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DFG-Programmpauschale : , Thema: Forschung

Mit der Gewährung der Programmpauschalen (Overhead) für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG) geförderte Projekte werden die hochschulische Forschung und die Strategiefähigkeit der Hochschulen nachhaltig gestärkt.

Programmpauschale stärkt die Hochschulen
Programmpauschale stärkt die Hochschulen © Thinkstock

In Deutschland decken öffentlich finanzierte Drittmittelprojekte in der Regel nur die Ausgaben für zusätzliches Personal sowie die während der Projektlaufzeit entstandenen und belegbaren Sachausgaben (Kleingeräte, Verbrauchsmaterialien, Reisen, Veranstaltungen, gegebenenfalls Abschreibungen) ab. Forschungsprojekte verursachen aber anerkanntermaßen darüber hinaus sogenannte indirekte Kosten. Hochschulen mussten vor Einführung der Programmpauschalen diese zusätzlich durch Forschungsprojekte entstehenden indirekten Kosten vollumfänglich aus Eigenmitteln bestreiten. Insbesondere bei drittmittelstarken Hochschulen führte daher der Erfolg bei der Einwerbung von Drittmitteln paradoxerweise zu wirtschaftlichen Nachteilen.

Die Programmpauschale wurde im Jahr 2007 eingeführt. Bis 2020 gewährten Bund und Länder die DFG-Programmpauschalen auf der Grundlage der zweiten Säule des Hochschulpakts. Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde die DFG-Programmpauschalen in den institutionellen Haushalt der DFG überführt. Derzeit beträgt die Pauschale 22 Prozent der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel. 20 Prozent werden vom Bund, 2 Prozent von den Ländern getragen.  Die prozentuale Höhe sowie die Finanzierungsanteile des Bundes und der Länder bleiben dabei bis zum Jahr 2025 unverändert. Eine neue Untersuchung zur empirischen Fundierung der Höhe der DFG-Programmpauschale wurde 2024 im Auftrag des BMBF durch das Beratungsunternehmen PD vorgelegt.

Über die Verwendung der Programmpauschalen entscheidet die Hochschule beziehungsweise die Forschungseinrichtung in eigener Verantwortung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Seit dem Ende der Übergangsfrist am 30.06.2023 ist der Erlass einer einrichtungsspezifischen Leitlinie, mit der die Verwendung der DFG-Programmpauschale nachprüfbar umgesetzt wird, Voraussetzung für den Erhalt der DFG-Programmpauschale. Bund und Länder erwarten eine transparente Verwendung der Mittel aus den Pauschalen an den Einrichtungen durch eine vollständige Vereinnahmung in ihrem allgemeinen Haushalt sowie durch eine transparente und sachgerechte Verteilung.