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Bekanntmachung : Datum:

von Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld "Innovative Anwendungen extrem ultravioletter Strahlung (XUV)" im Rahmen des Förderprogramms "Optische Technologien”

vom 05.01.2004


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Hintergrund

Eine Grundvoraussetzung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist die Erforschung und Entwicklung innovativer Produkte und Produktionsverfahren. Die Optischen Technologien als Schlüsseltechnologien leisten hierzu einen bedeutenden Beitrag.

Aufgrund der frühzeitig erkannten Bedeutung der Optischen Technologien wurde in der Bundesrepublik Deutschland ein industriegeführter und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderter Strategieprozess durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der Deutschen Agenda Optische Technologien für das 21. Jahrhundert zusammengefasst. Im Februar 2002 hat das BMBF das Förderprogramm "Optische Technologien" veröffentlicht. Nähere Informationen hierzu siehe http://www.optischetechnologien.de .

In der Agenda und dem Förderprogramm wurden innovative Anwendungen von Licht für Mensch, Produktion und Umwelt als ein wesentlicher Schwerpunkt identifiziert, dabei die besondere Bedeutung kurzer Wellenlängen für die weitere Erschließung des Mikro- und Nanokosmos. So hat insbesondere XUV-Strahlung das Potential, in neue Dimensionen vorzustoßen.

Das BMBF stellt Fördermittel für industriegeführte, vorwettbewerbliche Verbundprojekte im Themengebiet "Innovative Anwendungen extrem ultravioletter Strahlung" zur Verfügung, die die gesamte Wertschöpfungskette einbeziehen. Die eingereichten Vorschläge für Verbundprojekte stehen untereinander im Wettbewerb. Gefördert werden Projekte zu innovativen Produkten oder Verfahren, die zu völlig neuen oder wesentlich verbesserten technischen Lösungen mit bedeutendem Marktpotenzial führen. Kennzeichen der Projekte sind hohes Risiko, besondere Komplexität sowie hoher Gesamtaufwand. Hierfür sind ein inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit von Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen für eine gemeinsame Lösung erforderlich. Die Durchführung von Projekten im Rahmen von europäischen oder internationalen Kooperationen wird ausdrücklich begrüßt.

Ziel der Förderung ist die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller von Strahlquellen, Komponenten und Systemen sowie deren Zulieferern, die die Innovationen für bedeutende Märkte schaffen können. Auf die Einbindung von Anwendern wird besonderer Wert gelegt.

Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert.

Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2. Gegenstand der Förderung

Die Forschungsarbeiten sollen sich auf anwendungsrelevante Problemstellungen aus verschiedensten Bereichen der Nutzung von DUV-/XUV-Strahlung beziehen, die außerhalb der Anwendung für die Lithografie (193nm-/157nm-/EUV-Lithografie) liegen; letztere sind bereits Gegenstand laufender Förderprojekte. Hier hingegen ist der weite Spektralbereich von 193nm bis ca. 0.1nm Wellenlänge einzubeziehen. Berücksichtigt werden nur Vorschläge, die deutlich über den Stand der Technik hinausgehen. Der Stand der Wissenschaft und Technik in Deutschland wird u. a. von den in diversen Projekten erzielten Forschungsergebnissen bestimmt. Für den Bereich 0.1 bis 50nm sind solche Projekte in der Technologieanalyse "Röntgentechnologie" (Kap. 7) benannt, die beim Projektträger VDI-Technologiezentrum erhältlich ist. Für den langwelligeren Bereich sind dies unter anderem

- BMBF-Projektverband "UV-Laserphotonen-Technologie"
- BMBF-Verbundprojekt "KOMPASS – Kompakte Strahlquellen hoher Brillanz für den weichen Röntgen-Spektralbereich"
- EU-Projekt "HUMAN POTENTIAL"
- EU-Projekt "HARP – Hard Photon Processing" (im Rahmen von GROWTH).

Verbundprojekte sollen in sich geschlossene Forschungsthemen aufgreifen, wobei die anwendungs-relevante Aufgabenstellung Ausgangspunkt ist, um
markt-/bedarfsorient die gesamte Wertschöpfungskette einzubeziehen.
Dabei soll der für die jeweilige Anwendung wichtige Systemaspekt, d. h. die Ganzheit gerätetechnischer Umsetzung ausgehend von der Strahlungsquelle, über Strahlformung bzw. Beleuchtung, dem Probenhandling, dem Wechselwirkungsprozess selbst sowie die Detektion und Auswertung der Ergebnisse besondere Berücksichtigung finden.
Forschungsarbeiten sollen sich auf potentielle Anwendungen und Prozesse richten, die die besonderen Eigenschaften der XUV-Strahlung für Vorteile nutzen, wie beispielsweise:

- höhere Photonenenergien
- empfindliche, elementselektive Wechselwirkung mit Materie
- prinzipiell höheres laterales Auflösungsvermögen.
Die Ausschreibung ist offen für Antragsteller aus allen Disziplinen und Anwendungsbereichen. Mögliche Anwendungsfelder liegen beispielhaft in der:
- Herstellung funktioneller Oberflächen und Materialien für technische Systeme
- Biotechnologischen und photochemischen Prozesstechnik
- Optoelektronik/ Elektronik
- Prozess- und Materialanalytik (einschl. Sicherheitstechnik)
- Medizinischen Therapie und Diagnostik.
Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur Wissenschaftlich-Technischen Zusammenarbeit (z.B. ISR, GUS, China, MOEL) einbezogen werden. In begründeten Fällen können Unteraufträge vergeben werden. Auch die Einbindung in EUREKA-Projekte wird gefördert. Insgesamt werden bis zu 10 % der Fördermittel für internationale Kooperationen bereit gestellt. Es ist beabsichtigt, gemeinsame, verbundübergreifende Aktivitäten zu entwickeln und zu unterstützen. Dazu zählen Standardisierungs- und Normungsfragen, Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Internetpräsentationen, Vernetzung über ein verbundübergreifendes Intranet etc.


3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (mit Sitz und Ergebnisverwertung in Deutschland). Verbundprojekte, die unter industrieller Federführung stehen und Verbundprojekte kleiner und mittlerer Unternehmen werden bevorzugt behandelt. Daneben können weitere juristische Personen, die über eine vorhabengerechte Infrastruktur, vor allem geeignete Forschungskapazitäten, verfügen und Forschungseinrichtungen innerhalb der Bundesverwaltung außerhalb der Kooperationsvereinbarungen mit den Partnern eines Verbundprojekts im Rahmen eines gesonderten Vertrags zusammenarbeiten.


4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Die Förderung geschieht ausschließlich im Rahmen von Verbundprojekten. Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nicht beabsichtigt.

Die Partner des Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muß eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zu bestimmten, vom BMBF vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt des BMBF (im Internet abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu entnehmen sind. Für jedes Verbundprojekt ist ein Koordinator zu bestellen. Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen. In der Kooperationsvereinbarung ist eine Klausel vorzusehen, dass Unternehmen für die Nutzung von Erfindungs- oder Patentanteilen, die auf den Arbeiten einer Forschungseinrichtung beruhen, ein marktübliches Entgelt zahlen.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll in einem Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden. Weiterhin sollen Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung ebenfalls darzustellen.


5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Zuwendungen werden zur Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungsfähig ist der projektbezogene Aufwand der Forschungsarbeiten sowie grundsätzlich auch der für Koordinierungsaufgaben.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, für die Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese zusätzlichen Ausgaben/Kosten können bis maximal 100 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen Kosten, die in der Regel bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach den BMBF-Grundsätzen wird dabei eine Eigenbeteiligung von mindestens 50 % vorausgesetzt.

Bei der Bemessung der Förderquoten ist unabhängig von den BMBF-Grundsätzen der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu beachten.


6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.

  • für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98),

  • für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).


7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Förderaktivitäten hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger VDI-Technologiezentrum
Graf-Recke-Straße 84
40239 Düsseldorf

Ansprechpartner:
Dr. Burkhard Krüger (Abteilung Laser- und Optikforschung)
Tel.: 0211/6214–502
Fax: 0211/6214–484
E-Mail: krueger_b@vdi.de
sowie

Dr. Oliver Bujok (Abteilung Physikalische Technologien)
Tel.: 0211/6214-476
Fax: 0211/6214–484
E-Mail: bujok@vdi.de


Vordrucke für förmliche Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter sowie die Zuwendungsbestimmungen können im Internet unter
https://foerderportal.bund.de/easyonline
abgerufen werden. Auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy” wird hingewiesen. Die Vordrucke werden auf Anforderung auch vom Projektträger zur Verfügung gestellt.

Für Projektskizzen gemäß Nr. 7.2 ist ein Vordruck zu verwenden, der unter
www.vdi.de/tz-pt
oder beim Projektträger VDI-Technologiezentrum abgerufen werden kann.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Förderung können beim Projektträger angefordert werden.


7.2 Vorlage von Projektskizzen

Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Die potentiellen Verbundpartner reichen, vertreten durch den Koordinator, jeweils eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN A4-Seiten (incl. Anlagen, Schriftgrad 12) beim Projektträger ein.
Ausnahmsweise sind in diesem Themenfeld für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) auch Einzelvorschläge möglich eine Förderung allerdings nur im Verbund ; bei dessen Gestaltung der Projektträger VDI-TZ behilflich.sein wird.

Die Gliederung der Projektskizzen ist im Vordruck (s. Nr. 7.1) vorgegeben. Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind.

Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern mitfinanziert wird, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.

Die Projektskizzen sind bis spätestens 15. April 2004 vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen.

Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb.

Bei der Bewertung der Projektskizzen werden u. a. folgende Kriterien zu Grunde gelegt:

  • Bedeutung des zu lösenden Problems: Gesellschaftliche Relevanz und Produktrelevanz,
  • Qualität und Breitenwirksamkeit des Lösungsansatzes,
  • Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes,
  • Technologisches und wirtschaftliches Potential,
  • Qualifikation der Partner,
  • Projektmanagement, Effektivität der Vernetzung, Synergien,
  • Abdeckung der umsetzungsgetriebenen Wertschöpfungskette,
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans
  • Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Chancen und Risiken.

Auf der Grundlage dieser Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Verbundprojekte ausgewählt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator über das Ergebnis der Bewertung ihrer Projektskizze informiert.

Die Koordinatoren der ausgewählten Projekte werden anschließend vom Projektträger jeweils zur Vorlage förmlicher Förderanträge durch die Verbundpartner aufgefordert. Die förmlichen Förderanträge sind dem Projektträger nach Abstimmung mit dem Koordinator des Verbundprojekts innerhalb von zwei Monaten zur Entscheidung vorzulegen. Über diese Förderanträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 05.01.2004

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

v o n S c h a e w e n