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Wer einen Abschluss im Ausland erworben hat, hat das Recht, seine Berufsqualifikation mit der entsprechenden deutschen Qualifikation vergleichen zu lassen. Von dem Ergebnis kann abhängen, ob man damit in Deutschland in seinem erlernten Beruf arbeiten darf. Die Möglichkeit der Prüfung ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthaltsstatus und der Herkunft des Abschlusses. Dafür steht das Anerkennungsgesetz. Es umfasst
- das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) sowie
- die Anerkennungsvorschriften in mehreren Berufsfachgesetzen des Bundes (zum Beispiel Pflegekräfte, Ärzte).
- Parallel traten in den Bundesländern auch die Gesetze zur Anerkennung für die Berufe in Landeszuständigkeit (zum Beispiel Lehrer, Ingenieure, Architekten, soziale Berufe) in Kraft.
Bei der beruflichen Anerkennung wird die individuelle, im Ausland erworbene Qualifikation inhaltlich mit der deutschen Referenzausbildung verglichen. Damit werden drei Ziele verfolgt:
- Den in Deutschland lebenden Menschen mit ausländischen Berufsqualifikationen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und
- durch echte Gleichstellung im Beruf Deutschland für dringend benötigte Fachkräfte aus dem Ausland attraktiver zu machen.
- Arbeitgebern Transparenz über die Qualifikationen ausländischer Fachkräfte zu ermöglichen.
Das Anerkennungsgesetz verbessert daher die Chance eine der tatsächlichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit entsprechender Bezahlung zu erhalten. Zusätzlich hat die Bundesregierung 2023 und 2024 mit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts die Einwanderung und den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt weiter erleichtert.
Einreise und Arbeitsaufnahme
Eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation ist in den sogenannten „reglementierten Berufen“ zwingend notwendig, um in Deutschland in dem Beruf dauerhaft arbeiten zu können. Das betrifft solche Berufe, deren Ausübung auch für deutsche Fachkräfte an gesetzlich formulierte fachliche Voraussetzungen geknüpft ist. Das sind zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte und Lehrkräfte.
Die Anerkennung der ausländischen Qualifikation ist damit eine wesentliche Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel als Fachkraft. Gehen Arbeitgeber und Fachkräfte allerdings eine Anerkennungspartnerschaft ein, kann die Anerkennung auch nach der Einreise und Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Anerkennungspartnerschaft setzt eine mindestens zweijährige Ausbildung oder ein Studium sowie Deutschkenntnisse mindestens auf der Stufe (A2) voraus.
Ob Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten, erfahren Sie über den Anerkennungs-Finder auf www.anerkennung-in-deutschland.de.
Mehr zur Anerkennungspartnerschaft finden Sie unter Visum zur Ankerkennungspartnerschaft auf www.make-it-in-germany.com.
In nicht-reglementierten Berufen, wie beispielsweise im Handwerk auf Gesellenniveau, gibt es die Möglichkeit, ohne berufliche Anerkennung nach Deutschland zu kommen und zu arbeiten. Voraussetzung ist der Nachweis eines Berufs- oder Hochschulabschlusses nach bestimmten Vorgaben. Seitens des Arbeitsgebers muss ein konkretes Jobangebot vorliegen und ein bestimmtes Mindestgehalt gezahlt werden. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wer benötigt ein Visum? auf www.make-it-in-germany.com.
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67536
Zahl der Anerkennungsbescheide im Jahr 2023
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20394
Anträge auf Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in bzw. Pflegefachfrau/-mann im Jahr 2023
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83
%
der Anträge im Jahr 2023 wurden zu in Drittstaaten (d.h. nicht EU/EWR/Schweiz) erworbenen Berufsqualifikationen gestellt.
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26
%
mehr Neuanträge im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr.
Was hat das BMBF mit der Anerkennung zu tun?
Die Anerkennung betrifft sämtliche Berufe. Für die Anerkennung sind je nach Berufsbereich unterschiedliche Stellen in den Bundesländern zuständig. Das führt auch zu Besonderheiten und unterschiedlicher Handhabung in der Verwaltungspraxis. Um die Verfahren noch einfacher, einheitlicher, digitaler und transparenter zu gestalten, koordiniert das BMBF das Thema Anerkennung innerhalb der Bundesregierung und steht mit den Akteuren auf der Ebene des Vollzugs und der Gesetzgebung im stetigen Austausch. Das BMBF fördert den Wissenstransfer zwischen zuständigen Stellen und erprobt die modellhafte finanzielle Unterstützung der Antragstellenden bei der Finanzierung der Qualifizierungsmaßnahmen ebenso wie die Beratung der im Ausland befindlichen Fachkräfte durch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der BA oder an den Auslandhandelskammern im Rahmen des Projekts „PRORECOGNITION“.
Das Online-Portal „Anerkennung in Deutschland“ mit dem Online-Tool „Anerkennungs-Finder" zeigt den Weg zur richtigen Anerkennungsstelle und bietet auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch, Arabisch sowie Ukrainisch Informationen rund um die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Mit der „Beratungssuche“ lassen sich mit wenigen Klicks die individuell passenden Beratungsangebote herausfiltern. Übrigens: Über den Anerkennungs-Finder ist auch der „Antragsservice Anerkennung“ erreichbar, über den für eine zunehmende Zahl an Berufen ein Antrag auf Anerkennung elektronisch gestellt werden kann (Übersicht Stellen und Berufe).
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Brauche ich immer eine Anerkennung meines ausländischen Berufsabschlusses?
Wenn Sie in Deutschland in einem reglementierten Beruf arbeiten wollen, brauchen Sie dafür die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn gesetzliche Vorgaben regeln, wer den Beruf ausüben darf (z.B. Lehrkräfte, Ärzte/Ärztinnen, Pflegefachkräfte). In diesen Fällen soll der Nachweis der fachlichen Qualifikation die sichere und fachgerechte Berufsausübung sicherstellen. Bei nicht reglementierten Berufen ist die Anerkennung der Berufsqualifikation zur Berufsausübung in Deutschland optional, also nicht zwingend, um den Beruf ausüben zu dürfen. Eine Anerkennung kann aber aufenthaltsrechtlich erforderlich sein. Ob Ihr Beruf reglementiert ist oder nicht, erfahren Sie im Anerkennungs-Finder auf www.anerkennung-in-deutschland.de.
Lassen Sie sich (kostenfrei) beraten! Beratungssuche auf www.anerkennung-in-deutschland.de.
Wofür brauche ich eine Anerkennung meines ausländischen Berufsabschlusses?
Die Anerkennung kann für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eine Rolle spielen; insbesondere, wenn Sie aus einem Drittstaat (Nicht-EU/EWR-Staat) kommen. Wenn Sie die volle Anerkennung erhalten und einen Arbeitsplatz in Deutschland gefunden haben, können Sie mit Ihrem Visum direkt als Fachkraft einreisen. Wurde Ihre Qualifikation teilweise anerkannt, können Sie je nach Beruf für eine Ausgleichsmaßnahme (reglementierte Berufe) oder Anpassungsqualifizierung (nicht reglementierte Berufe) einreisen.
Wo finde ich weitere Informationen zur Anerkennung?
Die Bundesregierung gibt das mehrsprachige Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ heraus (www.anerkennung-in-deutschland.de). Ausländische Fachkräfte sowie Arbeitgeber in Deutschland erhalten dort die wichtigsten Informationen rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Wo kann ich mich weiter beraten lassen?
Auf Anerkennung in Deutschland finden Sie mit der Beratungssuche mit wenigen Klicks die individuell passenden Beratungsangebote. Hilfe bieten auch die zuständigen Anerkennungsstellen und die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland +49 (0)30-1815-1111.
Was kostet die Anerkennung meines Berufsabschlusses?
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und kostet in der Regel zwischen 200 und 600 Euro, in Einzelfällen auch mehr. Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Anpassungsqualifizierungen können hinzukommen.
Gibt es finanzielle Hilfe?
Ja. Eine finanzielle Unterstützung des Anerkennungsverfahrens ist durch verschiedene Institutionen möglich etwa durch das Jobcenter/die Agentur für Arbeit oder über den Anerkennungszuschuss. Nutzen Sie die kostenfreien Beratungsmöglichkeiten!
Wichtig ist: Sie müssen erst den Antrag auf finanzielle Förderung stellen und dann das Anerkennungsverfahren beginnen.
Wie lange dauert das Verfahren?
In der Regel soll das Verfahren nach Eingang der vollständigen Unterlagen nicht länger als drei Monate, bei reglementierten Berufen vier Monate, dauern.
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren für Fachkräfte aus Drittstaaten beantragen.