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Bekanntmachung der Förderrichtlinien : Datum:

Förderrichtlinien "Integrierter Umweltschutz in der Metallerzeugung". Bundesanzeiger vom 04.05.2000

Vom 04.05.2000

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gewährt im Rahmen des Programms "Forschung für die Umwelt" nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum integrierten Umweltschutz bei der Metallerzeugung.
Ziel dieser Förderaktivität ist die Erschließung und Nutzung umweltrelevanter Innovationen in den Prozessen der Eisen- und Stahl-Erzeugung sowie der Nicht-Eisen- (NE-) Metallurgie.
Die Förderaktivität umfasst alle Stufen der Metallgewinnung aus Primär- und Sekundärrohstoffen bis zur Herstellung von Halbzeugen und Fertigerzeugnissen (Profile, Bleche, Rohre usw.). Eingeschlossen sind die in diesen Prozessen benötigten Einsatz- und Hilfsstoffe, anlagen- und gerätetechnische Aspekte sowie Mess- und Prüfverfahren. Durch die Verbesserung der primären und der sekundären Metallerzeugungsprozesse, durch eine Erhöhung der Recyclingquote und weiter verbesserte Kreislaufschließung sowie sonstige betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen soll die Umwelt entlastet und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Wirtschaftszweige, insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU), gestärkt werden.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Es sollen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu folgenden Themen gefördert werden:

  1. Maßnahmen zum produktionsintegrierten Umweltschutz bei der Metallerzeugung durch Verbesserung der Prozesse und der Prozessführung, insbesondere
    • Senkung des Rohstoff-, Energie- und Hilfsstoffverbrauches und Minderung der Emissionen durch verbesserte Auslegung der metallurgischen Anlagen und Anwendung weiterentwickelter Betriebsweisen,
    • Reduzierung des Energieverbrauches und der Emissionen von Wärm-, Wärmebehandlungs- und Raffinationsöfen,
    • Einsparung von Energie, Roh- und Hilfsstoffen durch optimierte Strategie und Prozessführung beim Warm- und Kaltwalzen sowie in nachfolgenden Behandlungs- und Veredelungsprozessen,
    • Reduzierung von Prozessstufen,
    • Verminderung von Stäuben, insbesondere Feinstaub-Emissionen, Schlämmen und sonstigen metallurgischen Reststoffen,
    • Reduzierung der Ölmengen beim Kurzzeit-Korrosionsschutz,
    • Neue umweltfreundliche Verfahren zur Reinigung und Entfettung, z.B. durch Ersatz chemischer durch physikalische Behandlung,
    • Reduzierung geruchsintensiver Emissionen,
    • (Weiter-)Entwicklung von Sensoren, Mess- und Regelungsverfahren zur emissionsminimierten Prozesssteuerung.
  2. Maßnahmen zur Erweiterung der Kreislaufwirtschaft und Reststoffverwertung, insbesondere
    • Aufbereitung und Verwertung von nicht vermeidbaren Stäuben, Schlämmen und sonstigen metallurgischen Reststoffen sowie ihre Rückführung in den Stoffkreislauf,
    • Weiterentwicklung der Verwertungsmöglichkeiten von Nebenprodukten, z.B. Schlacken, Beizzunder, Krätzen,
    • Aufbereitung und Kreislaufführung von Säuren und sonstigen metallurgischen Prozesslösungen,
    • Verbesserte Aufbereitungsverfahren für komplexe Schrotte, z.B. Verbundmaterialien.
  3. Maßnahmen zum betrieblichen und überbetrieblichen Umweltmanagement, z.B.
    • ökologisch und ökonomisch optimierte Produktionsplanung und -steuerung,
    • EDV-gestützte Modellierung und Simulation,
    • Standortübergreifendes Stoffstrommanagement zur Verwertung von Schrotten und Reststoffen.

Nicht angesprochen mit dieser Bekanntmachung sind reine Werkstoffentwicklungen. Des weiteren ausgenommen sind Vorhaben, die unter die Bekanntmachung "Integrierter Umweltschutz in der Gießerei-Industrie" vom 22.12.1999 fallen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Eisen-/Stahl- sowie NE-Metallerzeugung sowie Unternehmen zur Herstellung von Metall-Halbzeugen und -Fertigerzeugnissen, Zulieferer, Ausrüster, Entsorgungsunternehmen und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragsteller müssen bereit sein, arbeitsteilig im Rahmen von Verbünden mit Forschungseinrichtungen und industriellen Partnern firmenübergreifende Problemlösungen zu erarbeiten. Vor der Förderentscheidung über ein "Verbundprojekt" muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien, die einem BMBF-Merkblatt zu entnehmen sind, nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich z.B. um Eckpunkte für die Behandlung von Erfindungen in Verbundprojekten.
Förderinteressenten sollen sich frühzeitig informieren, ob ihr Vorhaben auch spezifische europäische Komponenten aufweist und damit evt. auch eine Förderung nach dem EU-Forschungsrahmenprogramm möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Förderantrag darzustellen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu FuE-Vorhaben von industriellen Verbundprojekten (Projektförderung) gewährt.
Bemessungsgrundlage für an Verbundprojekten beteiligte Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten für Helmholtz-Zentren und FhG. Die zusätzlichen Ausgaben bzw. Kosten können bis maximal 100% gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die Förderquote wird in der Regel auf maximal 50% begrenzt (Anteilfinanzierung). Von den Unternehmen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50% der Vorhabenkosten erwartet.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss ggf. den Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Bestandteil für Zuwendungsbescheide auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7. Verfahren

Es ist ein zweistufiges Auswahlverfahren vorgesehen. Zunächst können
Projektvorschläge in Form von aussagefähigen Ideenskizzen eingereicht werden. Die Projektskizzen sollen einen Umfang von 6 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten und grundsätzlich folgende Aussagen enthalten:

  • Ziel- und Problemstellung, ausgehend vom Stand der Technik und des Wissens.
  • Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und des Arbeitsprogramms.
  • Darstellung der umweltentlastenden Effekte und Angaben zur Wirtschaftlichkeit.
  • Eigene Expertise (Vorarbeiten, Publikationen, bisherige Förderung).
  • Kooperationspartner und Arbeitsteilung.
  • Erfolgsaussichten und angestrebte Ergebnisverwertung.
  • Abschätzung des Kosten- und Zeitrahmens, Eigenbeteiligung, Drittmittel.

Die Projektskizzen sind in 10-facher Ausfertigung bis zum 31.07.2000 zu richten an:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.
Projektträger des BMBF
Umweltforschung und -technik
Godesberger Allee 119
53175 Bonn
Tel.: 0228 / 81996-54
Fax: 0228 / 81996-40.

Die Projektskizzen werden durch vom BMBF benannte Fachexperten begutachtet, dabei werden insbesondere die folgenden Kriterien zu Grunde gelegt:

  • Innovationshöhe
  • Umweltrelevanz
  • technisches und wirtschaftliches Umsetzungspotential, Anwendungsbreite
  • Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft.

In einer zweiten Stufe erfolgt für die positiv bewerteten Skizzen die Aufforderung zur Vorlage eines formellen Antrags, über dessen Förderung das BMBF nach erneuter fachlicher Begutachtung abschließend entscheiden wird.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen sowie Vordrucke für den formellen Antragkönnen unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen oder beim Projektträger angefordert werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 4. Mai 2000

Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
H. Schulz