1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die demographische Entwicklung und fortbestehende medizinische Bedarfe verlangen weitere Anstrengungen in der Entwicklung neuer Arzneimittel, um auch künftig eine adäquate Gesundheitsversorgung der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland gewährleisten zu können. Die Entwicklung neuer Wirkstoffe ist allerdings ein langwieriger, aufwändiger und kostenintensiver Prozess, der mit hohen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, da nur ein Bruchteil aller untersuchten Wirkstoffkandidaten letztendlich den Arzneimittelmarkt erreicht. Es werden zudem selten gänzlich neue Arzneimittel entwickelt und der Fokus von Neuentwicklungen liegt meist auch auf Erkrankungen, die wegen der extrem hohen Entwicklungskosten für Unternehmen wirtschaftlich besonders lohnenswert erscheinen.
Künstliche Intelligenz (KI) gilt als eine Schlüsseltechnologie mit hoher Innovationsdynamik und dem Potenzial, große gesellschaftliche Herausforderungen zu adressieren und das Wirtschaftswachstum sowie die Produktivität auf vielen Gebieten zu steigern. Die dynamischen Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich KI ermöglichen bereits Durchbrüche in deren breitflächiger Nutzung beziehungsweise Anwendung beispielsweise von Sprachmodellen für die Textverarbeitung und Strukturvorhersage von Proteinen, Neuronalen Netzwerken zur Bildgebung und Bildanalyse in der medizinischen Diagnostik sowie KI-gesteuerter Robotik in der Industrie. Im pharmazeutischen Bereich bieten sich ebenfalls vielfältige Anwendungsmöglichkeiten für KI. Auch die Arzneimittelentwicklung kann von dieser Technologie umfassend profitieren.
Eine der Missionen der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung ist es, die Gesundheit für alle zu verbessern. In diesem Zusammenhang sollen die Potenziale der Digitalisierung für die Gesundheitsforschung gehoben und auch die datenbasierte Medizin weiterentwickelt werden. Diese Förderrichtlinie trägt zur Umsetzung dieser Ziele bei und unterstützt die zentralen Handlungsfelder des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.
Die Förderrichtlinie greift zudem die Strategie Künstliche Intelligenz (KI) der Bundesregierung und den KI-Aktionsplan des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) auf, die unter anderem darauf abzielen, Deutschland zu einem führenden Standort für die Entwicklung und Anwendung von KI-Technologien zu machen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Forschungs- und Wirtschaftsstandorts Deutschland zu sichern. Die Anwendung von KI bietet Chancen, um den großen Hürden in der Entwicklung und Bereitstellung von Humanarzneimitteln zu begegnen und auch zukünftig eine angemessene Gesundheitsversorgung zu sichern.
1.1 Förderziel
Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das BMBF das Ziel, den Prozess der Wirkstoffforschung entlang der gesamten Entwicklungskette mittels KI in Zukunft schneller und mit einer höheren Erfolgsrate umzusetzen. Innovative Arzneimittel könnten dadurch günstiger werden und Patientinnen und Patienten schneller erreichen. Zudem soll die deutsche Forschungslandschaft in der Nutzung von KI in der Wirkstoffforschung unterstützt und nachhaltig gestärkt werden. Die Innovation in der Wirkstoffforschung wird stark von ihren Methoden und Werkzeugen sowie den verfügbaren Daten beziehungsweise Informationen und insbesondere deren Verwendung angetrieben. KI ermöglicht diesbezüglich neue Ansätze und verspricht als skalierbares und vielseitig einsetzbares Instrument Mehrwerte, wie beispielsweise Kosten- und Zeitersparnis. Auch die Arzneimittelentwicklung für bisher schwer behandelbare Erkrankungen könnte mittels KI erleichtert werden.
Die vorliegende Förderrichtlinie soll Forschende aus dem akademischen und dem wirtschaftlichen Bereich dazu befähigen, risikoreiche Projekte der Forschung und Entwicklung (FuE) zum Einsatz von KI in der Arzneimittelentwicklung alleine oder im Verbund durchzuführen und über den Stand der Technik hinaus weiterzuentwickeln. Die Arzneimittelentwicklung ist aufgrund der vielfältigen Anforderungen interdisziplinär geprägt. Sie erfordert die intensive Zusammenarbeit und den frühzeitigen fachlichen Austausch von Partnerinnen und Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft, insbesondere aus der Pharmaindustrie, sowie mit den regulatorischen Behörden. Weitere Ziele der Richtlinie sind zudem, die Verfügbarkeit von standardisierten Daten beziehungsweise Vergleichsdatensätzen für KI-basierte Anwendungen zu steigern und den wissenschaftlichen Austausch der beteiligten Akteure zu stärken beziehungsweise Forschungsnetzwerke auszubauen.
Zur Untersuchung der Zielerreichung dieser Maßnahme können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:
- Neuartige Angriffspunkte oder Wirkstoffmoleküle identifiziert
- Anzahl innovativer therapeutischer Ansätze auf einer höheren Entwicklungsstufe gesteigert
- Zeitersparnisse und bessere Erfolgsraten an unterschiedlichen Stellen der Wertschöpfungskette realisiert
- Art und Umfang multidisziplinärer Kooperationen, auch mit Unternehmen, zur Vernetzung der Forschungslandschaft in diesem Feld verbessert
- Verfügbarkeit beziehungsweise Anzahl und Qualität von standardisierten Daten beziehungsweise Vergleichsdatensätzen verbessert
- Verwertung von FuE-Ergebnissen in Form von wissenschaftlichen Publikationen ermöglicht
- Verwertung von FuE-Ergebnissen in Form von Patenten/Lizenzverträgen ermöglicht
- Ausgründungen basierend auf Projektergebnissen ermöglicht
1.2 Zuwendungszweck
Spezifische und verlässliche KI-Werkzeuge könnten wesentlich zur Entwicklung neuer Arzneimittel beitragen. Die vorliegende Fördermaßnahme setzt an dieser Stelle an und soll interdisziplinäre FuE-Projekte fördern, die auf eine konkrete Anwendung innerhalb der Wertschöpfungskette der Arzneimittelneu- und weiterentwicklung ausgerichtet sind. Es sollen Forschungsvorhaben gefördert werden, welche den nutzenbringenden Einsatz von KI in der Wirkstoffforschung für die Humanmedizin adressieren und in diesem Zusammenhang KI-basierte Methoden einsetzen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsprojekte, die anwendungsbezogen sind, einen hohen medizinischen Bedarf adressieren und die ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko aufweisen. Der Fokus der Vorhaben soll auf der Wirkstoffforschung mittels KI und der diesbezüglichen Validierung von KI-Methoden liegen. Dabei sollen keine gänzlich neuen KI-Lösungen entwickelt, sondern vielmehr vorhandene KI-Methoden auf die Wirkstoffforschung angewendet werden, wobei die Anpassung der verfügbaren Methoden ermöglicht wird.
Beispielhaft sind folgende Anwendungsfelder im Bereich der KI-Methoden und in silico-Modellierung für die Arzneimittelentwicklung zu nennen:
- Entwicklung von niedermolekularen Arzneistoffen, Impfstoffen, Biologika/Biosimilars, Zell- und Gentherapien
- Repurposing von bereits verfügbaren Wirkstoffen insbesondere in kommerziell weniger interessanten, aber medizinisch hochrelevanten Bereichen wie der Antibiotikaentwicklung
- Aufarbeitung und Bereitstellung standardisierter, großvolumiger, qualitätsgesicherter Datensätze basierend auf vorhandenen, aber bisher nicht aufbereiteten Daten
- Target-Identifizierung und -Validierung
- Hochdurchsatzscreenings, Lead-Generierung und -Optimierung
- Sicherheits- und Toxizitätsvorhersage
- Design von klinischen Studien
- Personalisierung von Therapien
Die Fördermaßnahme ist indikationsoffen; Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden maximal bis einschließlich der klinischen Phase IIa gefördert. Im Rahmen der FuE-Projekte soll ein hoher medizinischer Bedarf adressiert werden und die angestrebten Entwicklungsgegenstände sollen eine hohe Relevanz für Betroffene und für die medizinische Versorgung haben. Die klinische Relevanz sowie Perspektiven für die Überführung von Verfahren oder Produkten in eine Anwendung sowie konkret anschließende Schritte bis hin zur Zulassung und Kommerzialisierung sind daher überzeugend darzustellen.
Im Fokus der Förderrichtlinie steht die Anwendung bereits vorhandener Lösungen. Reine Grundlagenforschung und die Entwicklung gänzlich neuer KI-basierter methodischer Ansätze sollen im Gegensatz zu anwendungsorientierter Forschung durch diese Fördermaßnahme nicht adressiert werden. Die Fördermaßnahme widmet sich inhaltlich den Schwerpunkten 1) Aufbereitung und Zurverfügungstellung vorhandener oder synthetischer Datenbestände, 2) Anpassung von KI-Modellen beziehungsweise KI-Werkzeugen und 3) konkreter Anwendung für die Arzneimittelentwicklung.
Eine zentrale Voraussetzung für die effiziente Nutzung von KI-Methoden ist eine ausreichende Datengrundlage, auf deren Basis die KI trainiert werden kann. Für die oben genannten Anwendungen stehen häufig nicht genug Daten zur Verfügung. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können daher auch Vorhaben gefördert werden, die die Entwicklung von Hochdurchsatzmethoden, Automatisierung und Miniaturisierung und idealerweise eine entsprechende Datenerhebung zum Ziel haben. Die mit diesen Methoden zugänglich gemachten oder erhobenen Daten müssen für die oben genannten Ziele nutzbar sein.
Es werden Einzelprojekte und Verbundvorhaben gefördert. Interdisziplinäre Ansätze zur Lösung komplexer Fragestellungen werden ausdrücklich begrüßt.
Projekte, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, sind nicht förderfähig (Ausschlusskriterien):
- ausschließlicher Fokus auf die Entwicklung neuer KI-Methoden oder Weiterentwicklung vorhandener KI-Methoden
- fortgeschrittene klinische Studien (über Phase IIa hinaus)
- Durchführung individueller Heilversuche
- Entwicklung von Begleitdiagnostika („Companion Diagnostics“) und In-vitro-Diagnostika, gemäß der Definition der EU-Verordnung 2017/7462
- Vorhaben zu Methoden, Technologien und Verfahren im Bereich der Medizintechnik sowie zur Erforschung und Entwicklung von Medizinprodukten oder von Tierarzneimitteln
Es besteht die Möglichkeit, standardisierte Arbeiten wie klinische Studien durch Dienstleister im Unterauftrag durchführen zu lassen.
Von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Projekten wird die Bereitschaft erwartet, an Veranstaltungen des BMBF teilzunehmen.
3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden primär interdisziplinäre Verbundprojekte. In begründeten Einzelfällen sind Einzelvorhaben möglich. Einzelvorhaben müssen darlegen, dass eine ausgewiesene Expertise auf den beiden Teilgebieten Wirkstoffforschung und KI vorhanden ist und wie die Anwendungsorientierung gewährleistet werden soll.
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Unternehmen (Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder Großunternehmen) der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität sind nur im Rahmen von Verbünden mit akademischen Partnern antragsberechtigt. Der akademische Partner übernimmt in Verbünden die Koordination.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (deutsche staatliche und nicht staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Bei Verbundvorhaben ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen, die/der als Ansprechperson für das BMBF beziehungsweise den Projektträger fungiert und die Koordination zwischen den Verbundpartnern übernimmt.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nummer 0110).5
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Antragstellerinnen und Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen sind:
- Es müssen ausreichend Vorergebnisse vorliegen, um die Erfolgsaussichten des Vorhabens bewerten zu können. Die Vorergebnisse können bereits publiziert sein, müssen es jedoch nicht. Die Vorergebnisse, auf die sich bezogen wird, können von Dritten stammen und müssen nicht öffentlich zugänglich sein.
- Die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Grundinfrastruktur wird vorausgesetzt. Eine Ausnahme hiervon sind für das Projekt notwendige Server und Workstations oder Komponenten zur Aufrüstung vorhandener Systeme (zum Beispiel Grafikkarten oder Arbeitsspeicher).
- Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, sollen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden, also auch im Fall von Negativ-Ergebnissen (zum Beispiel Nicht-Bestätigung der Hypothese). Dies beinhaltet auch die im Rahmen der Projekte erhobenen (Roh-)Daten.
- Unternehmen dürfen nicht die Koordinatorin oder den Koordinator eines Verbunds stellen.
- Mindestens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten sollen auf den/die akademischen Verbundpartner entfallen. Mögliche Aufschläge oder Pauschalen sind bei der Berechnung der Fördermittel für einzelne Projektpartner zu berücksichtigen.
Für die Durchführung von klinischen Studien der Phase I bis IIa gelten die folgenden Vorgaben:
Die Antragstellenden sind verpflichtet, über die für klinische Prüfungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus die jeweils gültigen, den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Stand der Technik enthaltenden nationalen, europäischen und internationalen Standards für die Planung, Durchführung und Berichterstattung von klinischen Prüfungen einzuhalten (unter anderem Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG, CONSORT-Statement6). Eine frühzeitige regulatorische Beratung wird im Fall einer Förderung erwartet (siehe auch Nummer 2). Darauf soll in der Skizze Bezug genommen werden.
Die erfolgreiche Überführung von Forschungsergebnissen in die Praxis ist essenziell für die spätere medizinische und wirtschaftliche Wertschöpfung. Um die spätere Anschlussfähigkeit der geförderten Vorhaben zu stärken und die Herausforderungen der Wirkstoffentwicklung zu adressieren, sollen im Rahmen dieser Maßnahme Transfer-fördernde Elemente in die Vorhaben integriert werden. Zuwendungsfähig sind zum Beispiel:
- regulatorische Beratung durch frühzeitige aktive Zusammenarbeit mit den Zulassungsbehörden,
- biostatistische Beratung zur Verbesserung der Studienplanung,
- projektspezifische juristische Beratung für Verwertungsmöglichkeiten und zur Ausgestaltung von Verträgen,
- pharmazeutisches Mentoring.
Hierzu sollen in den Arbeitsplänen Ressourcen vorgehalten werden. In die Vorhaben sind zudem je nach Nähe zur klinischen Entwicklung oder dem Markt klinische Anwenderinnen oder Anwender mit medizinischer Expertise und/oder Unternehmen adäquat einzubinden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Kosten während der Laufzeit des Vorhabens, die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlich sind, sind bei Antragstellerinnen und Antragstellern auf Ausgabenbasis sowie für KMU grundsätzlich zuwendungsfähig. Zur Vorbereitung der Erlangung von Patenten sind Kosten für „Freedom-to-Operate“-Analysen zuwendungsfähig.
Die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, zum Beispiel standort- oder themenbezogene Datenbanken, kann gefördert werden.
Die Förderdauer beträgt auf der Grundlage eines im Projektantrag enthaltenen Meilensteinkonzepts in der Regel bis zu drei Jahre. Wenn im letzten Projektjahr ein expliziter Fokus auf den Transfer in die breite Anwendung besteht, kann eine Förderdauer von bis zu vier Jahren von Beginn an beantragt werden. Der Arbeitsplan für das letzte Jahr muss dies zwingend und plausibel zum Beispiel durch die Zusammenarbeit mit einer Technologietransferorganisation oder einem verwertenden Unternehmen abbilden. Voraussetzung für das vierte Projektjahr ist eine nach drei Jahren Projektlaufzeit erfolgreich durchlaufene Zwischenbegutachtung. Aktivitäten zur Vermarktung sind nicht förderfähig.
Zum Projektstart ist ein gemeinsames (virtuelles) Kick-Off Treffen aller geförderten Vorhaben vorgesehen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMBF unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMBF-Projekten. Änderungen in BMBF-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Zur Mitte und zum Ende der Laufzeit der geförderten Vorhaben wird jeweils ein Statusseminar unter Beteiligung aller geförderten Vorhaben in Präsenz durchgeführt. Diese Statusseminare dienen der Vorstellung der Projektfortschritte, dem Dialog mit den Begutachtenden und den Beteiligten verschiedener Forschungsprojekte sowie einem gezielten Austausch über Verbreitung und Verwertung nach Abschluss der Vorhaben. Ziel ist es, die Teilnehmenden besser miteinander zu vernetzen und Synergien zu finden. Die Teilnahme der Projektleitungen an den Statusseminaren ist verpflichtend und muss in der Reisekostenplanung berücksichtigt werden.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Hochschulen, Innovationsstrukturen, Gesundheit (HIG)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner sind:
Herr Stefan Bujok
Telefon: 02461/61-96812
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Herr Dr. Michael Stöcker
Telefon: 02461/61-84092
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Internet: https://www.ptj.de/foerdermoeglichkeiten/gesundheitsforschung/ki-w
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger des BMBF bis spätestens 30. April 2025 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form und in deutscher Sprache über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KI-W&b=KIW&t=SKI). Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Die Einreichung soll rein elektronisch erfolgen und eine zusätzliche postalische Einreichung der Projektskizzen ist nicht gewünscht.
Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit den oben genannten Ansprechpersonen beim Projektträger aufzunehmen (siehe Nummer 7.1). Im Zuge dieser Förderrichtlinie bietet der Projektträger eine gekoppelte Informations- und Vernetzungsveranstaltung an. Weitere Informationen und Erläuterungen zur Skizzeneinreichung und Antragstellung sind auch unter https://www.ptj.de/foerdermoeglichkeiten/gesundheitsforschung/ki-w verfügbar.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Bewertungskriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen einen Umfang von 15 DIN-A4-Seiten zuzüglich Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße 11, 1,5-facher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Anträge, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen und ohne weitere Begründung abgelehnt werden.
Die Projektskizze muss die folgenden Abschnitte enthalten:
- Thema und Zielsetzung des Vorhabens, Bezug zur Bekanntmachung unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien,
- Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten,
- Innovationshöhe und Mehrwert des Forschungs- und Entwicklungsgegenstands beziehungsweise medizinisches Potenzial auch im Vergleich zu konkurrierenden Ansätzen unter Berücksichtigung der Schutzrechtslage,
- wissenschaftlich-technische Arbeitsziele, Transfer der Ergebnisse in die Anwendung,
- einschlägige Vorergebnisse bezüglich des geplanten Vorhabens/Darstellung der bisherigen projektspezifischen Vorarbeiten, Beschreibung der zu verwendenden Daten,
- Beschreibung des Arbeitsplans und dessen Verteilung auf die beteiligten Verbundpartner, falls zutreffend Verbundstruktur,
- Kompetenzen, einschlägige Erfahrungen und gegebenenfalls Komplementarität der am Vorhaben beteiligten Verbundpartner,
- Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko, Abbruchkriterien, Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung,
- grobes finanzielles Mengengerüst, aus dem die Ausgaben beziehungsweise Kosten pro Teilprojekt hervorgehen,
- grobes Verwertungskonzept inklusive Datenmanagementkonzept, soweit vorhanden ein Konzept zur Wissenschaftskommunikation.
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Projektvorschlags von Bedeutung sind.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Eignung des Vorhabens im Sinne der Bekanntmachung,
- Innovationshöhe des FuE-Ansatzes im Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik,
- Bedeutung des Forschungsziels, medizinischer Bedarf und Anwendungsrelevanz,
- wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens und des Arbeitsplans, Umsetzbarkeit (gegebenenfalls Qualität und Umsetzbarkeit der klinischen Studie),
- Einbindung notwendiger Expertisen,
- Qualifikation der Projektbeteiligten, gegebenenfalls Angemessenheit der Verbundstruktur,
- Angemessenheit der Finanzplanung und
- Qualität des Verwertungskonzepts.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung unter Verwendung der eingereichten Unterlagen durch unabhängige Experten und Expertinnen beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche und förderrechtliche Auflagen sind umzusetzen. Jeder Verbundpartner stellt dafür einen separaten Antrag.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die Zugangsdaten werden vom zuständigen Projektträger zur Verfügung gestellt.
Die Informationen aus der Projektskizze sind mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
- gegebenenfalls Erfüllung der Auflagen und/oder Empfehlungen aus der ersten Verfahrensstufe,
- detaillierter Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan,
- detaillierter Finanzierungsplan,
- detaillierter Verwertungsplan,
- gegebenenfalls Nachweis des KMU-Status’ und Bonitätsnachweis.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
- Umsetzung vorhandener Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens,
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch hinsichtlich der förderpolitischen Ziele sowie unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie),
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans,
- Qualität der Beschreibung des detaillierten Arbeits-, Zeit- und Meilenstein- sowie des detaillierten Verwertungsplans.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 19. Februar 2025
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
R. Mytzek-Zühlke
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:
- um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
- Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017R0746&from=DE
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - http://www.consort-statement.org/
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.