24.02.2025 - 31.08.2025

Bekanntmachung

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)

Richtlinie zur Förderung internationaler Nachwuchsgruppen zur Unterstützung des Fachkräftebedarfs im Bereich der Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Primärrohstoffen – EGARoh_Junior, Bundesanzeiger vom 24.02.2025

Vom 27. Januar 2025

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ruft im Rahmen des Fachprogramms „Geoforschung für Nachhaltigkeit (GEO:N)“ zur Antragstellung auf.


1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Die Rohstoffversorgung, insbesondere mit den sogenannten kritischen Rohstoffen, wie Lithium, Nickel, Kobalt oder Seltenen Erden, gewinnt angesichts geopolitischer Krisen und starker Importabhängigkeiten an Bedeutung. Um ihre Rohstoffversorgung langfristig abzusichern, hat die Europäische Union 2024 den Critical Raw Materials Act1 ver­abschiedet. Darin gibt sie sich Zielvorgaben für die gesamte Wertschöpfungskette strategischer Rohstoffe sowie deren Diversifizierung. So sollen unter anderem nicht mehr als 65 Prozent der in die EU importierten Rohstoffe aus einem einzigen Land bezogen werden. Dadurch sollen Abhängigkeiten verringert und die Versorgungssicherheit erhöht werden. Zur Flankierung schließt die EU strategische Rohstoffpartnerschaften mit herausgehobenen Partnerländern weltweit ab. Die Bundesregierung verfolgt seit längerem eine gezielte Rohstoffpolitik und arbeitet gleichfalls mit strategischen Partnerländern weltweit zusammen.2


Die Fachkräftebasis, um diese Politiken umzusetzen, ist in Europa und speziell in Deutschland in den letzten Jahrzehnten erheblich geschwunden. Mit Einstellung des Erzbergbaus Anfang der neunziger Jahre in Deutschland gingen Berufsperspektiven in Forschung und Industrie verloren. Um diese Lücke zu schließen und internationale Rohstoffpolitiken aktiv gestalten zu können, beabsichtigt das BMBF die Förderung exzellenter junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und dadurch das Fachkräfteangebot im Bereich Bergbau- und Rohstoffforschung auszubauen. Zugleich will das BMBF einen erkennbaren Beitrag zur Intensivierung und zur Vertiefung der internationalen Zusammenarbeit gemeinsam mit strategischen Partnerländern weltweit leisten. Dazu sollen an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, nachgeordneten Behörden sowie geo­logischen Landesämtern mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland internationale Nachwuchsgruppen aufgebaut werden. Die Nachwuchsgruppen müssen mit Forschungseinrichtungen in einem oder mehreren strategischen Rohstoffpartnerländern zusammenarbeiten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus diesen Ländern einbinden. Dadurch soll die Wissensbasis in Deutschland verbessert und der Fachkräftemarkt unterstützt werden. Durch die Einbindung dieser internationalen Promovierenden sollen zugleich Verbindungen und Netzwerke in rohstoffreiche Länder ausdehnt werden. Die Nachwuchsgruppen sollen mit im Rohstoffsektor tätigen Unternehmen kooperieren, um Wege in die Praxis zu öffnen. Die in Frage kommenden Länder sind grundsätzlich eingegrenzt auf diejenigen, mit denen entweder die EU und/oder Deutschland eine strategische Rohstoffpartnerschaft abgeschlossen hat, insbesondere in Afrika und Südamerika.3 Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich.


Förderfähig sind Einzelprojekte von internationalen Nachwuchsgruppen, die Themen entlang der Primärrohstoff-Wertschöpfungskette von der Erkundung über die Gewinnung bis zur Aufbereitung umfassen. Die thematischen Schwerpunkte sind untenstehend aufgeführt und folgen denen der vorangehend am 25. September 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderrichtlinie.4


Förderschwerpunkt 1: Entwicklung und Test innovativer impaktarmer technologischer Ansätze für die Erkundung von Lagerstätten:

  • Entwicklung explorationsrelevanter Modelle zum Verständnis und zur Interpretation der Genese von Lagerstätten;
  • Ableitung von Erkundungskonzepten zur Erfassung bisher unbekannter Rohstoffvorkommen;
  • Entwicklung neuer impaktarmer Technologien für die Erkundung von Rohstoffpotenzialen, sowohl lokal, regional als auch in der Tiefe (zum Beispiel Satelliten- und fluggestützte Fernerkundungsmethoden);
  • Entwicklung von teil- und vollautonomen Erkundungstechnologien (zum Beispiel Roboterfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV)), die auch unter Extrembedingungen (Teufe, klimatische Bedingungen et cetera) vom Boden und/oder der Luft nichtinvasiv und unter höchsten Sicherheitsstandards eine Erkundung nicht erschlossener Vorkommen und Lagerstätten ermöglichen. Hierzu gehört auch die Überwachung sicherheitsrelevanter Parameter (zum Beispiel die Überwachung radioaktiver Strahlung im Zusammenhang mit dem Auftreten von Seltenerdvorkommen, Lagerstättenwasser, Seismizität).


Förderschwerpunkt 2: Entwicklung innovativer technologischer Ansätze für eine ressourceneffiziente und klimaneutrale Rohstoffgewinnung:

  • Entwicklung und Einsatz intelligenter und ökoeffizienter (smart mining) Technologien (zum Beispiel teleoperierte Robotiklösungen, autonome Abbau- und Fördertechnologien) für die über- und untertägige Rohstoffgewinnung;
  • Automatisierung und Digitalisierung von Bergbauprozessen für eine effizientere und sicherere Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;
  • Methodenentwicklung für die Echtzeit-Materialerkennung;
  • Senkung der CO2-Emissionen und Nutzung erneuerbarer Energien.


Förderschwerpunkt 3: Entwicklung neuer technologischer Ansätze für eine nachhaltige Aufbereitung von Primärerzen:

  • Steigerung der Ressourceneffizienz im Bergbau mit dem Ziel eines Null-Abfall-Bergbaus, indem Sekundärressourcen aus Bergbaurückständen und Abraum im Sinne eines kreislaufwirtschaftlichen Ansatzes optimal genutzt werden;
  • Entwicklung optimierter Aufbereitungsverfahren, um die Ausbeute zu steigern und gleichzeitig den Energieeinsatz oder auch Einsatz von Chemikalien zu senken;
  • Optimierung und Automatisierung bestehender Prozessabläufe und Aufbereitungsmethoden;
  • Schnittstellenoptimierung Aufbereitung/Metallurgie.


Die Förderrichtlinie trägt damit zur Mission I (Kreislaufwirtschaft, nachhaltige Industrie und Mobilität) der Zukunftsstrategie der Bundesregierung bei sowie zu den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen wie SDG 4 (hochwertige Bildung), SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur) und SDG 17 (Partnerschaften zur Zielerreichung).


Das Erreichen der Ziele der Fördermaßnahme wird anhand von quantifizierbaren Meilensteinen und Kennzahlen gemessen und bewertet. Hierfür werden unter anderem folgende Indikatoren herangezogen:

  • Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschluss-, Promotions- und Habilitationsarbeiten;
  • Aufbau neuer oder Ausbau bestehender Forschungskooperationen mit internationalen Partnern aus rohstoffreichen Ländern, insbesondere in Afrika und Südamerika;
  • Publikationen;
  • Stärkung und Ausbau der Kapazitäten im Bereich der universitären rohstoffbezogenen Ausbildung von Fachkräften;
  • Vernetzung und intensiver Austausch mit nationalen und internationalen Industriepartnern und Bergbauunternehmen in strategischen Rohstoffpartnerländern.


Für die Einzelprojekte sollen die Nachwuchsgruppen weitere aussagekräftige und überprüfbare Indikatoren vorschlagen.


1.2 Zuwendungszweck


Um diese Ziele zu erreichen, setzt die Förderlinie „Internationale Nachwuchsgruppen zur Unterstützung des Fachkräftebedarfs im Bereich der Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Primärrohstoffen – EGARoh_Junior“ auf das Förderinstrument der Nachwuchsgruppen.


In den Nachwuchsgruppen sollen herausragende Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforscher in einer frühen Karrierephase für eine Dauer von bis zu fünf Jahren mit dem Ziel gefördert werden, eigenverantwortlich ein längerfristiges Forschungsprojekt zu Fragestellungen der Primärrohstofferkundung, des Abbaus und der Aufbereitung zu entwickeln und umzusetzen. Die Leitung einer Nachwuchsgruppe soll Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen dazu befähigen, das eigene Profil weiterzuentwickeln, Führungskompetenzen zu entwickeln und sich damit für eine weitere Karriere in der Wissenschaft wie auch in der Wirtschaft zu qualifizieren.


Die Nachwuchsgruppen müssen mit Forschungspartnern und idealerweise auch mit Industriepartnern aus strategischen Rohstoffpartnerländern (siehe oben) zusammenarbeiten. Promovierende aus diesen Ländern sollen in den Nachwuchsgruppen mitarbeiten.


Es wird darüber hinaus erwartet, dass sich die ausländischen Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft mit eigenen Mitteln an den Arbeiten der Nachwuchsgruppe beteiligen. Der Beitrag des/der ausländischen Partner/s ist im Antrag aufzuzeigen und ein erkennbarer Mehrwert der Zusammenarbeit darzulegen sowie zusätzlich in geeigneter Form nachzuweisen (schriftliche Absichtserklärung der ausländischen Partnereinrichtung) und nach Projektbeginn in einer Kooperationsvereinbarung verbindlich festzuhalten.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum5 und der Schweiz sowie den Partnerländern genutzt (siehe Fußnoten 2 und 3) werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)6 und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“7 und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“8 des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Das BMBF beabsichtigt, internationale Nachwuchsgruppen zu Fragestellungen entlang der Primärrohstoffkette (siehe Kapitel 1.1 Förderziele) zu fördern. Diese müssen unter der Leitung von hochqualifizierten Postdoktorandinnen und Postdoktoranden in einer frühen Karrierephase (siehe in Abschnitt 4, Hinweis zu Gruppenleitung) aufgebaut werden. Unter der Leitung sollen drei bis fünf Promovierende mitarbeiten. Die Nachwuchsgruppen müssen international zusammengesetzt sein und an Forschungseinrichtungen, nachgeordneten Behörden oder geologischen Landes­ämtern in Deutschland etabliert werden. Die Nachwuchsgruppen müssen in enger Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen aus rohstoffreichen Ländern zu gemeinsamen Fragestellungen forschen.


Die Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Gruppenmitglieder wird mit Projektstellen gefördert oder kann in Ausnahmefällen über ein Stipendium erfolgen, (siehe Kapitel 4). Die Weiterqualifizierung zur Promotion soll parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt erfolgen. Masterarbeiten innerhalb der Nachwuchsgruppe sind nicht zuwendungsfähig, dennoch ist die Vergabe von Bachelor- und Masterarbeiten für ergänzende Fragestellungen wünschenswert. Studierende ohne Masterabschluss können als wissenschaftliche Hilfskräfte sowie bei Vernetzungsaktivitäten wie einer Summer School eingebunden werden.


Sofern im Einzelfall eine Einstellung einer ausländischen Nachwuchswissenschaftlerin oder eines Nachwuchswissenschaftlers in einem Beschäftigungsverhältnis an deutschen Hochschulen nicht möglich sein sollte, kann geprüft werden, ob alternativ auch das Instrument von Forschungsstipendien in Betracht kommt.


Die Förderdauer der Nachwuchsgruppen beträgt fünf Jahre.


Gegenstand der Förderung sind FuE9-Aufwendungen im Rahmen anwendungsorientierter, vorwettbewerblicher Einzelprojekte, die sich auf Technologieentwicklung und Innovation für die Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Primärrohstoffen in internationalen Nachwuchsgruppen fokussieren.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und nachgeordnete Behörden und geologische Landesämter mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.


Die Forschungsprojekte sind im nichtwirtschaftlichen Bereich der Hochschulen beziehungsweise außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder der oben genannten Institutionen durchzuführen.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI10-Unionsrahmen).11


Die internationalen Partner können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Förderbekannt­machung ebenfalls Bundeszuwendungen erhalten; hierunter fallen ausschließlich Ausgaben, die gemäß Abschnitt 5 für die deutschen Zuwendungsempfänger sowie die internationalen Partner geregelt sind. Der deutsche Projektko­ordinator und Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) erhält in diesem Fall eine Zuwendung einschließlich der Mittel, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden sollen. Die ausländischen Partner (Letzt-Zuwendungsempfänger) müssen mit dem deutschen Projektkoordinator einen privatrechtlichen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer zwölf der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO abschließen. Des Weiteren muss ein Teilfinanzierungsplan des Letzt-Zuwendungsempfängers vorgelegt werden.


Bei Zuwendungen auf Kostenbasis ist gemäß Nummer 13a.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO die Weiter­leitung von Zuwendungen durch den Erst-Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. In diesen Fällen kann die Vergabe eines Auftrages in Betracht kommen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen Ihres pflichtgemäßen Ermessens über die formelle Einbindung der internationalen Verbundpartner.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Für das Förderformat gilt:


Die zur Förderung beantragte Nachwuchsgruppe ist mit ihrem Forschungsprojekt an einer Hochschule, einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, einer nachgeordneten Behörde oder einem geologischen Landesamt mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland einzurichten. Die aufnehmende Institution muss der Gruppe die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (unter anderem die notwendigen Räumlichkeiten, Forschungsliteratur und -infrastruktur sowie weitere Unterstützungsangebote, zum Beispiel Weiterbildungsangebote) im Rahmen der Grundausstattung zur Verfügung stellen und die Leitung der Gruppe in allen projektbezogenen Belangen unterstützen.


Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden:


Bei der Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden ist im Antrag darzustellen, wie deren Qualifizierung mit den Tätigkeiten der Nachwuchsgruppe verbunden ist und wie diese betreut werden, wenn sie aus anderen Fachdisziplinen als denen der Gruppenleitung kommen („Betreuungskonzept“).12


Vernetzung:


Der Zuwendungsgeber plant im Rahmen der Förderrichtlinie13 zu Primärrohstoffen die Durchführung von Begleitmaßnahmen, die insbesondere die Vernetzung der geförderten Einzel- und Verbundprojekte sowie den Transfer der Projektergebnisse in die Praxis unterstützen sollen. Die Bereitschaft zur Beteiligung an diesen Maßnahmen wird vorausgesetzt. Die Vernetzung mit den anderen Nachwuchsgruppen wird als selbstverständlich vorausgesetzt.


Datenerhebungen:


Die Nutzung von vorhandenen Daten zur Beantwortung der Forschungsfragen ist einer eigenen Datenerhebung vor­zuziehen. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2).


Weitere Aspekte:


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO14, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


Das BMBF ist in besonders begründeten Ausnahmefällen und wo dies nicht durch die ausländische Partnereinrichtung erbracht werden kann bereit, Weiterleitungen der Zuwendung an die ausländische Einrichtung zu erlauben15, um vor Ort bei der Partnereinrichtung eine Wissenschaftlerin oder einen Wissenschaftler als Hauptkooperationspartner/in fest in der internationalen Nachwuchsgruppe zu verankern und um dadurch den wissenschaftlichen Austausch noch weiter zu fördern. Auch Veranstaltungen oder Gastaufenthalte können auf diese Weise bei den Partnereinrichtungen finanziert werden, wenn dies erforderlich ist. Die Notwendigkeit ist darzustellen. Zu den Modalitäten siehe Abschnitt 3 „Zuwendungsempfänger“.


Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, nach Projektbeginn eine Kooperationsvereinbarung mit ihrer/n aus­ländischen Partnereinrichtung/en zu schließen.


Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für eine Nachwuchsgruppe


Gruppenleitung:


Die Nachwuchsgruppenleiterinnen und -leiter müssen ihre Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit durch Promotion nachgewiesen haben und die Eignung zur Leitung einer Arbeitsgruppe besitzen. Das Datum der letzten Promotionsprüfung sollte bei Einreichen der Skizze nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Abweichungen von dieser Grenze sind in Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel Elternzeit16 – oder Pflegezeit für Angehörige17). In begründeten Fällen (zum Beispiel zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf) ist eine Aufteilung der Gruppenleitung auf zwei Postdoktorandinnen/Postdoktoranden denkbar. In dem Fall sind die Notwendigkeit sowie eine konkrete Auf­gabenteilung darzulegen.


Die Gruppenleitung muss von der aufnehmenden Einrichtung die Möglichkeit erhalten, eine eigenständige wissenschaftliche Nachwuchsgruppe zum Thema Primärrohstoffe zu leiten. Die Gruppenleitung übernimmt eigenverantwortlich die Ausgestaltung des Forschungsprojekts als Grundlage für den rechtsverbindlich durch die aufnehmende Einrichtung vorzulegenden Förderantrag. Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist grundsätzlich an die Person der Gruppenleitung gebunden. Verlässt die Gruppenleitung das Forschungsprojekt, bedarf eine etwaige Nachbesetzung der expliziten Zustimmung des Förderers. Bei Ausscheiden der Gruppenleitung wird der Fördermittelgeber prüfen, ob das Vorhaben in veränderter personeller Zusammensetzung weiterhin das Förderziel erreichen kann oder ob es zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gruppenleitung abgebrochen und die verbleibende Zuwendung widerrufen werden muss.


Betreuung von Promovierenden:

  • Erwartet wird, dass der Gruppenleitung die Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden explizit gestattet wird und diese sich in die Lehre einbringen kann. Dies ist im Antrag darzulegen.
  • Sollte eine Übertragung der eigenständigen Betreuung der Promovierenden auf die Gruppenleitung (einschließlich Begutachtung der Promotionsarbeit) nicht möglich sein, ist im Antrag detailliert darzulegen, wie die Betreuung gesichert wird.


Einzel-/Verbundprojekte:


Die Förderung für Nachwuchsgruppen erfolgt als Einzelprojekt.


Mentoring:


Jeder Nachwuchsgruppenleiterin beziehungsweise jedem -gruppenleiter wird empfohlen, bereits bei Antragstellung eine im Wissenschaftsbetrieb erfahrene Mentorin beziehungsweise einen erfahrenen Mentor als Vertrauensperson insbesondere bei Belangen der Leitung der Gruppe sowie der persönlichen Karriereentwicklung hinzuzuziehen.


Überfachliche Qualifizierung:


Die Leitung von Nachwuchsgruppen erfordert spezielle überfachliche Kenntnisse und Kompetenzen. Dem Antrag ist ein Qualifizierungskonzept beizulegen, aus dem hervorgeht, welche Angebote (Weiterbildungs- und/oder Coachingangebote) vor Ort genutzt werden können und welche zusätzlichen Qualifizierungsbedarfe bestehen. Die Angebote sind von der aufnehmenden Einrichtung im Bedarfsfall zu erbringen.


Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen.18 Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.


Die Nachwuchsgruppenleiterinnen und -leiter sind verpflichtet, übergreifende Technologietransfer- beziehungsweise Vernetzungs- und Kommunikationsmaßnahmen des Förderschwerpunkts zu unterstützen (siehe Nummer 2.2). So sollen die Öffentlichkeitsarbeit, der Ergebnistransfer und die Wirkungsanalyse für die Fördermaßnahme ermöglicht werden. Von Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern wird erwartet, an den vorgesehenen Statusseminaren teilzunehmen sowie Informationen zur Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme, insbesondere zur Quantifizierung der erzielbaren ökologischen und sozioökonomischen Wirkungen, bereitzustellen.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, nachgeordnete Behörden sowie geologische Landesämter, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können Mittel für die personelle Ausstattung der Nachwuchsgruppe im Umfang der zur Durchführung des Forschungsprojekts notwendigen Ressourcen bis zu:

  • einer Stelle für die Gruppenleitung für wissenschaftliches Personal (Postdoktorandinnen und Postdoktoranden) (E14/E15), in begründeten Einzelfällen teilbar siehe „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“;
  • fünf Stellen für Doktorandinnen und Doktoranden (E13 mit bis zu 75 Prozent Stellenanteil);
  • fünf studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte.


Reisemittel:

  • für projektbezogene Reisen zu Arbeitstreffen, Workshops, Summer Schools, Konferenzen im Inland und den oben genannten gruppenübergreifenden Treffen (siehe Nummer 4);
  • Konferenzen im Ausland bei nachzuweisendem aktiven Beitrag (maximal eine Tagungsteilnahme pro Gruppenmitglied im Jahr förderfähig).


Bei allen Reiseoptionen sind die Möglichkeiten einer virtuellen Teilnahme gemäß dem Bundesreisekostengesetz zu prüfen und der Vorzug einer Präsenzteilnahme zu begründen.


Sach- und Investitionsmittel bei Bedarf für:

  • die Beteiligung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern;
  • Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten beziehungsweise Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung et cetera) selbst generierter Daten;
  • Open-Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften);
  • von der Grundausstattung abgrenzbare projektbedingte Verbrauchsmaterialien;
  • die Durchführung von bis zu zwei Workshops innerhalb der Projektlaufzeit unter Einbezug von Referentinnen und Referenten aus den unterschiedlichen Disziplinen sowie der Praxis (zum Beispiel Bergbauämter, Behörden, relevante Fachverbände und Unternehmen);
  • die jährliche Durchführung eines ein- bis maximal zweitägigen Nachwuchsgruppentreffens zur Vernetzung aller geförderten Nachwuchsgruppen.


Mittel für Aufträge an Dritte:

  • in begründeten Fällen für projektbezogene Auftragsvergaben.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.19


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


6.1 Nebenbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.


6.2 Erfolgskontrollen/Evaluation


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


6.3 Open-Access-Klausel


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


6.4 Wissenschaftskommunikation


Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation werden zentral vom Vernetzungs- und Transfervorhaben koordiniert.


Zuwendungsempfänger sind daher angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen mit dem Vernetzungs- und Transfervor­haben abzustimmen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


6.5 Vereinbarkeit von Familie und Beruf


Das BMBF unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMBF-Projekten. Änderungen in BMBF-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Marine und Maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt (PtJ-MGS)
Postfach 61 02 47
10923 Berlin


Ansprechpartnerin:


Dr. Ute Münch
Telefon: 0 30/2 01 99-35 39
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Zur Einreichung einer Projektskizze sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Einverständnis mit der aufnehmenden Einrichtung berechtigt. Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger PtJ zum Stichtag


31. August 2025


zunächst eine Projektskizze durch die vorgesehenen Nachwuchsgruppenleitungen über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einer Länge von maximal zwölf Seiten inklusive Deckblatt (DIN A4, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand, Anlagen sind nicht zugelassen) entsprechend der folgenden Gliederung zu strukturieren:


FuE Einzelvorhaben


Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts; Name der/des Nachwuchsgruppenleiterin/-leiters (mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)

  1. Ziele
    1. Motivation und Gesamtziel des Vorhabens
    2. Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme
    3. Zusammenarbeit mit Partnerinstitutionen/-unternehmen in rohstoffreichen Ländern (siehe oben)
    4. Festlegung messbarer Zielindikatoren
  2. Lösungsweg
    1. Darstellung der Problemrelevanz und Ausgangssituation, Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigener Vorarbeiten
    2. Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls Kommunikationsansatz
    3. grobe Arbeits-, Zeitplanung (Übersicht)
  3. Ergebnisverwertung/Verwertungsplan
    1. wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten (Markt- und Arbeitsplatzpotenzial beziehungsweise Beitrag zum Fachkräftemarkt)
    2. wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung mit Zeithorizont)
  4. Wirkung
    1. erwartete Wirkung der Primärrohstoffexploration und Gewinnung zur Rohstoffsicherung
    2. erwartete Wirkung auf die Wertschöpfung am Standort Deutschland
    3. erwarteter Mehrwert und Effekt der internationalen Zusammenarbeit
  5. Vorhabenstruktur
    1. Kurzdarstellung der beteiligten (assoziierten) Partner und ihrer Kompetenzen
    2. Zusammenarbeit (Darstellung der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit der beteiligten (assoziierten) Partner, die für die Projektdurchführung und/oder die Umsetzung der Ergebnisse von Bedeutung sind)
  6. Ressourcenplanung
    1. Angabe der geplanten Ausgaben/Kosten und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
    2. Angabe zu Eigenmitteln ausländischer Forschungs- und Industriepartner und Nachweis (schriftliche Erklärung, LoI)
    3. Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union


Bei der Bewertung der Skizzen und Anträge lässt sich das BMBF von externen Experten beraten.


Die eingegangenen Projektskizzen werden anhand folgender Kriterien bewertet:


Bewertungskriterien FuE Einzelvorhaben

  1. Beitrag zu den Zielen der Förderbekanntmachung: thematische Passfähigkeit zum Themenbereich der Bekanntmachung, Problemrelevanz;
  2. erwartete Wirkung der Nachwuchsgruppe zum Aufbau von Fachexpertise und Vernetzung mit internationaler Partnereinrichtung/-unternehmen;
  3. Innovationshöhe: Originalität und Hochwertigkeit des Ansatzes beziehungsweise der Technologie, Neuartigkeit der Fragestellung und des Lösungsansatzes, Forschungsrisiko, Erreichbarkeit einer verbesserten Vernetzung zur Partnereinrichtung und Industrieunternehmen;
  4. wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes: Qualität und Effizienz der Methodologie, Interdisziplinarität, Erkenntnisgewinn;
  5. Schlüssigkeit und Konsistenz des Verwertungsplans: erwartete Ergebnisse, Anwendungspotenziale und Umsetzungskonzept, Ergebnisverbreitung und Transfer;
  6. Qualifikation des Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen internationalen Partner, inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit, Grad der Einbeziehung von Unternehmen im In- und Ausland;
  7. Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser sowie die Antragsteller der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/nutzungsbedingungen.jsf;jsessionid=9E3BBA68D2B815B38E8F1E61C7D387D3?redirectFrom=/easyonline/easyOnline.jsf) erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Förmliche Förderanträge müssen von jeder Nachwuchsgruppe eingereicht werden. Gleichzeitig ist eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Ergänzend zur Vorhabenbeschreibung müssen als Anhang Partnerbeschreibungen mit maximal einer Seite pro Partner beigefügt werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung dabei umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Projektskizzen
  • Qualität der Verwertungspläne und Ergebnis und Nachhaltigkeit der internationalen Zusammenarbeit
  • Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten)


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 gültig.


Bonn, den 27. Januar 2025

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. W. Junker


1 - https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/raw-materials/areas-specific-interest/critical-raw-materials/critical-raw-materials-act_en#overview-of-the-critical-raw-materials-act
2 - https://www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publikationssuche/rohstoffstrategie-der-bundesregierung-1732238
3 - https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/raw-materials/areas-specific-interest/raw-materials-diplomacy_en
4 - https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2024/09/2024-09-25-bekanntmachung-primaerrohstoffe.html
5 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
6 - https://www.gesetze-im-internet.de/bho/
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf#t1
8 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf#t2
9 - FuE = Forschung und Entwicklung
10 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
11 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
12 - siehe Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der DFG, abrufbar unter: https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf.
13 - https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2024/09/2024-09-25-bekanntmachung-primaerrohstoffe.html
14 - AGVO = Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
15 - Siehe Merkblatt bei Projektförderung (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Zuwendungen_national/merkblatt_weiterleitung.pdf?__blob=publicationFile&v=6)
16 - https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html
17 - https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html
18 - https://www.horizont2020.de/
19 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.