16 & 1: Vielfalt, die einmalige Leistungen möglich macht
Umfassende Bildung und exzellente Forschung brauchen starke Akteure vor Ort und einen verlässlichen Rahmen. Bund und Ländern kommen in Bildung und Forschung ganz unterschiedliche Aufgaben zu. Das Grundgesetz regelt, welche staatliche Ebene welche Aufgaben hat. Es sagt auch, wie die Zusammenarbeit von Bund und Ländern gestaltet werden kann.
Die „16 & 1“ stehen für die sechzehn Länder und ihren Zusammenschluss zu einem Bundesstaat. Dieses fundamentale Organisationsprinzip der Bundesrepublik Deutschland ist in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) festgelegt. Damit kein Chaos entsteht, gibt das Grundgesetz für sämtliche Politikbereiche eine klare Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern vor. Dies gilt auch für die Gesetzgebung, den Vollzug und die Finanzierung von Bildung und Forschung. Der Bund ist nur für Aufgaben zuständig, die ihm im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen werden (Art. 70, Art. 30, Art. 104a Abs. 1 GG). In der Gesetzgebung sind dies die Themen außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung, Regelung der Ausbildungsbeihilfen, Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (mit Abweichungsrecht der Länder) sowie die Förderung der wissenschaftlichen Forschung. „Schule“ und ganz überwiegend auch „Hochschule“ liegen dagegen in alleiniger gesetzgeberischer Verantwortung der Länder. Dasselbe gilt für Vollzugsaufgaben und die Finanzierung. Diese Aufgabentrennung bedeutet jedoch nicht, dass Bund und Ländern die Kooperation verboten wäre. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dürfen sie zusammenarbeiten und tun dies auch in vielen Bereichen und auf unterschiedlichen Wegen.
Ein vertieftes Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung ist in Art. 91b GG geregelt. Nach Art. 91b Absatz 1 GG können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Bekannte Beispiele sind: Förderung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen; Hochschulpakt, Exzellenzstrategie, Pakt für Forschung und Innovation, Qualitätspakt Lehre, Qualitätsoffensive Lehrerbildung. Nach Art. 91b Absatz 2 GG können Bund und Länder zudem auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. Bekanntestes Beispiel sind hier die sogenannten PISA – Studien.
Die Kooperationsmöglichkeiten konnten durch die vom BMBF vorgeschlagene und 2015 in Kraft getretene Änderung von Artikel 91b Grundgesetz deutlich erweitert werden. Bund und Länder können nun noch wirksamer als bisher gemeinsame Schwerpunkte setzen und Profilbildungen vornehmen, mit denen die Leistungsfähigkeit der deutschen Wissenschaftslandschaft und ihre Exzellenz in Breite und Spitze verbessert werden. Die Grundgesetzänderung ermöglicht, dass der Bund nunmehr Hochschulen, einzelne Institute oder Institutsverbünde auch langfristig fördern kann. Das Gremium, das über die gemeinsame Förderung entscheidet und die Bund-Länder-Vereinbarungen aushandelt, ist die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK). In ihr sind Bund und Länder mit gleichen Stimmenanteilen auf Ministerebene vertreten.
Ausnahmsweise erlaubt es das Grundgesetz dem Bund im Bildungsbereich zudem, originäre Aufgaben der Länder mitzufinanzieren. So kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatliche bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden in die kommunale Bildungsinfrastruktur gewähren (Art. 104c GG). Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder beispielsweise den DigitalPakt Schule aufgelegt.
Das „föderative Prinzip“
Für das „föderative Prinzip“ hat man sich 1949 in bewusster Abkehr vom nationalsozialistischen Zentralstaat entschieden. Denn es bietet zusätzlich zur klassischen Gewaltenteilung eine weitere Aufteilung staatlicher Macht: nämlich die zwischen Bund und Ländern. Dies beugt nicht nur einem Machtmissbrauch vor, sondern ermöglicht orts- und bürgernahe Entscheidungen. In der bildungs- und forschungspolitischen Praxis trägt das Prinzip regionalen Besonderheiten Rechnung und ermöglicht zudem einen ständigen Wettbewerb um die besten und leistungsfähigsten Lösungen für die Zukunft.
Die föderale Struktur (lat.: foedus = Bund) war den Müttern und Vätern des Grundgesetzes so wichtig, dass sie das Bundesstaatsprinzip wie auch das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip mit einer „Ewigkeitsgarantie“ (Art. 79 Absatz 3 GG) versehen haben.