Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung einer Koordinierungsstelle Technologie-Transfer für das Nationale Genomforschungsnetz (NGFN-2)

vom 20.01.2004

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, im Rahmen seiner Förderung der Humangenomforschung die Einrichtung einer Koordinierungsstelle Technologie-Transfer für das Nationale Genomforschungsnetz (NGFN) zu fördern.

Das Nationale Genomforschungsnetz (NGFN) ist die zentrale Fördermaßnahme des BMBF auf dem Gebiet der funktionellen Humangenomforschung. Das NGFN verfolgt den Zweck, mit Methoden der systematischen Genomanalyse medizinisch relevante Gene zu identifizieren und zu analysieren, um dadurch das Erkennen, Vermeiden und Behandeln von Krankheiten zu verbessern. Die fortschreitende Verzahnung zwischen grundlagennaher Forschung und der anwendungsorientierten biomedizinischen Forschung sowie deren konsequente, auch kommerzielle Nutzanwendung sind wichtige Ziele des NGFN. Die Biotech- und Pharmaindustrie soll als Kooperations- und Verwertungspartner schon im Forschungsprozess frühzeitig in den Wissenstransfer aus dem NGFN integriert werden, um einen effizienten Technologietransfer zu gewährleisten.

Das NFGN wurde im Jahr 2001 zunächst mit einer Laufzeit von 3 Jahren gestartet. Im NGFN-1 werden derzeit insgesamt 280 Projekte gefördert. Am 31.10.2003 wurde eine http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ von 3 Jahren bekannt gegeben. Mit dem Beginn der 2. Förderphase ist ab Mitte 2004 zu rechnen. Zur Weiterentwicklung des NGFN und insbesondere der Interaktionen zwischen den einzelnen Komponenten sind konzeptionelle Überlegungen in einem Papier "Konzept des NGFN-2" entwickelt worden, das im Internet [ www.pt-it.de/ngfn/pd/index.php?pg=konzept ] allgemein zugänglich ist.

Das Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist es, Strukturen zu entwickeln, die einen effizienten Technologie-Transfer aus dem NGFN in die Industrie organisieren und unterstützen . Dazu soll eine zentrale Koordinierungsstelle Technologie-Transfer etabliert werden, deren Aufgabe es ist, die NGFN-Forschungseinrichtungen bei der schutzrechtlichen Absicherung ihrer Forschungsergebnisse und bei deren Verwertung zu unterstützen.

Die Koordinierungsstelle kann nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Fördermaßnahme steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die zur Durchführung erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung stehen.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Bekanntmachung soll eine Koordinierungsstelle Technologie-Transfer für das NGFN gefördert werden, die für alle im Rahmen des Netzwerks beteiligten Forschungsgruppen als zentraler Ansprechpartner zu allen Fragen der schutzrechtlichen Absicherung von Ergebnissen des NGFN und deren Verwertung fungiert. Die Koordinierungsstelle arbeitet dabei im Interesse und im Auftrag der betreuten Arbeitsgruppen und in enger Kooperation mit den dezentralen Technologietransfer-Stellen, die in den am NGFN beteiligten For-schungseinrichtungen und Unternehmen vorhanden sind. Sie muss dabei durch besondere Expertise im Bereich der Lebenswissenschaften ausgewiesen sein, damit ein zusätzlicher Nutzen für die Mitglieder des NGFN entsteht. Darüber hinaus soll die Koordinierungsstelle Technologie-Transfer als zentrale Anlaufstelle und Informationsquelle für Unternehmen dienen, die an der Nutzung von Ergebnissen aus dem NGFN interessiert sind.

Gemäß den Förderbestimmungen des BMBF erwerben die Zuwendungsempfänger im Rahmen des NGFN grundsätzlich das ausschließliche Nutzungsrecht an erzielten Ergebnissen und Erfindungen. Mit diesem Recht ist aber auch eine Verwertungspflicht der Zuwendungsempfänger verbunden. Im Rahmen des NGFN2 wird hiermit auch die Verpflichtung verknüpft, die künftige Koordinierungsstelle Technologie-Transfer über die geförderten Projekte und erzielte Ergebnisse zu informieren, ihr Publikationsentwürfe vorab zur Prüfung auf Schutzrechtsrelevanz zur Verfügung zu stellen und sie in Fragen der Schutzrechtssicherung hinzuzuziehen. Die Wahl der Technologie-Transfer-Stelle, die mit der Schutzrechtsanmeldung beauftragt wird, liegt dabei bei den Zuwendungsempfängern.

Die Aufgaben der Koordinierungsstelle Technologie-Transfer erfordern gegebenenfalls enge Absprachen zur Arbeitsteilung mit den lokal zuständigen Technologie-Transfer-Stellen. Die Aufgaben umfassen im Einzelnen:

  • Kontinuierliche Betreuung der NGFN-Forschungsgruppen hinsichtlich Fragen der Schutzrechtsabsicherung und Möglichkeiten für die Verwertung von Ergebnissen;
  • Beratung der Forschungsgruppen bei Formulierung und Abschluss von Verbund-internen Konsortialverträgen zu Fragen der Schutzrechtsabsicherung und Verwertung (siehe Merkblatt zu Kooperationsverträgen, das https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abrufbar ist);
  • Screening aller Publikationsentwürfe aus dem NGFN unter Schutzrechts- und Verwertungsaspekten;
  • Durchführung der Schutzrechtsanmeldung und -betreuung über befugte Patentanwälte im Namen der Forschungseinrichtungen, sofern die Koordinierungsstelle von der betreffenden Forschungseinrichtung beauftragt wurde; in diesem Fall entscheiden die Forschungseinrichtung und die Koordinierungsstelle gemeinsam darüber, welche Ergebnisse schutzrechtlich abgesichert werden sollen;
  • Kontaktanbahnung zwischen Forschungsgruppen und an Lizenzierung oder sonstiger Übernahme interessierten Dritten;
  • Unterstützung der Forschungseinrichtungen bei Lizenz- oder sonstigen Verwertungsver-handlungen, wenn von diesen gewünscht;
  • Hilfestellung durch Beratung bei Firmen-Ausgründungen;
  • Einrichtung und Pflege einer zentralen Datenbank mit Informationen über alle lizenzierbare Ergebnisse und über alle Kooperationsangebote aus dem NGFN;
  • Zusammenstellung von Patent-Portfolios;
  • Organisation von Round Tables/Workshops für NGFN-Forscher und interessierte Unternehmen zu schutzrechts- und verwertungsrelevanten Themen.

Die Leistungen der Koordinierungsstelle Technologie-Transfer sollen für die betreuten Forschungsgruppen kostenlos sein. Dies umfasst auch die Finanzierung der Kosten von prioritätsbegründenden Schutzrechtsanmeldungen in Deutschland, für die die Koordinierungsstelle Technologie-Transfer über einen "Patentkosten-Fonds" verfügt. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Schutzrechtsabsicherung durch die Koordinierungsstelle Technologie-Transfer ist, dass sie mit der Anmeldung und Betreuung von der betreffenden Forschungseinrichtung beauftragt wird. In diesem Fall wie auch im Fall der Beauftragung mit Lizenzverhandlungen schließt die Koordinierungsstelle Technologie-Transfer mit der jeweiligen Forschungseinrichtung eine Vereinbarung ab, die auch die Beteiligung der Koordinierungsstelle Technologie-Transfer an Verwertungserlösen einschließt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie einschlägige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung der Koordinierungsstelle Technologie-Transfer sind ein überzeugendes Konzept, eine hohe fachliche Qualität der geplanten Arbeiten und durch Vorarbeiten belegte Expertise im Patentwesen und in der Verwertung in den für das NGFN relevanten Wissenschafts- und Technologie-Bereichen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, für Helmholtz-Zentren und die Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten, die bis maximal 100 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis maximal 50% anteilfinanziert werden können. Von den Unternehmen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50% zu den Vorhabenkosten erwartet.

Die Bemessung der Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden

  • bei einer Zuwendung auf Ausgabenbasis die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)";
  • bei einer Zuwendung auf Kostenbasis grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)".

7. Verfahren

7.1 Einschalten von Projektträgern und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger

Projektträger DLR
Gesundheitsforschung
Südstraße 125
53175 Bonn
Tel.: 0228-3821-210 (Sekretariat)
Fax: 0228-3821-257

beauftragt.

Es wird empfohlen, vor der Vorlage einer vorläufigen Vorhabenbeschreibung (vgl. unter Nr. 7.2) mit dem PT Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für förmliche Förderanträge (gemäß Nr. 7.3 erst in der zweiten Verfahrensstufe erforderlich), Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse

http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die Nutzung des elektronischen Antragsystems " http://www.kp.dlr.de/profi/easy " für förmliche Förderanträge (vgl. unter Nr. 7.3) wird hingewiesen.

7.2 Einreichung von vorläufigen Vorhabenbeschreibungen

Das Verfahren ist 2-stufig. Zunächst sind dem Projektträger

ab sofort bis spätestens zum 23. April 2004

vorläufige Vorhabenbeschreibungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Vorlage ist in 10-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage (DIN-A4-Format, 1,5zeilig, doppelseitig, Schriftgröße 11) erforderlich. Der Umfang soll 20 Seiten nicht überschreiten.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger empfohlen. Die Vorlage per Fax oder E-Mail ist nicht möglich.

Die Vorhabenbeschreibungen müssen knappe Aussagen zu den folgenden Punkten enthalten und folgende Strukturierung (Nummerierung) berücksichtigen:

  1. Titel des Vorhabens
  2. Antragsteller:
    Anschrift der antragstellenden Institution
    Name des Projektleiters / der Projektleiterin mit dienstlicher Anschrift sowie Telefon, Fax, und e-mail-Adresse
    ggf. beteiligte Partner (Einrichtungen/ Arbeitsgruppen mit verantwortlichen Projektlei-tern und Leistungsprofil)
  3. Zusammenfassung
  4. Vorhabenbeschreibung
    4.1 Arbeitsplan
    4.2 Nachweis der einschlägigen Erfahrungen und der Qualifikation
    4.3 Schwerpunkte der bisherigen einschlägigen Arbeiten
    4.4 Vorhandene Infrastruktur bzw. Vorleistungen, die Bestandteil des Projektantrags sind
  5. Strukturierter Finanzierungsplan
    Die Notwendigkeit der beantragten Mittel muss sich in jedem Fall aus dem Arbeitsprogramm ergeben und ausführlich begründet werden. Mittel für die Grundausstattung sind nicht zuwendungsfähig.
    5.1 Personal
    Für jede beantragte Personalstelle werden folgende Angaben benötigt:
    • Qualifikation (z.B. MTA, stud. oder wiss. Hilfskraft, Doktorand, prom. Wissenschaftler)
    • Vergütungsgruppe nach BAT oder Stundensatz
    • vorgesehene Dauer der Beschäftigung
    • kurze Tätigkeitsbeschreibung unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm

    5.2 Sächliche Verwaltungsausgaben
    Es können Mittel z.B. für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Reisen, Mittel für Schutzrechtsanmeldungen (Anmeldegebühren, Patentanwaltsgebühren, Aufrechterhaltungsgebühren), sowie Sachmittel für die Veranstaltung von Workshops in Ansatz gebracht werden. Die Notwendigkeit ist zu begründen.
    5.3. Vorhabenspezifisch erforderliche Geräte.

7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden einem unabhängigen Gutachterkreis zur Bewertung vorgelegt. Sein Votum ist eine wesentliche Grundlage für die Förderentscheidung.

Kriterien der Bewertung der Vorhabenbeschreibungen sind insbesondere:

  • Beitrag zu den unter "Zuwendungszweck" genannten Zielen des NGFN,
  • Qualität des Konzepts hinsichtlich Koordination, Kommunikation und Kooperation mit den Forschungsgruppen und lokalen Patentstellen,
  • Potenzial und Erfolgsaussichten des Vorhabens,
  • einschlägige Qualifikation des Antragstellers, vorhandene Vorleistungen und Ressourcen.

Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Prüfung vom Projektträger schriftlich informiert. Der auf Basis eines positiven Gutachtervotums für die Förderung ausgewählte Antragsteller kann dann im zweiten Verfahrensschritt einen förmlichen Förderantrag einreichen. Über diesen Antrag wird der Projektträger nach abschließender Prüfung entscheiden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 01.02. 2004 in Kraft.

Bonn, den 20.01. 2004

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Frank Laplace