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Beschränkte Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien zur gemeinsamen Förderung der Umsetzung von Ergebnissen der Rehabilitationsforschung in die Versorgungspraxis durch das BMBF und die Deutsche Rentenversicherung

vom 30.01.2004

1. Förderzweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Förderzweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen des Programms der Bundesregierung „Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen“, wissenschaftliche Projekte zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis der Rehabilitation zu fördern.

Die Praxis der medizinischen Rehabilitation in Deutschland bedarf aufgrund ihrer sozial- und gesundheitspolitischen Bedeutung, des gesetzlichen Auftrags und der Notwendigkeit zur bedarfsorientierten strukturellen Weiterentwicklung einer besseren wissenschaftlichen Fundierung. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Deutsche Rentenversicherung, vertreten durch den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), haben daher 1996 einen gemeinsamen Förderschwerpunkt „Rehabilitationswissenschaften“ eingerichtet. Seit 1998 werden in acht Regionen Deutschlands der Aufbau und die Verstetigung rehabilitationswissenschaftlicher Forschungsverbünde durch die Förderung einer organisatorischen Infrastruktur und themenbezogener Teilprojekte unterstützt. Im Rahmen der Förderung werden interdisziplinäre Forschungsarbeiten zu bisher defizitären Themenfeldern der Rehabilitationsforschung durchgeführt.

Aus diesen Forschungsarbeiten liegen zahlreiche Hinweise für eine wissenschaftlich fundierte Weiterentwicklung der Rehabilitationspraxis vor. Die Ergebnisse des Förderschwerpunktes „Rehabilitationswissenschaften“ dienen nur dann der Verbesserung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie in die Praxis der Rehabilitation umgesetzt werden. Die Umsetzung der Forschungsergebnisse ist ein zentrales Anliegen der Fördermaßnahme, um letztlich eine zügige Verbesserung der Versorgung der betroffenen Patienten zu erreichen. Das BMBF und die Rentenversicherung beabsichtigen nun, in ausgewählten Themenfeldern die wissenschaftliche Begleitung der Umsetzung von Forschungsergebnissen aus der bisherigen Verbundforschung in die rehabilitative Versorgung oder die Weiterentwicklung der Forschungsergebnisse zur Praxistauglichkeit zu fördern.

In anderen als den hier ausgewählten Themenfeldern wird die Rentenversicherung von sich aus einschlägige Forschungsergebnisse aus dem Förderschwerpunkt zur Grundlage der Weiterentwicklung ihrer Rehabilitationsleistungen machen. In Zusammenarbeit mit den regionalen Forschungsverbünden erarbeiten die Rentenversicherungsträger und ihre Rehabilitationseinrichtungen neue Behandlungskonzepte, flexiblere Rehabilitationsformen und optimierte Verwaltungsverfahren.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben werden aus Fördermitteln des BMBF nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert. Vorhaben werden durch die Rentenversicherung gemäß entsprechenden Regelungen der Rentenversicherung durch Zuwendungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI oder über Zuwendungsverträge mit dem VDR gefördert. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Förderer aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Umsetzung von Forschungsergebnissen in die rehabilitative Regelversorgung kann ohne die Rehabilitationsträger nicht durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Bekanntmachung können von den notwendigen Umsetzungsmaßnahmen nur die wissenschaftlichen Teilaufgaben gefördert werden. Die Versorgungsanteile der Vorhaben sind durch die Rehabilitationsträger abzusichern. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der engen Kooperation und Abstimmung der Antragsteller mit der Rentenversicherung.

Da das Ziel dieser Förderung eine Unterstützung der Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Breite der Versorgung ist, werden bevorzugt Projekte gefördert, in denen die modellhafte Umsetzung in mehreren Einrichtungen erfolgt.

Aufgrund der begrenzten Mittel ist die Bekanntmachung auf die unten aufgeführten Themenbereiche und Handlungsfelder begrenzt, die wissenschaftlichen Teilaufgaben sind spezifiziert.

  • A. Patientenschulung
    Patientenschulungsprogramme haben das Ziel, die Mitarbeit (Compliance) der Betroffenen bei der medizinischen Rehabilitation zu verbessern und ihre Fähigkeit zu selbst-verantwortlichem Umgang mit ihrer Erkrankung (Selbstmanagement) in Kooperation mit professioneller Hilfe zu stärken. Für die medizinische Wirksamkeit von Patientenschulungsprogrammen gibt es gute wissenschaftliche Belege. Ziel ist es daher, die weitere Verbreitung wirksamer Patientenschulungsprogramme durch wissenschaftliche Begleitforschung zu unterstützen.
    • A.1 Evaluation der modellhaften Einführung von Patientenschulungsprogrammen
      In ausgewählten rentenversicherungseigenen Rehabilitationseinrichtungen soll die Neueinführung strukturierter Patientenschulungen bzw. die Optimierung etwaiger bereits bestehender Schulungsansätze in Richtung strukturierter Patientenschulungen begleitend evaluiert werden. Gegenstand der modellhaften Einführung bzw. Optimierung können nur Patientenschulungsprogramme mit nachgewiesener Wirksamkeit sein, zu denen eine gesundheitsökonomische Bewertung vorliegt. Dabei sind entsprechende Ergebnisse aus dem Förderschwerpunkt prioritär zu berücksichtigen.
      Wissenschaftliche Teilaufgabe ist die Evaluation der Implementierung, so dass eine Auswertung unter Gesichtspunkten der Effektivität unter Routinebedingungen und der Wirtschaftlichkeit möglich ist. Einzubeziehen sind u. a. die Akzeptanz bei Mitarbeitern und Patienten, inhaltliche und organisatorische Auswirkungen sowie Aspekte der Teamentwicklung. Dies soll unter weitreichender Berücksichtigung von Routinedaten mit geringem Dokumentations-Mehraufwand durchgeführt werden. Gefördert wird ausschließlich die Evaluation, nicht jedoch die Durchführung der Patientenschulungen selbst, welche in die finanzielle Zuständigkeit des Leistungsträgers fallen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem geplanten Projekt in A.2 wird erwartet.
    • A.2 Vorbereitung eines Zentrums „Patientenschulung“
      Zur Unterstützung der Verbreitung und Qualitätssicherung von Patientenschulungsprogrammen soll ein Zentrum „Patientenschulung“ etabliert werden. Die übergeordnete Aufgabe des Zentrums „Patientenschulung“ besteht darin, die wissenschaftlichen Grundlagen für Entscheidungen der Rentenversicherung zur breiten Einführung von Patientenschulungen zu legen. Dies ist prinzipiell eine auf Dauer angelegte Aufgabe, und es wird erwogen, im Erfolgsfall der vorbereitenden wissenschaftlichen Arbeiten ein langfristig angelegtes Zentrum „Patientenschulung“ einzurichten. Die institutionelle Verankerung ist noch offen.
      Die vorbereitenden wissenschaftlichen Aufgaben im Einzelnen bestehen in der Bestandsaufnahme der derzeitigen Praxis der Patientenschulung in den Rehabilitationseinrichtungen, in der indikationsspezifischen Recherche, Bestandsaufnahme, Dokumentation und Bewertung der vorhandenen Patientenschulungsprogramme, in der Dokumentation der Anbieter für Train-the-Trainer-Seminare und der Entwicklung eines Konzepts für die Organisation von Fortbildungen für Trainer aus den Einrichtungen sowie in der Identifikation von Entwicklungsbedarf. Bei der Aufbereitung der Informationsmaterialien ist auf die Möglichkeit der Anlage von Public-Use-Files einzugehen. Erfolgreiche Umsetzungsstrategien für einzelne Programme sollen aufgezeigt oder entwickelt werden. Eine weitere Aufgabe besteht in der Entwicklung eines langfristig tragfähigen Konzepts für das Zentrum „Patientenschulung“.
  • B. Zugang zur Rehabilitation, Screening-Instrumente
    In verschiedenen Studien zeigte sich, dass es sinnvoll ist, rehabilitationsbedürftigen Versicherten, insbesondere bei chronischen Krankheiten und ihren Folgen, so früh wie möglich eine Rehabilitationsleistung zukommen zu lassen. Dies setzt effiziente Screening-Verfahren voraus. Zum Beispiel wurden im Rahmen des Förderschwerpunkts "Rehabilitationswissenschaften" für zwei Indikationsgebiete erste vielversprechende Instrumente zur Objektivierung und Abschätzung von Reha-Bedürftigkeit entwickelt ("Lübecker Algorithmus").
    • B.1 Wissenschaftliche Begleitung der Bewertung und Erprobung der vorhandenen Verfahren zur Reha-Bedürftigkeit durch Prüfärzte für bereits ausgearbeitete Indikationen
      Bisher wurden für die Indikationsgebiete Chronische Rückenschmerzen und Diabetes mellitus Typ 2 standardisierte Verfahren zur Reha-Bedürftigkeit ausgearbeitet. Die Praxistauglichkeit dieser vorliegenden Instrumente oder analoger Verfahren in der prüfärztlichen Tätigkeit soll erprobt, ggf. optimiert und im Vergleich zu bereits eingesetzten Verfahren bewertet werden.
      Wissenschaftliche Teilaufgaben sind die Begleitung und Auswertung der Erprobung sowie die ggf. notwendige Anpassung der vorliegenden Instrumente.
    • B.2 Entwicklung von standardisierten Verfahren zur Erhebung von Reha-Bedürftigkeit für andere Indikationsbereiche
      Auf der Basis vorliegender Ansätze sollen für weitere Indikationen standardisierte Verfahren zur Erhebung der Reha-Bedürftigkeit bzw. des Reha-Bedarfs entwickelt und validiert werden.
      Entsprechende Anträge sollen neben dem Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Validierung eine Begründung der Auswahl der weitere(n) Indikation(en) enthalten. Antragstellern steht es frei, zusätzlich oder alternativ die Entwicklung eines krankheitsübergreifenden funktionsbezogenen Instruments auf der Basis der vorliegenden Ansätze zu beantragen.
  • C. Berufliche Orientierung in der medizinischen Rehabilitation
    Die Antrags- bzw. Einleitungsphase sowie die Phase der medizinischen Rehabilitation ist ein wichtiger und geeigneter Zeitraum, in dem berufliche Problemlagen erkannt und für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können. Eine gelungene Wiedereingliederung setzt ein nahtloses und rasches Ineinandergreifen der notwendigen medizinischen und beruflichen Maßnahmen voraus.
    • C.1 Entwicklung und Evaluation eines Schulungsmoduls zur beruflichen Orientierung in der medizinischen Rehabilitation mit niedrigschwelligem Zugang
      Die existierenden Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) richten sich in der Regel an Rehabilitanden, bei denen nach der medizinischen Rehabilitation schwerwiegende berufliche Probleme zu erwarten sind oder das Risiko des Arbeitsplatzverlustes hoch ist. Ziel dieses Projektes soll es sein, das Maßnahmenspektrum um ein niedrigschwelliges Angebot für Rehabilitanden zu erweitern, bei denen akut keine größeren beruflichen Veränderungen zu erwarten sind, aber aufgrund ihrer chronischen Erkrankung dennoch berufsbezogene Fragestellungen auftreten. Das Schulungsmodul soll die Rehabilitanden durch die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen in die Lage versetzen, berufliche Problemlagen zu vermeiden und zu bewältigen. Angestrebt wird ein indikationsübergreifendes Schulungsmodul, welches im ambulanten/teilstationären und stationären Bereich einsetzbar ist und ggf. in das Gesundheitsbildungsprogramm der Rentenversicherung aufgenommen werden kann.
      Wissenschaftliche Teilaufgaben sind eine fundierte Klärung des Bedarfs und der Zielgruppe für ein solches Schulungsmodul, die Entwicklung eines indikationsübergreifenden Schulungsbausteins unter Berücksichtigung einschlägiger Projekte inner- und außerhalb des Förderschwerpunktes sowie der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik. Zu den wissenschaftlichen Teilaufgaben zählt ebenfalls die empirische Evaluation und ggf. wissenschaftliche Begleitung der Implementierung.
    • C.2 Entwicklung und Validierung eines generischen Screening-Instrumentes zur Identifikation von beruflichen Problemlagen und dem Bedarf an berufsorientierten und beruflichen Rehabilitationsleistungen
      Mit dem zu entwickelnden Screening-Instrument soll es möglich sein, frühzeitig berufliche Problemlagen zu erkennen, damit dann gezielt aufwändigere berufsorientierte und berufliche Reha-Leistungen angeboten werden können. Dazu muss das Instrument einfach zu handhaben sein und einen möglichst geringen Zeit- und Organisationsaufwand beanspruchen sowie für den Einsatz sowohl durch die Rentenversicherungsträger als auch in Rehabilitationseinrichtungen geeignet sein. Es soll für verschiedene Indikationen möglichst einheitlich oder idealerweise indikationsübergreifend verwendbar sein. Das Instrument soll zum Screening aller Rehabilitanden im erwerbsfähigen Alter geeignet sein.
      Wissenschaftliche Teilaufgaben sind die systematische und vollständige Bestandsaufnahme und Bewertung derzeit vorhandener Instrumente, die Integration und Weiterentwicklung existierender Verfahren, sowie die Erprobung und Validierung des neuen Instrumentes. Dabei sind die einschlägigen Projekte des Förderschwerpunktes prioritär zu berücksichtigen.
    • C.3 Interventionsbaustein zur gezielten Bearbeitung beruflicher Problemlagen während der medizinischen Rehabilitation
      Dem Erkennen von beruflichen Problemen vor und während der medizinischen Rehabilitation müssen geeignete Verfahren und Leistungen folgen, z. B indikationsspezifische berufsorientierte Behandlungsbausteine. Die Konzepte der indikationsspezifischen beruflichen Therapiebausteine in der medizinischen Rehabilitation werden als in unterschiedlichem Maß praktikabel eingeschätzt und es besteht Bedarf an Weiterentwicklungen.
      Die vorhandenen Behandlungsbausteine und Instrumente sind zu inventarisieren, nach einem einheitlichen Kriterienkatalog vergleichend zu bewerten und für den breiten Einsatz in Reha-Einrichtungen aufzubereiten. Diese Arbeiten sollen durch eine zu organisierende Fachtagung ergänzt werden, deren Ziel es ist, Strategien zur Verbreitung des Einsatzes geeigneter Interventionsbausteine zu entwickeln.

3. Förderempfänger

Antragsberechtigt sind Mitglieder der nachstehend genannten, bisher vom BMBF und der Rentenversicherung geförderten acht rehabilitationswissenschaftlichen Forschungsverbünde. Als Mitglieder dieser Verbünde sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Rehabilitationseinrichtungen bzw. ihre Träger und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens antragsberechtigt.

Die Verbünde können auf Eigeninitiative oder auf Antrag externer interessierter Einrichtungen bzw. Forschungsgruppen weitere Kompetenzen in den Verbund integrieren. Verbundübergreifende Anträge sind möglich und erwünscht, soweit dies für die Durchführung der Projekte sinnvoll ist.

  • Forschungsverbund Bayern: Patienten in der Rehabilitation: Störungsspezifische und –übergreifende Ansätze zu Fragen der Motivation, Krankheitsbewältigung, Intervention und Evaluation;
  • Forschungsverbund Berlin, Brandenburg, Sachsen: Theoretische und praktische Grundlagen der Rehabilitationsorganisation und –ökonomie;
  • Forschungsverbund Freiburg/Bad Säckingen: Zielorientierung in Diagnostik, Therapie und Ergebnismessung;
  • Forschungsverbund Niedersachsen/Bremen: Rehabilitationsergebnisse: Prädiktion, Verfahrensoptimierung, Kosten;
  • Norddeutscher Forschungsverbund: Optimierung der Rehabilitation: Bedarfsermittlung, Organisationsentwicklung, Effektivitätssicherung;
  • Nordrhein-Westfälischer Forschungsverbund: Zukunftsstrategien für die Rehabilitation;
  • Forschungsverbund Sachsen-Anhalt/Mecklenburg-Vorpommern: Schnittstellenprobleme in der medizinischen Rehabilitation - Entwicklung und Erprobung praxisorientierter Lösungsansätze;
  • Forschungsverbund Ulm: „Bausteine der Reha” mit den Schwerpunkten Reha-Bedürftigkeit, Prädiktoren des Reha-Erfolgs, Evaluation und Ökonomie der Rehabilitation.

4. Voraussetzungen der Förderung

Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein. Sie müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen.

Im Hinblick auf die Bewerbung um die o.g. Projekte ist die Zusammenarbeit mit entsprechenden Rentenversicherungsträgern und Rehabilitationseinrichtungen sowie mit den Partnern aus den bisherigen einschlägigen Projekten des Förderschwerpunktes von entscheidender Bedeutung. Bei Kooperationen muss daher zusammen mit der Vorhabenbeschreibung (siehe 7.2) eine grundsätzliche Übereinkunft der Partner nachgewiesen werden. Außerdem sind mit den Rehabilitationsträgern frühzeitig Absprachen zu treffen über nicht im Rahmen der Bekanntmachung förderfähige nicht-wissenschaftliche Teilaufgaben, die für die Durchführung des Projektes notwendig sind. Absichtserklärungen der Rehabilitationsträger zur Kostenübernahme sind mit der Vorhabenbeschreibung vorzulegen. Mit der Vorlage des förmlichen Förderantrages (siehe 7.3) ist zu bestätigen, dass eine rechtskräftig unterschriebene Kooperationsvereinbarung abgeschlossen wurde. Diese ist hinsichtlich der Inhalte, Zeitdauer, Sicherstellung der Finanzierung von Versorgungsanteilen der Projekte und organisatorischen Rahmenbedingungen der Kooperation zu spezifizieren. Zu diesem Zeitpunkt sind auch verbindliche schriftliche Finanzierungszusagen für die nicht-wissenschaftlichen Teilaufgaben vorzulegen, die für die Durchführung des Projektes notwendig sind.

Voraussetzung für die Förderung ist die angemessene Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Aspekten. Diese ist im Antrag zu erläutern.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Fördermittel werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Förderfähig sind projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten bei den wissenschaftlichen Teilaufgaben für Personal, Sach- und Reisemittel sowie ausnahmsweise projektbezogene Investitionen. Ausgaben für die Durchführung der Rehabilitationsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die förderfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis maximal 100 % gefördert werden. Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die förderfähigen projektbezogenen Kosten, die bis 50 % anteilfinanziert werden können. Von den Unternehmen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50 % zu den Vorhabenkosten erwartet. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

6. Sonstige Förderbestimmungen

Die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des BMBF werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide des BMBF:

  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)
  • für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

Für die Förderung der Rentenversicherung gelten entsprechende Regelungen.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme haben die Förderer die folgenden Einrichtungen beauftragt:

Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)
Rehabilitationswissenschaftliche Abteilung
Eysseneckstraße 55
60322 Frankfurt
Tel.: 069/1522-323
FAX: 069/1522-259
www.vdr.de
PT- DLR
Projektträger im DLR, Gesundheitsforschung
Südstraße 125
53117 Bonn
Tel.: 0228-3821-210;
Fax: 0228-3821-257
www.pt-dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit diesen Stellen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Die Einreichung der Anträge erfolgt nur beim VDR unter der o.g. Adresse.

7.2 Antragstellung

Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen.

Für die Auswahl förderwürdiger Forschungsprojekte sind zunächst formlose Vorhabenbeschreibungen im Umfang von max. 20 Seiten vorzulegen (DIN A4, doppelseitig in 10-facher Ausfertigung und eine Kopiervorlage). Übersendungen per e-mail oder Fax können nicht angenommen werden.

Die Vorhabenbeschreibungen sind über die Sprecher der Verbünde einzureichen.

Die Vorhabenbeschreibungen können ab sofort bis zum 13.04.2004 beim VDR eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem VDR bzw. dem PT-DLR empfohlen.

Die Vorhabenbeschreibungen sollen Aussagen zu folgenden Punkten machen:

  1. Titel des Vorhabens und Zuordnung zu einem der unter 2. genannten Themenbereiche (A.1 bis C.2)
  2. Antragsteller (Name und Anschrift der antragstellenden Institution, Name des Projektleiters, mit dienstlicher Anschrift, Telefon- und FAX-Nummer, e-mail-Adresse)
  3. Zusammenfassung (maximal 1 DIN A4-Seite)
  4. Vorhabenbeschreibung:
    4.1. Stand der Forschung und Versorgung:
    wissenschaftlicher Hintergrund, Bewertung der vorliegenden einschlägigen Arbeiten und Maßnahmen hinsichtlich der Eignung für das Projekt, klinische und gesundheits-ökonomische Bedeutung.
    4.2. Fragestellung und Ziele:
    Darstellung der Umsetzungsmaßnahme mit den wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Teilaufgaben, erwartete Ergebnisse, weitere Planung nach Ende der Förderung.
    4.3. Eigene Vorarbeiten des Projektleiters bzw. der Arbeitsgruppe (mit Literaturverzeichnis)
    4.4. Arbeitsprogramm:
    Das Arbeitsprogramm muss in sich schlüssig dargestellt sein und die zeitliche Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte ist zu erläutern. Soweit möglich sind Teilaufgaben zu benennen, deren Erfüllung jeweils als Meilenstein betrachtet werden kann.
    Die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Methoden müssen dargestellt werden; dabei ist Stellung zu nehmen, welche Methoden bereits in der Arbeitsgruppe etabliert sind, welche entwickelt werden müssen und welche von außerhalb der Arbeitsgruppe in Anspruch genommen werden.
    Mögliche Hindernisse der Realisierung sind zu diskutieren und eine Risikoabschätzung vorzunehmen. Falls erforderlich, sind alternative Lösungswege aufzuzeigen.
    4.5. Kooperationen
    Falls mehrere Partner das Projekt durchführen, muss die Durchführung der Arbeitsschritte den einzelnen Partnern zugeordnet werden.
    4.6. Finanzierungsplan
    Tabellarische Finanzierungsübersicht, beantragte Dauer des Vorhabens, Erläuterungen des Finanzierungsplans gegliedert nach Personal-, Sach- und Reisemitteln sowie ausnahmsweise auch Investitionen. Die Notwendigkeit der beantragten Mittel muss sich in jedem Fall aus dem Arbeitsprogramm ergeben. Für jede beantragte Personalstelle werden folgende Angaben benötigt: Qualifikation (z.B. MTA, stud. oder wiss. Hilfskraft, Doktorand, prom. Wissenschaftler), Vergütungsgruppe nach BAT, vorgesehene Dauer der Beschäftigung.
    Die Finanzierungsansätze für die notwendigen nicht-wissenschaftlichen Teilaufgaben des Projektes, die von Dritten außerhalb der Förderung finanziert werden, sollen erläutert werden.
  5. Verwertungsplan
    Der Verwertungsplan ist nach den geltenden Nebenbestimmungen für die Projektförderung des BMBF verpflichtend vorgeschrieben. In der Aussagefähigkeit des Verwertungsplans liegt ein wichtiger Prüfstein für die Förderwürdigkeit eines Vorhabens. Insbesondere für das BMBF bildet die Aussagefähigkeit des Verwertungsplanes einen wichtigen Prüfstein für die Förderwürdigkeit des Vorhabens. Im Falle des Förderschwerpunkts „Rehabilitationswissenschaften“ wird es dabei kaum um die Sicherung der Vorhabenergebnisse durch die Anmeldung von Schutzrechten gehen, sondern in erster Linie um die Umsetzung der Forschungsergebnisse in die Versorgungspraxis der Rehabilitation. Der Verwertungsplan soll Planungen zur Nachhaltigkeit sowie Wege und Zeiträume zur Übernahme der erprobten Maßnahme in die Regelversorgung darstellen. Der Verwertungsplan kann während der Laufzeit des Vorhabens (ggf. auch nach Laufzeitende) aktualisiert werden. In jedem Fall muss der Verwertungsplan Antworten auf folgende Fragen enthalten:
    • Was ist das angestrebte Ergebnis?
    • Wer braucht das Ergebnis?
    • Welche Nutzung streben Sie für das Ergebnis an?

    Die Umsetzung des Verwertungsplanes wird von den Förderern während der Laufzeit des Vorhabens und auch nach Laufzeitende überprüft. Auch aus diesen Gründen ist es besonders wichtig, im Verwertungsplan möglichst konkrete und realisierbare Ziele, Ergebnisse und Umsetzungsschritte zu beschreiben.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Bewertung der eingereichten Vorhabenbeschreibungen erfolgt durch ein von BMBF und Rentenversicherung gemeinsam eingerichtetes unabhängiges Gutachtergremium. Diese Bewertung ist eine Grundlage für die Förderentscheidung. Dabei werden insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

  • Übereinstimmung mit den unter 2. genannten Themenbereichen und Anforderungen sowie Erfüllung der unter 4. genannten Fördervoraussetzungen,
  • wissenschaftliche Qualität,
  • einschlägige Vorarbeiten des Antragstellers,
  • wesentlicher Beitrag zur zeitnahen Umsetzung,
  • Nachhaltigkeit der Maßnahme.

Die Förderentscheidungen werden auf der Basis dieser Bewertung vom BMBF und der Deutschen Rentenversicherung gemeinsam getroffen. BMBF und die Deutsche Rentenversicherung entscheiden einvernehmlich über die Zuordnung der positiv bewerteten Anträge zu den Förderern. Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis der Bewertung informiert und die Antragsteller positiv bewerteter Vorhabenbeschreibungen werden zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags aufgefordert. Über die vorgelegten förmlichen Förderanträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung einer Zuwendung aus Fördermitteln des BMBF sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Förderung der Rentenversicherung gelten entsprechende Regelungen.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 30.01.2004 in Kraft.

BMBF-Aktenzeichen 612-71487-2

Bonn, den 30.01.2004
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Frau Dr. Hausdorf
Frankfurt, den 30.01.2004
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
Der Geschäftsführer
Prof. Dr. Ruland