Bekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Gesundheits- und Sozialversorgung mit Fokus auf die mittleren und späten Stadien neurodegenerativer Erkrankungen im Rahmen des European Joint Programme – Neurodegenerative Disease Research, Bundesanzeiger vom 04.02.2025
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Neurodegenerative Erkrankungen sind beeinträchtigende Erkrankungen, die zu einer fortschreitenden Degeneration und zum Absterben von Nervenzellen führen. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens nimmt mit dem Alter stark zu. Weltweit leben schätzungsweise mehr als 50 Millionen Menschen mit der Alzheimer-Krankheit und verwandten Krankheitsbildern und stellen die häufigste Klasse neurodegenerativer Erkrankungen dar. Es wird erwartet, dass sich diese Zahl mit der Alterung der Bevölkerung alle 20 Jahre verdoppelt. Trotz umfangreicher Forschungsanstrengungen stehen heute nur sehr wenige kausale Behandlungen zur Verfügung, so dass neurodegenerative Erkrankungen erhebliche persönliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben. Die Pflege der Betroffenen stellt eine beträchtliche wirtschaftliche Belastung dar. Die mit Demenz verbundenen direkten medizinischen Kosten werden europaweit auf 51 Milliarden Dollar, die direkten sozialen Kosten auf 185 Milliarden Dollar und die informellen Pflegekosten auf 203 Milliarden Dollar geschätzt.
Diese Herausforderungen adressiert das „EU Joint Programme – Neurodegenerative Disease Research“ (JPND), indem es eine verbesserte Koordination der länder- und disziplinübergreifenden Forschungsanstrengungen anstrebt mit dem Ziel, die Erkrankungsursachen besser zu verstehen, wirksame Therapien zu entwickeln und eine effizientere Versorgung der betroffenen Menschen sicherzustellen. Die 2019 aufgelegte JPND Forschungs- und Innovationsagenda zeigt entsprechende Prioritäten auf und stellt die Rahmenbedingungen für zukünftige Investitionen in die Forschung dar (https://neurodegenerationresearch.eu).
Es besteht der dringende Bedarf, die individuellen Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten besser zu verstehen und die Lebensqualität der Menschen mit neurodegenerativen Erkrankungen zu verbessern. Die derzeit verfügbaren Interventionen sowie die medizinische und soziale Unterstützung konzentrieren sich häufig auf die frühen Stadien der Krankheit. Die Forschung zur Gesundheits- und Sozialversorgung in mittleren und fortgeschrittenen Stadien ist jedoch nicht ausreichend. Während dieser Stadien sind die Betroffenen zunehmend weniger in der Lage, die Herausforderungen des Alltags zu bewältigen. Dies hat negative Folgen auf die Unabhängigkeit, soziale Eingliederung und Würde dieser Menschen, was die körperlichen oder psychischen Symptome weiter verschlimmern kann. Ein besseres Verständnis der Faktoren, die die Lebensqualität beeinflussen, ist notwendig, damit die Gesundheitssysteme in verschiedenen Ländern besser auf die Bedürfnisse der Betroffenen und des Pflegepersonals eingehen können. Da die Verfügbarkeit und der Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen in Europa und anderen Ländern sehr unterschiedlich ist, könnten evidenzbasierte Lösungen dazu beitragen, Einschränkungen zu überwinden und eine bessere Koordinierung zwischen den Gesundheits- und Sozialfürsorgesystemen der jeweiligen Länder zu fördern. Die Identifizierung der Probleme und Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten, Pflegenden und Angehörigen erfordert daher eine eingehende Analyse der Stärken und Schwächen der bestehenden Dienstleistungen und der sozialen Faktoren, die zum kognitiven Abbau oder zur Stabilisierung beitragen. Anhand solch eingehender Untersuchungen können neue Konzepte und Ideen entwickelt werden, um zur Verbesserung der Gesundheits- und Sozialfürsorge beizutragen.
1.1 Förderziel
Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, unter Einbezug sozial- und humanwissenschaftlicher Forschung die Faktoren, die die Lebensqualität bei neurodegenerativen Erkrankungen beeinflussen, besser zu verstehen. Dazu zählen etwa die soziale Eingliederung, die gesellschaftliche Teilhabe, die Würde und die allgemeine Lebensqualität von Patientinnen und Patienten und ihren Familien. Es sollen angemessene Konzepte für eine bessere Unterstützung von Menschen mit neurodegenerativen Erkrankungen im mittleren und fortgeschrittenen Stadium sowie am Ende des Lebens entwickelt werden.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.
Die Ziele der Fördermaßnahme sind erreicht, wenn
- innerhalb der Förderdauer von drei Jahren neue Erkenntnisse zur Verbesserung der Gesundheits- und Sozialversorgung generiert wurden;
- die Ergebnisse der transnationalen Forschungsvorhaben innerhalb der Projektlaufzeit auf mindestens einem gemeinsamen internationalen Verbundtreffen vorgestellt wurden;
- die Ergebnisse mittelfristig in mindestens einer Veröffentlichung publiziert oder patentiert wurden;
- die Ergebnisse nach Abschluss der Förderung für neue Entwicklungen und Verbesserungen in der Patientenversorgung eingesetzt werden.
1.2 Zuwendungszweck
Zu diesem Zweck sollen transnationale Forschungsvorhaben gefördert werden, die durch Zusammenarbeit verschiedener Disziplinen die Gesundheits- und Sozialversorgung, mit Fokus auf die mittleren und späten Krankheitsstadien, verbessern.
Die folgenden Förderorganisationen haben sich zusammengeschlossen, um diese multinationale Fördermaßnahme durchzuführen und hierdurch einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten zu realisieren:
- das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;
- der Fund for Scientific Research (F.R.S.-FNRS), Belgien;
- die French National Research Agency (ANR), Frankreich;
- das Health Research Board (HRB), Irland;
- das Italian Ministry of Health (MoH), Italien;
- die Brain Canada Foundation (BCF), Kanada;
- die Canadian Institutes of Health Research (CIHR), Kanada;
- der National Research Fund (FNR), Luxemburg;
- die Netherlands Organisation for Health Research and Dev. (ZonMw), die Niederlande;
- die Research Council of Norway (RCN), Norwegen;
- das National Science Centre (NCN), Polen;
- das Ministry of Education, Science, Research and Sport of the Slovak Republic (MESR), Slowakei;
- der Swedish Research Council for Health, Working life and Welfare (FORTE), Schweden;
- die Swiss National Science Foundation (SNSF), Schweiz;
- der Scientific and Technological Research Council of Türkiye (TUBITAK), Türkei;
- das Ministry of Education, Youth and Sports (MEYS), Tschechien;
- das National Research, Development and Innovation Office (NKFIH), Ungarn.
Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames „Joint Call Sekretariat“ beim DLR PT (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt – Projektträger) koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland, den in Nummer 1 genannten Partnerländern oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Es soll eine begrenzte Anzahl ambitionierter, innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben gefördert werden, die unter anderem folgende Forschungsansätze adressieren können:
- Entschlüsselung des Zusammenspiels von körperlicher Gesundheit, biologischen, umweltbedingten, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren bei der Bestimmung des kognitiven Verfalls und der verhaltensbezogenen und psychologischen Symptome;
- Untersuchung der spezifischen oder sich ändernden Bedürfnisse in Bezug auf verschiedene Untertypen neurodegenerativer Erkrankungen (zum Beispiel verschiedene Arten von Demenz), Krankheitsverläufe und Behandlungsmethoden (zum Beispiel medikamentöse Behandlung gegenüber nichtmedikamentöser Behandlung);
- Identifizierung von Übergangspunkten, die zu einer Verschlechterung während des Krankheitsverlaufs führen, sowie Festlegung von Maßnahmen für eine wirksamere Intervention und Prävention;
- Erarbeitung von Leitlinien und Harmonisierung standardisierter Arbeitsverfahren für den Einsatz sozio-kognitiver Tests in verschiedenen Regionen und Ländern in Europa und darüber hinaus;
- Entwicklung von Maßnahmen zur Rehabilitation und Wiedereingliederung sowie zur wirksamen Unterstützung aus Sicht der Patientinnen und Patienten und der pflegenden Angehörigen, um personenzentrierte und Public-Health-Ansätze zu etablieren;
- Etablierung wirksamer Pflegemodelle durch Untersuchung der Qualität der Pflege (zum Beispiel in Pflegeheimen), oder der Auswirkungen einer Verzögerung der Aufnahme in ein Pflegeheim;
- Ermittlung geeigneter Wohnformen in verschiedenen Stadien des Krankheitsverlaufs, von angepassten Wohnlösungen bis hin zu Pflegeheimen und Demenzdörfern;
- Identifizierung und Umsetzung neuer digitaler Messinstrumente und sozio-kognitiver digitaler Marker mit kulturübergreifender Validierung auf der Grundlage von Ergebnissen patientenbezogener Studien;
- Identifizierung und Beseitigung bekannter Barrieren, zum Beispiel Verbesserung der Zugänglichkeit von Dienstleistungen, Entwicklung einer fortschrittlichen Pflegeplanung, Interaktion zwischen Sozial- und Pflegediensten sowie zwischen Menschen mit Demenz und ihrer unmittelbaren Umgebung und der Öffentlichkeit (Stigmatisierung);
- Berücksichtigung ethischer Fragen;
- Erfassung regionaler Unterschiede in der Wirksamkeit und den Auswirkungen von Maßnahmen im Bereich der Gesundheits- und Sozialversorgung sowie Entwicklung von Strategien für eine evidenzbasierte Anpassung und Umsetzung, zum Beispiel in verschiedenen Settings, Regionen und Systemen.
Die Verbundvorhaben müssen eine oder mehrere der folgenden neurodegenerativen Erkrankungen umfassen:
- Alzheimer-Erkrankung und andere Demenzen;
- Parkinson und mit Parkinson verwandte Erkrankungen;
- Prionenerkrankungen;
- Motoneuronerkrankungen;
- Huntington-Krankheit;
- Spinozerebelläre Ataxie (SCA);
- Spinale Muskelatrophie (SMA).
Die Forschungsansätze sollten neue, innovative und klar definierte Ziele zusammen mit gut strukturierten Arbeitsplänen aufweisen, die innerhalb von drei Jahren erreicht werden können. Die Forschung sollte integrativ sein, das heißt einschlägige wissenschaftliche Ansätze kombinieren, an denen zum Beispiel Kliniker, Epidemiologen, Sozialexperten, Rechtsexperten, medizinisches und nichtmedizinisches Personal, Informatiker und Ingenieure beteiligt sind. Behinderungsspezifische, geschlechtsspezifische, ethische, kulturelle und sozioökonomische Aspekte sollten, soweit möglich, einbezogen werden. Der Mehrwert für die aktuellen Aktivitäten und die erwarteten Auswirkungen auf die künftige Gesundheits- und Sozialversorgung für Menschen mit neurodegenerativen Erkrankungen sollten ausdrücklich genannt werden. Patientenbezogene Forschung, wie sie im Rahmen dieser Ausschreibung angestrebt wird, profitiert von der aktiven Beteiligung der betroffenen Personen.
Die Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern und die Mobilität (zum Beispiel Forscheraustausch für Studenten und Postdoktoranden) innerhalb der Verbünde werden gefördert, wenn dies im Hinblick auf die Ausbildungsmöglichkeiten für den Einzelnen und die Bedürfnisse des Fachgebiets besonders begründet werden kann. Bitte beachten Sie, dass es je nach nationalen Vorschriften Einschränkungen geben kann. Um eine Wirkung auf europäischer Ebene und in den Partnerländern zu erzielen, wird erwartet, dass alle Anträge Aktivitäten zwischen Laboren, Kliniken und Pflegeeinrichtungen in den JPND-Mitgliedsländern verbinden. Es ist erwünscht, dass die Anträge Fachwissen aus Bereichen außerhalb der Neurodegenerationsforschung einbeziehen, zum Beispiel aus der Primärversorgung, aus Gedächtnisstationen oder Sentinelnetzwerken, die Innovationen in den zu verfolgenden Ansatz einbringen können. Der Mehrwert, der durch die Zusammenarbeit auf multidisziplinärer Ebene entsteht, muss begründet werden.
Es wird empfohlen, einschlägige europäische Infrastrukturen wie zum Beispiel BBMRI (Biobanking and Biomolecular Resources Research Infrastructure), EATRIS (European infrastructure for translational medicine) und ECRIN (European Clinical Research Infrastructure Network) einzubeziehen. Eine Übersicht verschiedener Plattformen bietet ESFRI (the European Strategy Forum for Research Infrastructures in Europe) über die Internetseite www.esfri.eu.
Daten, Hilfswerkzeuge und Ressourcen, die im Zuge der Forschungsarbeiten generiert werden, sollten unter Beachtung rechtlicher und ethischer Voraussetzungen frei zugänglich gemacht werden, um deren Nutzen zu erhöhen. Die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Ressourcen durch andere ausgewiesene Forschungsgruppen sind bereits bei Antragseinreichung an entsprechender Stelle länderübergreifend zu regeln.
Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern sowie zur Förderung der Mobilität innerhalb des Verbundes (zum Beispiel Austauschprogramme für Studierende sowie Post-Docs) sind im Rahmen des Arbeitsplans erwünscht, müssen jedoch mit Blick auf die Fortbildungsmöglichkeiten des/der Einzelnen und auf das Forschungsfeld gerechtfertigt sein. Auch die Einbindung von externem Fachwissen außerhalb der Neurodegenerationsforschung ist wünschenswert.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen), Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selbsthilfegruppen und Patientenorganisationen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Patientenorganisation), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vorleistungen
Die Leiterinnen und Leiter der Forschungsgruppen müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu neurodegenerativen Erkrankungen ausgewiesen sein. Forschungsverbünde sollten neue, klar definierte Ziele und Ansätze sowie strukturierte Arbeitspläne beinhalten, die innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren realisierbar sind. Sie sollten die notwendige kritische Masse zur Erreichung ambitionierter wissenschaftlicher Ziele aufweisen und den Mehrwert des gemeinsamen Ansatzes darstellen. Alle Verbundpartner sollten nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, um die geplanten Untersuchungen durchzuführen oder dass entsprechende Kollaborationsmöglichkeiten bestehen. Der Mehrwert zu bereits vorhandenen Aktivitäten sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf die zukünftige wissenschaftliche Nutzung und die medizinische Anwendung sollten dargestellt werden.
Zusammenarbeit
In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Von den Partnern eines Verbundes ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nummer 0110).4
Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.
Forschungsverbünde können aus regulären Verbundpartnern sowie aus externen Kooperationspartnern bestehen. Jede am Verbund beteiligte Arbeitsgruppe, die eine Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt, stellt einen regulären Verbundpartner dar. Sofern unterschiedliche Arbeitsgruppen aus derselben Forschungseinrichtung eine Förderung beantragen, zählen diese als getrennte reguläre Verbundpartner. Eine Arbeitsgruppe wird typischerweise durch eine Arbeitsgruppenleiterin/einen Arbeitsgruppenleiter oder eine Nachwuchswissenschaftlerin/einen Nachwuchswissenschaftler geleitet.
Arbeitsgruppen, die nicht im Sinne bei einer der in Nummer 1.2 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind oder dort keine Förderung beantragen, können als externe Kooperationspartner an einem Forschungsverbund teilnehmen. Sie müssen die eigene Finanzierung sicherstellen. Im Antrag muss angegeben werden, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie diese bis zum Projektbeginn gesichert werden soll.
Forschungsverbünde müssen drei bis sechs reguläre Verbundpartner (einschließlich der Verbundkoordinatorin/des Verbundkoordinators), die bei den in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, umfassen. Diese müssen aus mindestens drei unterschiedlichen Ländern stammen. Forschungsverbünde, die mindestens einen regulären Verbundpartner aus einem EU-13-Land (zum Beispiel Slowakei, Tschechien, Ungarn) beinhalten, dürfen bis zu sieben reguläre Verbundpartner umfassen. Zur Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit dürfen sich maximal zwei reguläre Verbundpartner aus dem gleichen Land an einem Verbund beteiligen.
Die Verbundkoordination repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, das Monitoring, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen.
Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im Januar, im Namen des Verbundes, einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call Sekretariat“ einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordination innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Verbundes einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call Sekretariat“ vorlegen. Diese Berichte können intern zu Begleit- und Bewertungszwecken verwendet werden, um den Fortschritt bei der Umsetzung der JPND Forschungs- und Innovationsstrategie zu bewerten.
Jeder Verbundpartner muss sicherstellen, dass die Ergebnisse (zum Beispiel Publikationen) transnationaler JPND Projekte einen angemessenen Verweis auf JPND und die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Zu diesem Zweck wurden für JPND Leitlinien zur Verbreitung der Initiative ausgearbeitet. Diesen Leitlinien haben alle beteiligten Partnerländer zugestimmt. Alle Verbundpartner sind daher verpflichtet, diese Leitlinien zu berücksichtigen, die unter folgendem Link heruntergeladen werden können: http://www.jpnd.eu/news-events/dissemination-communication
Zu gegebener Zeit können einzelne Verbünde zudem aufgefordert werden, zu kommunikativen Zwecken mit dem JPND und den Förderern zusammenzuarbeiten (zum Beispiel für die JPND-Website, Blogs oder Tweets).
Wissenschaftliche Standards
Der Antragsteller ist verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.
Bei Förderanträgen für klinische Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Verordnungen Nummer 536/2014, Nummer 2017/745 und Nummer 2017/556, CONSORT- und STARD-Statements.
Bei Förderanträgen für systematische Übersichtsarbeiten ist das PRISMA-Statement zu berücksichtigen.
Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.
Partizipation
Um die Ausrichtung der geförderten Forschung am Bedarf der Patientinnen und Patienten sicherzustellen und ihre Akzeptanz zu erhöhen, soll die Perspektive einschlägiger Interessengruppen aus Gesundheitswesen und Gesellschaft, allen voran der Patientinnen und Patienten, auf allen relevanten Ebenen und Prozessen von Anfang an einbezogen werden. Dies reicht von der Formulierung der Forschungsfragestellungen über die aktive, mitgestaltende Beteiligung am Forschungsprozess bis hin zur Verbreitung von Forschungsergebnissen. In die Planung und Ausgestaltung der Forschung sollen explizit bereits erkrankte Menschen, andere wichtige Interessengruppen aus dem Gesundheitswesen und darüber hinaus – wo möglich und sinnvoll – auch weitere Bürgerinnen und Bürger aktiv einbezogen werden.
Im Rahmen dieser Fördermaßnahme soll die Einbeziehung insbesondere von Patientinnen und Patienten in den Blick genommen werden, in der höchsten, für die jeweilige Forschungsfrage sinnvollen Intensität geschehen und budgetär angemessen berücksichtigt werden.
Bezüglich der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten wird empfohlen, sich bei der Planung von Forschungsprojekten beispielsweise an der folgenden Heranführung an die aktive Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsforschung zu orientieren: https://zenodo.org/record/7908077
Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung von Patientinnen und Patienten und ihre Rolle im Projekt muss im Antrag explizit dargelegt werden. Die Einbeziehung wird im Rahmen des Begutachtungsprozesses bewertet.
Berücksichtigung von Diversität
Die Vorhaben müssen die Diversität der Zielgruppen (zum Beispiel Gender, Alter, kultureller Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Vorhaben angemessen adressiert wird. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Gesundheitsversorgung von neurodegenerativen Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben/Kosten zur Beteiligung zuwendungsfähig.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben beziehungsweise Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.
Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Kooperationen mit thematisch verwandten Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel zum Beispiel für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.
Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228/3821-1210
Telefax: 0228/3821-1257
Ansprechpersonen sind:
Frau Dr. Sabrina Voß und Frau Dr. Sara Breid
Telefon: 0228/3821-2111
E-Mail:
E-Mail:
Nachricht schreiben
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Dreistufiges Verfahren
Das Förderverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Antragsteller der ausgewählten transnationalen Verbünde werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Antragstellern eines transnationalen Verbundes zu erstellen. Dieses wird von der Verbundkoordination elektronisch unter https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/JPND2025 eingereicht. Einzelheiten zur Einreichung der Projektskizzen sind auf der JPND Internetseite erhältlich (https://neurodegenerationresearch.eu/initiatives/annual-calls-for-proposals).
Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpersonen, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe englischer Bekanntmachungstext).
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem „Joint Call Sekretariat“, das beim DLR Projektträger angesiedelt ist, bis spätestens 4. März 2025, 12 Uhr MEZ zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Für Verbundprojekte ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen in Kurzform enthalten (Titel, Akronym, Informationen zu den Verbundpartnern, veranschlagtes Budget, Kurzzusammenfassung des Projekts), um dem Begutachtungsgremium eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Das Muster ist auf der JPND Internetseite erhältlich (https://neurodegenerationresearch.eu/initiatives/annual-calls-for-proposals).
Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/JPND2025).
Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.
Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.
Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext beziehungsweise den Leitlinien für Antragsteller werden die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Relevanz des Antrags bezüglich der Ziele der Bekanntmachung;
- wissenschaftliche Qualität des Antrags. Dies beinhaltet eine Bewertung der Originalität und des Innovationsgehalts des Antrags sowie der Durchführbarkeit der Forschungsarbeiten;
- Mehrwert der länderübergreifenden Zusammenarbeit des Verbundes. Dies beinhaltet auch Aspekte des Wissenstransfers sowie der Nachwuchsförderung;
- internationale Wettbewerbsfähigkeit und wissenschaftliche Expertise der beteiligten Verbundpartner. Dies beinhaltet auch Aspekte der Diversität hinsichtlich Gender-Aspekten, geografischer Verteilung und der Erfahrung;
- Potenzial der erwarteten Ergebnisse in kurz-, mittel- und langfristiger Sicht. Dies beinhaltet auch Aspekte der enthaltenen Ansätze zu „Open Science“.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage und Auswahl von ausführlichen Projektbeschreibungen
Eine ausführliche Projektbeschreibung (full proposal) ist nur nach Aufforderung von dem vorgesehenen Verbundkoordinator auf elektronischem Wege bis zum 24. Juni 2025, 12 Uhr MESZ einzureichen (zweite Verfahrensstufe).
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/JPND2025).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, ausführliche Projektbeschreibungen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die ausführliche Projektbeschreibung ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Das Muster wird an erfolgreiche Antragsteller der ersten Verfahrensstufe vom JPND Joint Call Secretariat versandt.
Ausführliche Projektbeschreibungen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Im Portal ist die ausführliche Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene ausführliche Projektbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.
Die ausführlichen Projektbeschreibungenen werden von Mitgliedern des Gutachtergremiums nach den gleichen Kriterien wie die Projektskizzen (vergleiche Nummer 7.2.1) bewertet. Zusätzlich finden folgende Kriterien zur Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie der Öffentlichkeit (Patient- and Public Involvement – PPI) Anwendung:
- Qualität und Zugänglichkeit der allgemeinverständlichen Zusammenfassung;
- Plan zur Verbreitung von Forschungsergebnissen;
- Durchführbarkeit und Qualität der gemeinsamen Antragsgestaltung, zum Beispiel mit PPI-Partnern oder der Öffentlichkeit;
- transkultureller Mehrwert der PPI-Aktivitäten durch die Einbeziehung von regulären Verbundpartnern aus verschiedenen Ländern;
- Nutzung digitaler Umfragen und/oder traditioneller Methoden zur Sammlung verschiedener Perspektiven und Bewertungen von PPI-Erfahrungen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte ausführliche Projektbeschreibung und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen und ausführlichen Projektbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die ausführliche Projektbeschreibung ergänzende Informationen vorzulegen:
- detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige Vorhabenbeschreibung;
- ausführlicher Verwertungsplan;
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
- detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen aus der zweiten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
- Umsetzung möglicher Auflagen der zweiten Stufe.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 15. Januar 2025
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Tonia Bieber
Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/18128.php zu finden.
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens;
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
- Standort des Vorhabens;
- die Kosten des Vorhabens sowie
- die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- 55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
- 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- Grundlagenforschung;
- industrielle Forschung;
- experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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