03.02.2025 - 30.09.2025

Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zum Thema „Wasser-Energie-Nexus“, Bundesanzeiger vom 03.02.2025

Vom 9. Januar 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen für die Wasserwirtschaft sind groß. Zur Sicherstellung von aus­reichend Wasser in guter Qualität für menschliche Nutzungen und Ökosysteme bedarf es eines vorsorgenden und integrativen Ansatzes. Dabei sollen sowohl die prognostizierten Auswirkungen des Klimawandels als auch die daraus resultierenden Umweltauswirkungen, Nutzungskonkurrenzen und Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands berücksichtigt werden.


Wasser und Energie sind dabei eng miteinander verknüpft. Wasser ist unverzichtbar für die Energieproduktion und die Gewinnung und Aufbereitung von Wasser ist mit hohen Energiekosten verbunden. Wasser-, Energie- und Stoffkreisläufe zu verbinden ist eines der zehn strategischen Ziele zur Umsetzung der nationalen Wasserstrategie Deutschlands (NWS 2024).


Bei der Entwicklung von Geschäftsmodellen, strategischen Investitionen in Infrastrukturen und Zukunftstechnologien werden jedoch beide Bereiche weitgehend separat betrachtet. Mögliche Synergien und Wechselwirkungen werden bei der Weiterentwicklung der Wasser- und Energiewirtschaft häufig außer Acht gelassen.


Der Wettbewerb um nutzbare Wasserressourcen für alle Nutzergruppen wird sich aufgrund des Klimawandels weiter verschärfen und die Energiewende wird zu einer grundlegenden Neuorientierung des Energiemarktes in Deutschland führen. Daher muss die Wasser- und Energiewirtschaft sich an die ändernden Rahmenbedingungen anpassen, um unter veränderten Rahmenbedingungen wettbewerbsfähig zu bleiben.


Die Energiewirtschaft ist in Deutschland der größte Einzelnutzer der Ressource Wasser. Auch die zukünftige Energiebereitstellung benötigt Wasser in ausreichender Menge, auch wenn der Wasserbedarf der Energiewirtschaft in den letzten Jahren insgesamt bereits gesunken ist. Die Energieversorgung ist noch immer für circa 50 Prozent der gesamten Wasserentnahme in Deutschland verantwortlich. Das entspricht circa neun Milliarden Kubikmeter Wasser. Die Entwicklung von Wasserangebot und -nachfrage ist somit entscheidend für den Erfolg der Energiewende und auch in zunehmendem Maße ein Standortfaktor.


Andererseits benötigen sowohl Trinkwasser- als auch Abwassersektor viel Energie zur Wasserver- und -entsorgung. Die deutschen Kläranlagen verbrauchen Energie in der Größenordnung von 4 000 Gigawattstunden im Jahr; sie gehören damit zu den größten kommunalen Verbrauchern. Der Anteil der Energiekosten an den Betriebskosten einer Kläranlage liegt dabei zwischen 30 Prozent bis 40 Prozent und ist der größte Einzelkostenfaktor. Auch der Energiebedarf der Wasserversorgung liegt in einer ähnlichen Größenordnung.


Durch die 2024 vom Europäischen Parlament novellierte Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) werden Kläranlagen mit mehr als 10 000 angeschlossenen Einwohnern bis 2045 verpflichtet, energieneutral zu werden. Gleichzeitig wird durch die gesetzlich verpflichtende Einführung der vierten Reinigungsstufe bis 2035 der Energiebedarf bei der Abwasserbehandlung weiter ansteigen.


Das zeigt, dass in den Bereichen Wasser und Energie vielfältige und wechselseitige Abhängigkeiten bestehen (Wasser-Energie-Nexus). Durch die gegebenen Abhängigkeiten und die Dimensionen der jeweiligen Energie- und Wasserbedarfe ist der Hebel für signifikante Veränderungen durch Innovationen besonders groß. Der Nexus-Ansatz der vorliegenden Richtlinie greift diese intersektoralen Abhängigkeiten explizit auf.


Neue, innovative Wege zur Stärkung von Synergien zwischen beiden Sektoren sind daher dringend erforderlich. Diese wären zum Beispiel bei der Nutzung von Energieüberschüssen aus volatilen Energiequellen in der Wasserwirtschaft möglich. Abwasser enthält fast die fünffache Menge an Energie, die für den Abwasserbehandlungsprozess benötigt wird. Etwa 80 Prozent davon liegen in Wärmeenergie und 20 Prozent in chemisch gebundener Energie vor. Dies könnte vermehrt insbesondere für die Umsetzung der Wärmewende genutzt werden. Auf der anderen Seite werden Maßnahmen, die zu Wassereinsparungen bei der Energiegewinnung führen, zum Beispiel durch eine verbesserte Kreislaufführung, signifikant zu einer Entlastung des Drucks auf die Ressource Wasser führen.


1.1 Förderziel


Ziel der Fördermaßnahme ist es, durch neue technologische und nicht-technologische Innovationen die Energie- und Wasserwirtschaft besser miteinander zu verknüpfen. Die Effizienz der Wassernutzung zur Energieproduktion sowie die Energieeffizienz in der Wasserver- und -entsorgung soll gesteigert und optimiert werden. Damit wird ein wichtiger Beitrag sowohl zur Umsetzung der Nationalen Wasserstrategie als auch zur Energiewende geleistet werden.


Als Ergebnis der Förderinitiative sollen neue Geschäftsmodelle, infrastrukturelle Lösungen/Konzepte und Technologien entwickelt und, soweit möglich, exemplarisch umgesetzt werden. Diese sollen zum einen der Wasserwirtschaft ermöglichen, ihren Energiebedarf signifikant zu senken, zum anderen soll die Energiewirtschaft in die Lage versetzt werden, sparsamer und effizienter mit der Ressource Wasser bei der Energiegewinnung umzugehen.


Wasser- und Energieinfrastrukturen zeichnen sich durch lange Investitionszyklen aus, unterliegen einer Vielzahl von gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben und haben strenge Leistungserwartungen zu erfüllen. Zur Abschätzung des Marktpotenzials der entwickelten Lösungen sollen die Projekte die ökonomischen (Kosten, Wirtschaftlichkeit, Märkte) sowie die regulativen (Gesetze, untergesetzliche Regelwerke, technische Standards) Rahmenbedingungen explizit adressieren.


Der inhaltliche Fokus der Maßnahme deckt sowohl die strategischen Themen der Nationalen Wasserstrategie (insbesondere „Wasser-, Energie- und Stoffkreisläufe verbinden“), des Bundesprogramms Wasser: N („Wasserkreisläufe schließen und ressourceneffizient gestalten“) sowie des achten Energieforschungsprogramms mit der Mission Energiesystem und dem Ziel „Nachhaltigkeit im Energiesystem erhöhen“ ab.


1.2 Zuwendungszweck


Gefördert werden die Forschung, Entwicklung und pilothafte Umsetzung innovativer Technologien und Geschäftsmodelle für eine zukunftsfähige Wasser- und Energiewirtschaft. Mit der Verknüpfung der beiden Sektoren sollen Wassersysteme auch zur Energiespeicherung oder zur Steuerung der Stromnachfrage eingesetzt werden. Zusätzlich können die Energiepotenziale des Wassers oder dessen Inhaltstoffe zur Energiegewinnung genutzt werden. Parallel soll die Wassereffizienz in der Energiewirtschaft gesteigert werden.


Forschung und pilothafte Umsetzungen (Referenzprojekte) unterstützen bei der Überwindung von Investitionsrisiken in neue Technologien und können damit auch einen weiteren Transfer anstoßen.


Die Projekte sollen in Verbünden von Forschungsakteuren gemeinsam mit gewerblichen oder kommunalen Unter­nehmen der Wasser-/Energiewirtschaft entwickelt und umgesetzt werden. Die Koordination kann sowohl durch ein Unternehmen als auch eine Forschungseinrichtung erfolgen.


Die Fördermaßnahme leistet einen wichtigen Beitrag im Rahmen der Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) und dient der Erreichung des Ziels 2 „Lebensräume und natürliche Ressourcen erforschen, schützen, nutzen“. Darüber hinaus werden die Nachhaltigkeitsziele Nummer 6 „Verfügbarkeit und nachhaltige Nutzung von Wasser“ sowie Nummer 7 „Bezahlbare und saubere Energie“ der Vereinten Nationen adressiert.


1.3 Rechtsgrundlage


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der Euro­päischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b, c und d und Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


2.1 Forschungsvorhaben


Angestrebt wird die Entwicklung neuer Technologien, Konzepte und Geschäftsmodelle zur ressourceneffizienten Verknüpfung der Wasserwirtschaft mit der Energiegewinnung. Die entwickelten Lösungsansätze müssen einen klaren Praxisbezug entlang eines Anwendungsfalls aufweisen und innerhalb der Projektlaufzeit an einem Pilotstandort exemplarisch demonstriert werden.


Es sollen Technologien, Prozesse und neuartige Geschäftsmodelle entwickelt werden, die einen großen Hebel zur signifikanten Steigerung der Energieeffizienz in der Wasserwirtschaft und der Wassereffizienz bei der Energieproduktion aufweisen.


Dabei sind neben den technologischen Herausforderungen zwingend auch die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.


FuE3-Bedarf wird insbesondere in folgenden Themenfeldern gesehen:

  • Entwicklung innovativer Lösungen zur Reduktion des Energiebedarfs bei der Wasserver- und -entsorgung;
  • Entwicklung neuer Technologien und Geschäftsmodelle/Betriebskonzepte zur Reduzierung des Wasserbedarfs bei der Energiegewinnung;
  • signifikante Senkung des Wasserbedarfs bei energietechnologischen Anwendungen;
  • Entwicklung von neuartigen/innovativen Lösungen zur wirtschaftlichen Nutzung von Wärmepotenzialen oder von chemisch-gebundener Energie im Wasser;
  • Entwicklung von Technologien/Verfahren zur Speicherung möglicher Überschussenergie volatiler Energiequellen in der Wasserwirtschaft;
  • Entwicklung innovativer Technologien und Steuerungsmechanismen zur Erhöhung der Wasser-Kreislaufführung im Energiesektor;
  • Lösungskonzepte zur Nutzung von Alternativen zur Nutzung von Wasserressourcen in der Energiewirtschaft;
  • neue Konzepte zur Einbindung der Wasserwirtschaft in zukünftige intelligente Energienetze.


Von den Konsortien wird erwartet, dass sie mehrere Themenfelder adressieren und dabei sowohl Belange der Wasser- als auch der Energiewirtschaft behandeln. Dabei sollen durch Innovationen Synergien bei der nachhaltigen Weiterentwicklung der Wasser- und Energiewirtschaft erzielt werden.


Die angestrebten Ergebnisse müssen dabei über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik klar hinaus­gehen. Sie müssen ein hohes Anwendungspotenzial und signifikante Vorteile insbesondere gegenüber bereits vorhandenen/verfügbaren Lösungen aufweisen (Innovationshöhe). Es muss dargestellt sein, unter welchen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen die Wirtschaftlichkeit der Lösungsvorschläge gegeben ist. Eine detaillierte und integrale Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Lösungsansatzes ist verpflichtend (siehe auch Nummer 7.2.1 Auswahlkriterien). In allen Fällen müssen erkennbare Einsparungen im Ressourcenverbrauch erzielt werden beziehungsweise Kreislaufprozesse vorangetrieben werden, um Umweltbelastungen zu minimieren.


Um den gezielten Transfer und eine spätere Anwendung der Forschungsergebnisse sicherzustellen, wird eine enge Kooperation bei der Planung und Durchführung mit Akteuren aus der Wasser- und Energiewirtschaft im Rahmen der FuE-Projekte vorausgesetzt. Bei der Entwicklung von technologischen Innovationen wird bis zum Ende der Projektlaufzeit ein Technology Readiness Level (TRL) von fünf bis sieben angestrebt. In jedem Fall wird die Steigerung um mindestens ein TRL gegenüber dem Status quo erwartet.


Die Einbindung von internationalen Partnern ist explizit erwünscht, um internationale Erfahrungen an der Schnittstelle zwischen Energie- und Wasserwirtschaft zu adressieren. Zum einen, weil in anderen Ländern bereits Erfahrungen oder Konzepte vorliegen, die in Deutschland bisher nicht erprobt wurden, und zum anderen, um das Innovationspotenzial von exzellenten internationalen Experten zu heben. Voraussetzung für eine Beteiligung im Verbund ist, dass der/die Partner einen klaren und demonstrierten Mehrwert für die Erreichung der Projektziele darstellen.


Förderfähig für internationale Projektpartner sind die gegenseitige Nutzung von in Deutschland/im Drittland nicht vorhandenen Forschungsinfrastrukturen, gemeinsame Workshops sowie Praxis/Forschungsaufenthalte in Deutschland für einen definierten Zeitraum. Die Kosten für diese Positionen sind pro Verbund auf insgesamt 25 000 Euro gedeckelt. Personalkosten von Experten aus Drittstaaten sind nicht förderfähig und durch eine komplementäre Finanzierung aus dem Drittland abzudecken und als solche im Antrag auszuweisen.


Der Aufbau von Pilot- oder Demonstrationsanlagen im Ausland ist nicht förderfähig. Ausländische Partner müssen ihre Beiträge zur Erreichung der Projektziele durch Eigenmittel oder Drittmittel der zuständigen Fördermittelgeber finanzieren, um ihr Eigeninteresse zu dokumentieren (siehe hierzu Ansprechpartner in Nummer 7.1).


Für die Projekte ist eine Laufzeit von drei Jahren vorgesehen.


Vorhandene nationale und europäische Gesetze, Richtlinien sowie aktuelle Gesetzesinitiativen, Programme und Standards sind im Sinne einer späteren Anwendbarkeit der Ergebnisse bei der Formulierung der Forschungsziele zu berücksichtigen. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Beiträge zu Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise Deutsches Institut für Normung „specifications“ (DIN SPEC) sowie wirtschaftsbezogene Fachstandards) gefördert.


2.2 Wissenschaftliches Begleitvorhaben


Die Fördermaßnahme soll durch ein wissenschaftliches Begleitvorhaben zur Unterstützung des Transfers begleitet werden. Wesentliche Ziele sind die Synthese und Aufbereitung von Ergebnissen der einzelnen Forschungsvorhaben, die themenübergreifende Koordination sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Fördermaßnahme. Dazu sollen die Projektergebnisse für unterschiedliche Zielgruppen (Wissenschaft, Öffentlichkeit, Wirtschaft, Politik und andere Entscheidungsträger) aufbereitet werden. Weiterhin sollen Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme (Presse- und Werbematerialien, Homepage et cetera) erarbeitet und bereitgestellt werden. Die Durchführung des Begleitvorhabens erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung und weitere gesellschaftliche Organisa­tionen), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI4-Unionsrahmen.5


Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der für das Verbundvorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen verbundübergreifenden Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.


Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Dazu gehören die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statuskonferenzen und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden, und die Teilnahme an übergeordneten Veranstaltungen.


Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem euro­päischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit zum Beispiel eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).7


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Die maximale Förderung wird pro Verbund auf 2,5 Millionen Euro begrenzt. Für das Begleitvorhaben gilt eine maximale Förderung von 750 000 Euro.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zu­wendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller ist erwünscht.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.


Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie gegebenenfalls die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie gegebenenfalls die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft; Geoforschung
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen


Ansprechpartner:


Dr. Heiko Schwegmann
Telefon: 07 21/6 08-2 83 92
E-Mail: E-Mail: Nachricht schreiben


Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


BMBF und Projektträger planen die Durchführung einer Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte. Die Teilnahme wird empfohlen, ist aber keine Voraussetzung für die Einreichung einer Projektskizze. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Fördermaßnahme finden Sie unter https://www.ptka.kit.edu/Wasser-Energie.html.


Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, die Projektskizze sowie später den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichem Förderantrag.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 30. September 2025 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über „easy-Online“ vorzulegen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze ist durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen und so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Gliederung aufweist (Umfang maximal zwölf Seiten, zusätzlich Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen):

  1. Deckblatt: Thema des Verbundprojekts; Verbundkoordinator (mit Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln und den beantragten Fördermitteln; Übersicht der vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung); Zusammenfassung (maximal 200 Wörter). Das Deckblatt ist unter Beachtung der Vorlage zu erstellen, die über https://www.ptka.kit.edu/Wasser-Energie.html abrufbar ist;
  2. Zielsetzungen: Darstellung der Projektziele (Neuheit der Verbundprojektidee), einschließlich Problemrelevanz beziehungsweise nachweisbarem Anwendungsbezug (technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung);
  3. Darstellung des Stands der Technik und Forschung;
  4. Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung;
  5. Lösungsweg: Darstellung des Forschungsansatzes, Beschreibung der Arbeits-, groben Meilenstein- und Zeit­planung;
  6. Struktur des Projekts: Projektmanagement, Koordination, Kurzdarstellung der zu beteiligenden Partner, Dar­stellung der geplanten Zusammenarbeit/Arbeitsteilung inklusive vorgesehener Schritte zur Einbindung etwaiger Praxispartner und Entscheidungsträger;
  7. Ressourcenplanung: Angabe der angesetzten Personenmonate und der geplanten Kosten beziehungsweise Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln für jeden Partner (Kalkulation von Personal-, Sach- und Reisemitteln, gegebenenfalls Berücksichtigung von Projektpauschale [nur Hochschulen]);
  8. Skizzierung der Ergebnisverwertung: wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Verwertungsabsichten, insbesondere auch zur konkreten Umsetzung der Forschungsergebnisse, Übertragbarkeit, Beitrag zu Regelsetzung, Standardisierung und Normung.


Die Gliederung für die Skizze ist der Vorlage zu entnehmen, die unter https://www.ptka.kit.edu/Wasser-Energie.html herunterzuladen ist.


Aus der Skizze muss deutlich werden, wie die jeweiligen Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.


Projektskizzen, die den formalen Zuwendungsvoraussetzungen und dem oben genannten Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.


Bei der Bewertung der Skizzen lässt sich das BMBF von externen Experten unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit beraten. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele dieser Förderrichtlinie und der zugrunde liegenden Strategien/Programme insbesondere zur Zukunftsstrategie, Nationalen Wasserstrategie und Energiewende; Problemrelevanz und gesellschaftlicher Bedarf (siehe Nummer 1.1);
  • Neuartigkeit und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes beziehungsweise des Lösungs­ansatzes;
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Vorhabens (Nachvollziehbarkeit, Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik, Angemessenheit der Ressourcenplanung);
  • Eignung/Qualifikation des Gesamtkonsortiums und der beteiligten Partner (Kompetenz der Projektpartner, Arbeitsteilung, Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis,);
  • Umsetzbarkeit sowie Transfer- und Verwertungspotenzial (Erfolgsaussichten für die geplante Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis; Berücksichtigung der regulativen Rahmenbedingungen, Transferpotenzial des Ansatzes);
  • Wirtschaftlichkeit des Lösungsansatzes (ist die Lösung wirtschaftlich, Darstellung der Effizienzpotenziale).


Die Kriterien werden gleichwertig berücksichtigt.


Wissenschaftliches Begleitvorhaben


Projektskizzen für das Begleitvorhaben sollen folgende Gliederung aufweisen:

  1. Deckblatt: Thema des Vorhabens, Antragsteller, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Antragstellers;
  2. Gesamtziel des Vorhabens;
  3. Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige Arbeiten;
  4. Beschreibung des Arbeitsplanes unter Berücksichtigung der in Nummer 2.2 genannten Aufgaben;
  5. Ressourcenplanung: Angabe der geplanten Kosten beziehungsweise Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln;
  6. Ergebnisverwertung: Öffentlichkeitswirksame Darstellung, zusammenfassende Analyse und Praxistransfer.


Bewertungskriterien

  • Qualität des Konzepts für die Analyse, Synthese und Vernetzung sowie die Unterstützung des Ergebnistransfers der Fördermaßnahme;
  • Qualität des Arbeitsplans für die Durchführung der begleitenden wissenschaftlichen Arbeiten und Querschnitts­aufgaben;
  • Qualifikation des Antragstellers beziehungsweise Konsortiums: Profil und Leistungsfähigkeit, inter- und trans­disziplinäre Zusammenarbeit, Referenzen;
  • Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist ebenfalls die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Mit den Förderanträgen ist eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Eventuelle Auflagen, Empfehlungen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen sind dabei zu berücksichtigen.


In der Vorhabenbeschreibung sind insbesondere die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungs­planung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden.


Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze;
  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits- und Meilensteinplanung sowie der Ressourcenplanung;
  • Durchführbarkeit und Erfolgsaussichten der Verwertungsplanung.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2034 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2034 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 9. Januar 2025

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. Wolf Junker


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Förderung nach De-minimis


Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.


Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.


Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.


Förderung nach AGVO


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen/Kumulierung


Förderung nach De-minimis


De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.


Förderung nach AGVO


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO)


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensver­breitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    3. Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
    4. Das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
  3. um fünf Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Bei­hilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • Die Ergebnisse des FuE-Vorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um zehn Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.


Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 ebenfalls zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3 - FuE = Forschung und Entwicklung
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
5 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.