für den Transfer der Vorhabensergebnisse bis zur Produktentwicklung aufgezeigt und durch die Kooperationsbereitschaft eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft belegt werden. Das geplante Schlüsselexperiment muss schlüssig begründet sein und auf gesichertem naturwissenschaftlichem Wissen aufbauen. Die zu seiner Durchführung erforderliche Infrastruktur muss dem Bewerber zur Verfügung stehen. Antragsteller müssen sich im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem 6. EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie müssen vor einer Antragstellung beim

BMBF

prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Sofern eine Antragstellung beim

BMBF

erfolgt, ist das Ergebnis der Prüfung darzustellen. Weiterhin müssen Antragsteller prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung darzustellen. Informationen zur EU-Förderung im 6. Forschungsrahmenprogramm können unter

http://www.dlr.de/PT/eu/biomed

abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Schlüsselexperimentes und soll 200.000 € in der Regel nicht überschreiten. Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, für Helmholtz-Zentren und die Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten, die bis maximal 100 % gefördert werden. Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis 50% anteilfinanziert werden können. Von den Unternehmen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50% zu den Vorhabenskosten erwartet. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben/ Kosten während der Laufzeit eines Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des

BMBF

werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide:
  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98);
  • für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst erfolgt die Einreichung von Projektskizzen, die von einer unabhängigen Jury in Bezug auf ihre Förderwürdigkeit bewertet und für die Auszeichnung im Wettbewerb vorgeschlagen werden. Die Antragsteller der auf Basis eines positiven Votums der Jury für die Förderung und Auszeichnung ausgewählten Skizzen können nach schriftlicher Aufforderung den Formantrag einreichen.

7.1. Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF Gesundheitsforschung
Südstrasse 125
53175 Bonn
Tel: 0228/3821-210
Fax. 0228/3821-257
http://www.pt-dlr.de
beauftragt.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Die Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über das Internet abgerufen werden:
https://foerderportal.bund.de/easyonline

Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Unterlagen zur Verfügung. Auf die mögliche Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" wird hingewiesen.

7.2. Antragstellung

Zunächst sind eine Projektskizze auf den Formblättern "EasySkizze" (sowohl in elektronischer als auch in Papierform; https://foerderportal.bund.de/easyonline ) sowie eine formlose Vorhabenbeschreibung als Teil des späteren formalen Förderantrages vorzulegen, welche folgende Angaben enthalten müssen ( http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ )

  • Beschreibung des medizinischen Problems sowie eine Erläuterung seiner Relevanz im gesundheitspolitischen Kontext,
  • Beschreibung des Forschungsansatzes und seiner wissenschaftlichen Grundlagen sowie eine Darstellung des internationalen Standes von Forschung und Technik,
  • Konzept zur praktischen Umsetzung der Idee,
  • nachvollziehbarer Arbeits- und Gesamtfinanzierungsplan für die Durchführung des Schlüsselexperiments zum Nachweis der Machbarkeit des Verfahrens,
  • Name, Position, Vorerfahrung und Kompetenz der Bewerber bzw. der an der Durchführung des geplanten Experimentes beteiligten Einrichtungen,
  • ggf. kurze Angaben zu bestehenden, das Schlüsselexperiment berührenden Patenten sowie zu entsprechenden laufenden oder geplanten Patentanmeldungen,
  • sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft handelt, die Zusicherung eines gewerblichen Unternehmens, die weitere Produktentwicklung zu übernehmen, wenn das Schlüsselexperiment zu einem positiven Ergebnis führt sowie ggf. Art und Umfang der Beteiligung des Unternehmens. Sofern es sich bei dem Antragsteller bereits um ein Unternehmen handelt, die Darstellung der beabsichtigten Verwertung der Vorhabensergebnisse.


Die Länge des Konzepts soll 15 Seiten nicht überschreiten. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist das Konzept als Kopiervorlage und zusätzlich in 5 Exemplaren, doppelseitig kopiert und geklammert (keine Spiralbindungen o. ä.), einzureichen. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen/ Recherchen etc. zulassen. Übersendungen per Fax oder e-mail können nicht angenommen werden.

Die Projektskizzen können ab sofort bis zum 30.06.2004 beim Projektträger eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.
Es ist vorgesehen, die Bekanntmachung weiterhin im jährlichen Abstand zu wiederholen.

7.3. Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt im Wettbewerb untereinander. Die vorgelegten Projektskizzen werden dazu von einer unabhängigen international besetzten Jury, die sowohl die klinischen und technischen Aspekte, als auch die sozioökonomische Bedeutung und den Transferaspekt des Antrages beurteilt, bewertet. Diese Bewertung ist eine Entscheidungsgrundlage. Dabei werden u.a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

  • Innovationspotenzial des vorgelegten Konzeptes,
  • Einordnung des Vorhabens als Schlüsselexperiment zwischen Grundlagenforschung und marktnaher Forschung und Entwicklung,
  • Sozioökonomischer Nutzen der angestrebten Ergebnisse,
  • Risikobewertung für die Umsetzung und Anwendbarkeit,
  • Ausgewiesenheit des Antragstellers,
  • Wissenschaftliche Qualität des Arbeitsplans,
  • Aussagefähigkeit des Verwertungsplans für die Nutzung der erwarteten Ergebnisse,
  • sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft handelt: Finanzielle Beteiligung der Industrie,
  • Perspektiven für den Transfer in ein marktfähiges Produkt,
  • Angemessenheit der beantragten Mittel.

Über das Ergebnis der Bewertung werden die Antragsteller vom Projektträger schriftlich informiert. Die Wettbewerbssieger werden öffentlich bekannt gemacht.

Die Sieger des Wettbewerbs werden zur Vorlage eines ausführlichen förmlichen Antrags aufgefordert, über dessen Förderung dann abschließend entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten


Diese Förderrichtlinien treten am Tag des Erscheinens im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 28.01.2004
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Hausdorf