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Häufig gestellte Fragen : Datum: , Thema: Forschung

Eine Zusammenstellung von Antworten auf besonders oft gestellte Fragen soll Ihnen die Orientierung erleichtern. Gern beantworten wir Ihre Frage auch telefonisch unter 0800 26 23 009 oder per E-Mail an: lotse@kmu-innovativ.de.

Wo findet man die Bekanntmachung?

Jedes Technologiefeld von KMU-innovativ wird mit einer eigenen Internetseite vorgestellt. Die Bekanntmachungen selbst können Sie auf der Seite KMU-innovativ finden.

Wie gelangt man zum Skizzentool?

Auf der Internetseite des jeweiligen Technologiefeldes von KMU-innovativ führt ein Link direkt zum Skizzentool.

Wer kann sich um Fördermittel bewerben?

Förderungswürdig sind Einzelvorhaben von Unternehmen mit Kompetenz auf dem jeweiligen Technologiefeld. Generell ist auch die Förderung von Verbünden unter Beteiligung mehrerer KMU und/oder Forschungseinrichtungen und/oder Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, möglich. Es muss jedoch der Nutzen des Vorhabens in erster Linie den an der Forschung und Entwicklung beteiligten KMU zugutekommen. Genaue Hinweise bezüglich der Antragsberechtigten sind der jeweiligen Richtlinie zu entnehmen.

Können sich auch neu gegründete Unternehmen beteiligen?

Auch neu gegründete Unternehmen können sich beteiligen, wenn sichergestellt ist, dass der Eigenanteil erbracht werden kann.

Welcher Eigenanteil wird vom KMU erwartet? Wie hoch ist der KMU-Bonus?

Nach BMBF-Grundsätzen wird ein angemessener Eigenanteil der Unternehmen vorausgesetzt. Durch die Gewährung eines KMU-Aufschlags (Bonus) kann sich der Eigenanteil reduzieren.

Gibt es Vorgaben zum maximalen Projektvolumen?

Das maximale Projektvolumen ist von der Projektkonstellation und vom Leistungsvermögen der beteiligten KMU abhängig.

Welche Kosten werden in der Projektkalkulation berücksichtigt?

Welche Projektkosten für Unternehmen zuwendungsfähig sind, ist im "Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen - Kostenbasis- (AZK Finanzierung, Vordr.-Nr. 0048a)" geregelt. Merkblätter werden im Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes bereit gestellt.

Welche Kostenabrechnungen gibt es bei der Zuwendung auf Kostenbasis?

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Kostenabrechnung und damit der Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis:

  1. Kostenabrechnung nach PreisLS (Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten)
  2. Pauschalierte Kostenabrechnung bei KMU und Mittelstand nach Nr. 2.4 der NKBF 2017, inkl. Bestätigung zur Zuschlagshöhe im Sinne des Artikel 25 III e) AGVO (Erklärung siehe Antragsrichtlinie, Vordruck 0047a)

Einzelheiten sind dem "Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen - Kostenbasis (AZK-Finazierung Vordr.-Nr. 0048a) zu entnehmen. Merkblätter werden im Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes bereitgestellt.

Die Entscheidung, ob die Gemeinkosten detailliert abgerechnet werden sollen (nach PreisLS) oder die pauschalierte Abrechnung gewählt wird muss das Unternehmen nach entsprechender Kalkulation selbst treffen. Bei laufenden Vorhaben kann nicht von pauschalierter auf PreisLS-Abrechnung gewechselt werden. Hat ein Unternehmen bereits bei einem anderen geförderten Vorhaben die Abrechnung nach PreisLS gewählt, ist grundsätzlich ein Wechsel zum pauschalierten Verfahren nicht mehr möglich. Hierzu können insbesondere in der aktuellen Situation nach Änderung der beihilferechtlichen Regelungen in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (In Kraft seit 01.07.2023) Ausnahmenregelungen für neue Vorhaben vom Zuwendungsgeber zugelassen werden.

Welche Vor- und Nachteile hat die detaillierte Abrechnung nach Preis-LS?

  • Die Abrechnung nach PreisLS ist flexibel nutzbar, da mehrere Optionen zur Kostenabrechnung zur Verfügung stehen, je nach Grundlagen im Unternehmen, geregelt in Ziffer 2.2.1 der NKBF 2017;
  • Mit der Abrechnung nach PreisLS kann eine hohe Kostendeckung relativ einfach erreicht werden; Grundsätzlich muss das Unternehmen die Selbstkosten über ein geordnetes Rechnungswesen nachweisen. Diese können im Zweifel auch anhand der doppelte Buchführung ermittelt und nachgewiesen werden, womit eine weniger komplexe Ermittlungsalternative zur Verfügung steht.
  • Im Rahmen dieses Nachweises können die tatsächlichen projektbezogenen Gemeinkosten geltend gemacht werden. Unterschiedlichen Gestaltungs- und Kostenvarianten von Projekten kann hiermit Rechnung getragen werden.

Wann kann eine pauschalierte Abrechnung der Gemeinkosten erfolgen?

In den NKBF 2017 ist geregelt, dass die pauschalierte Abrechnung nur zugelassen werden kann, wenn ein Unternehmen

  • über ein geordnetes Rechnungswesen i.S. von Nr. 2 PreisLS verfügt oder
  • in der Lage ist, seine Kosten in vereinfachter Form anhand der kaufmännischen Buchführung zu ermitteln und nachzuweisen
  • und die Bestätigung der AGVO-Konformität (Bestätigung gemäß Antragsrichtlinie, Vordruck Nr. 0047a) vorlegen kann

Wie umfangreich sollte die Projektbeschreibung in der Skizze sein?

Projektskizzen sollten den Umfang, den die jeweilige Bekanntmachung vorgibt, nicht überschreiten und über das Skizzeneinreichungstool online eingereicht werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar.

Muss auch die unterschriebene Skizze dem PT zum Bewertungsstichtag vorliegen?

Die Skizze muss im Online-Tool "pt(outline" spätestens bis zum jeweiligen Stichtag abgeschlossen sein. Bei einigen Projektträgern muss das unterschriebene Projektblatt bzw. die Projektskizze nach dem Stichtag kurzfristig eingereicht werden.

Wer muss die Projektskizze unterschreiben?

Wenn ein unterschriebenes Projektblatt bzw. eine Projektskizze erforderlich ist, ist die Unterschrift des Projektleiters ausreichend. Erst die Förderanträge müssen rechtsverbindlich unterschrieben werden.

Ist es möglich, in mehreren Technologiefeldern dieselbe Skizze einzureichen?

Wir empfehlen, im Vorfeld der Projektskizzeneinreichung die Technologiefeldzuordnung vorzunehmen und mit dem Projektträger abzustimmen. Wenn eine eindeutige Zuordnung des Themas nicht möglich ist, kann die Projektskizze in Ausnahmefällen auch in mehreren Technologiefeldern eingereicht werden. Ein Antrag kann jedoch nur in einem Bereich gestellt werden.

Wie wird ein KMU definiert?

Ein KMU ist entsprechend der Definition der EU-Kommission ein Unternehmen, das

  • weniger als 250 Beschäftigte hat,
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder
  • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro aufweist.

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind die Verflechtungen mit anderen Unternehmen zu berücksichtigen. Die Kommission hat dazu einen Benutzerleitfaden veröffentlicht.