Förderbekanntmachung 20.03.2025 - 11.06.2025

Bekanntmachung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung und des Programms „Stärkung Deutschlands im Europäischen Forschungs- und Bildungsraum“

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zwischen Deutschland und dem Westbalkan (WEB2025), Bundesanzeiger vom 20.03.2025

Vom 12. Februar 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Die Westbalkanstaaten1 befinden sich in einem nachhaltigen und tiefgreifenden Wandel. Zentrales Ziel der Bundesregierung für diese südosteuropäischen Staaten ist ihre politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stabilisierung. Im Zuge des durch den Angriff Russlands auf die Ukraine geänderten Umfelds, in dem sich Deutschland und Europa bewegen, kommt der Sicherung der Einheit Europas durch die weitere bilaterale Unterstützung der Innovations­systeme im Westlichen Balkan eine zusätzliche Bedeutung zu.

Wichtiges Element dabei ist die Unterstützung der Heranführung der Westbalkanstaaten an die EU, beziehungsweise an den europäischen Innovations- und Forschungsraum, durch Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazität. Hierzu trägt auf europäischer Ebene die zwischenstaatliche Initiative Westbalkan („Berliner Prozess“) der Bundesregierung bei, an der neben den Westbalkanstaaten und Deutschland auch Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Polen, Österreich, Slowenien und das Vereinigte Königreich sowie die Europäische Kommission beteiligt sind. Die Initiative wurde von der Altbundeskanzlerin Angela Merkel im August 2014 mit dem ersten Westbalkangipfel der Regierungschefs und des EU-Kommissionspräsidenten ins Leben gerufen. Die EU-Beitritts­perspektive der Westbalkanstaaten wurde offiziell von der EU-Kommission mit der am 6. Februar 2018 ver­öffentlichten Erweiterungsstrategie für die Westbalkanstaaten bekräftigt.2 Mit dem Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan vom 6. Oktober 20203, der Innovations-Agenda vom 6. Oktober 20214 sowie dem neuen Wachstumsplan für den Westbalkan vom 8. November 20235 unterstützt die Europäische Kommission die West­balkanstaaten substanziell auf ihrem Weg in die Europäische Union.

Die Fördermaßnahme erfolgt auch im Rahmen der 2017 verabschiedeten Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, in deren Kontext politische Leitlinien für ein verstärktes Engagement in den Entwicklungs- und Schwellenländern, hier den Westbalkanstaaten, definiert wurden.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Stärkung und Erweiterung des Europäischen Forschungsraum (EFR). Ziel der Fördermaßnahme ist es zum einen, die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft mit und in den Westbalkanstaaten zu stärken und diese an die großen europäischen Innovationsprogramme heranzuführen. Zum anderen dient die Bekanntmachung der Förderung von Exzellenz in der Forschung in den Themenfeldern Digitale Transformation, Green Deal und Gesunde Gesellschaften. Insbesondere soll der Wissenstransfer zwischen Forschung und Industrie weiter intensiviert werden. Darüber hinaus zielt diese Fördermaßnahme darauf ab, Kooperationen zwischen deutschen und Einrichtungen aus dem Westbalkan von gegenseitigem Interesse zu fördern, um die Grundlagen für eine über die Projektlaufzeit hinaus andauernde Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspartnerschaft zu legen.

Eine der zentralen Herausforderungen der Westbalkanstaaten bleibt die Abwanderung von talentierten und hoch­qualifizierten Menschen. Dies betrifft insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs, der an den heimischen Forschungsstandorten häufig nicht die Forschungsbedingungen und Karriereperspektiven vorfindet, die Einrichtungen im Ausland bieten. Mit dieser Förderbekanntmachung soll dementsprechend besonders der wissenschaftliche Nachwuchs in der Region im Rahmen von sog. „BMBF early career groups“ gefördert werden. Durch die Förderung der Nachwuchsforschenden vor Ort wird die Karriereentwicklung an den heimatlichen Universitäten und Hochschulen erleichtert und ihnen somit eine Perspektive im Westbalkan geboten. Durch diese Förderbekanntmachung sollen die Forschenden im Westbalkan in den Themenfeldern Digitale Transformation, Green Deal und Gesunde Gesellschaften besser mit ihren Partnern in Deutschland vernetzt und durch die gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsarbeit die wissenschaftliche Exzellenz und das Innovationspotential der Forschenden in der Region gestärkt werden.

Dies stärkt die Forschungs- und Innovationssysteme der Westbalkanstaaten, wodurch ein Beitrag zur Integration dieser Länder in den EFR geleistet wird.

Kriterien für die Zielerreichung sind gemeinsame Publikationen und Patente, angemeldete Schutzreche sowie Er­findungen, die weitere internationale Vernetzung über Workshops und internationale Konferenzen sowie die weitere Einbindung und die Kooperation mit der Wirtschaft. Mit diesen Zielen schließt diese Förderbekanntmachung an die Förderbekanntmachung WBC2019 des BMBF vom 14. November 2019 an. Es handelt sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung.

1.2 Zuwendungszweck

Der Zuwendungszweck der Förderrichtlinie liegt darin, Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) die Möglichkeit zu bieten, entsprechend ihren wissenschaftlichen Stärken und ihrer Problemlösungskompetenz gemeinsame Vor­haben mit Partnerinnen/Partnern aus Deutschland und dem Westbalkan umzusetzen.

Durch die Förderung gemeinsamer FuE-Projekte zur Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren soll das in Deutschland wie auch dem Westbalkan vorhandene Potential für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit sowie der Umsetzung der Ergebnisse gemeinsam mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft genutzt werden. Mit der Förderung von Vorhaben mit Beteiligung aus Deutschland und dem Westbalkan sollen neue Impulse gesetzt werden, die zur Intensivierung und Verstetigung der Beziehungen zwischen den Partnerinnen/Partnern beitragen. Forschungskapazitäten und deren Spezialisierungen sowie die Kooperation mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sollen gestärkt werden.

Im Sinne einer Verzahnung der bilateralen Fördermaßnahme mit europäischen Fördermaßnahmen ist eine Anschlussfähigkeit der gemeinsamen Forschungsvorhaben in europäischen Programmen (wie in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont Europa) anzustreben.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sowie den Westbalkanstaaten genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Aus­gabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.6 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden bilaterale Forschungs- und Entwicklungsprojekte entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck in Zusammenarbeit mit Partnern aus den Westbalkanstaaten7 sowohl als Einzel- als auch als Verbundvorhaben gefördert.

Gefördert werden sog. „BMBF early career groups“. Dabei handelt es sich um Arbeitsgruppen, die jeweils aus Forschenden aus Deutschland und Forschenden aus den Westbalkanstaaten bestehen. Der Teil der Arbeitsgruppe im Westbalkan wird dabei von einer/einem Nachwuchswissenschaftlerin/Nachwuchswissenschaftler aus dem West­balkan geleitet.

Gefördert werden Projekte in den drei Querschnittsbereichen Digitale Transformation, Green Deal und Gesunde Gesellschaften. Diese Themen stehen im Einklang mit den strategischen Prioritäten der „Smart Specialisation Strategies“ sowie den nationalen Forschungsstrategien der Westbalkanstaaten selbst und sind die zentralen Themen der Europäischen Kommission in der Heranführung des Westbalkans an die Europäische Union. Diese Themen finden sich auch wieder in den Themenbereichen der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation8 und in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont Europa9. Bei entsprechendem Anwendungsbezug sind auch Themen der Geistes- und Sozialwissenschaften (Stichwort „Soziale Innovation“) förderfähig.

Die geförderten Vorhaben weisen eine hohe Praxisrelevanz auf und zeigen Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft auf. Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zum Kapazitätsausbau der wissenschaftlichen Partner in den Westbalkanstaaten leisten.

Mit den geförderten Vorhaben wird darüber hinaus der Austausch von Personen, Wissen, Ressourcen und Kapazitäten zwischen den Einrichtungen unterstützt. Sie dienen auch der weiteren fachlich-methodischen Qualifizierung der beteiligten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler und der Förderung ihrer wissenschaft­lichen Selbstständigkeit.

Gefördert werden Maßnahmen, die über ein großes Anwendungspotential für Deutschland, den jeweiligen West­balkanstaat, die Region und Europa verfügen. Zur Stärkung der Transferkultur zwischen Wissenschaft und Wirtschaft in der Zielregion müssen im Projekt außerdem Maßnahmen zur Kommerzialisierung der Forschungsergebnisse entwickelt und umgesetzt werden. Der Nachweis und die Bewertung des Innovationspotentials der Forschungsergebnisse ist für die Erschließung möglicher Anwendungsbereiche der erste und wichtigste Schritt. Dies umfasst Untersuchungen zum Nachweis der Machbarkeit, Marktanalysen, Erstellung von Business-Plänen, Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen in Richtung Anwendung etc. Die Einbindung eines „Innovations-Coachs“, der die Integration von Erfahrungswissen aus erfolgreichen Innovationsprozessen in das Vorhaben sicherstellt, sowie frühzeitige Allianzen mit Anwendern, zum Beispiel Unternehmen, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Deutschland und/oder dem Partnerland, die in beratender Funktion den Anwendungsbezug im Projekt stärken sollen, sind daher ausdrücklich erwünscht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Euro­päischen Union (EU) erfüllen.10 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen11).

Die Verbundpartner aus den Westbalkanstaaten können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung ebenfalls Bundeszuwendungen erhalten; hierunter fallen ausschließlich Ausgaben/Kosten, die gemäß Abschnitt 5 für die deutschen Zuwendungsempfänger sowie die Partner in den Westbalkanstaaten geregelt sind. Der deutsche Projektkoordinator und Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) erhält in diesem Fall eine Zuwendung einschließlich der Mittel, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden sollen. Die ausländischen Partner (Letzt-Zuwendungsempfänger) müssen mit dem deutschen Projekt­koordinator einen privatrechtlichen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO abschließen. Des Weiteren muss ein Teilfinanzierungsplan des Letzt-Zuwendungsempfängers vorgelegt werden.

Bei Zuwendungen auf Kostenbasis ist gemäß Nummer 13a.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO die Weiter­leitung von Zuwendungen durch den Erst-Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. In diesen Fällen kann ein auf Ausgabenbasis abrechnender Verbundpartner die Weiterleitung vornehmen oder die Vergabe eines Auftrages in Betracht kommen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die formelle Einbindung der Verbundpartner aus den Westbalkanstaaten.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss von einem deutschen Antragsteller beziehungsweise Verbund gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus einem Westbalkanstaat eingereicht werden. Eine Förderung multilateraler Vorhaben (zum Beispiel mit Partnern aus mehreren Westbalkanstaaten) ist nicht beabsichtigt.

Für die Einrichtung einer „BMBF early career group“ gelten folgende Rahmenbedingungen: Die Arbeitsgruppe im Westbalkan muss von einer/einem Nachwuchswissenschaftlerin/Nachwuchswissenschaftler geleitet werden. Die zentrale Einbindung weiterer Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler auf deutscher wie auf der Seite des Westbalkans wird empfohlen.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit dem jeweiligen Westbalkanstaat dokumentieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).12 Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit bis zu 300 000 Euro pro Verbund sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten13 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zu­wendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt (demnach kann die maximale Förderhöchstsumme von in der Regel 300 000 Euro entsprechend dem Anteil der Projektpauschale überschritten werden).

Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und gelten grundsätzlich für den deutschen wie auch den Partner im Westbalkan im Rahmen der Weiterleitung. Die zuwendungsfähigen Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

Es gilt darüber hinaus für:

  1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
    Für die Förderung von Personal aus Deutschland gilt:
    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für den wissenschaftlichen Nachwuchs, studentisches und/oder wissenschaftliches Personal aus Deutschland können in der Regel bis zur Gehaltsstufe 13 nach/entsprechend TVöD/TV-L bezuschusst werden.
    Für die Förderung von Personal aus den Westbalkanstaaten im Rahmen der Weiterleitung der Zuwendung gilt:
    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler für Doktorandinnen und Doktoranden und Postdocs, deren Promotion nicht länger als maximal fünf Jahre zur Ein­reichungsfrist zurückliegt, in den jeweiligen Partnerländern können in landesüblicher Höhe bezuschusst werden. Die Bestätigung der Höhe erfolgt in Form eines vom Unterschriftsbefugten der jeweiligen Institution gegengezeichneten Schreibens. Das Schreiben enthält darüber hinaus die Verpflichtung, dass der betreffenden Person das spezifizierte Gehalt entsprechend ihrer spezifizierten Qualifikation auch ausgezahlt wird.
  2. Reisemittel
    Bezuschusst werden generell nur Bus-, Bahn- und Flugtickets der zweiten Klasse beziehungsweise Economy Class, gegebenenfalls inklusive Transfer der Reisenden zum/vom Bahnhof und Flughafen.
    Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) zum und vom Zielort im Partnerland, die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reiseausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens übernommen.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie der Expertinnen und Experten aus den Westbalkanstaaten nach und innerhalb von Deutschland gilt im Rahmen der Weiterleitung der Zuwendung:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) inklusive notwendiger Visa zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag beziehungsweise 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom aus­ländischen Partner selbst zu entrichten.
    Die Abwicklung der Reisen der Partner aus den Westbalkanstaaten nach Deutschland soll über den deutschen Projektpartner erfolgen.
  3. Reisemittel für internationale Veranstaltungen
    Reisemittel inklusive Teilnahmegebühren zwecks Teilnahme an internationalen Veranstaltungen wie zum Beispiel an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens sowohl für deutsche als auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten aus den Westbalkanstaaten im Rahmen der Weiterleitung der Zuwendung gefördert werden.
    Die Abwicklung der Reisen der Partner aus den Westbalkanstaaten ins Ausland erfolgt durch den jeweiligen Partner selbst, nach vorheriger Abstimmung mit dem deutschen Partner.
  4. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland und den Westbalkanstaaten wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben beziehungsweise Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten, sofern keine kostenfreien Räumlichkeiten in den eigenen Einrichtungen genutzt werden können. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Buchstabe b)) gezahlt, da das Tagesgeld vor allem für Unterkunft und Verpflegung vorgesehen ist.
  5. Patente
    Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.14

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Für die Abwicklung der Vorhaben ist verpflichtend das Verfahren profi-Online zu nutzen.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Die Teilnahme der Antragsteller an einem Evaluationsworkshop während der Förderphase wird vorausgesetzt.

Das BMBF unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMBF-Projekten. Änderungen in BMBF-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
 
Internet: http://internationales-buero.de 

Fachliche Ansprechpartner beim Internationalen Büro:

Ralf Hanatschek
E-Mail: E-Mail: ralf.hanatschek@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 82
Telefax: 02 28/38 21-14 90
 
Ralf Hagedorn
E-Mail: E-Mail: Ralf.Hagedorn@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 92
Telefax: 02 28/38 21-14 90 

Administrative Ansprechpartnerin beim Internationalen Büro:

Maija Buddrich
E-Mail: E-Mail: maija.buddrich@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 67
Telefax: 02 28/38 21-14 90 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger (soweit zutreffend) angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ein­zureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 11. Juni 2025 zunächst Projektskizzen in deutscher oder englischer Sprache über das Skizzentool ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-EUROPA&b=WBC25FUEZ4&t=SKI) in elektronischer Form vorzulegen. Zur besseren Abstimmung mit den Partnern im Westbalkanstaat kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern

II. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)

III. fachlicher Rahmen des Vorhabens

  1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Punkt 1 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
  4. eventuelle Beteiligung Dritter zum Beispiel KMU-Beteiligung oder Innovations- beziehungsweise Transfer­berater

IV. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens

  1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit

V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan

  1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse inklusive Anwendungspotential und Kommerzialisierungsmaßnahmen
  2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern im Westbalkanstaat
  3. geplante Kooperation in Folgeprojekten
  4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

VI. Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation

VII. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts inklusive Zeitplan

VIII. geschätzte Ausgaben/Kosten

Der deutsche Antragsteller hat seiner Projektskizze eine Absichtserklärung („letter of intent“) der ausländischen Einrichtung(en) im Zielland (vergleiche auch Nummer 4) sowie Literaturlisten und Lebensläufe beizufügen.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den unter Punkt 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem unter Punkt 2 genannten Gegenstand der Förderung

  1. III. fachliche Kriterien
  2. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  3. Bezug zur Programmatik des BMBF
  4. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
  5. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse, Sicherstellung des Transfers zwischen Wissenschaft und Praxis durch ein Implementierungskonzept der zu erwartenden Forschungsergebnisse
  6. Beitrag zur Wissenschaftskommunikation

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  2. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  3. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  4. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs in den Westbalkanstaaten

V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft und müssen enthalten:

I. eine ausführliche (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung inklusive Meilensteine

  1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
  2. Plausibilität des Zeitplans

III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

  1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen beziehungsweise Empfehlungen der Gutachter und Gutachterinnen zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 12. Februar 2025

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Gabriele Hermani

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.15

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.16

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a) um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
  • ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
  • iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
  • iv) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.

c) um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;

d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

  • i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
  • ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
  • iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    • Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
    • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Ent­wicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind die Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, die Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien
2 - https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/d5adbceb-83aa-42df-a468-d3175e340cfb_en?filename=communication-credible-enlargement-perspective-western-balkans_en.pdf
3 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52020DC0641
4 - https://research-and-innovation.ec.europa.eu/system/files/2021-10/ec_rtd_western-balkans-agenda-overview.pdf
5 - https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8f5dbe63-e951-4180-9c32-298cae022d03_en?filename=COM_2023_691_New%20Growth%20Plan%20Western%20Balkans.pdf
6 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)
7 - Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien
8 - https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/zukunftsstrategie/zukunftsstrategie_node.html
9 - https://www.horizonteuropa.de
10 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
11 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
12 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
13 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
14 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
15 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
16 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.