1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Zivile Sicherheit ist eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Gesellschaftliche Veränderungsprozesse, wachsende sicherheitspolitische und globale Herausforderungen, aber auch soziale und technologische Innovationen machen es erforderlich, dass sicherheitsunterstützende Prozesse und Sicherheitslösungen kontinuierlich weiterentwickelt und zukunftsfähig gestaltet werden. Im Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“ ( www.sifo.de) werden daher ganzheitliche Forschungsansätze unter interdisziplinärer Einbindung von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern sowie deren praxisnahe Erprobung gefördert. Dahinter steht der Anspruch, sich souverän und bestmöglich auf Risiken, Gefahren sowie Krisen- und Katastrophenlagen vorzubereiten, diese im Idealfall zu verhindern und etwaige Folgen zu reduzieren.
Damit Forschungsergebnisse ihre Wirkung für die zivile Sicherheit entfalten, müssen Lösungen entstehen, die für den praktischen Einsatz geeignet und verfügbar sind. In der Regel sollen die Forschungsprojekte des Rahmenprogramms „Forschung für die zivile Sicherheit“ so aufgesetzt sein, dass alle erforderlichen Partner für den nachfolgenden Praxistransfer eingebunden sind und ein Plan für die nachhaltige Nutzung der angestrebten Lösung existiert. Manchmal zeigt sich jedoch erst während der Durchführung eines Forschungsprojekts im Zusammenspiel mit aktuellen technologischen, gesellschaftlichen oder regulatorischen Entwicklungen, dass die Breitenwirkung des verfolgten Lösungsansatzes durch zusätzliche Forschung und Entwicklungs-Aktivitäten (FuE) noch erheblich gesteigert beziehungsweise ein Praxiseinsatz erst ermöglicht werden kann. Damit das Potenzial erfolgreich abgeschlossener FuE-Projekte des Rahmenprogramms „Forschung für die zivile Sicherheit“ vollständig genutzt werden kann, sollen besonders geeignete Projekte mit erheblicher Praxisrelevanz die Möglichkeit erhalten, diesen zusätzlichen Handlungsbedarf aufzugreifen.
Damit trägt diese Förderrichtlinie der Problematik Rechnung, dass die Transfermöglichkeiten von Lösungen in die Praxis aufgrund der für zivile Sicherheit am Markt geltenden Rahmenbedingungen (Beschaffungsprozesse der öffentlichen Hand) oftmals erschwert sind. Nur ein Teil der Innovationen, die für die Steigerung und die zukünftige Gewährleistung ziviler Sicherheit notwendig sind, kann infolge entsprechender Marktperspektiven von Unternehmen aus eigener Kraft realisiert werden. Für die Anwender im Bereich der zivilen Sicherheit gehört es in der Regel nicht zu den primären Aufgaben, Forschung zu betreiben und innovative FuE-Ergebnisse zu realisieren. Es braucht daher zusätzliche Impulse, um das Potenzial neuer technischer beziehungsweise nichttechnischer Lösungen vollständig nutzen zu können.
Dabei wird im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit“ der Begriff des Praxistransfers beziehungsweise der Verwertung über den wissenschaftlichen (zum Beispiel Publikationen, Promotionen) und den wirtschaftlichen Aspekt (zum Beispiel Patente, Lizenzen, Produkte und Dienstleistungen) hinaus explizit erweitert, um den Aspekt der Nutzung der Ergebnisse durch Anwender, der sich weder der wissenschaftlichen noch der wirtschaftlichen Verwertung zurechnen lässt. Dieser umfasst vor allem die Verbreitung und Anwendung von soziotechnischen Sicherheitslösungen bei den Anwendern beziehungsweise in deren Arbeitsumfeld (zum Beispiel landes- oder bundesweite Anwendung eines Evakuierungsleitfadens innerhalb einer Hilfsorganisation, Verbreitung eines KI-Tools zur Auswertung von Social Media durch die Bundes- und Landespolizeien).
1.1 Förderziel
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die Breitenwirkung erfolgreicher FuE-Projekte aus dem Rahmenprogramm „Forschung für die zivile Sicherheit“ zu erhöhen. Dies umfasst Ansätze zur Erschließung zusätzlicher Anwendungen oder Nutzungsmöglichkeiten der erforschten Lösung, inklusive der damit verbundenen zusätzlichen FuE-Herausforderungen, die einen Praxiseinsatz bislang verhindern.
Auf diese Weise sollen Anwender im Bereich der zivilen Sicherheit, beispielsweise Polizeien und Feuerwehren, Kommunen, Betreiber kritischer Infrastrukturen, Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft und vergleichbare Akteure, in die Lage versetzt werden, innovative Lösungen auf der Basis neuer Forschungsergebnisse unmittelbar und möglichst umfassend nutzen zu können.
Die positive Hebelwirkung der Förderrichtlinie für die zivile Sicherheit in Deutschland, die adressierte Kompetenzsteigerung der Anwender sowie die Überführung von Lösungen in die Praxis sollen nach Beendigung der Projekte messbar und oder nachvollziehbar sein. Anzustrebende Ergebnis- und Umsetzungserwartungen sind beispielsweise Erfindungs- und Schutzrechtsanmeldungen, nachfolgend getätigte Investitionen im Zuge der Implementierung der Ergebnisse, geplante Portfolio- und Produkterweiterungen, innovative Verfahren, Dienstleistungen, Leitfäden, Handlungsempfehlungen und Beratung von Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung, Konzepte für die Aus- und Weiterbildung, Veröffentlichungen, Konferenzbeiträge sowie Qualifizierungsarbeiten.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von Verbundvorhaben, die basierend auf erfolgreich abgeschlossenen FuE-Projekten aus dem Rahmenprogramm „Forschung für die zivile Sicherheit“ zusätzlichen Handlungsbedarf aufgreifen, der sich während eines geförderten Projekts durch neue Ansätze zur Steigerung der Breitenwirkung der Ergebnisse (zum Beispiel zusätzliche Anwendungen, Nutzungsmöglichkeiten oder Ähnliches) und zusätzliche FuE-Herausforderungen zur Überwindung von Hemmnissen beim Praxiseinsatz gezeigt hat.
In den geförderten Vorhaben soll eine interdisziplinäre und kooperative Zusammenarbeit zwischen Anwendern, Wirtschaft und Wissenschaft wirksam werden.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Da sich der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der BHO nicht auf das Ausland erstreckt, kann dort ein Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid) nicht erlassen werden. Stattdessen wird im Fall der Einbindung eines ausländischen Partners mit diesem Zuwendungsempfänger ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen (Zuwendungsvertrag). Bei der Gewährung einer Zuwendung an Empfänger mit Sitz im Ausland werden die vorgenannten Bestimmungen für einen Zuwendungsbescheid analog angewendet.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden vorwettbewerbliche Verbundprojekte im Bereich der zivilen Sicherheitsforschung, deren FuE-Arbeiten auf erfolgreich abgeschlossenen Projekten des Rahmenprogramms „Forschung für die zivile Sicherheit“ aufsetzen und darauf ausgerichtet sind, zusätzlichen Handlungsbedarf aufzugreifen, der sich während eines geförderten Projekts durch neue Ansätze zur Steigerung der Breitenwirkung der Ergebnisse (zum Beispiel zusätzliche Anwendungen, Nutzungsmöglichkeiten oder Ähnliches) und zusätzliche FuE-Herausforderungen zur Überwindung von Hemmnissen beim Praxiseinsatz gezeigt hat.
Insbesondere bei sehr innovativen Lösungen, die den Anwendern zum Teil vollkommen neue Fähigkeiten verleihen oder Arbeitsweisen ermöglichen würden, sind beispielsweise nach einem Proof of Concept deutlich umfangreichere Erprobungen und wissenschaftliche Validierungen der neuen Systeme, Verfahren oder Konzepte unter Einsatzbedingungen notwendig. Dadurch können Forschungsergebnisse auf den notwendigen Reifegrad gehoben und eine wissenschaftliche Validierung unter Einsatzbedingungen möglich gemacht werden, um die Leistungsfähigkeit der Forschungsansätze unter Beweis zu stellen.
Gefördert werden Verbundprojekte, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Es muss im Rahmen des vorangegangenen Forschungsprojekts neuer, erheblicher Forschungsbedarf erkannt worden oder entstanden sein, der neue Ansätze zur Steigerung der Breitenwirkung der Ergebnisse (zum Beispiel zusätzliche Anwendungen, Nutzungsmöglichkeiten oder Ähnliches) und die Überwindung von Hemmnissen beim Praxiseinsatz beinhaltet.
- Die Ergebnisse des vorangegangenen Forschungsprojekts müssen einen besonders hohen Innovationsgrad und eine sehr große Praxisrelevanz vorweisen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine neue Lösung das Fähigkeitsspektrum eines Anwenders bedeutend erweitert oder ihn in die Lage versetzt, Herausforderungen effizient zu meistern, für die bislang keine praktikable Lösung verfügbar war.
- Es muss ein erheblicher Bedarf sowie ein deutliches Interesse auf Anwenderseite an einem Einsatz der Forschungsergebnisse bestehen, was mindestens durch konkrete, detaillierte und aussagekräftige Interessenbekundungen individuell zu dokumentieren ist. Zudem muss die Übertragbarkeit der Forschungsergebnisse auf einen möglichst großen Anwenderkreis und die Einbindung der entsprechenden Akteure nachvollziehbar gegeben sein.
- Die Erforderlichkeit einer intensiven Erprobung und wissenschaftlichen Validierung der angestrebten Lösungen, wie beispielsweise eines Einsatzdemonstrators, neuer Systeme, Verfahren oder Konzepte, muss ersichtlich sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Anwender vollkommen neue Fähigkeiten verliehen oder Arbeitsweisen ermöglicht werden oder die Kompatibilität und das Zusammenspiel mit vorhandener Ausrüstung oder Technik und etablierten Einsatztaktiken entscheidende Herausforderungen birgt.
- Die weiterentwickelten, erprobten und wissenschaftlich validierten Lösungen müssen eine realistische Perspektive für eine Umsetzung in der Praxis aufweisen. Hierzu ist ein fundiertes Konzept des potenziellen Umsetzungspartners oder vergleichbaren Leistungserbringers vorzulegen, das eine schnelle Implementierung erwarten lässt.
Die Verbundprojekte müssen mindestens eine Forschungseinrichtung sowie einen geeigneten Umsetzungspartner umfassen. Umsetzungspartner im Sinne dieser Richtlinie sind Institutionen, die nach Projektende dafür sorgen, dass die Ergebnisse in die Anwendung gebracht, dort etabliert und verstetigt werden.
Ein Anwender der innovativen Forschungsergebnisse (zum Beispiel Sicherheits- und Rettungskräfte wie Polizei und Feuerwehr, Kommunen, Betreiber kritischer Infrastrukturen oder Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft) muss mindestens als assoziierter Partner mit aktiver Mitwirkung verbindlich in das Projekt eingebunden sein. Die Mitwirkung ist durch einen aussagekräftigen Letter of Intent, der auch die konkreten Beiträge zum Projekt benennt, spezifisch für den jeweiligen Partner darzustellen.
In den Verbund sind nur diejenigen Partner des ursprünglichen Forschungsprojekts aufzunehmen, die zur Bearbeitung des neu erkannten Forschungsbedarfs und zur Erprobung und wissenschaftlichen Validierung notwendig sind. Gleiches gilt, wenn ein Verbundprojekt auf verschiedenen FuE-Projekten aus dem Rahmenprogramm „Forschung für die zivile Sicherheit“ aufbaut. Es ist möglich, neue Partner in den Verbund aufzunehmen, die im vorangegangenen Projekt nicht beteiligt waren, sofern diese für den erfolgreichen Praxistransfer erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Anwender, Netzwerke von Anwendern oder Umsetzungspartner. Inhaltlich sind die Arbeiten so auszurichten, dass die neu erkannten Forschungsbedarfe gezielt adressiert werden und die neuen Erkenntnisse zusammen mit den bereits erforschten Lösungen auf den notwendigen Reifegrad gehoben werden. So soll im Rahmen des Projekts eine intensive Erprobung und wissenschaftliche Validierung unter Einsatzbedingungen durchgeführt werden. Erprobungen und Validierungen sollen iterativ angelegt und sowohl unter Einsatzbedingungen als auch im Praxiseinsatz selbst vorgenommen werden. So soll ein möglicher Anpassungsbedarf in weiteren Erprobungsschritten berücksichtigt werden. Es ist möglich, dass sich mehrere Anwender für ein gemeinsames Szenario zusammenschließen oder mehrere Erprobungen bei unterschiedlichen Anwendern und in unterschiedlichen Kontexten durchgeführt werden. Insbesondere im Fall gesellschaftlicher Innovationen sollen dabei auch die Bürgerinnen und Bürger mit einbezogen werden.
Innerhalb dieses Rahmens ist ein weites Spektrum von FuE-Aktivitäten förderfähig – von der anwendungsbezogenen Erforschung neuer Technologien über die Entwicklung innovativer Konzepte bis hin zur Weiterentwicklung und Qualifizierung vorhandener Lösungen für spezifische, bisher nicht abgedeckte Anwendungsbereiche.
Sofern für den späteren Praxiseinsatz zielführend, sollen auch rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische und soziale Aspekte in die Arbeiten einbezogen werden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Anwender sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen.
Anwender im Sinne dieser Förderrichtlinie sind
i) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Hilfsorganisationen, zum Beispiel Feuerwehr, Polizei und Technisches Hilfswerk,
ii) Betreiber Kritischer Infrastrukturen, zum Beispiel Energie- und Wasserversorger, Verkehrsbetriebe,
iii) Gebietskörperschaften, zum Beispiel Kommunen, betroffene Verwaltungen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene,
iv) relevante zivilgesellschaftliche Organisationen sowie
v) Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft und -industrie.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, Behörde, Verband, Non-Profit-Organisation), in Deutschland verlangt.
Davon abweichend kann im begründeten Ausnahmefall auch ein ausländischer Partner in das Verbundprojekt einbezogen werden, wenn dies zur Einbindung besonderer Kompetenzen oder in anderer Weise zur Erreichung der Förderziele notwendig ist. Für die Arbeiten des ausländischen Partners können bis zu 20 Prozent der insgesamt erforderlichen Zuwendungssumme eingesetzt werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Verbundprojekte müssen auf FuE-Projekten aufbauen, die im Rahmenprogramm „Forschung für die zivile Sicherheit“ eine Förderung erhalten haben. Sie dürfen sich mit diesen zeitlich nicht überschneiden. Um einen größtmöglichen Nutzen für die Anwender zu generieren und Synergien zu schaffen, wird der Zusammenschluss von zwei oder mehr Projekten zu einem Praxisleuchtturm begrüßt. Skizzen können frühestens eingereicht werden, wenn der Abbruchmeilenstein des Forschungsprojekts, auf dem sie aufbauen, erfolgreich absolviert wurde. Damit die neuen Systeme, Verfahren oder Konzepte möglichst schnell den Anwendern zur Verfügung stehen, sollen die Projekte in der Regel auf einen Zeitraum von zwei Jahren ausgerichtet sein. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Laufzeit von bis zu drei Jahren möglich. Nicht gefördert werden routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen sowie Ansätze, die nicht über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
Skizzeneinreicher sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Ebenso ist durch die Einreicher zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Weitere Partner können über das Instrument der assoziierten Partnerschaft in den Verbund eingebunden werden. Die Kosten der Teilnahme assoziierter Partner an Verbundsitzungen können über einen der Verbundpartner mit beantragt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird eine angemessene Eigenbeteiligung – in der Regel mindestens 75 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.
Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b AGVO durch entsprechende Aufschläge erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Zur Vereinfachung der Antragstellung sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien folgende Pauschalierungen möglich:
- Sächliche Verwaltungsausgaben und Materialkosten (Ausgaben/Kostenbasis):
Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, Literatur, Druckarbeiten et cetera können mit 5 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben und -kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen. - Dienstreisen: Aufwendungen für Dienstreisen können mit 3 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben und -kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen.
Förderfähig sind auch Ausgaben beziehungsweise Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft. Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen dabei auch Maßnahmen ergriffen werden, die durch eine wirksame Kommunikation für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.6
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen alle Zuwendungsempfänger auch geeignete Maßnahmen für eine wirksame Kommunikation mit weiteren interessierten Akteuren einplanen und darlegen, die für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.
Leopoldina und die Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 11. November 2022 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht ( https://www.leopoldina.org/fileadmin/redaktion/Publikationen/Nationale_Empfehlungen/2022_DFG-Leopoldina_Empfehlungen_Wissenschaftsfreiheit_web.pdf). Hochschulen sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen.
Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten. Gleiches gilt auch für die übrigen Zuwendungsempfänger.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Dr. Christian Fenster
Telefon: +49 2 11/62 14 – 378
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen PT angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind beim Projektträger verfügbar, ebenso wie die verbindlichen Vorlagen für die Skizzenerstellung. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit den oben genannten Ansprechpartnern beim PT aufzunehmen sowie das diese Förderrichtlinie begleitende Dokument „FAQ“ ( https://www.sifo.de/sifo/de/projekte/querschnittsthemen-und-aktivitaeten/frl-innovationen-umfassend-nutzen/frl-innovationen-umfassend-nutzen_node.html) zu lesen, das über https://www.sifo.de/sifo/shareddocs/Downloads/bekanntmachungen/FAQ_frl_innovationen_umfassend.pdf?__blob=publicationFile&v=2 bereitgestellt wird.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Die Projektskizze kann, nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem PT, jederzeit, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2029, eingereicht werden.
Die Verbundpartner reichen, vertreten durch die Koordinatorin oder den Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von grundsätzlich zehn DIN-A4-Seiten ein. Für jeden Projektpartner erhöht sich die Seitenanzahl um eine weitere Seite (inklusive Anlagen, Arial, Schriftgrad 12).
Bei Einbindung assoziierter Partner sind für jeden dieser Partner formlose Bestätigungen der beabsichtigten Mitwirkung inklusive spezifischer Darstellung von Art und Umfang der Mitwirkung als Anhang (zusätzlich zu der maximalen Seitenzahl) beizufügen. Sollten Anwender ausschließlich als assoziierte Partner eingebunden werden, so sollte beispielsweise die formlose Bestätigung einen eigenen Arbeits- und Verwertungsplan des assoziierten Anwenders enthalten.
Pro Verbund ist eine gemeinsame Projektskizze durch den Koordinator vorzulegen.
Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Projektskizzen werden durch den zuständigen PT (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.
Skizzen sind wie folgt zu gliedern:
- Ausgangslage, Problemdarstellung und Lösungsansatz
- Anwendungsperspektive, Marktpotenzial und Umsetzungsplan (vergleiche Nummer 1.1) (anwendungsspezifische beziehungsweise wirtschaftliche sowie wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit inklusive Umsetzungsstrategie nach Projektende, Aussagen zur standortbezogenen Verwertung beziehungsweise zur Verbreitung sowohl innerhalb der Behörde oder Organisation beziehungsweise im Arbeitsumfeld als auch landes- und oder bundesweit)
- Notwendigkeit einer Förderung
- Kurzdarstellung der Verbundstruktur sowie aller Verbundpartner und assoziierter Partner
- skizzierter Arbeitsplan, Balkenplan
- grober Finanzierungsplan (einzeln nach Verbundpartnern)
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Bedeutung und Auswirkung des angestrebten innovativen Forschungsergebnisses auf die zivile Sicherheit,
- Bedarf, Relevanz sowie Beitrag des Projektergebnisses zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit seitens der Anwender,
- Qualität, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans beziehungsweise des Plans für den Praxistransfer, Markt- beziehungsweise Nutzungspotenzial mit konkretem Zeithorizont,
- wissenschaftliche und technische Qualität des Lösungsansatzes, auch im Hinblick auf die Durchführung der Erprobungen und wissenschaftlichen Validierungen,
- Aufbau des Verbundes, insbesondere der Rolle der Anwender und Einbeziehung eines geeigneten Umsetzungspartners oder vergleichbaren Leistungserbringers, Komplementarität und Kompetenz der Projektpartner,
- Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus,
- nachvollziehbare, realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung.
Entsprechend diesen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem in der Skizze benannten Koordinator schriftlich mitgeteilt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Expertenkreise beraten zu lassen.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten und zur Förderung vorgesehenen Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen (siehe Nummer 7.1).
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag vorzulegen. Ergänzend hat der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen.
Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antragstellenden durch den zuständigen PT (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Für die eingegangenen förmlichen Förderanträge gelten zusätzlich zu den Kriterien der ersten Auswahlstufe folgende Prüf- und Bewertungskriterien:
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund,
- Innovationshöhe der Arbeiten jedes Verbundpartners, gegebenenfalls Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
- Festlegung konkreter Projektziele für jeden Verbundpartner,
- Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan beziehungsweise zur Vorkalkulation,
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans für jeden Verbundpartner, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie,
- Notwendigkeit der Zuwendung für jeden Verbundpartner,
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend den oben aufgeführten Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden7 wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 27. Januar 2025
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. ten Hagen-Knauer
Anlage
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III AGVO erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- Standort des Vorhabens,
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i, ii und iii):
- 55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis b AGVO auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:
- um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten oder Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten
Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4 -
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
(
FAQ Wissenschaftskommunikation in der Projektförderung (PDF, 186KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm))
7 - Zur Rechtsgrundlage des Erlasses beziehungsweise eines zukünftigen Ersatzes der AGVO vergleiche Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.