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Bekanntmachung

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Explorations- und Integrationsphasen der IKT-Forschung, Bundesanzeiger vom 18.02.2025

Die vorliegende Bekanntmachung ersetzt die bisher geltende Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Explorations- und Integrationsphasen der IKT-Forschung vom 12. Februar 2018 (BAnz AT 28.02.2018 B5) sowie die dazugehörigen Änderungsbekanntmachungen vom 23. November 2020 (BAnz AT 15.12.2020 B6) und 21. Dezember 2023 (BAnz AT 30.01.2024 B9).


1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind wichtige Treiber für Innovationen und damit Grundlage für neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Wachsende Softwareanteile und datengetriebene Entscheidungs­prozesse spielen eine Schlüsselrolle für die technologische Souveränität und Datensouveränität Deutschlands, dazu gehört auch eine geeignete IKT-Infrastruktur inklusive Softwarewerkzeugen, -diensten und Datenräumen.


Das Innovationsgeschehen im Bereich IKT zeigt in Deutschland die spezifische Tendenz, mit IT-Lösungen häufig in der „Komfortzone“ einer Marktnische zu verbleiben, die eng auf einzelne Branchen und Entwicklungspartner begrenzt ist. Dieses Verhalten vieler Marktteilnehmer hat auch Rückwirkungen auf die akademische Forschung.


Sowohl aus Sicht der Wirtschaft allgemein als auch aus Sicht der IKT wäre es jedoch vielfach notwendig, parallel bestehende, inkompatible Insellösungen zu verbinden, Integrationsplattformen zu schaffen oder von Anfang an gemeinschaftlich Querschnittstechnologien zu entwickeln und auf diese Weise durch die Kooperation mit anderen Entwicklern und Anwendern weltmarktfähige, interoperable und adaptive Technologielösungen oder gemeinschaftlich nutzbare Werkzeuge zu etablieren.


Ein zweites Defizit im Innovationsgeschehen des IKT-Sektors ist die Zurückhaltung auf Seiten der akademischen Forschung gegenüber der langfristig ausgerichteten Basisentwicklung für komplexe Querschnittstechnologien. Dies ist eine mittelbare Folge der unterentwickelten Kooperation der Marktteilnehmer. Da die akademische Forschung auf verschiedenen Themenfeldern keine praktische Umsetzung und Nutzung solcher Querschnittstechnologien erfährt, fehlt vielfach der Anreiz, praxisrelevante komplexe akademische Vorlaufforschung zu betreiben, um Methoden und Technologien zu entwickeln, die von weiteren Marktteilnehmern als konkrete IKT-Werkzeuge umgesetzt werden können.


1.1 Förderziel


Förderziel ist die explorative Erforschung komplexer Querschnittstechnologien sowie die integrative Entwicklung von konvergenten Softwarelösungen zur Schaffung einer methodischen und technologischen Basis, welche den konkreten Anforderungen aktueller und zukünftiger IKT-geprägter Anwendungsszenarien in Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft gerecht wird. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ der Bundesregierung geleistet, der geeignet ist, die Kernkompetenzen Deutschlands innerhalb der Europäischen Union (EU) zu stärken und die aktive Mitgestaltung europäischer Standards zu ermöglichen. Letzteres ist von Bedeutung, da eine konsequente IKT-Nutzung nicht an Ländergrenzen Halt macht. Erst durch das Zusammenwirken verschiedener Schlüsseltechnologien können neue, auch radikale Innovationspotentiale erschlossen werden.


Explorations- und Integrationsphasen der IKT-Forschung durch methodische und technologische Beiträge zu verbessern ist ein wesentlicher und nachhaltiger Beitrag, den Forschungstransfer in die breite wirtschaftliche Anwendung voranzubringen.


Ein Teilziel besteht im Sinne der oben genannten Zukunftsstrategie darin, unterschiedliche technologieoffene Ansätze zu entwickeln, die gleichermaßen als Lösung für konkrete Herausforderungen geeignet sind. Im Bereich IKT bedeutet das, mittel- bis langfristig Handlungsfreiheit, Flexibilität und Herstellerunabhängigkeit zu erreichen. Dazu sollen konsequentere Entwicklungen modularer orchestrierbarer Open-Source-Softwarekomponenten beziehungsweise weit­gehende Open Access-Strategien für die offene Ergebnisverwertung vorangetrieben werden.


Erst Interoperabilität, offene Schnittstellen und die eigenständige Interaktion in offenen Umgebungen ermöglichen eine Nutzung von innovativen IT-Komponenten in der komplexen IT-Landschaft. Mithilfe dieser Beiträge lässt sich eine Voraussetzung für sichere und vertrauenswürdige IKT schaffen. Das Förderziel ist daher ebenfalls geeignet, einen wichtigen Beitrag zu technologischer Souveränität zu leisten.


1.2 Zuwendungszweck


Zuwendungszweck ist die Förderung basisorientierter Forschungsprojekte und Technologieallianzen, die an grundsätzlichen innovationsorientierten Fragestellungen ausgerichtet sind, welche in anderen, spezifischen Fördermaßnahmen thematisch nicht adressiert werden. Die Fördermaßnahme adressiert sowohl die initiale Entwicklung innovativer Technologien mit besonders hohem Nutzungspotential (basisorientierte Forschungsprojekte) als auch die integrie­renden Aspekte einer Technologieentwicklung von querschnitthafter Bedeutung (Technologieallianzen), bevor diese Produktreife erlangt.


Mit basisorientierten Forschungsprojekten soll eine explorative Methoden-, Technologie- und Softwarewerkzeug­entwicklung im IKT-Sektor unterstützt werden. Diese Projekte tragen zur langfristigen und überwiegend rein akademischen Vorlaufforschung bei. Dies betrifft die Algorithmenentwicklung und Softwaremethoden ebenso wie Methoden und Werkzeuge zu Datenstrukturen. Ziel dieser Art von Projekten ist die Erforschung von Basistechnologien, die Voraussetzung für eine Digitalisierung in nahezu jedem Anwendungsfeld sind. Bevorzugt werden Vorhaben zur Ausarbeitung von Themengebieten, die vonseiten der Fachwelt oder der Anwendungen als besonders wichtig, aber methodisch unzureichend abgedeckt benannt werden. Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage einer Forschungsstrategie – oder, sofern möglich, einer Forschungsroadmap – von der Grundlagenforschung in eine spätere Umsetzung.


Mit Technologieallianzen wird die für die IKT typische Entwicklung von integrativen und konvergenten Lösungen im Verbund von Forschung und Wirtschaft adressiert. Solche Lösungen werden dann erforderlich, wenn verschiedene erprobte Lösungsansätze und Insellösungen im IKT-Sektor zu einer branchenübergreifenden Technologie mit Querschnittscharakter oder standardisierten Entwicklungsmethoden, -spezifikationen oder -modellen fortentwickelt werden sollen. Dies ist nur durch industriegetriebene gemeinsame Entwicklungsanstrengungen aus Forschung und Wirtschaft, potentiellen Anbietern und Anwendern möglich. Voraussetzung für diese Verbünde ist, dass sie durch ihre Breite branchenübergreifende Methoden, Werkzeuge und Lösungen erarbeiten, die eine innovationsbehindernde Heterogenität von innovativer Technologie durch geeignete Maßnahmen zur Interoperabilität und Integration ver­schiedenster technischer Ansätze auflösen. Bei einer Standardisierung sind nach Möglichkeit offene Standards anzustreben. Die Einbeziehung von unterschiedlichen Anwendungsfeldern beziehungsweise Branchen ist bei diesen Verbünden unabdingbar. Eine Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an solchen Verbünden ist zwingend notwendig. Die Verbundvorhaben sollten sich mit der Gestaltung von Rahmenbedingungen für die Erhöhung des technischen Reifegrads nach Projektende sowie für die Schaffung vorteilhafter Bedingungen für die spätere Nutzung der Technologie auseinandersetzen. Dazu sind gegebenenfalls weitere strategische Partner, wie beispielsweise Verbände und Sozialpartner, hinzuziehen. Zu diesen Aspekten ist eine Technologieroadmap zu formulieren.


Exploration und Integration bezieht sich ebenso auf die technische Systemebene, welche im Kontext komplexer IKT-Systeme mit herkömmlichen Ansätzen nicht ausreichend beherrschbar ist.


Dem Zuwendungszweck entsprechen ebenfalls thematisch passende Koordinierungs- und Begleitmaßnahmen, welche bei Darstellung einer positiven Hebelwirkung bezogen auf die oben genannten Ziele berücksichtigt werden können.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Die thematischen Schwerpunkte der Förderung werden an den wirtschaftlichen Potentialen und Anwendungsfeldern beziehungsweise Branchen ausgerichtet, in denen Innovationen in hohem Maße durch IKT getrieben sind oder ohne IKT gar nicht möglich wären.


Neben Forschungsthemen, die direkt aus der IKT-Wirtschaft stammen, können auch Themen aus anderen Branchen und Anwendungsfeldern gefördert werden, von denen im Folgenden eine beispielhafte Auswahl genannt wird:

  • Maschinenbau, Automatisierung
  • Softwarebasierte Dienstleistungen
  • Mobilität
  • Nachhaltigkeit
  • Gesundheit, Medizintechnik
  • Verwaltung


Die Förderung ist an langfristigen und grundlegenden Herausforderungen im Forschungs- und Anwendungsfeld der IKT ausgerichtet.


Die Vorhaben sind schwerpunktmäßig im Bereich der Softwaresysteme und Künstlichen Intelligenz anzusiedeln. Vorhaben mit Schwerpunkt in der Mikroelektronik oder der Kommunikationstechnik sind nicht förderfähig.


Der Fokus für die explorative Erforschung oder integrative Entwicklung von IKT kann auf methodischer und/oder technologischer Ebene beispielsweise auf folgende Themen gelegt werden:

  • Verbesserung von Adaptivität und Resilienz von Technologielösungen und komplexen Systemen zur Schaffung von mehr Vertrauenswürdigkeit und damit mehr Anwenderakzeptanz als wesentlicher Beitrag zu Technologie- und Datensouveränität
  • kombinierte Lösungen von modellbasierten Ansätzen und lernenden Systemen, um insbesondere für dynamische komplexe Systeme zur Laufzeit ein besseres Adaptivitäts- und damit Interoperabilitätsverhalten zu ermöglichen
  • Spezifikations- und Standardisierungsbeiträge für Methoden, Modelle, Softwarekomponenten oder Teilsysteme


In den geförderten Projekten sollten außerdem Querschnittsbeiträge zur digitalen Transformation mit Hilfe von IKT adressiert werden. Querschnittsbeiträge können beispielsweise folgende sein:

  • Kooperationsmodelle und Betriebskonzepte als Grundlage einer wirtschaftlich erfolgreichen Umsetzung von IKT in komplexen Systemen
  • Rechtliche Aspekte
  • Ökologische Nachhaltigkeit für ein effizientes Ressourcenmanagement von IKT in komplexen Systemen


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt im Sinne von basisorientierten Forschungsprojekten sind einzelne Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Verbünde daraus. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Verbünde mit Forschungspartnern aus der Wirtschaft möglich.


Antragsberechtigt im Sinne von Technologieallianzen sind breite Verbünde aus Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und anderen Institutionen, die Forschungs­beiträge liefern.


Bei Verbundprojekten ist von den Partnern die Verbundleitung zu benennen.


Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Fachhochschulen sind deshalb besonders aufgefordert, sich in den Verbundprojekten zu beteiligen.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und andere Institutionen, die Forschungs­beiträge liefern), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2


Eine starke KMU-Beteiligung wird ausdrücklich begrüßt. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).4


Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Projektteilnehmer zu Öffentlichkeitsarbeit und Transfer voraus. Im Rahmen der Förderrichtlinie ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an Querschnittsmaßnahmen zu beteiligen.


Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem jeweils geltenden EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Für KMU kann eine geringere Eigenbeteiligung festgelegt werden, insofern die hierfür geltenden Regelungen der AGVO erfüllt werden.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrich­tungen oder Unternehmen, die zur Erreichung des bestimmungsgemäßen Geschäftszwecks benötigt wird und nicht projektspezifisch ist.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlä­gigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundäraus­wertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffent­lichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Datenwissenschaften/Software-intensive Systeme (GI-DWS/SIS)
Sachsendamm 61
10829 Berlin


Ansprechpartner:
Herr Dirk Günther
Telefon: + 49 (0) 30/67055-745
Telefax: + 49 (0) 30/67055-742
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben
Internet: https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe können dem DLR Projektträger jederzeit Projektskizzen in elektronischer Form vorgelegt werden. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen durch die jeweils vorgesehene Verbundleitung nach Abstimmung mit den Projektpartnern vorzulegen.


Die Projektpartner, vertreten durch die Verbundleitung, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten7 (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt)8 über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Bewertungskriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Es steht den Interessenten frei, unter Berücksichtigung der maximalen Seitenanzahl weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.


Bei gemischten Verbünden aus Forschungs- und Industriepartnern sollte durch die Darstellung von Motivation, Zielstellung, Ressourceneinsatz und Fördermittelbedarf deutlich erkennbar sein, ob die Projektidee wesentlich von den Forschungs- oder den Industriepartnern getrieben ist.


Die Projektskizzen sollen in Kurzform folgende Punkte darstellen:

  • Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail der einreichenden Person sowie den Angaben zu Gesamtmitteln, Zuwendungsbedarf und Laufzeit;
  • Ausgangsfrage und Ziele des geplanten Vorhabens;
  • Stand der Technik und Forschung, separate Darstellung der eigenen Vorarbeiten, Abgrenzung zu laufenden Forschungsarbeiten national und international;
  • Beschreibung des eigenen Lösungsweges und Skizzierung einer Forschungsroadmap oder einer Technologie­roadmap;
  • Arbeits- und Zeitgrobplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten;
  • Laufzeit und Finanzierungskonzept, Aufteilung des Mengengerüsts auf die Projektpartner;
  • soweit zutreffend: Kooperationspartner und partnerspezifische Arbeitsteilung (für beteiligte Unternehmen bitte kurze Firmendarstellung);
  • Kompetenzprofile und Umsetzungspotentiale der Kooperationspartner;
  • Verwertungs- und Transferkonzepte sowie deren Passfähigkeit/Beitrag zur Roadmap;
  • Literatur- und Abbildungsverzeichnis sowie gegebenenfalls Unterstützungsschreiben (Letter-of-Interest) assoziierter Partner.


Die eingereichten Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Strategischer Beitrag zur Lösung der Herausforderungen;
  • Innovationsgehalt der vorgeschlagenen Lösung unter den gegebenen und absehbaren technischen und wirtschaftlichen Randbedingungen;
  • Relevanz der vorgeschlagenen Lösung für industrielle Anwendungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Themenfeldern;
  • eigene Vorleistungen;
  • Beitrag zum Kompetenzauf- und -ausbau auf Seiten der industriellen Anwender (sofern beteiligt) und zur Profilbildung auf Seiten der Forschungspartner;
  • nachhaltige Umsetzung der Ideen, Konzept zur Modell- und Softwarepflege, Beiträge zu Standardisierung der Ergebnisse;
  • Beitrag zur Ausbildung und Weiterbildung auf Anwenderseite, Erhöhung der Fachkompetenz.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge sowie eine ausführliche Vorhabenbeschreibung vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung entschieden wird. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundleitung vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich. Mit den förmlichen Förderanträgen ist eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen, welche auf der fortgeschriebenen Projektskizze basiert und um mindestens folgende Angaben ergänzt ist:

  • Konkretisierung der Ziele der Partner;
  • Herausarbeitung der Innovation des Lösungsansatzes;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Detaillierung des Arbeitsplans mit Start- und Endtermin der geplanten Projektarbeiten inklusive partnerspezifischer vorhabenbezogener Ressourcenplanung sowie Meilensteinplanung;
  • Untersetzung des detaillierten Finanzierungsplans mit fachlichen Ausführungen;
  • Beschreibung von partnerbezogenen Verwertungsplanungen;
  • Konkretisierung der Forschungs- beziehungsweise Technologieroadmap.


Zusätzlich gelten ergänzend zu den oben in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien folgende Bewertungskriterien:

  • Erläuterung zum Stand der Technik und Abgrenzung des Vorhabens;
  • Innovationshöhe und Plausibilität des Lösungsansatzes;
  • Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien;
  • Darstellung wissenschaftlich-technischer und sonstiger Risiken;
  • Formulierung der zu erwartenden Ergebnisse pro Arbeitspaket;
  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund und Projektmanagement;
  • Erfüllung der Auflagen aus der Skizzenphase;
  • detaillierter Verwertungsplan für jeden Verbundpartner;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Förderrichtlinie.


Für die zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger spätestens zwei Monate nach der Aufforderung vorzulegen.


Aus der Aufforderung zur Antragstellung beziehungsweise der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.


Diese Richtlinie gilt für alle neuen – das heißt nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsanzeige gestellten – sowie darüber hinaus auch für alle bis zu dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren.


Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus.


Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 3. Februar 2025

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Ute Bernhardt


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
  • 2,5 Millionen Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehungsweise Durchführbarkeits­studie, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vii in Verbindung mit Artikel 25a Absatz 4 AGVO)
  • die in Artikel 25c AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ix AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    3. Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
    4. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
  3. um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl-easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7 - Das Deckblatt, Literaturverzeichnis und gegebenenfalls Unterstützungsschreiben zählen nicht zu den 15 Seiten.
8 - Ein spezifisches Skizzentemplate ist nicht vorgesehen.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.