Das sollten Sie jetzt wissen : , Thema: FAQ
DigitalPakt Schule: Was soll erreicht werden? Wie viel Geld steht bereit? Wann und wie können Fördermittel beantragt werden? Das Bundesbildungsministerium beantwortet häufig gestellte Fragen rund um die digitale Ausstattung der Schulen.
Aus aktuellem Anlass der Corona-Pandemie
Die Corona-Pandemie war und ist eine große Herausforderung für das Schulsystem. Bund und Länder haben auf diese Herausforderungen sehr flexibel und schnell reagiert und beschlossen, den DigitalPakt Schule um drei Zusatzvereinbarungen zu ergänzen. Der Bund stellt damit insgesamt weitere 1,5 Milliarden Euro an Investitionshilfen gemäß Art. 104c GG bereit.
Corona-Hilfe I: Sofortausstattung
Im Juli 2020 trat die Zusatzvereinbarung „Sofortausstattung“ in Kraft. Damit stellt der Bund weitere 500 Millionen Euro für Schülerinnen und Schüler bereit, die zu Hause auf kein mobiles Endgerät zugreifen können, und unterstützt Schulen bei der Erstellung von Online-Lehrinhalten. Aber wer erhält die Förderung, und wie kommen die Geräte zu den Schülerinnen und Schülern? Die wichtigsten Fragen und Antworten lesen Sie hier.
Corona-Hilfe II: Administration
Mit der im November 2020 unterzeichneten Zusatzvereinbarung "Administration" fließen zusätzliche 500 Millionen Euro Finanzhilfen des Bundes für die Förderung der Ausbildung und der Finanzierung von IT-Administratorinnen und Administratoren, die sich in den Schulen um die Technik kümmern. Wie die Förderung beantragt werden kann und welche Strukturen förderfähig sind, erfahren Sie hier.
Corona-Hilfe III: Leihgeräte für Lehrkräfte
Unter dem Eindruck der Pandemie trat im Januar 2021 die dritte Zusatzvereinbarung in Kraft. Mit weiteren 500 Millionen Euro verbessert der Bund die Möglichkeiten des Distanzlernens: Lehrkräfte können die von der Schule ausgegebenen Tablets oder Laptops flexibel für die Unterrichtsvorbereitung und die Durchführung digitaler Unterrichtsformen nutzen. Alles Wissenswerte zur Förderung lesen Sie hier.
Mit dem DigitalPakt Schule wollen Bund und Länder für eine bessere Ausstattung der Schulen mit digitaler Technik sorgen. Um das Ziel zu erreichen, haben Bund und Länder die Verwaltungsvereinbarung für den DigitalPakt unterzeichnet. Damit ist der DigitalPakt am 17. Mai 2019 gestartet. Zuvor haben Bundestag und Bundesrat Artikel 104c des Grundgesetzes geändert und damit die verfassungsrechtliche Grundlage für den DigitalPakt Schule geschaffen. Die neue Vorschrift ist seit 4. April 2019 in Kraft. Finanziert wird der DigitalPakt aus dem Digitalinfrastrukturfonds, einem sogenannten Sondervermögen, das Ende 2018 errichtet wurde.
Mit diesen drei Schritten – Grundgesetzänderung, Errichtung des Sondervermögens und Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Umsetzung – haben Bund und Länder alle nötigen formalen Voraussetzungen geschaffen, damit der DigitalPakt Schule starten konnte. Alles Wissenswerte zum aktuellen Stand erfahren Sie in den FAQs des Bundesbildungsministeriums:
1. Was soll mit dem DigitalPakt Schule erreicht werden?
Digitale Systeme und Werkzeuge durchdringen die Gesellschaft. Die Arbeitswelt verändert sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung. Viele nutzen selbstverständlich digitale Angebote, häufig ohne die dahinterstehenden Algorithmen und Geschäftsmodelle zu verstehen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen und die Auswirkungen auf die eigene Person und das Zusammenleben zu hinterfragen. Digitale Kompetenz ist deshalb von entscheidender Bedeutung: für jeden Einzelnen und jede Einzelne, um digitale Medien selbstbestimmt und verantwortungsvoll nutzen zu können und um gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben; und für die Gesellschaft, um Demokratie und Wohlstand im 21. Jahrhundert zu erhalten. Schulen müssen deshalb überall auf schnelles Internet zurückgreifen können und sollten über entsprechende Anzeigegeräte wie interaktive Whiteboards verfügen. Lehrerinnen und Lehrer müssen gut qualifiziert sein, um digitale Medien nutzen und digitale Kompetenzen vermitteln zu können. Mit dem DigitalPakt Schule bringen Bund und Länder beides entscheidend voran.
2. Führen digitale Whiteboards und schnelles Internet automatisch zu besserer Bildung?
Kein Medium alleine erzeugt gute Bildung. Dies gilt auch für das Buch, das Schreibheft und die Kreidetafel. Es sind immer die pädagogischen Konzepte, die aus der Vielfalt an Angeboten gute Bildung machen. Daher gilt auch beim DigitalPakt Schule das Primat der Pädagogik. Investitionen in digitale Bildungsinfrastrukturen, pädagogische Konzepte sowie die gezielte Qualifizierung von Lehrkräften gehen Hand in Hand und folgen dem Grundsatz: Keine Förderung ohne Qualifizierung und ohne pädagogisches Konzept.
Digitale Medien und Lerninfrastrukturen ermöglichen neue Lernformen. Das ist hilfreich bei einigen großen Aufgaben, vor denen Schulen stehen: Angesichts der sozialen und kulturellen Vielfalt der Schülerschaft muss Bildung individueller gestaltet werden. Es ist für alle Schülerinnen und Schüler wie für Lehrkräfte lernförderlich, wenn individuelle Lernfortschritte genauer erfasst und durch gezielte Auswahl von Lernbausteinen und -materialien unterstützt werden können. Digitale Medien können das Lernen im Unterricht und außerhalb der Schule besser vernetzen und dazu beitragen, Bildungsbenachteiligung auszugleichen.
Über Online-Plattformen können sich Schülerinnen und Schüler auch von zu Hause aus sehr gut gemeinsam an schulischen Aufgagen arbeiten und sich austauschen. Fachleute sprechen vom „kollaborativen Lernen“. Digitale Medien können den Unterricht in vielen Fächern anschaulicher, praxisorientierter und aktivierender gestalten. Zum Beispiel können realitätsnahe digitale Simulationen komplexe Lernhinhalte im Unterricht nachvollziehbar machen, die bisher nur abstrakt behandelt werden konnten.
Analoge Experimente, haptische Erfahrungen und der Austausch mit Mitschülern und Lehrkräften im unmittelbaren Miteinander werden auch künftig eine wichtige Rolle spielen. Sie bleiben von zentraler Bedeutung, denn Lernen ist ein sozialer Prozess.
3. Wie sieht die Arbeitsteilung beim DigitalPakt Schule zwischen Bund und Ländern aus?
Der Bund stellt finanzielle Mittel zum Aufbau digitaler Bildungsinfrastrukturen bereit. Die Länder steuern die Entwicklung medienpädagogischer Konzepte durch die Schulen, kümmern sich um die Qualifizierung von Lehrkräften – über die Lehrerbildung, das Referendariat bis hin zur Weiterbildung – und prüfen, dass alle Antragsteller (in der Regel Kommunen als Schulträger und freie Schulträger) über Konzepte zur Sicherstellung von Betrieb, Support und Wartung verfügen. Daneben entscheiden die Länder, ob und wie sie mobile Endgeräte in ihren Lernmittelregelungen berücksichtigen.
Der DigitalPakt Schule ist eine Finanzhilfe auf der Grundlage von Artikel 104c des Grundgesetzes. Damit sind die Länder zuständig für die administrative Umsetzung des DigitalPakts Schule. Die wichtigsten Regeln zur Beantragung und Durchführung der Förderung sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt worden. Die landesspezifischen Förderbedingungen werden gemäß Artikel 104b in Verbindung mit Art. 104c des Grundgesetzes von den Ländern im Detail formuliert und mit dem Bund abgestimmt. Der DigitalPakt Schule kann und will lediglich die Grundlagen für eine bundesweite digitale Infrastruktur an Schulen schaffen, kann jedoch nicht alle denkbaren Anforderungen an einzelnen Schulstandorten und für jedes einzelne Schulprofil abdecken. Die Länder haben daher die Möglichkeit, zusätzlich eigene Programme aufzulegen, mit denen sie den DigitalPakt Schule ergänzen.
Grundsätzlich herrscht zwischen Bund und Ländern Einigkeit, über die Laufzeit des DigitalPakts hinweg in einem engen Austausch zu bleiben. Die Zuständigkeit für das Schulwesen bleibt als wichtiger Bestandteil der Kulturhoheit der Länder unberührt. Eine dauerhafte Finanzierung des Bundes für schulische Infrastrukturen ist nicht vorgesehen.
4. Wie viel Geld steht für den DigitalPakt Schule zur Verfügung?
Der Bund stellt über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 6,5 Milliarden Euro zur Verfügung, davon in dieser Legislaturperiode 3,5 Milliarden Euro. Aufgrund des Charakters der Bundesmittel als Finanzhilfen bringen die kommunalen und privaten Schulträger bzw. Länder zusätzlich einen finanziellen Eigenanteil ein. Zusammengenommen stehen dann insgesamt mindestens 7 Milliarden Euro bereit. Rein rechnerisch bedeutet dies für jede der ca. 40.000 Schulen in Deutschland im Durchschnitt einen Betrag von 162.500 Euro oder umgerechnet auf die derzeit ca. 11 Millionen Schülerinnen und Schüler eine Summe von 590 Euro pro Schülerin und Schüler. Die genaue Mittelaufteilung hängt vom Bemessungsprinzip - zum Beispiel als Sockelbetrag pro Schule, nach Anzahl der Schülerinnen und Schüler oder eine andere Größe - ab, das jedes Land in seiner Förderbekanntmachung festlegt.
Nach der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geht es nun an die Umsetzung in den Ländern. Jedes Land wird eine Förderrichtlinie veröffentlichen, die die Einzelheiten regelt, insbesondere das Antragsverfahren.
5. Warum ging es mit dem DigitalPakt Schule nicht schon viel früher los?
Bislang gab es nur die Möglichkeit von Finanzhilfen des Bundes für finanzschwache Kommunen. Damit der Bund den Ländern Finanzhilfen für die Bildungsinfrastruktur in all ihren Kommunen gewähren kann, musste das Grundgesetz geändert werden. Der Bundestag hatte am 29.11.2018 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit mit den Stimmen der Regierungsfraktionen, FDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Bundesrat hat am 14.12.2018 einstimmig den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer „grundlegenden Überarbeitung“ des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes angerufen. Begründet wurde dies vor allem mit einer Einfügung, nach der Finanzhilfen ab 2020 – und damit nach dem geplanten Beginn des DigitalPakts – mindestens zur Hälfte von den Ländern mitfinanziert werden müssen.
Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage konnte der DigitalPakt Anfang 2019 daher nicht starten. Der Vermittlungsausschuss hat am 20.02.2019 einen Einigungsvorschlag vorgelegt, der die bestehenden Zuständigkeiten und die Finanzverantwortung der Länder für das Bildungswesen unberührt lässt. Diesem hat der Bundestag am 21.02.2019 mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit zugestimmt, der Bundesrat am 15.03.2019. Die Grundgesetzänderung ist am 4. April 2019 in Kraft getreten. Anschließend war es in einigen Ländern erforderlich, dass das Kabinett oder der Landtag grünes Licht für die Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung gibt. Anfang Mai 2019 haben dann die Kultusministerinnen und Kultusminster der Länder sowie Bundesbildungsministerin Karliczek die Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet. Der DigitalPakt ist damit am 17. Mai 2019 in Kraft getreten.
Nun geht es an die Umsetzung in den Ländern. Jedes Land wird eine Förderbekanntmachung oder Förderrichtlinie oder Verwaltungsvorschrift veröffentlichen, die die Einzelheiten regelt, insbesondere das Antragsverfahren. Wenn das alles zügig weitergeht, könnten die ersten Schulen noch in diesem Jahr mit ihren Investitionsmaßnahmen beginnen.
6. Reichen 6,5 Milliarden Euro zur Digitalisierung der Schulen aus?
Digitalisierung ist ein Prozess, kein Zustand. Ziel des DigitalPakts ist es, die infrastrukturellen Grundlagen für digitale Bildung in deutschen Schulen zu schaffen und Investitionshilfen als Anschub zu leisten. Förderfähig sind insbesondere die breitbandige Verkabelung innerhalb der Schulen bis zum Klassenzimmer, die WLAN-Ausleuchtung sowie stationäre Endgeräte wie zum Beispiel interaktive Tafeln. Für die genannten Investitionen reichen die vorgesehenen 6,5 Milliarden Euro aus. Hinzu kommen erhebliche Bundesmittel aus dem Breitbandförderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für den schnellen Internet-Anschluss der Schulstandorte.
7. Ab wann können Fördermittel aus dem DigitalPakt beantragt werden?
Nach der Unterzeichnung des DigitalPakts Schule hat jedes Land selbst den Startschuss für eine Beantragung gegeben. Denn die Fördermittel werden beim Land beantragt, nicht beim Bund. Jedes Land hat für diesen Zweck eine eigene, mit dem Bund abgestimmte Förderrichtlinie herausgeben, die die Einzelheiten der Förderung festlegt, insbesondere bei welcher Stelle Anträge gestellt werden können.
8. Wo können die Mittel beantragt werden?
Die Mittel werden beim Land beantragt, nicht beim Bund. Welche Stelle im Land Anträge entgegen nimmt und bewilligt, legt jedes Land in seiner Förderrichtlinie selbst fest.
Eine Übersicht über die uns genannten Stellen finden Sie hier.
9. Wer kann Fördermittel aus dem DigitalPakt Schule beantragen?
Mittel für Schulen beantragen die Schulträger. Bei öffentlichen Schulen sind das zumeist die Städte und Gemeinden oder die Landkreise. Bei Privatschulen ist der jeweilige Träger zumeist ein Verein oder eine Religionsgemeinschaft. Welche Träger im Einzelnen antragsberechtigt sind, wird in den Förderrichtlinien der Länder geregelt. Maßgeblich ist das jeweilige Schulrecht der Länder. Die Schulen selbst können keinen Antrag stellen. Sie melden ihren Bedarf an die jeweiligen Schulträger. Diese bündeln die Meldungen ihrer Schulen in einem oder in mehreren Förderanträgen und reichen diese beim Land ein.
10. Was werden die landesweiten und länderübergreifenden Projekte leisten?
Artikel 104c des Grundgesetzes zielt darauf, „digitale Bildungsinfrastrukturen“ zu schaffen. Diese enden nicht am Schultor. Infrastrukturen wie Schul-Clouds dienen dazu, schulübergreifend genutzt zu werden. Vor allem helfen übergreifende digitale Bildungsinfrastrukturen, die pädagogische Arbeit mit digitalen Werkzeugen für möglichst viele Beteiligte zu vereinfachen und zu verbessern. Damit soll innerhalb und über die eigene Schule hinaus die Kommunikation und Kollaboration an gemeinsamen Vorhaben erleichtert werden. Solche Infrastrukturen und die dafür nötigen Entwicklungen sind daher im DigitalPakt Schule als mögliche Fördervorhaben ebenfalls vorgesehen.
11. Welche Gegenstände können die Schulen mit den DigitalPakt-Mitteln kaufen?
Bund und Länder haben sich in der Verwaltungsvereinbarung auf Fördergegenstände und -bedingungen verständigt. Es sind spezielle digitale Arbeitsgeräte förderfähig, die in der beruflichen Ausbildung wie beispielsweise VR-Brillen für das Erlernen der Bedienung von Maschinen benötigt werden, sowie standortgebundene Anzeigegeräte in Schulen. Das sind beispielsweise interaktive Tafeln. Wenn es nach dem speziellen pädagogischen Konzept einer Schule erforderlich ist und sämtliche Infrastrukturkomponenten bereits vorhanden sind, sind in begrenztem Umfang auch Klassensätze mobiler Endgeräte förderfähig. Für die genaue Ausgestaltung der Regelung sind die Länder zuständig. Der Anteil an Fördermitteln, der für mobile Endgeräte aufgewendet wird, darf jedoch 20 % aller Fördermittel pro Schulträger nicht überschreiten. Damit versteht sich der DigitalPakt weiterhin eindeutig als Infrastrukturprogramm und und nicht als Förderprogram für Endgeräte. Mobile Endgeräte zur Nutzung durch Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts sind generell nicht förderfähig.
Durch die Schulschließungen infolge der Coronakrise ausgelöst, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass zur Unterstützung des Home Schoolings auch digitale Bildungsinhalte zusammen mit Investitionen in die Infrastruktur beantragt und gefördert werden dürfen. Diese Regelung ist bis zum Jahresende 2020 befristet.
12. Wie soll es mit Service und Support der technischen Ausstattung weitergehen?
Es ist unabhängig vom DigitalPakt Schule die Aufgabe der Kommunen bzw. der privaten Schulträger, Betrieb, Support und Wartung der IT in den Schulen sicherzustellen. Die Länder prüfen im Antragsverfahren, ob entsprechende Konzepte vorliegen. Vielerorts übernehmen Lehrkräfte einfache technische Problembehebungen, sind Ansprechpartner für Lehrkräfte und für Schüler und Schülerinnen bei technischen Problemen und nehmen eine koordinierende Rolle wahr. Doch die Hauptaufgabe der Lehrkräfte bleibt die pädagogische Vermittlung von Kompetenzen und Inhalten und nicht die Wartung von Netzen und Geräten. Daueraufgaben der Kommunen beim Betrieb der IT wiederum darf der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht finanzieren. Bisherige, auch vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte neue Ansätze wurden durch fehlende Infrastrukturen begrenzt.
Wenn mit dem DigitalPakt und mit einer Breitband-Anbindung der Schulen leistungsfähige Infrastrukturen verfügbar werden, sollte dies für neue Ansätze bei Service und Support genutzt werden. Deswegen sieht der DigitalPakt die Möglichkeit vor, die Entwicklung effizienter und effektiver Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen als regionales oder landesweites Projekt zu fördern. Die Lösungen sollen über die einzelne Schule und den einzelnen Schulträger hinausgehen, um die Kosten zu senken und die Lehrkräfte von der Systemadministration zu entlasten. Gefördert werden Vorhaben bis zur Inbetriebnahme dieser Supportstrukturen. Der Regelbetrieb ist wieder Aufgabe der Schulträger.
13. Was können Schulen schon jetzt unternehmen, um die Digitalisierung voranzutreiben?
Eine Voraussetzung für die Beantragung von Mitteln aus dem DigitalPakt ist die Vorlage eines technisch-pädagogischen Konzepts jeder einzelnen Schule (also z. B. eines Medienentwicklungsplans). Die Details hierfür werden in den Förderbekanntmachungen der Länder festgelegt. Schon heute können Schulen damit beginnen, entsprechende Pläne zu erarbeiten. Der DigitalPakt Schule folgt dem Grundsatz „Keine Ausstattung ohne Konzept“. Denn nur wenn der Aufbau von digitalen Lerninfrastrukturen stimming aus pädagogischen Konzepten heraus entwickelt wird, zahlen sich die Investitionen auch langfristig aus. Genauso wichtig ist die Qualifizierung von Lehrkräften. Die Länder sollen allen Lehrkräften entsprechende Fortbildungen ermöglichen und über schulbezogene bedarfsgerechte Fortbildungsplanungen sicherstellen, dass diese auch wahrgenommen werden. Hier sind unterschiedliche Vermittlungsformate – online und offline, in der Schule oder außerhalb, als formale Schulung durch professionelle Trainer oder als Peer-to-Peer-Learning – möglich.
14. Wird aus dem DigitalPakt auch der Glasfaseranschluss für die Schulen finanziert?
Nein. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat bereits Mitte 2017 mit der „Offensive Digitales Klassenzimmer“ klargestellt, dass für Schulen im Rahmen der Breitband-Förderung grundsätzlich ein Glasfaseranschluss förderfähig ist, wenn noch nicht jedes Klassenzimmer über eine Bandbreite von 30 Mbit/s verfügt. Bisher wurden über 6.000 Schulen angeschlossen (Stand laut Bundestags-Drucksache 19/11357). Weitere Fördermittel stehen 2019 zur Verfügung. Mit dem Sonderprogramm zur Gigabit-Versorgung von Schulen und Krankenhäusern vom Herbst 2018 ist faktisch jede Schule förderfähig, die nicht bereits über einen Glasfaseranschluss verfügt. Dazu ist ein Antrag im BMVI-Förderprogramm zu stellen. Dass ein solcher Antrag gestellt wurde oder, wie schnell die bestehende Internetanbindung der Schule ist, ist bei einem Antrag für DigitalPakt-Mittel anzugeben. Damit soll abgesichert werden, dass Infrastruktur, die aus dem DigitalPakt Schule gefördert wird, nicht ohne breitbandige Netzanbindung bleibt. Das BMVI informiert über Details zu seinem Programm auf seiner Homepage. Darüber hinaus können ggf. auch Förderprogramme der Länder zum Breitbandausbau abgerufen werden.
Der DigitalPakt Schule und die Breitband-Förderung des BMVI ergänzen sich: Über das Breitbandprogramm wird die Internetanbindung bis in den Keller eines Schulgebäudes finanziert. Die Vernetzung innerhalb des Gebäudes sowie zwischen mehreren Schulgebäuden auf demselben Schulgelände und die WLAN-Ausleuchtung wird aus dem DigitalPakt finanziert.
Ein Glasfaseranschluss ist keine Fördervoraussetzung im DigitalPakt.
15. Was wird gefördert?
Gefördert werden professionelle Strukturen zur IT-Administration und zum IT-Support, welche im direkten Zusammenhang mit den gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen des zügigen Auf- und Ausbaus digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen im Rahmen des DigitalPakts Schule stehen.
Gefördert werden Personalkosten für professionelle Administrations- und Supportstrukturen. Hierzu gehören sowohl das Personal, das beim Land oder den Schulträgern angestellt ist, als auch Administrations- und Supportaufträge an externe Dienstleister.
Zusätzlich wird die Qualifizierung und Weiterbildung von bei den Ländern oder bei den Schulträgern angestellten IT-Administratorinnen und -Administratoren, finanziell unterstützt. Dies gilt auch für Personen, deren Personalkosten bereits über diese Zusatz-Verwaltungsvereinbarung gefördert wurde.
16. Wie wird das Geld aus den Zusatzvereinbarungen verteilt?
Die Bundesmittel werden nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Öffentliche und private Schulträger werden von den Ländern anteilig berücksichtigt. Ergänzt werden sie durch einen Eigenanteil der Länder von mindestens zehn Prozent, wie es auch im DigitalPakt Schule schon vereinbart ist.
Die Länder regeln die Verteilung der Mittel auf die Schulen bzw. Schulträger.
17. Gibt es zentrale Kriterien für die Vergabe in den Ländern?
Nein. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der einzelnen Förderbekanntmachungen der Länder.
18. Wer kann beantragen?
Antragsberechtigt sind Länder, Schulträger sowie interkommunale Träger sowie insbesondere auch mit der Durchführung betraute Organisationen im Rahmen der jeweiligen Förderbekanntmachung.
Antragsberechtigt für Aufwendungen für Qualifizierung und Weiterbildung sind im Bereich landesweiter Strukturen die Länder, im Bereich regionaler Dienstleister die Kommunen und sonstige Sachaufwandsträger.
19. Wo wird beantragt?
Die Förderung erfolgt auf Antrag und nach Maßgabe der auf Grundlage und im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung auszugestaltenden Förderbekanntmachung des jeweiligen Landes.
20. Was wird gefördert?
Gefördert werden mobile digitale Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Lehrkräfte sowohl für den Unterricht in der Schule als auch für das Distanzlernen sowie zur allgemeinen Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Die Geräte werden an die Lehrkräfte ausgeliehen und verbleiben im Eigentum des Schulträgers bzw. der Schule. Drucker und Scanner sind nicht förderfähig.
Die Finanzhilfen dürfen nicht für die Wartung und den Betrieb der Geräte verwendet werden. Die Administration der Geräte als Teil der schulischen Infrastruktur kann über Maßnahmen gemäß §3 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt oder der Zusatzvereinbarung Administration gefördert werden.
21. Wie wird das Geld aus den Zusatzvereinbarungen verteilt?
Die Bundesmittel werden nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Öffentliche und private Schulträger werden von den Ländern anteilig berücksichtigt. Ergänzt werden sie durch einen Eigenanteil der Länder von mindestens zehn Prozent, wie es auch im DigitalPakt Schule schon vereinbart ist.
Die Länder regeln die Verteilung der Mittel auf die Schulen bzw. Schulträger.
22. Gibt es zentrale Kriterien für die Vergabe in den Ländern?
Nein. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe einer spezifischen Förderbekanntmachung des jeweiligen Landes. Diese Förderbekanntmachungen erstellen die Länder auf Grundlage dieser Zusatzvereinbarung.