Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

DFG-Programmpauschale : , Thema: Forschung

Im Jahr 2007 wurde mit der zweiten Säule des Hochschulpakts eine Programmpauschale eingeführt. Diese soll die Wettbewerbsfähigkeit der Forschung an Hochschulen stärken und einen Teil der indirekten zusätzlichen und variablen Projektausgaben in DFG-Forschungsvorhaben kompensieren.

Programmpauschale stärkt die Hochschulen
Programmpauschale stärkt die Hochschulen © Thinkstock

Die deutschen Hochschulen müssen sich in ihren Forschungsleistungen im internationalen Vergleich profilieren. Mit der Gewährung der Programmpauschalen (Overhead) für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG) geförderte Projekte werden die hochschulische Forschung und die Strategiefähigkeit der Hochschulen nachhaltig gestärkt.

In Deutschland decken öffentlich finanzierte Drittmittelprojekte in der Regel nur die Ausgaben für zusätzliches Personal sowie die während der Projektlaufzeit entstandenen und belegbaren Sachausgaben (Kleingeräte, Verbrauchsmaterialien, Reisen, Veranstaltungen, ggf. Abschreibungen) ab. Forschungsprojekte verursachen aber anerkanntermaßen darüber hinaus sogenannte indirekte Kosten. Hochschulen mussten vor Einführung der Programmpauschalen diese zusätzlich durch Forschungsprojekte entstehenden indirekten Kosten vollumfänglich aus Eigenmitteln bestreiten. Insbesondere bei drittmittelstarken Hochschulen führte daher der Erfolg bei der Einwerbung von Drittmitteln paradoxerweise zu wirtschaftlichen Nachteilen.

Bis 2020 gewährten Bund und Länder die DFG-Programmpauschalen auf der Grundlage der zweiten Säule des Hochschulpakts in Höhe von 22 % der verausgabten Projektmittel (Finanzierungsverhältnis Bund/Länder: 20/2). Im Zeitraum von 2016 bis 2020, werden so insgesamt bis zu 2,17 Milliarden Euro bereitgestellt. Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde die DFG-Programmpauschalen in den institutionellen Haushalt der DFG überführt. Die prozentuale Höhe sowie die Finanzierungsanteile des Bundes und der Länder bleiben dabei bis zum Jahr 2025 unverändert.

Über die Verwendung der Programmpauschalen entscheidet die Hochschule bzw. die Forschungseinrichtung in eigener Verantwortung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Seit dem Ende der Übergangsfrist am 30.06.2023 ist der Erlass einer einrichtungsspezifischen Leitlinie, mit der die Verwendung der DFG-Programmpauschale nachprüfbar umgesetzt wird, Voraussetzung für den Erhalt der DFG-Programmpauschale. Bund und Länder erwarten eine transparente Verwendung der Mittel aus den Pauschalen an den Einrichtungen durch eine vollständige Vereinnahmung in ihrem allgemeinen Haushalt sowie durch eine transparente und sachgerechte Verteilung.